21.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2006

über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3113)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/504/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat festgestellt, dass es sich bei Aflatoxin-B1 um ein stark gentoxisches Karzinogen handelt, das sogar in äußerst geringen Dosen das Risiko erhöht, an Leberkrebs zu erkranken.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) sieht Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten und insbesondere für in Lebensmitteln zulässige Aflatoxine vor. Diese Grenzwerte für Aflatoxine sind in bestimmten Lebensmitteln aus bestimmten Drittländern regelmäßig überschritten worden.

(3)

Eine derartige Kontamination stellt eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft dar; daher ist es angezeigt, Sondervorschriften auf Gemeinschaftsebene festzulegen.

(4)

In der Entscheidung 2000/49/EG der Kommission vom 6. Dezember 1999 zur Aufhebung der Entscheidung 1999/356/EG und zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist (3), sind die Sondervorschriften aufgeführt, gemäß denen Erdnüsse und bestimmte hieraus hergestellte Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist, eingeführt werden dürfen.

(5)

In der Entscheidung 2002/79/EG der Kommission vom 4. Februar 2002 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist (4), sind die Sondervorschriften aufgeführt, gemäß denen Erdnüsse und bestimmte hieraus hergestellte Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, eingeführt werden dürfen.

(6)

In der Entscheidung 2002/80/EG der Kommission vom 4. Februar 2002 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Feigen, Haselnüssen, Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist (5), sind die Sondervorschriften aufgeführt, gemäß denen Feigen, Haselnüsse, Pistazien und bestimmte hieraus hergestellte Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist, eingeführt werden dürfen.

(7)

In der Entscheidung 2003/493/EG der Kommission vom 4. Juli 2003 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Paranüssen in Schale, deren Ursprung oder Herkunft Brasilien ist (6), sind die Sondervorschriften aufgeführt, gemäß denen Paranüsse in Schale, deren Ursprung oder Herkunft Brasilien ist, eingeführt werden dürfen.

(8)

In der Entscheidung Nr. 2005/85/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft der Iran ist (7), sind die Sondervorschriften aufgeführt, gemäß denen Pistazien und bestimmte hieraus hergestellte Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft der Iran ist, eingeführt werden dürfen.

(9)

Viele der Sondervorschriften für die Einfuhr von in den Entscheidungen 2000/49/EG, 2002/79/EG, 2002/80/EG, 2003/493/EG und 2005/85/EG aufgeführten Lebensmitteln aus Brasilien, China, Ägypten, dem Iran und der Türkei sind gleichlautend. Daher ist es im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts angezeigt, die Sondervorschriften für die Einfuhr dieser Lebensmittel aus diesen Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse in einer einzigen Entscheidung niederzulegen.

(10)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (8) wird auf Gemeinschaftsebene ein einheitlicher Rahmen in Form allgemeiner Vorschriften für die Organisation amtlicher Kontrollen geschaffen.

(11)

Bei einigen Lebensmitteln aus bestimmten Drittländern sind spezifische zusätzliche Maßnahmen erforderlich.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf Lebensmittel aus dem Iran und Brasilien, haben erhebliche Auswirkungen auf die Kontrollressourcen der Mitgliedstaaten. Daher ist es angezeigt, dass alle aus der Probenahme, Analyse und Lagerung entstehenden Kosten sowie alle aus amtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln aus dem Iran und Brasilien gemäß dieser Entscheidung entstehenden Kosten hinsichtlich Sendungen, die die Bedingungen nicht erfüllen, von den betroffenen Importeuren oder Lebensmittelunternehmern getragen werden.

(13)

Die Ergebnisse des Kontrollbesuchs des Lebensmittel- und Veterinäramts lassen den Schluss zu, dass Brasilien derzeit nicht in der Lage ist, verlässliche Analyseergebnisse zu gewährleisten und die Integrität der Lose für die Zertifizierung von Sendungen von Paranüssen ohne Schale zu garantieren. Auch ist davon auszugehen, dass die derzeitigen amtlichen Kontrollen zurückgesandter Lose unzureichend sind. Es ist daher angezeigt, Analysen nur von dem amtlichen Labor durchführen zu lassen, das Garantien für die Analyseergebnisse bieten kann, und für die Rücksendung nicht konformer Lose strenge Bedingungen aufzustellen. Falls diese strengen Bedingungen nicht eingehalten werden, sind spätere nicht konforme Lose zu vernichten.

