23.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2006

mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Nutzgeflügel in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 597)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/135/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 18,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (4), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Unter bestimmten Bedingungen ist auch die Gesundheit des Menschen gefährdet. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebenden Vögeln oder ihren Erzeugnissen in andere Haltungsbetriebe, auf Wildvögel, zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern übertragen wird.

(2)

In bestimmten Teilen der Gemeinschaft und in Drittländern, die an die Gemeinschaft angrenzen oder die während der Wintermonate von Zugvögeln bevölkert sind, wurden bei Wildvögeln hoch pathogene Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 isoliert. Die Wahrscheinlichkeit der Einschleppung des Erregers über Wildvögel steigt mit der nahenden Vogelflugsaison.

(3)

Wird im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bei Nutzgeflügel ein aviäres Influenza-H5-Virus isoliert und liegt in Erwartung der Bestimmung des Influenza-(N)-Neuraminidase-Typs oder des Pathogenitätsindexes aufgrund des klinischen Krankheitsbildes und der Seuchenlage der Verdacht auf eine Infektion mit hoch pathogenen aviären Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 nahe bzw. haben sich die Infektion und insbesondere dieser Subtyp bestätigt, so sollte der betroffene Mitgliedstaat bestimmte Schutzmaßnahmen ergreifen, um das Risiko der Erregerverschleppung auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

(4)

Diese Schutzmaßnahmen sollten zusätzlich zu den Maßnahmen durchgeführt werden, die in der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (5) vorgesehen sind.

(5)

Bei den Maßnahmen der Richtlinie 92/40/EWG handelt es sich jedoch um Mindestbekämpfungsmaßnahmen, die insbesondere um Verbringungsvorschriften für bestimmte Vogelarten und Erzeugnisse von Nutzgeflügel und anderen Vögeln mit Ursprung in den von der Seuche betroffenen Gebieten ergänzt werden sollten.

(6)

Angesichts des besonderen Seuchenrisikos und der Epidemiologie der hoch pathogenen Aviären Influenza sollten ergänzende Maßnahmen, auch unter Berücksichtigung der möglicherweise schweren wirtschaftlichen Auswirkungen der Seuche, insbesondere in Gebieten mit hoher Geflügelbesatzdichte, die Verschärfung lokaler Bekämpfungsmaßnahmen, die Regionalisierung des betroffenen Mitgliedstaats durch Abgrenzung verseuchter und seuchenfreier Teile des Hoheitsgebiets und die Versicherung gegenüber Geflügelwirtschaft und Handelspartnern, dass aus dem seuchenfreien Teil des Landes versandte Erzeugnisse gesundheitlich unbedenklich sind, zum Ziel haben.

(7)

Da es bei Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza unterschiedlich hohe Seuchenrisiken gibt, sollte der betroffene Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Gebiete mit hohem Seuchenrisiko und Gebiete mit niedrigem Seuchenrisiko abgrenzen.

(8)

Wenn die Seuchenlage dies erfordert, sollten von einem Seuchenausbruch betroffene oder seuchenverdächtige Gebiete insbesondere in Anhang I dieser Entscheidung beschrieben und entsprechend der Seuchenlage regelmäßig aktualisiert werden, wobei den Verfahrensvorschriften von Artikel 10 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 90/425/EWG und von Artikel 9 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 89/662/EWG Rechnung zu tragen ist.

(9)

Im Interesse der Kohärenz von Gemeinschaftsvorschriften empfiehlt es sich, für die Zwecke dieser Entscheidung bestimmte Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (6), der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (7), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (8) und der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (9) zu übernehmen.

(10)

In von der Seuche betroffenen Gebieten sollten die Maßnahmen der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (10) durchgeführt werden.

(11)

In der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (11), sind zugelassene Einrichtungen, Institute und Zentren sowie eine Musterbescheinigung vorgesehen, die beim Handel mit Tieren oder ihren Gameten zwischen solchen Einrichtungen in verschiedenen Mitgliedstaaten mitzuführen ist. Für Vögel, die sich auf dem Wege von und zu den gemäß der genannten Richtlinie zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren befinden, sollte eine Ausnahme von den Transportbeschränkungen vorgesehen werden.

