19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/83


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2007

zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6100)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/848/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zweck der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ist es, sicherzustellen, dass geeignete und wirksame Maßnahmen zum Nachweis und zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen einschlägigen Ebenen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs, insbesondere auf der Ebene der Primärerzeugung, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Gesundheitsrisiko zu verringern.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 der Kommission vom 31. Juli 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Eindämmung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (2) wurde ein Gemeinschaftsziel für die Senkung der Prävalenz aller Salmonella-Serotypen mit gesundheitlicher Bedeutung bei Legehennen der Spezies Gallus gallus auf der Ebene der Primärerzeugung festgelegt.

(3)

Um das Gemeinschaftsziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nationale Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennen der Spezies Gallus gallus aufstellen und sie der Kommission vorlegen.

(4)

Einige Mitgliedstaaten haben nationale Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus vorgelegt.

(5)

Diese Programme entsprechen den einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

(6)

Daher sollten die nationalen Programme genehmigt werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nationalen Programme der im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 (ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 5).

(2)  ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 4.


ANHANG

Österreich

Belgien

Bulgarien

Tschechische Republik

Zypern

Dänemark

Estland

Finnland

Frankreich

Deutschland

Griechenland

Ungarn

Irland

Italien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Niederlande

Polen

Portugal

Rumänien

Slowenien

Slowakische Republik

Spanien

Schweden

Vereinigtes Königreich