(14)

Im Interesse der öffentlichen Gesundheit sollten die Mitgliedstaaten der Kommission vierteljährlich Bericht über alle Analyseergebnisse amtlicher Kontrollen erstatten, die an Sendungen von unter diese Entscheidung fallenden Lebensmitteln vorgenommen wurden. Diese Berichte sind eine Ergänzung der Notifizierungsverpflichtungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed, RASFF), das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geschaffen wurde.

(15)

Es muss unbedingt gewährleistet sein, dass Probenahme und Analyse der Sendungen von unter diese Entscheidung fallenden Lebensmitteln in der gesamten Gemeinschaft einheitlich durchgeführt werden. Daher sind im Rahmen dieser Entscheidung vorzunehmende Probenahmen und Analysen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (9) durchzuführen.

(16)

Die Durchführung dieser Entscheidung sollte im Lichte der von den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer gebotenen Garantien und auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen ständig überprüft werden, damit beurteilt werden kann, ob die Sondervorschriften einen ausreichenden Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft bieten und ob sie weiterhin erforderlich sind.

(17)

Die Entscheidungen 2000/49/EG, 2002/79/EG, 2002/80/EG, 2003/493/EG und 2005/85/EG sind demnach aufzuheben.

(18)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Entscheidung gilt für die unter den Buchstaben a bis e erwähnten Lebensmittel sowie für Verarbeitungserzeugnisse und Lebensmittel aus verschiedenen Zutaten, die aus den unter den Buchstaben a bis e erwähnten Lebensmitteln gewonnen werden oder solche enthalten.

Es wird davon ausgegangen, dass Lebensmittel diese Lebensmittel enthalten, wenn derartige Lebensmittel gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (10) als Zutaten auf der Etikettierung oder Verpackung aufgeführt sind.

a)

Die folgenden aus Brasilien eingeführten Lebensmittel:

i)

Paranüsse in Schale, die unter den KN-Code 0801 21 00 fallen,

ii)

Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den KN-Code 0813 50 fallen und Paranüsse in Schale enthalten.

b)

Die folgenden aus China eingeführten Lebensmittel:

i)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 1202 10 90 oder 1202 20 00 fallen,

ii)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 94 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 98 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen,

iii)

geröstete Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 92 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 96 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen.

c)

Die folgenden aus Ägypten eingeführten Lebensmittel:

i)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 1202 10 90 oder 1202 20 00 fallen,

ii)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 94 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 98 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen,

iii)

geröstete Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 92 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 96 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen.

d)

Die folgenden aus dem Iran eingeführten Lebensmittel:

i)

Pistazien, die unter den KN-Code 0802 50 00 fallen,

ii)

geröstete Pistazien, die unter den KN-Code 2008 19 13 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 19 93 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen.

e)

Die folgenden aus der Türkei eingeführten Lebensmittel:

i)

getrocknete Feigen, die unter den KN-Code 0804 20 90 fallen,

ii)

Haselnüsse (Corylus sp) in der Schale oder geschält, die unter den KN-Code 0802 21 00 oder 0802 22 00 fallen,

iii)

Pistazien, die unter den KN-Code 0802 50 00 fallen,

iv)

Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den KN-Code 0813 50 fallen und Feigen, Haselnüsse oder Pistazien enthalten,

v)

Feigenpaste und Haselnusspaste, die unter den KN-Code 2007 99 98 fallen,

vi)

Haselnüsse, Feigen und Pistazien, zubereitet oder konserviert, einschließlich Mischungen, die unter den KN-Code 2008 19 fallen,

vii)

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen, Feigen und Pistazien, die unter den KN-Code 1106 30 90 fallen,

viii)

in Stücke oder Scheiben geschnittene und zerkleinerte Haselnüsse.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Unter „benannten Eingangszollstellen“ sind die Stellen zu verstehen, über die die in Artikel 1 bezeichneten Lebensmittel in die Gemeinschaft eingeführt werden müssen. Anhang II enthält eine erschöpfende Liste dieser benannten Eingangszollstellen.