(12)

Die Beförderung von Bruteiern aus den Schutzzonen sollte unter bestimmten Bedingungen gestattet werden. Der Versand von Bruteiern nach anderen Ländern kann genehmigt werden, wenn insbesondere die Bedingungen der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind. In solchen Fällen sollten die in der Richtlinie 90/539/EWG vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen einen Verweis auf die vorliegende Entscheidung enthalten.

(13)

Der Versand von Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem (12), Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus den Schutzzonen sollte unter bestimmten Bedingungen gestattet werden, insbesondere, wenn bestimmte Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (13) erfüllt sind.

(14)

Die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (14) enthält eine Liste von Behandlungen, die Fleisch aus Sperrgebieten gesundheitlich unbedenklich machen, bietet die Möglichkeit der Einführung eines besonderen Genusstauglichkeitskennzeichens und regelt die Kennzeichnung von Fleisch, das aus tierseuchenrechtlichen Gründen nicht in Verkehr gebracht werden darf. Es empfiehlt sich, den Versand von Fleisch, das das in der Richtlinie vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichen trägt, und von Fleischerzeugnissen, die gemäß der genannten Richtlinie behandelt wurden, aus den Schutzzonen zu genehmigen.

(15)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (15) ist das Inverkehrbringen verschiedener tierischer Nebenprodukte wie Gelatine für technische Verwendungszwecke sowie Material für pharmazeutische und andere Zwecke aus Gebieten der Gemeinschaft, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, zulässig, da diese Produkte aufgrund ihrer besonderen Produktions-, Verarbeitungs- und Verwendungsbedingungen, durch die etwa vorhandene Erreger wirksam abgetötet werden bzw. der Kontakt mit empfänglichen Tieren vermieden wird, als gesundheitlich unbedenklich gelten.

(16)

Diese Entscheidung sollte im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG in nationales Recht überprüft werden.

(17)

Angesichts des Seuchenrisikos sollten Schutzmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, um den in verschiedenen Gebieten vorherrschenden besonderen Risiken Rechnung zu tragen.

(18)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Geltungsbereich und Definitionen

(1)   In dieser Entscheidung sind die Schutzmaßnahmen festgelegt, die, sobald bei Nutzgeflügel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats („der betroffene Mitgliedstaat“) hoch pathogene Aviäre Influenza, die durch Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht („Verdacht auf Ausbruch“) oder bestätigt wurde („Ausbruch“), dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, durchzuführen sind, damit der Influenza-Erreger im Zuge der Verbringung von Nutzgeflügel und anderen Vogelarten und ihren Erzeugnissen nicht in die seuchenfreien Teile der Gemeinschaft übergreift.

(2)   Sofern anderweitig nicht anders geregelt, gelten die Definitionen der Richtlinie 2005/94/EG. Darüber hinaus gelten die folgenden Definitionen:

a)

„Bruteier“: Eier im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG;

b)

„Wildgeflügel“: frei lebende Vogelarten bzw. frei lebendes Federwild im Sinne von Anhang I Nummer 1.5 zweiter Gedankenstrich und Anhang I Nummer 1.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

c)

„in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies“: Vögel im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2005/94/EG, einschließlich

i)

Heimtiere von Vogelarten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und

ii)

für zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG bestimmte Vögel.

(3)   Für die Zwecke dieser Entscheidung gilt außerdem Folgendes:

a)

Das in Anhang I Teil A bezeichnete Gebiet („Gebiet A“) gilt als Gebiet mit höherem Seuchenrisiko, das die gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 92/40/EWG abgegrenzte Schutzzone und die gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 92/40/EWG abgegrenzte Überwachungszone einschließt, jedoch nicht darauf beschränkt ist;

b)

das in Anhang I Teil B bezeichnete Gebiet („Gebiet B“) liegt zwischen Gebiet A und dem seuchenfreien Teil des betroffenen Mitgliedstaats, soweit dieser feststeht, und gilt als Gebiet mit niedrigem Seuchenrisiko.

