15.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/71


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2007

über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Potato spindle tuber viroid

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2451)

(2007/410/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG muss ein Mitgliedstaat, in dem nach seiner Auffassung die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung eines in Anhang I oder Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Schadorganismus besteht, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz vor dieser Gefahr treffen.

(2)

Am 14. Februar 2007 haben die Niederlande der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie wegen des Auftretens von Potato spindle tuber viroid am 14. Februar 2007 amtliche Maßnahmen getroffen haben, um ihr Hoheitsgebiet vor der Gefahr der Einschleppung und Ausbreitung dieses Schadorganismus zu schützen.

(3)

Potato spindle tuber viroid ist in Anhang I Teil A Abschnitt I der Richtlinie 2000/29/EG als Organismus aufgeführt, dessen Einschleppung und Ausbreitung in den Mitgliedstaaten zu verhindern ist.

(4)

Potato spindle tuber viroid wurde auf Pflanzen von Solanum jasminoides Paxton und Brugmansia Pers. spp. nachgewiesen. Im Hinblick auf diesen Schadorganismus gelten derzeit für diese Pflanzen mit Ursprung in der Gemeinschaft keine besonderen Anforderungen.

(5)

Es sind Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung des Organismus in der Gemeinschaft erforderlich, da aus den verfügbaren wissenschaftlichen Daten hervorgeht, dass der Befall dieser Pflanzen mit dem Schadorganismus dessen Ausbreitung zur Folge haben kann.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sollten für die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus, die Einfuhr sowie die Erzeugung und Verbringung der zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen der Gattung Brugmansia Pers. spp. und der Art Solanum jasminoides Paxton sowie deren Saatgut innerhalb der Gemeinschaft gelten. Zudem sollte eine Erhebung über sein Auftreten in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

(7)

Es ist angezeigt, die Ergebnisse der Maßnahmen insbesondere auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen regelmäßig zu bewerten, um daraus künftig Maßnahmen ableiten zu können.

(8)

Zur Einhaltung dieser Entscheidung haben die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls ihre Rechtsvorschriften anzupassen.

(9)

Die Ergebnisse der ergriffenen Maßnahmen werden bis spätestens am 29. Februar 2008 überprüft.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Einfuhr der betreffenden Pflanzen

Zur Anpflanzung bestimmte Pflanzen der Gattung Brugmansia Pers. spp. und der Art Solanum jasminoides Paxton sowie deren Saatgut („die genannten Pflanzen“) dürfen nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn:

a)

sie den Maßnahmen gemäß Nummer 1 des Anhangs entsprechen und

b)

sie bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß Artikel 13a Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG von der zuständigen amtlichen Stelle kontrolliert und für frei von Potato spindle tuber viroid befunden wurden.

Artikel 2

Verbringung der Pflanzen innerhalb der Gemeinschaft

Die aus der Gemeinschaft stammenden oder gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung in die Gemeinschaft eingeführten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden, wenn sie Nummer 2 des Anhangs entsprechen.

Artikel 3

Überwachung und Meldung

(1)   Die Mitgliedstaaten führen in ihrem Hoheitsgebiet amtliche Untersuchungen zum Auftreten von Potato spindle tuber viroid auf Wirtspflanzen oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus durch.

Unbeschadet Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse dieser Untersuchungen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2008 mitgeteilt.

(2)   Verdachtsfälle oder bestätigte Fälle des Auftretens von Potato spindle tuber viroid sind den zuständigen Stellen unverzüglich zu melden.

Artikel 4

Einhaltung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten ändern gegebenenfalls die von ihnen zum Schutz gegen die Einschleppung und Verbreitung von Potato spindle tuber viroid erlassenen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über diese Maßnahmen.

Artikel 5

Überprüfung

Diese Entscheidung wird spätestens am 29. Februar 2008 überprüft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).


ANHANG

Zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 1 und 2 dieser Entscheidung

1.   Einfuhrbedingungen

Unbeschadet Anhang III Teil A Nummer 13 der Richtlinie 2000/29/EG werden die genannten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern von einem Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii dieser Richtlinie begleitet, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ erklärt wird, dass die Pflanzen von einem Erzeugungsort nach der Definition der internationalen Norm für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 5 der FAO (1) stammen oder ununterbrochen an einem solchen Erzeugungsort („der Erzeugungsort“) standen, der eingetragen ist und von der Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes überwacht wird, und:

a)

der in einem Land liegt, in dem ein Auftreten von Potato spindle tuber viroid nicht bekannt ist oder

b)

in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen anerkannten schadorganismenfreien Gebiet standen. Der Name des schadorganismusfreien Gebiets ist in der Rubrik „Ursprungsort“ einzutragen; oder

c)

an dem alle Partien der genannten Pflanzen vor der Verbringung untersucht worden sind und frei von Potato spindle tuber viroid waren oder

d)

an dem alle implizierten Mutterpflanzen der genannten Pflanzen vor der Verbringung der genannten Pflanzen untersucht worden sind und frei von Potato spindle tuber viroid waren; nach der Untersuchung müssen die Wachstumsbedingungen dergestalt sein, dass die implizierten Mutterpflanzen und die genannten Pflanzen vor der Verbringung frei von Potato spindle tuber viroid bleiben.

2.   Bedingungen für die Verbringung

Alle aus der Gemeinschaft stammenden oder gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung in die Gemeinschaft eingeführten Pflanzen dürfen mit Ausnahme geringer Mengen, die vom Eigentümer oder Empfänger zu nicht gewerblichen Zwecken verwendet werden und wenn eine Ausbreitung des Schadorganismus ausgeschlossen ist, nur dann innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden, wenn sie von einem gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (2) ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind und ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort standen,

a)

der in einem Mitgliedstaat liegt, in dem ein Auftreten von Potato spindle tuber viroid nicht bekannt ist oder

b)

der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Mitgliedstaats nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von dem Schadorganismus anerkannt ist oder

c)

an dem alle Partien der genannten Pflanzen vor der Verbringung untersucht worden sind und frei von Potato spindle tuber viroid waren oder

d)

an dem alle implizierten Mutterpflanzen der genannten Pflanzen vor der Verbringung der genannten Pflanzen untersucht worden sind und frei von Potato spindle tuber viroid waren; nach der Untersuchung müssen die Wachstumsbedingungen dergestalt sein, dass die implizierten Mutterpflanzen und die genannten Pflanzen vor der Verbringung frei von Potato spindle tuber viroid bleiben.


(1)  Glossary of Phytosanitary Terms — Reference Standard ISPM Nr. 5 des Sekretariats der Internationalen Pflanzenschutzkonvention, Rom.

(2)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2005/17/EG (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 23).