18.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/81


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2007

über die Genehmigung von Programmen zur Bekämpfung von Salmonellen in Gallus-gallus-Zuchtherden in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich bestimmter, die öffentliche Gesundheit betreffender Anforderungen bei der Einfuhr von Geflügel und Bruteiern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6094)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/843/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 werden Bestimmungen über die Bekämpfung von Salmonellen in verschiedenen Geflügelpopulationen der Mitgliedstaaten festgelegt. Die Bestimmungen gelten für Mitgliedstaaten ab den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Daten, insbesondere 18 Monate, nachdem ein Ziel für die Verringerung der Prävalenz von Salmonellen festgelegt wurde.

(2)

Ein Ziel für diese Verringerung gilt für Gallus-gallus-Zuchtherden ab 1. Juli 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission (4), für Legehennen ab 1. August 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 und für Broiler ab 1. Juli 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 (5).

(3)

Kanada, Israel, Tunesien und die Vereinigten Staaten haben der Kommission ihre Programme zur Bekämpfung von Salmonellen in Gallus-gallus-Zuchtherden, deren Bruteiern und von zur Zucht bestimmten Gallus-gallus-Eintagsküken vorgelegt. Die Bewertung der Programme hat ergeben, dass sie Garantien liefern, die denen der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind; sie sollten daher genehmigt werden.

(4)

Die Entscheidung 2006/696/EG der Kommission vom 28. August 2006 zur Erstellung der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Hausgeflügel, Bruteiern und Eintagsküken, von Fleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel sowie von Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern in die Gemeinschaft und die Durchfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse durch die Gemeinschaft zugelassen ist, zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen und zur Änderung der Entscheidungen 96/342/EWG, 2000/585/EG und 2003/812/EG (6) regelt die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Gemeinschaft insbesondere von Zucht- und Nutzgeflügel, Bruteiern und Eintagsküken, und enthält eine Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Tiere und Bruteier einführen dürfen.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ist die Vorlage eines den nationalen Programmen zur Bekämpfung von Salmonellen, die von den Mitgliedstaaten aufzustellen sind, gleichwertiges Programm durch das betroffene Drittland sowie seine Genehmigung durch die Kommission Voraussetzung für die Aufnahme bzw. die weitere Führung eines Drittlands in den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die von der genannten Verordnung betroffenen Tiere und Bruteier einführen dürfen.

(6)

Infolge der Genehmigung der Programme sollten Kanada, Israel, Tunesien und die Vereinigten Staaten in der mit der Entscheidung 2006/696/EG festgelegten Liste der Drittländer weiterhin geführt werden, aus denen die Mitgliedstaaten Gallus-gallus-Zuchtgeflügel, dessen Bruteier und zur Zucht bestimmte Gallus-gallus-Eintagsküken einführen dürfen.

(7)

Bestimmte andere Drittländer, die derzeit in der Liste der Entscheidung 2006/696/EG geführt werden, haben der Kommission noch kein Programm zur Bekämpfung von Salmonellen vorgelegt. Da in der Gemeinschaft bereits Bestimmungen über Gallus-gallus-Zuchtgeflügel, dessen Bruteier und zur Zucht bestimmte Gallus-gallus-Eintagsküken gelten, sollte die Einfuhr von derartigem Geflügel und derartigen Eiern aus diesen Drittländern nicht mehr zulässig sein. Die Liste der Drittländer bzw. Drittlandgebiete in Anhang I Teil 1 der Entscheidung 2006/696/EG sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Um Garantien zu liefern, die den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen gleichwertig sind, sollten Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Gallus-gallus-Zucht- und Nutzgeflügel, dessen Bruteier und Gallus-gallus-Eintagsküken einführen dürfen, bestätigen, dass das Programm zur Bekämpfung von Salmonellen auf die Ursprungsherde angewandt wurde und dass diese Herde auf das Vorhandensein von Salmonellen-Serotypen von Bedeutung für die öffentliche Gesundheit getestet wurde, sobald die Bestimmungen für die verschiedenen Geflügelpopulationen in der Gemeinschaft gelten.