(4)   Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen gelten unbeschadet der Maßnahmen, die bei Ausbruch der Aviären Influenza bei Nutzgeflügel nach Maßgabe der Richtlinie 92/40/EWG zu treffen sind.

Artikel 2

Abgrenzung von A-Gebieten und B-Gebieten

(1)   Unmittelbar nach dem Ausbruch oder Verdacht auf einen Ausbruch hoch pathogener Aviärer Influenza, die durch Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht oder bestätigt wurde, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, grenzt der betroffene Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren, die die Influenzaentwicklung beeinflussen, A-Gebiete und B-Gebiete ab, und informiert die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Öffentlichkeit entsprechend.

(2)   In Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat prüft die Kommission die von diesem abgegrenzten Gebiete und trifft für diese Gebiete die notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/662/EWG bzw. von Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 90/425/EWG.

(3)   Wird bestätigt, dass es sich um einen anderen Neuraminidase-Typ als N1 handelt oder dass das Virus einen niedrigen Pathogenitätsindex hat, so hebt der betroffene Mitgliedstaat die von ihm für die betreffenden Gebiete getroffenen Maßnahmen auf und unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

In Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat trifft die Kommission die notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/662/EWG bzw. von Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 90/425/EWG.

(4)   Bestätigt sich die Präsenz hoch pathogener Influenza-A-Viren, insbesondere vom Subtyp H5N1, bei Nutzgeflügel, so trifft der betroffene Mitgliedstaat folgende Maßnahmen:

a)

Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend;

b)

er führt ab dem Tag, an dem die Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebs gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/40/EWG abgeschlossen ist, und bis zu dem Datum gemäß Anhang I die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 so lange durch, wie dies in Anbetracht der geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren, die die Influenzaentwicklung beeinflussen, notwendig ist, in jedem Falle jedoch für mindestens 21 Tage in der Schutzzone und für mindestens 30 Tage in der Überwachungszone;

c)

er hält die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Seuchenentwicklung in diesen Gebieten auf dem Laufenden.

In Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat trifft die Kommission die notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/662/EWG bzw. von Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 90/425/EWG.

Artikel 3

Allgemeines Verbot

(1)   Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass weder lebendes Nutzgeflügel noch lebende Vögel anderer Spezies als Nutzgeflügel noch Bruteier dieser Arten

a)

aus A- und B-Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländern versandt werden;

b)

aus A- und B-Gebieten in den restlichen Teil seines Hoheitsgebiets versandt werden;

c)

innerhalb von A- und B-Gebieten befördert werden; und

d)

zwischen A- und B-Gebieten bewegt werden.

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keine anderen Erzeugnisse als Bruteier von Vögeln der in Absatz 1 genannten Spezies und von Wildgeflügel

a)

aus A- und B-Gebieten in andere Mitgliedstaaten und nach Drittländern versandt werden;

b)

aus A- und B-Gebieten in den restlichen Teil seines Hoheitsgebiets versandt werden; und

c)

zwischen A- und B-Gebieten befördert werden.

Artikel 4

Ausnahmeregelung für lebende Vögel und Eintagsküken

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat folgende Beförderungen von Nutzgeflügel oder Zuchtfederwild, einschließlich ausgemerzte Legehennen, genehmigen:

a)

die Beförderung aus Haltungsbetrieben in der Schutzzone zur unmittelbarer Schlachtung in einem vorzugsweise in der Schutzzone gelegenen Schlachthof bzw. — falls dies nicht möglich ist — zu einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachthof außerhalb der Schutzzone im betroffenen Mitgliedstaat;

b)

die Beförderung aus Haltungsbetrieben in der Überwachungszone, und zwar innerhalb von 15 Tagen nach der Abgrenzung dieser Zone, auf direktem Wege zu einem in oder außerhalb der Überwachungszone im betroffenen Mitgliedstaat gelegenen und von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachthof;

c)