Artikel 3

Ergebnisse der Probenahme und Analyse sowie Gesundheitszeugnis

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen Einfuhren der in Artikel 1 bezeichneten Lebensmittel (im Folgenden als „Lebensmittel“ bezeichnet) nur in den Fällen gestatten, in denen der Sendung die Ergebnisse der Probenahme und Analyse beigefügt sind und ihr ein Gesundheitszeugnis (11) gemäß dem Muster in Anhang I beiliegt, das von einem bevollmächtigten Vertreter folgender Stellen ausgefüllt, unterzeichnet und beglaubigt worden ist:

a)

Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento (MAPA) für Lebensmittel aus Brasilien;

b)

Staatliche Stelle für Einfuhr-/Ausfuhrkontrollen und Quarantäne der Volksrepublik China für Lebensmittel aus China;

c)

Ägyptisches Landwirtschaftsministerium für Lebensmittel aus Ägypten;

d)

Iranisches Gesundheitsministerium für Lebensmittel aus dem Iran;

e)

Generaldirektorat Schutz- und Kontrollmaßnahmen des Ministeriums für Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung der Türkischen Republik für Lebensmittel aus der Türkei.

(2)   Das in Absatz 1 vorgesehene Gesundheitszeugnis ist für Einfuhren von Lebensmitteln in die Gemeinschaft höchstens vier Monate ab dem Datum der Ausstellung gültig.

(3)   Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erzeugnisse einer Dokumentenprüfung unterzogen werden, damit gewährleistet ist, dass die Anforderungen an Probenahme und Analyse und das Gesundheitszeugnis nach Absatz 1 erfüllt sind. Die Dokumentenprüfung findet an der Stelle der ersten Einführung in das Gemeinschaftsgebiet statt.

(4)   Sind einer Sendung von Lebensmitteln die Ergebnisse der Probenahme und Analyse und das in Absatz 1 erwähnte Gesundheitszeugnis nicht beigefügt, darf die Sendung nicht in die Gemeinschaft auf den weiteren Weg zur benannten Eingangszollstelle geschickt und auch nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden und muss in das Ursprungsland zurückgesandt oder vernichtet werden.

(5)   Die Probenahme und Analyse nach Absatz 1 sind gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 vorzunehmen.

(6)   Jede Sendung von Lebensmitteln ist mit einem Code zu kennzeichnen, der mit dem Code auf den in Absatz 1 genannten Ergebnissen der amtlichen Probennahme und Analyse und dem Code des Gesundheitszeugnisses übereinstimmt. Jede einzelne Tüte (oder sonstige Verpackungsart) der Sendung ist mit diesem Code zu kennzeichnen.

Artikel 4

Benannte Eingangszollstellen für die Einfuhr in die Gemeinschaft

(1)   Lebensmittel dürfen nur über eine der in Anhang II aufgeführten benannten Eingangszollstellen in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2)   Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang II aufgeführten benannten Eingangszollstellen (12) den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Es muss geschultes Personal für die amtliche Kontrolle der Lebensmittelsendungen vorhanden sein.

b)

Es müssen ausführliche Anweisungen für Probenahme und Versand der Proben an das Labor gemäß den Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 vorliegen.

c)

Es muss die Möglichkeit bestehen, die Entladung und Probenahme an einem geschützten Ort an der benannten Eingangszollstelle vorzunehmen; dabei muss es möglich sein, die Lebensmittelsendung in den Fällen, in denen die Sendung zwecks Probenahme befördert werden muss, ab der benannten Eingangszollstelle unter die amtliche Kontrolle der zuständigen Behörde zu stellen.

d)

Es müssen Lagerräume und Lagerhäuser vorhanden sein, damit zurückgehaltene Sendungen von Lebensmitteln während des Zeitraums der Zurückhaltung unter angemessenen Bedingungen gelagert werden können, bis das Analyseergebnis vorliegt.

e)

Es müssen Entladegeräte und eine geeignete Probenahmeausrüstung vorhanden sein.

f)

Ein akkreditiertes amtliches Labor (13), das Analysen auf Aflatoxine durchführt, muss sich an einem Ort befinden, an den die Proben in kurzer Zeit befördert werden können. Das Labor muss über geeignete Mahlgeräte verfügen, mit denen 10- bis 30-kg-Proben homogenisiert werden können (14). Es muss die Probe innerhalb angemessener Zeit untersuchen können, so dass die Höchstdauer von 15 Tagen für die Zurückhaltung der Sendungen eingehalten werden kann.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Lebensmittelunternehmer ausreichend Humanressourcen und Logistik zur Verfügung stellen müssen, damit man die Lebensmittelsendungen entladen und somit eine repräsentative Probe entnehmen kann.

