8.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/35


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2006

zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3024)

(2006/473/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 16.2, 16.3 und 16.4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Einfuhr von Früchten von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden aus Drittländern in die Gemeinschaft und ihre Verbringung innerhalb der Gemeinschaft im Rahmen der Richtlinie 2000/29/EG zu ermöglichen, wurden mit der Entscheidung 98/83/EG der Kommission vom 8. Januar 1998 zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) (2) bestimmte Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von diesen Schadorganismen anerkannt.

(2)

Seit ihrem Erlass ist die Entscheidung 98/83/EG mehrfach geändert worden. Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit sollte die Entscheidung 98/83/EG daher aufgehoben und ersetzt werden.

(3)

Neuseeland hat amtliche Angaben übermittelt aus denen hervorgeht, dass sein Hoheitsgebiet frei von Xanthomonas campestris und Guignardia citricarpa ist und daher als frei von diesen Schadorganismen anerkannt werden sollte.

(4)

Südafrika hat amtliche Angaben übermittelt aus denen hervorgeht, dass die Verwaltungsbezirke Hartswater und Warrenton in der Region Nord-Kap frei von Guignardia citricarpa sind und daher als frei von diesem Schadorganismus anerkannt werden sollten.

(5)

Australien hat Angaben übermittelt aus denen hervorgeht, dass Queensland nicht länger frei von Xanthomonas campestris ist und daher nicht länger als frei von diesem Schadorganismus anerkannt werden sollte.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Zwecke von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.2 werden die nachstehenden Drittländer als frei von für Citrus pathogenen Stämmen von Xanthomonas campestris anerkannt:

a)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Europa, Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko, Tunesien und die Türkei;

b)

in Afrika: Südafrika, Gambia, Ghana, Guinea, Kenia, Sudan, Swasiland und Simbabwe;

c)

in Mittel- und Südamerika und in der Karibik: Bahamas, Belize, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Ecuador, Honduras, Jamaika, Mexiko, Nicaragua, Peru, Dominikanische Republik, St. Lucia, El Salvador, Suriname und Venezuela.

d)

in Ozeanien: Neuseeland.

(2)   Für die Zwecke von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.2 werden die nachstehenden Gebiete als frei von für Citrus pathogenen Stämmen von Xanthomonas campestris anerkannt:

a)

in Australien: Neusüdwales, Südaustralien und Victoria;

b)

alle Gebiete von Brasilien mit Ausnahme der Staaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo, Minas Gerais und Mato Grosso do Sul;

c)

in den Vereinigten Staaten: Arizona, Kalifornien, Guam, Hawaii, Louisiana, die Nördlichen Marianen, Puerto Rico, Amerikanisch-Samoa, Texas und die Amerikanischen Jungferninseln;

d)

alle Gebiete von Uruguay mit Ausnahme der Departamentos Salto, Rivera und Paysandú, nördlich des Flusses Chapicuy.

Artikel 2

Für die Zwecke von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.3 werden die nachstehenden Drittländer als frei von Cercospora angolensis Carv. et Mendes anerkannt:

a)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Nord-, Mittel- und Südamerika, der Karibischen Inseln, in Asien (mit Ausnahme von Jemen), in Europa und Ozeanien;

b)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Afrika mit Ausnahme von Angola, Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik, der Demokratischen Republik Kongo, Gabun, Guinea, Kenia, Mosambik, Nigeria, Uganda, Sambia und Simbabwe.

Artikel 3

(1)   Für die Zwecke von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.4 werden die nachstehenden Drittländer als frei von für Citrus pathogenen Stämmen von Guignardia citricarpa Kiely anerkannt:

a)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Nord-, Mittel- und Südamerika, ausgenommen Argentinien und Brasilien, der Karibischen Inseln und in Europa;

b)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Asien mit Ausnahme von Bhutan, China, Indonesien, den Philippinen und Taiwan;

c)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Afrika mit Ausnahme von Südafrika, Kenia, Mosambik, Swasiland, Sambia und Simbabwe;

d)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Ozeanien mit Ausnahme von Australien und Vanuatu.

(2)   Für die Zwecke von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.4 werden die nachstehenden Gebiete als frei von für Citrus pathogenen Stämmen von Guignardia citricarpa Kiely anerkannt:

a)

in Südafrika: West-Kap; Nord-Kap: Verwaltungsbezirke Hartswater und Warrenton;

b)

in Australien: Südaustralien, Westaustralien und Nordterritorium;

c)

in China: alle Gebiete mit Ausnahme von Sichuan, Yunnan, Guangdong, Fujian und Zhejiang;

d)

in Brasilien: alle Gebiete mit Ausnahme der Staaten Rio de Janeiro, São Paulo und Rio Grande do Sul.

Artikel 4

Die Entscheidung 98/83/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Juli 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).

(2)  ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 41. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/129/EG (ABl. L 51 vom 26.2.2003, S. 21).