die Beförderung aus Haltungsbetrieben in Gebiet A, die entweder in der Überwachungszone liegen (in diesem Falle muss die Versendung innerhalb von 15 Tagen nach der Abgrenzung der Zone erfolgen) oder außerhalb der Überwachungszone liegen oder in Gebiet B liegen, zu von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachthöfen im betroffenen Mitgliedstaat;

d)

die Beförderung aus Haltungsbetrieben außerhalb von Gebiet A oder Gebiet B zur unmittelbarer Schlachtung in einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachthof in Gebiet A oder Gebiet B;

e)

die Beförderung aus außerhalb von Gebiet A oder Gebiet B gelegenen Haltungsbetrieben über durch Gebiet A außerhalb der Schutzzone oder durch Gebiet B führende Hauptverkehrstraßen oder Schienenwege.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat folgende Beförderungen von Eintagsküken genehmigen:

a)

die Beförderung aus einer Brüterei in der Schutzzone zu einem Haltungsbetrieb in der Schutz- oder Überwachungszone, in der kein anderes Nutzgeflügel gehalten wird und der unter amtlicher Überwachung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/40/EWG steht;

b)

die Beförderung aus einer Brüterei in der Überwachungszone zu einem Haltungsbetrieb oder einem Stall eines Haltungsbetriebs im selben Mitgliedstaat, vorausgesetzt, es werden angemessene Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt, der Betrieb wird nach der Beförderung unter amtliche Überwachung gestellt und die Eintagsküken werden mindestens 21 Tage lang im Bestimmungsbetrieb gehalten;

c)

die Beförderung aus einer in Gebiet A innerhalb der Überwachungszone gelegenen Brüterei zu beliebigen Haltungsbetrieben, vorausgesetzt, die Küken sind aus Eiern geschlüpft, die in außerhalb der Schutz- und Überwachungszone gelegenen Haltungsbetrieben gesammelt wurden, und die Brüterei kann aufgrund ihrer Logistik und Biosicherheitsvorkehrungen gewährleisten, dass die Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen innerhalb dieser Zonen und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind;

d)

die Beförderung aus einer Brüterei, die in dem außerhalb der Überwachungszone gelegenen Teil von Gebiet A oder in Gebiet B sowie in mindestens 10 km Entfernung zu seuchenverdächtigen oder verseuchten Brütereien oder Haltungsbetrieben liegt, zu amtlich überwachten Haltungsbetrieben im betroffenen Mitgliedstaat;

e)

die Beförderung aus einer Brüterei, die in dem außerhalb der Schutzzone gelegenen Teil von Gebiet A oder in Gebiet B liegt, zu Haltungsbetrieben in oder außerhalb von Gebiet A, vorausgesetzt, die Eintagsküken sind aus Eiern geschlüpft, die die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 erfüllen.

(3)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat folgende Beförderungen von Junglegehennen, Mastputen und anderem Nutzgeflügel oder Zuchtfederwild genehmigen:

a)

die Beförderung aus Haltungsbetrieben in der Schutzzone zu einem Haltungsbetrieb in der Überwachungszone, in dem kein anderes Nutzgeflügel gehalten wird und der unter amtlicher Überwachung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/40/EWG steht;

b)

die Beförderung aus Haltungsbetrieben in der Überwachungszone (innerhalb von 15 Tagen nach der Abgrenzung der Zone) zu einem Haltungsbetrieb im selben Mitgliedstaat, in dem kein anderes Nutzgeflügel gehalten wird und der nach dem Eintreffen der Legehennen unter amtliche Überwachung gestellt wird; die Legehennen müssen mindestens 21 Tage lang im Bestimmungsbetrieb verbleiben;

c)

die Beförderung aus Haltungsbetrieben, der in dem außerhalb der Überwachungszone gelegenen Teil von Gebiet A oder in Gebiet B und in mindestens 10 km Entfernung zu seuchenverdächtigen Haltungsbetrieben liegt, zu amtlich überwachten Haltungsbetrieben im betroffenen Mitgliedstaat.