Auch bei Spezialtransporten und/oder speziellen Verpackungsformen hat der Unternehmer/verantwortliche Lebensmittelunternehmer dem amtlichen Inspektor eine geeignete Probenahmeausrüstung zur Verfügung zu stellen, sofern mit der üblichen Probenahmeausrüstung keine repräsentative Probe entnommen werden kann.

Artikel 5

Amtliche Überwachung

(1)   Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten entnehmen von den Lebensmittelsendungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 Proben und analysieren diese auf den Aflatoxin-B1- und den Gesamtaflatoxingehalt, bevor sie von der benannten Eingangszollstelle für den freien Verkehr in die Gemeinschaft freigegeben werden.

(2)   Vorgenommen wird die in Absatz 1 genannte Probenahme gemäß den folgenden Vorgaben:

a)

bei allen Lebensmittelsendungen aus Brasilien;

b)

bei etwa 10 % der Lebensmittelsendungen aus China;

c)

bei etwa 20 % der Lebensmittelsendungen aus Ägypten;

d)

bei allen Lebensmittelsendungen aus dem Iran;

e)

bei etwa 5 % der Sendungen für alle der in Buchstabe e Ziffern ii, iv und vi des Artikels 1 genannten Haselnusskategorien und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus der Türkei sowie bei etwa 10 % der Sendungen sonstiger Lebensmittelkategorien aus der Türkei.

(3)   Alle Lebensmittelsendungen, die einer Probenahme und Analyse unterzogen werden müssen, dürfen, bevor sie von der benannten Eingangszollstelle für den freien Verkehr in die Gemeinschaft freigegeben werden, höchstens 15 Arbeitstage ab dem Zeitpunkt festgehalten werden, zu dem sie für die Einfuhr angeboten werden und tatsächlich für die Probenahme zur Verfügung stehen.

Die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats stellen ein amtliches Begleitdokument aus, aus dem hervorgeht, dass die Lebensmittelsendung einer Probenahme und Analyse unterzogen wurde und welche Ergebnisse die Analyse erbracht hat.

(4)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission vierteljährlich Bericht über die Analyseergebnisse aller amtlichen Kontrollen an Lebensmittelsendungen. Der Bericht wird in dem auf das betreffende Quartal folgenden Monat vorgelegt (April, Juli, Oktober und Januar).

Artikel 6

Aufteilung einer Sendung

Wird eine Sendung aufgeteilt, so sind jeder Teilsendung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet die Aufteilung stattgefunden hat, beglaubigte Kopien des Gesundheitszeugnisses nach Artikel 3 Absatz 1 und des amtlichen Begleitdokuments nach Artikel 5 Absatz 3 bis einschließlich zur Großhandelsebene beizufügen.

Artikel 7

Zusätzliche Bedingungen für die Einfuhr von Lebensmitteln aus Brasilien

(1)   Die Analysen gemäß Artikel 3 Absatz 1 müssen vom Labor für Qualitätskontrolle und Lebensmittelsicherheit (Laboratório de Controle de Qualidade de Segurança Alimentar — LACQSA) vorgenommen werden, dem amtlichen Kontrolllabor für die Analyse von Aflatoxinen in Lebensmitteln in Belo Horizonte, Brasilien.

(2)   Sendungen von Paranüssen ohne Schale, in denen die Höchstwerte für Aflatoxin B1 und den Gesamtaflatoxingehalt nicht eingehalten werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 vorgegeben sind, können nur dann in das Herkunftsland zurückgesandt werden, wenn das Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento (MAPA) für jede nicht konforme Sendung folgende schriftliche Dokumente vorlegt:

a)

ausdrückliche Zustimmung zur Rücksendung der entsprechenden Sendung unter Angabe ihres Codes;

b)

Verpflichtung, die zurückgesandte Sendung ab deren Eintreffen unter amtliche Kontrolle zu stellen;

c)

konkrete Angabe:

i)

des Bestimmungsorts der zurückgesandten Sendung,

ii)

der geplanten Behandlung der zurückgesandten Sendung und

iii)

der geplanten Probenahme und Analyse der zurückgesandten Sendung.

Werden die unter den Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen jedoch vom Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento (MAPA) nicht erfüllt, werden alle späteren, nicht den Höchstwerten der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 für Aflatoxin B1 und den Gesamtaflatoxingehalt entsprechenden Sendungen von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats vernichtet.