(9)

Darüber hinaus dürfen gemäß der Verordnung (EG) Nr 2160/2003 seit 1. Januar 2007Gallus-gallus-Herden in der Gemeinschaft nicht mehr zu Zuchtzwecken und ihre Eier nicht mehr als Bruteier verwendet werden, wenn sie mit Salmonella Enteritidis bzw. Salmonella Typhimurium infiziert sind. Daher sollte die Einfuhr von Zuchtgeflügel, zur Zucht bestimmten Eintagsküken und Bruteiern in die Gemeinschaft nur genehmigt werden, wenn die Ursprungsherden getestet und als frei von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium befunden wurden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (7) enthält bestimmte Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen im Rahmen der von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genehmigten nationalen Kontrollprogramme.

(11)

Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Zucht- und Nutzgeflügel von Gallus-gallus-Bruteiern und Gallus-gallus-Eintagsküken einführen dürfen, sollten bestätigen, dass die spezifischen Anforderungen an die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 angewandt wurden, sobald diese Anforderungen für die verschiedenen Geflügelpopulationen in der Gemeinschaft gelten. Wurden Eintagsküken antimikrobielle Mittel zu anderen Zwecken als der Bekämpfung von Salmonellen verabreicht, sollte dies ebenfalls in der Bescheinigung angegeben werden, da dies Einfluss auf den Salmonellentest bei der Einfuhr haben kann.

(12)

Das Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Zucht- und Nutzgeflügel, Eintagsküken und Bruteiern in der Entscheidung 2006/696/EG sollte entsprechend geändert werden. Damit künftige Änderungen des Musters der Veterinärbescheinigungen zu dem Zeitpunkt vermieden werden, wenn die Einfuhrbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 für Nutzgeflügel und Eintagsküken, die nicht zur Zucht bestimmt sind, anwendbar werden, sollten die Muster der Veterinärbescheinigungen auch hinsichtlich der Einfuhr dieser Tiere mit einer eindeutigen Angabe geändert werden, ab wann diese Änderungen für die verschiedenen Populationen gelten.

(13)

Bulgarien und Rumänien sind der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beigetreten. Seit diesem Datum gelten die Bestimmungen über den innergemeinschaftlichen Handel der Entscheidung 2006/696/EG für diese neuen Mitgliedstaaten. Daher sollten Bulgarien und Rumänien aus den in Teil 1 der Anhänge I und II der Entscheidung 2006/696/EG aufgeführten Listen der Drittländer gestrichen werden, aus denen die Mitgliedstaaten einführen dürfen.

(14)

Zur Vermeidung von Handelsunterbrechungen sollte die Verwendung von gemäß der Entscheidung 2006/696/EG im geltenden Wortlaut ausgestellten Veterinärbescheinigungen für einen Zeitraum von 60 Tagen nach Geltungsbeginn der vorliegenden Entscheidung zulässig sein.

(15)

Damit künftige Änderungen des Musters der Veterinärbescheinigungen zu dem Zeitpunkt vermieden werden, wenn die Einfuhrbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 für Legehennen und Broiler anwendbar werden, sollten die Muster der Veterinärbescheinigungen auch hinsichtlich der Einfuhr dieser Tiere mit einer eindeutigen Angabe geändert werden, ab wann diese Änderungen für die verschiedenen Populationen gelten. Das Datum des Geltungsbeginns dieser Änderungen sollte daher entsprechend verschoben werden.

(16)

Die Entscheidung 2006/696/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Kanada, Israel, Tunesien und den Vereinigten Staaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgelegten Bekämpfungsprogramme werden hiermit hinsichtlich Salmonellen in Zuchthühnerherden genehmigt.

Artikel 2

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2006/696/EG werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 3

Sendungen mit Zucht- oder Nutzgeflügel außer Laufvögeln, Eintagsküken außer von Laufvögeln und Bruteiern von Geflügel außer von Laufvögeln, für die Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2006/696/EG in der vor dem Datum des Geltungsbeginns der vorliegenden Entscheidung geltenden Fassung ausgestellt wurden, dürfen für einen Zeitraum von 60 Tagen nach dem Datum des Geltungsbeginns der vorliegenden Entscheidung in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt ab 15. Februar 2008.

Punkt II.2.5 der Musterbescheinigung für Zucht- oder Nutzgeflügel außer Laufvögel und Punkt II.2.4 der Musterbescheinigung für Eintagsküken außer von Laufvögeln in Anhang I der Entscheidung 2006/696/EG in der durch die vorliegende Entscheidung geänderten Fassung gelten jedoch ab 1. Januar 2009, sofern das Nutzgeflügel oder die Eintagsküken nur zur Erzeugung von Fleisch bestimmt sind.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission (ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 5).

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung in ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigte Fassung in ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 (ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 4).

(5)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 21.