(4)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat die Beförderung von Vögeln genehmigen, die ihre Besitzer an Orte außerhalb von Gebiet A oder Gebiet B begleiten, sofern die Sendung entweder aus höchstens fünf Vögeln in Käfigen besteht und die Tiere aus Betrieben stammen, in denen kein Nutzgeflügel gehalten wird, oder die Tiere für eine Quarantänestation im Sinne der Entscheidung 2000/666/EG bestimmt und von einer nach dem Muster in Anhang II ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet sind, aus der hervorgeht, dass die vorgegebenen Tiergesundheitsbedingungen erfüllt sind, erforderlichenfalls belegt durch eine Besitzererklärung nach dem Muster in Anhang III.

(5)   Die nach Muster 2 in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigungen, die Sendungen von Eintagsküken gemäß Absatz 2 Buchstaben c und e begleiten, enthalten folgenden Vermerk:

„Die Sendung erfüllt die einschlägigen Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/135/EG der Kommission“.

(6)   Gemäß Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a genehmigte Verbringungen werden unverzüglich und unter amtlicher Überwachung durchgeführt. Die Genehmigung wird nur vorbehaltlich einer amtstierärztlichen Untersuchung des Haltungsbetriebs erteilt. Verwendete Transportmittel werden vor und nach der Benutzung gereinigt und desinfiziert.

Artikel 5

Ausnahmeregelung für Bruteier

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat folgende Versendungen von Bruteiern genehmigen:

a)

die Versendung von Bruteiern, die in Haltungsbetrieben gesammelt wurden, die am Tag der Eiersammlung in der Schutzzone lagen, zu einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Brüterei, vorausgesetzt, die Eier und ihre Verpackungen werden vor der Versendung desinfiziert;

b)

die Versendung von Bruteiern, die in Haltungsbetrieben gesammelt wurden, die am Tag der Eiersammlung in der Überwachungszone lagen, zu einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Brüterei im betroffenen Mitgliedstaat, vorausgesetzt, die Eier und ihre Verpackungen werden vor der Versendung desinfiziert;

c)

die Versendung von Bruteiern, die in Haltungsbetrieben gesammelt wurden, die am Tag der Eiersammlung in Gebiet A außerhalb der Überwachungszone oder in Gebiet B sowie in 10 km Entfernung zu seuchenverdächtigen Haltungsbetrieben lagen, zu einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Brüterei im betroffenen Mitgliedstaat oder — nach Absprache zwischen zuständigen Behörden — zu einer bezeichneten Brüterei in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland;

d)

die Versendung von Bruteiern, die in Haltungsbetrieben außerhalb der Schutz- oder der Überwachungszone oder in Gebiet B gesammelt wurden, deren Nutzgeflügelbestand mit Negativbefund serologisch auf Aviäre Influenza untersucht wurde (der Test war geeignet, um mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Seuchenprävalenz von 5 % festzustellen) und bei denen Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist, zu Brütereien in oder außerhalb von Gebiet A oder Gebiet B.

(2)   Gemäß Absatz 1 Buchstabe a genehmigte Verbringungen werden unverzüglich und unter amtlicher Überwachung durchgeführt. Die Genehmigung wird nur vorbehaltlich einer amtstierärztlichen Untersuchung des Haltungsbetriebs erteilt. Verwendete Transportmittel werden vor und nach der Benutzung gereinigt und desinfiziert.

(3)   Die nach Muster 1 in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigungen, die Sendungen von Bruteiern gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d in andere Mitgliedstaaten begleiten, enthalten folgenden Vermerk:

„Die Sendung erfüllt die einschlägigen Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/135/EG der Kommission“.