Artikel 8

Zusätzliche Bedingungen für die Einfuhr von Lebensmitteln aus Brasilien und dem Iran

(1)   Alle Kosten, die aus der Probenahme, der Analyse, der Lagerung und der Ausstellung eines amtlichen Begleitdokuments sowie der Ausfertigung von Gesundheitszeugnis und Begleitdokumenten gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln aus Brasilien und dem Iran, wie unter den Buchstaben a und d von Artikel 1 erwähnt, sowie hinsichtlich von Verarbeitungserzeugnissen und Lebensmitteln aus verschiedenen Zutaten, die aus den unter diesen Buchstaben erwähnten Lebensmitteln gewonnen werden oder solche enthalten, entstehen, werden von dem für die Sendung verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter getragen.

(2)   Darüber hinaus werden alle in Zusammenhang mit amtlichen Maßnahmen der zuständigen Behörden hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln aus Brasilien und dem Iran, die die Bedingungen nicht erfüllen, wie unter den Buchstaben a und d von Artikel 1 erwähnt, sowie hinsichtlich von Verarbeitungserzeugnissen und Lebensmitteln aus verschiedenen Zutaten, die aus den unter diesen Buchstaben erwähnten Lebensmitteln gewonnen werden oder solche enthalten, entstandenen Kosten von dem für die Sendung verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter getragen.

Artikel 9

Revision

Diese Entscheidung wird im Lichte der in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehenen Berichte und auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden der die Lebensmittel ausführenden Länder gebotenen Garantien sowie auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Probenahme und Analyse überprüft, damit beurteilt werden kann, ob die in den Artikeln 3, 4, 5, 6, 7 und 8 vorgesehenen Bedingungen einen ausreichenden Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft bieten und ob sie nach wie vor erforderlich sind.

Artikel 10

Aufhebungen

Die Entscheidungen 2000/49/EG, 2002/79/EG, 2002/80/EG, 2003/493/EG und 2005/85/EG werden hiermit aufgehoben.

Artikel 11

Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Oktober 2006.

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 12

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juli 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 199/2006 (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 34).

(3)  ABl. L 19 vom 25.1.2000, S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/429/EG (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 19. Berichtigung im ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 13).

(4)  ABl. L 34 vom 5.2.2002, S. 21. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/429/EG.

(5)  ABl. L 34 vom 5.2.2002, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/429/EG.

(6)  ABl. L 168 vom 5.7.2003, S. 33. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/428/EG (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 14. Berichtigung im ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 8).

(7)  ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 12.

(8)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 3).

(9)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12.

(10)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

(11)  Gesundheitszeugnisse sind in einer Sprache auszustellen, die von dem ausstellenden Beamten verstanden wird, sodass dieser sich der Bedeutung des Inhalts jedes von ihm unterzeichneten Gesundheitszeugnisses in vollem Umfang bewusst sein kann, sowie in einer Sprache, die für den Kontrollbeamten des Einfuhrlandes verständlich ist.

(12)  Die Anforderungen gelten für die benannten Eingangszollstellen bzw. für den Ort, an dem die Probenahme tatsächlich stattfindet, falls die Sendung von der Eingangszollstelle unter amtlicher Kontrolle zwecks Probenahme an diesen Ort befördert wird.

(13)  Ein akkreditiertes, amtliches Labor (innerhalb der Struktur der zuständigen Behörde) oder ein von der zuständigen Behörde benanntes Labor.

(14)  Der Mahlvorgang zur Homogenisierung als Teil der Probenvorbereitung kann außerhalb des Labors durchgeführt werden, die Räume müssen jedoch über geeignete Mahlgeräte sowie ein entsprechendes Umfeld und Protokoll für die Homogenisierung verfügen.