(6)  ABl. L 295 vom 25.10.2006, S. 1. Entscheidung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007.

(7)  ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 3.


ANHANG

(1)

Anhang I der Entscheidung 2006/696/EG wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 erhält folgende Fassung:

„Teil 1

Liste von Drittländern bzw. Drittlandgebieten (1)

Land

Gebietscode

Abgrenzung

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Muster

Zusätzliche Garantien

1

2

3

4

5

6

AR — Argentinien

AR-0

 

SPF

 

 

AU — Australien

AU-0

 

BPP, DOC, HEP, SPF, SRP

 

A

BPR

I

 

DOR

II

 

HER

III

 

BR — Brasilien

BR-0

 

SPF

 

 

BR-1

Die Bundesstaaten Mato Grosso, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

BPP, DOC, HEP, SRP

 

A

BR-2

Die Bundesstaaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo und Mato Grosso do Sul

BPR, DOR, HER, SRA

 

 

BW — Botsuana

BW-0

 

SPF

 

 

BPR

I

 

DOR

II

 

HER

III

 

CA — Kanada

CA-0

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SPF, SRP

IV

 

CH — Schweiz

CH-0

 

 (2)

 

 

CL — Chile

CL-0

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SPF, SRA, SRP

 

A

HR — Kroatien

HR-0

 

BPR, BPP, DOR, DOC, HEP, HER, SPF, SRA, SRP

 

A

GL — Grönland

GL-0

 

SPF

 

 

IL — Israel

IL-0

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SPF, SRP

IV

 

IS — Island

IS-0

 

SPF

 

 

MG — Madagaskar

MG-0

 

SPF

 

 

MX — Mexiko

MX-0

 

SPF

 

 

NA — Namibia

NA-0

 

SPF

 

 

BPR

I

 

DOR

II

 

HER

III

 

NZ — Neuseeland

NZ-0

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SPF, SRA, SRP

 

A

PM —

St Pierre und Miquelon

PM-0

 

SPF

 

 

TH — Thailand

TH-0

 

SPF

 

 

TN — Tunesien

TN-0

 

DOR, BPR, BPP, HER, SPF

IV

 

TR — Türkei

TR-0

 

SPF

 

 

US —

Vereinigte Staaten

US-0

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SPF, SRA, SRP

IV

 

UY — Uruguay

UY-0

 

SPF

 

 

ZA — Südafrika

ZA-0

 

SPF

 

 

BPR

I

 

DOR

II

 

HER

III

 

b)

Teil 2 erhält folgende Fassung:

i)

in dem Abschnitt mit dem Untertitel „Zusätzliche Garantien (ZG)“ wird Folgendes angefügt:

„‚IV‘

Garantien für Gallus-gallus-Zuchtgeflügel, zur Zucht bestimmte Gallus-gallus-Eintagsküken und Gallus-gallus-Bruteier gemäß den EU-Vorschriften über die Bekämpfung von Salmonellen wurden gegeben und werden gemäß dem Muster BPP, DOC bzw. HEP bescheinigt.“

ii)

nach dem Abschnitt mit dem Untertitel „Zusätzliche Garantien (ZG)“ wird folgender Abschnitt angefügt:

„Besondere Bedingungen:

‚A‘

Verbot der Einfuhr von Gallus-gallus-Zuchtgeflügel, zur Zucht bestimmten Gallus-gallus-Eintagsküken und Gallus-gallus-Bruteiern, weil der Kommission kein Programm zur Bekämpfung von Salmonellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgelegt bzw. von dieser genehmigt wurde.“

iii)

Das „Muster — Veterinärbescheinigung für Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel (BPP)“ erhält folgende Fassung:

„Muster — Veterinärbescheinigung für Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel (BPP)

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iv)

Das „Muster — Veterinärbescheinigung für Eintagsküken, ausgenommen Küken von Laufvögeln (DOC)“ erhält folgende Fasssung:

„Muster — Veterinärbescheinigung für Eintagsküken, ausgenommen Küken von Laufvögeln (DOC)

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v)

Das „Muster — Veterinärbescheinigung für Bruteier von Hausgeflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (HEP)“ erhält folgende Fassung:

„Muster — Veterinärbescheinigung für Bruteier von Hausgeflügel, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (HEP)

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(2)

In Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2006/696/EG werden die Einträge für Bulgarien und Rumänien gestrichen.


(1)  Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.

(2)  Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizer Eidgenossenschaft über den Handel mit Agrarerzeugnissen, ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.“