Artikel 6

Ausnahmeregelung für Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 genehmigt der betroffene Mitgliedstaat folgende Versendungen:

a)

die Versendung von frischem Fleisch von Nutzgeflügel, einschließlich Fleisch von Laufvögeln, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b, soweit dieses Fleisch mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG versehen und zur Beförderung zu einem Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist, um dort, wie bei Geflügelpest vorgesehen, gemäß Anhang III Tabelle 1 Buchstaben a, b oder c der genannten Richtlinie behandelt zu werden;

b)

die Versendung von frischem Fleisch von Nutzgeflügel, einschließlich Fleisch von Laufvögeln, das aus Gebiet A außerhalb der Schutz- und der Überwachungszonen (in diesem Falle erfolgt die Versendung innerhalb von 15 Tagen nach der Abgrenzung der Zonen) oder aus Gebiet B stammt oder das von Geflügel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d nach Maßgabe von Anhang II sowie Anhang III Abschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und gemäß Anhang I Abschnitte I, II und III sowie Abschnitt IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kontrolliert wurde;

c)

die Versendung von Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnissen, die unter Buchstabe b bezeichnetes Fleisch enthalten und gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurden;

d)

die Versendung von frischem Fleisch von Nutzgeflügel und Zuchtfederwild, Hackfleisch und derartiges Fleisch enthaltenden Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch, gewonnen von Schlachtgeflügel oder Zuchtfederwild mit Ursprung in dem außerhalb der Schutzzone gelegenen Teil von Gebiet A, aus Gebiet A oder Gebiet B in die restlichen Teile seines Hoheitsgebiets, soweit dieses Fleisch

i)

gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2002/99/EG mit dem in Anhang IV dieser Entscheidung vorgesehenen runden Stempel versehen ist; und

ii)

von anderem frischem Fleisch von Nutzgeflügel oder Zuchtfederwild, das zum Versand in andere Mitgliedstaaten oder zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist, getrennt gewonnen, zerlegt, gelagert und befördert wurde; und

iii)

so verwendet wird, dass es nicht in Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen eingehen kann, die zum Inverkehrbringen in anderen Mitgliedstaaten oder zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, es sei denn, es wurde der für Geflügelpest vorgesehenen Behandlung gemäß Anhang III Tabelle 1 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 genehmigt der betroffene Mitgliedstaat die folgende Versendungen:

a)

die Versendung von frischem Fleisch von Wildgeflügel mit Ursprung in Gebiet A oder Gebiet B, soweit dieses Fleisch mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG versehen und zur Beförderung zu einem Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist, um dort, wie für Geflügelpest vorgesehen, gemäß Anhang III Tabelle 1 Buchstaben a, b oder c der genannten Richtlinie behandelt zu werden;

b)

die Versendung von Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Wildgeflügel mit Ursprung in Gebiet A oder Gebiet B, die der für Geflügelpest vorgesehenen Behandlung gemäß Anhang III Tabelle 1 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen wurden;

c)

die Versendung von frischem Fleisch von Wildgeflügel mit Ursprung außerhalb von Gebiet A oder Gebiet B, das in Betrieben innerhalb von Gebiet A oder Gebiet B gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kontrolliert wurde;

d)

die Versendung von Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnissen, die unter Buchstabe c bezeichnetes Fleisch enthalten und in Betrieben innerhalb von Gebiet A oder Gebiet B gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurden.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die in Absatz 1 Buchstaben b und c und in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Erzeugnisse von einem Handelspapier begleitet sind, das folgenden Vermerk enthält:

„Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/135/EG der Kommission“.

Artikel 7

Ausnahmeregelung für Konsumeier und Eiprodukte

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 kann der betroffene Mitgliedstaat folgende Versendungen von in Haltungsbetrieben in der Schutz- oder Überwachungszone gesammelten Eiern genehmigen:

a)

die Versendung von Konsumeiern zu einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Packstelle, vorausgesetzt, sie sind in Einwegpackungen verpackt und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsvorkehrungen werden getroffen;

b)

die Versendung von Eiern zu einem Herstellungsbetrieb für Eiprodukte gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, um dort gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden;

c)

die Versendung zur Entsorgung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 können folgende Erzeugnisse an jeden beliebigen Bestimmungsort versandt werden:

a)

in Haltungsbetrieben in Gebiet A außerhalb der Schutz- oder Überwachungszone oder in Gebiet B gesammelte Konsumeier;

b)

pasteurisierte Eiprodukte im Sinne von Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Sendungen von Konsumeiern von einem Handelspapier begleitet sind, das folgenden Vermerk enthält:

„Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/135/EG der Kommission“.