ANHANG I

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ANHANG II

Liste der benannten Eingangszollstellen, über die unter Artikel 1 fallende Lebensmittel in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen

Mitgliedstaat

Benannte Eingangszollstellen

Belgien

Antwerpen, Zeebrugge, Brussel/Bruxelles, Aalst

Tschechische Republik

Celní úřad Praha D5

Dänemark

Alle dänischen Häfen und Flughäfen

Deutschland

HZA Lörrach — ZA Weil am Rhein-Autobahn, HZA Stuttgart — ZA Flughafen, HZA München — ZA München-Flughafen, HZA Berlin — ZA Dreilinden, HZA Frankfurt (Oder) — ZA Frankfurt (Oder) Autobahn, HZA Frankfurt (Oder) — ZA Forst-Autobahn, HZA Bremen — ZA Neustädter Hafen, HZA Bremen — ZA Bremerhaven, HZA Hamburg-Hafen — ZA Waltershof, HZA Hamburg-Stadt, HZA Itzehoe — ZA Hamburg-Flughafen, HZA Frankfurt-am-Main-Flughafen, HZA Braunschweig — ZA Braunschweig-Broitzem, HZA Hannover — ZA Hamburger Allee, HZA Koblenz — ZA Hahn-Flughafen, HZA Oldenburg — ZA Wilhelmshaven, HZA Bielefeld — ZA Eckendorfer Straße Bielefeld, HZA Erfurt — ZA Eisenach, HZA Potsdam — ZA Ludwigsfelde, HZA Potsdam — ZA Berlin — Flughafen Schönefeld, HZA Potsdam — ZA Berlin — Flughafen Tegel, HZA Augsburg — ZA Memmingen, HZA Ulm — ZA Ulm (Donautal), HZA Karlsruhe — ZA Karlsruhe, HZA Gießen — ZA Gießen, HZA Gießen — ZA Marburg, HZA Singen — ZA Bahnhof, HZA Lörrach — ZA Weil am Rhein — Schusterinsel, HZA Hamburg-Stadt — ZA Oberelbe, HZA Hamburg-Stadt — ZA Oberelbe — Abfertigungsstelle Billbrook, HZA Hamburg-Stadt — ZA Oberelbe — Abfertigungsstelle Großmarkt, HZA Düsseldorf — ZA Düsseldorf Nord, HZA Köln — ZA Köln Niehl

Estland

Alle estnischen Zollstellen

Griechenland

Athen, Piräus, Elefsina, Athina International Airport, Thessaloniki, Volos, Patra, Iraklion Kritis, Larisa, Katerini, Veria, Drama, Serres, Kavala, Xanthi, Alexadroupolis, Rhodos

Spanien

Algeciras (Hafen), Alicante (Flughafen, Hafen), Almeria (Flughafen, Hafen), Asturias (Flughafen), Barcelona (Flughafen, Hafen, Bahn), Bilbao (Flughafen, Hafen), Cadiz (Hafen), Cartagena (Hafen), Castellon (Hafen), Ceuta (Hafen), Gijón (Hafen), Huelva (Hafen), Irun (Straße), La Coruña (Hafen), La Junquera (Straße), Las Palmas de Gran Canaria (Flughafen, Hafen), Madrid (Flughafen, Bahn), Malaga (Flughafen, Hafen), Marin (Hafen), Melilla (Hafen), Murcia (Bahn), Palma de Mallorca (Flughafen, Hafen), Pasajes (Hafen), San Sebastián (Flughafen), Santa Cruz de Tenerife (Hafen), Santander (Flughafen, Hafen), Santiago de Compostela (Flughafen), Sevilla (Flughafen, Hafen), Tarragona (Hafen), Tenerife Norte (Flughafen), Tenerife Sur (Flughafen), Valencia (Flughafen, Hafen), Vigo (Flughafen, Hafen), Villagarcia (Hafen), Vitoria (Flughafen), Zaragoza (Flughafen)

Frankreich

Marseille (Bouches-du-Rhone), Le Havre (Seine-Maritime), Rungis MIN (Val-de-Marne), Lyon Chassieu CRD (Rhône), Strasbourg CRD (Bas-Rhin), Lille CRD (Nord), Saint-Nazaire Montoir CRD (Loire-Atlantique), Agen (Lot-et-Garonne), Hafen Pointe des Galets (Reunion)

Irland

Dublin — Hafen, Shannon — Flughafen

Italien

Ufficio Sanità Marittima ed Aerea di Ancona

Ufficio Sanità Marittima ed Aerea di Bari

Ufficio Sanità Marittima ed Aerea di Genova

Ufficio Sanità Marittima di Livorno

Ufficio Sanità Marittima ed Aerea di Napoli

Ufficio Sanità Marittima di Cagliari

Ufficio Sanità Marittima di Ravenna

Ufficio Sanità Marittima di Savona

Ufficio Sanità Marittima di Salerno

Ufficio Sanità Marittima e Aerea di Trieste, einschließlich Zoll Fernetti-Interporto Monrupino