Artikel 8

Ausnahmeregelung für tierische Nebenprodukte

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 genehmigt der betroffene Mitgliedstaat folgende Versendungen:

a)

die Versendung von tierischen Nebenprodukten, die die Anforderungen von Anhang VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitte A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie von Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B, Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen, aus Gebiet A oder Gebiet B;

b)

die Versendung von unbehandelten Federn oder Federteilen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die von Nutzgeflügel oder Zuchtfederwild gewonnen wurden, aus Gebiet B;

c)

die Versendung von Federn und Federteilen, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung des Influenza-Erregers gewährleistenden Verfahren behandelt wurden, die von Nutzgeflügel oder Zuchtfederwild gewonnen wurden, aus Gebiet A oder Gebiet B.

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die unter Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels genannten Erzeugnisse von einem Handelspapier im Sinne von Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sind, aus dem für die unter Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels fallenden Erzeugnisse unter Punkt 6.1 angegeben ist, dass die Erzeugnisse einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet.

Dieses Handelspapier ist nicht erforderlich für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.

Artikel 9

Verbringungsvorschriften

(1)   Werden Verbringungen von unter diese Entscheidung fallenden Tieren oder deren Erzeugnissen gemäß den Artikeln 4, 5, 6, 7 und 8 genehmigt, so wird die Genehmigung von dem zufrieden stellendem Ergebnis einer von der zuständigen Behörde durchgeführten Risikoanalyse abhängig gemacht, und es werden alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen, um die Verschleppung der Aviären Influenza zu verhüten.

(2)   Wird die Versendung, Verbringung oder Beförderung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 vorbehaltlich gerechtfertigter Bedingungen oder Beschränkungen genehmigt, so müssen die Erzeugnisse gewonnen, bearbeitet, behandelt, gelagert und befördert werden, ohne dass der Gesundheitsstatus anderer Erzeugnisse, die die Tiergesundheitsanforderungen für den Handel, das Inverkehrbringen und die Ausfuhr in Drittländer erfüllen, dadurch beeinträchtigt wird.

Artikel 10

Umsetzung und Bekanntmachung

Die Mitgliedstaaten treffen umgehend und veröffentlichen alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Der betroffene Mitgliedstaat wendet diese Maßnahmen an, sobald gerechtfertigter Verdacht auf die Präsenz hoch pathogener aviärer Influenzaviren, insbesondere des Subtyps H5N1, besteht.

Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig alle maßgeblichen Informationen über den Seuchenverlauf und gegebenenfalls über durchgeführte zusätzliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen und Sensibilisierungskampagnen.

Artikel 11

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission (ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 3).

(4)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(5)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(6)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(7)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(8)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(9)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission (ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 3).

(10)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/855/EG (ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 21).

(11)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321).

(12)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(13)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(14)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(15)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).


ANHANG I

TEIL A

Gebiet A (Artikel 2 Absatz 1):

ISO-Landescode

Mitgliedstaat

Gebiet A

Gültig bis (Datum)

 

 

 

 

 

 

 

 

TEIL B

Gebiet B (Artikel 2 Absatz 2):

ISO-Landescode

Mitgliedstaat

Gebiet A

Gültig bis (Datum)

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

Musterbescheinigung für die Verbringung von Heimvögeln im Sinne von Artikel 4 Absatz 4:

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ANHANG III

Erklärung des Besitzers der Heimvögel oder einer vom Tierbesitzer bevollmächtigten Person gemäß Artikel 4 Absatz 4:

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ANHANG IV

Einzelheiten des Kennzeichens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i:

 

Abmessungen:

XYZ  (1)= 8 mm

1234 (2)= 11 mm

Äußerer Kreisdurchmesser= nicht weniger als 30 mm

Dicke des Striches des Kreises= 3 mm

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(1)  Landescode gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(2)  Zulassungsnummer des Betriebs gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.