Ufficio di Sanità Marittima di La Spezia

Ufficio di Sanità Marittima e Aerea di Venezia

Ufficio di Sanità Marittima e Aerea di Reggio Calabria

Zypern

Limassol — Hafen , Larnaka — Flughafen

Lettland

Grebneva — Straße nach Russland

Terehova — Straße nach Russland

Pātarnieki — Straße nach Weißrussland

Silene — Straße nach Weißrussland

Daugavpils — Güterbahnhof

Rēzekne — Güterbahnhof

Liepāja — Hafen

Ventspils — Hafen

Rīga — Hafen

Rīga — Flughafen

Rīga — Lettische Stelle

Litauen

Straße: Kybartai, Lavoriškės, Medininkai, Panemunė, Šalčininkai

Flughafen: Vilnius

Hafen: Malkų įlankos, Molo, Pilies

Schiene: Kena, Kybartai, Pagėgiai

Luxemburg

Centre Douanier, Croix de Gasperich, Luxembourg

Administration des Douanes et Accises, Büro Luxemburg-Flughafen, Niederanven

Ungarn

Ferihegy — Budapest — Flughafen

Záhony — Szabolcs-Szatmár-Bereg — Straße

Eperjeske — Szabolcs-Szatmár-Bereg — Bahn

Nagylak — Csongrád — Straße

Lökösháza — Békés — Bahn

Röszke — Csongrád — Straße

Kelebia — Bács-Kiskun — Bahn

Letenye — Zala — Straße

Gyékényes — Somogy — Bahn

Mohács — Baranya — Hafen

Alle ungarischen Hauptzollstellen

Malta

Malta Freeport, Malta International Airport und Grand Harbour

Niederlande

Alle Häfen, Flughäfen und Grenzkontrollstellen

Österreich

Zollamt Feldkirch, Zollamt Graz, Zollstellen Nickelsdorf und Sopron/Bahnhof im Bereich des Zollamtes Eisenstadt, Zollamt Wien, Zollamt Wels, Zollamt Flughafen Wien, Zollamt Salzburg, Zollamt Villach

Polen

Bezledy — Warmińsko — Mazurskie — Straßengrenzstelle

Kuźnica Białostocka — Podlaskie — Straßengrenzstelle

Bobrowniki — Podlaskie — Straßengrenzstelle

Koroszczyn — Lubelskie — Straßengrenzstelle

Dorohusk — Lubelskie — Straßen- und Bahngrenzstelle

Gdynia — Pomorskie — Hafengrenzstelle

Gdańsk — Pomorskie — Hafengrenzstelle

Medyka — Przemyśl — Podkarpackie — Bahngrenzstelle

Medyka — Podkarpackie — Straßengrenzstelle

Korczowa — Podkarpackie — Straßengrenzstelle

Jasionka — Podkarpackie — Flughafengrenzstelle

Szczecin — Zachodniopomorskie — Hafengrenzstelle

Świnoujście — Zachodniopomorskie — Hafengrenzstelle

Kołobrzeg — Zachodniopomorskie — Hafengrenzstelle

Portugal

Lisabon, Leixões

Sines, Alverca, Riachos, Setúbal, Bodadela, Lissabon Airport, Porto Airport

Slowenien

Obrežje — Straßengrenzstelle

Koper — Hafengrenzstelle

Dobova — Bahngrenzstelle

Brnik — Flughafengrenzstelle

Jelšane — Straßengrenzstelle

Ljubljana (Bahn- und Straßengrenzstelle)

Gruškovje — Straßengrenzstelle

Sežana (Bahn- und Straßengrenzstelle)

Slowakei

Zollstellen: Banská Bystrica, Bratislava, Košice, Žilina, Nitra, Prešov, Trnava, Trenčín, Čierna nad Tisou

Finnland

Alle finnischen Zollstellen

Schweden

Göteborg, Stockholm, Helsingborg, Landvetter, Arlanda, Norrköping

Vereinigtes Königreich

Belfast, Dover, Felixstowe, Gatwick Airport, Goole, Grimsby, Harwich, Heathrow Airport, Hull, Immingham, Ipswich, Leith, Liverpool, London (einschl. Tilbury, Thamesport und Sheerness), Manchester Airport, Manchester Containerbase, Manchester International Freight Terminal, Manchester (einschl. Ellesmere Port), Middlesborough, Southampton.