11.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/55


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2008

zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2709)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/433/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Über das Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) wurde am 23. April 2008 gemeldet, dass in Sonnenblumenöl aus der Ukraine starke Verunreinigungen durch Mineralöl festgestellt wurden. Daraufhin wurde in mehreren Fällen bei rohem Sonnenblumenöl aus der Ukraine, das in den vergangenen Monaten in die Gemeinschaft eingeführt wurde, eine Kontamination durch Mineralöl nachgewiesen. Sonnenblumenöl mit einer hohen Mineralölkonzentration ist für den menschlichen Genuss untauglich und gilt daher als bedenklich. Die Ursache der Kontamination ist bislang unbekannt.

(2)

Die Europäische Kommission hat die ukrainischen Behörden wiederholt aufgefordert, Angaben zur Ursache der Kontamination sowie zu den Maßnahmen zu machen, mit denen in Zukunft eine Kontamination vermieden werden soll. Weiterhin wurde von den ukrainischen Behörden eine Garantie dafür verlangt, dass wirksame Maßnahmen in die Wege geleitet werden, um für Sonnenblumenöl, das aus der Ukraine in die Europäische Gemeinschaft eingeführt wird, angemessene Probenahme- und Analyseverfahren — im Hinblick auf das Vorhandensein von Mineralöl — zu gewährleisten.

(3)

In der Ukraine laufen Untersuchungen zur Feststellung der Kontaminationsursache. Die ukrainischen Behörden haben sich darüber hinaus zur Einrichtung eines angemessenen Kontrollsystems verpflichtet, mit dem sichergestellt wird, dass alle in die EU auszuführenden Sendungen von Sonnenblumenöl keine Mineralölkonzentrationen aufweisen, die es für den menschlichen Genuss untauglich machen würden, und von einer entsprechenden Bescheinigung begleitet werden. Die Einzelheiten dieses Kontrollsystems müssen der Kommission jedoch noch mitgeteilt werden. Die Kommission sollte die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Kontroll- und Bescheinigungssystems im Hinblick auf die Gewährleistung überprüfen, dass in die Gemeinschaft ausgeführtes Sonnenblumenöl keine Mineralölkonzentration aufweist, die es für den menschlichen Genuss untauglich machen würde. Es muss sichergestellt werden, dass kein Sonnenblumenöl in die Gemeinschaft ausgeführt wird, ehe ein solches Kontroll- und Bescheinigungssystem eingerichtet und durch die Kommission bewertet und gebilligt worden ist. Die Bewertung des Kontroll- und Bescheinigungssystems erfolgt auf der Grundlage ausführlicher Informationen, die die ukrainischen Behörden übermitteln.

(4)

Nachdem die Europäische Kommission um eine Bewertung der Risiken einer Mineralölkontamination von Sonnenblumenöl ersucht hatte, veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine Stellungnahme zur Mineralölkontamination von aus der Ukraine eingeführtem Sonnenblumenöl. In der Stellungnahme wird unter Bezug auf die vom gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) durchgeführten Bewertungen auf die vom Mineralöltyp abhängigen unterschiedlichen Toxizitätsgrade hingewiesen. Die EFSA kam zu dem Schluss, dass die zum kontaminierten Sonnenblumenöl aus der Ukraine verfügbaren analytischen Daten auf eine hohe Viskosität des fraglichen Mineralöls hindeuten. Aufgrund von Expositionsschätzungen schlussfolgerte die EFSA, dass die Exposition gegenüber Sonnenblumenöl, das durch hochviskoses Mineralöl kontaminiert ist, in diesem Fall aus Sicht der öffentlichen Gesundheit nicht bedenklich ist, auch wenn vom Verzehr dieses Sonnenblumenöls abgeraten wird. Da die Kontaminationsursache noch nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, ist bei inakzeptabel hohen Mineralölkonzentrationen in Sonnenblumenöl von einem Risiko auszugehen.

(5)

Wegen des bestehenden Risikos sollten die Mitgliedstaaten die Sendungen von Sonnenblumenöl auch nach der Billigung des Kontroll- und Bescheinigungssystems durch die Kommission überprüfen, um sicherzustellen, dass die Mineralölkonzentration des Sonnenblumenöls den Angaben auf der Bescheinigung entspricht. Dieses System der doppelten Kontrolle ist gerechtfertigt und notwendig, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des von den ukrainischen Behörden eingerichteten Kontroll- und Bescheinigungssystems mit weiteren Garantien abzusichern. Die Kosten für diese Kontrollen sind von den Importeuren zu tragen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über ungünstige Ergebnisse im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel unterrichten. Ein Bericht über günstige Ergebnisse wird der Kommission alle drei Monate vorgelegt. Diese Informationspflicht ist für die Neubewertung der Maßnahmen erforderlich.

(6)

In Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist die Möglichkeit vorgesehen, angemessene gemeinschaftliche Sofortmaßnahmen in Bezug auf aus Drittländern eingeführte Lebensmittel und Futtermittel zu erlassen, um die Gesundheit von Mensch oder Tier bzw. die Umwelt zu schützen, sofern dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.

(7)

Bis zur Bewertung und Billigung des von den ukrainischen Behörden einzurichtenden Kontroll- und Bescheinigungssystems sollte Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl nicht eingeführt werden.

(8)

Die Mitgliedstaaten sind über die Kontamination unterrichtet worden und haben geeignete Maßnahmen ergriffen, um kontaminiertes Sonnenblumenöl und kontaminiertes Sonnenblumenöl enthaltende Lebensmittel, die sich bereits auf dem Markt befinden, aus dem Verkehr zu nehmen — gemäß der Empfehlung, die die Europäische Kommission über das RASFF mitgeteilt hat.

(9)

Bis zur Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und nach Unterrichtung der ukrainischen Behörden, nahm die Kommission angesichts der Dringlichkeit der Situation am 23. Mai 2008 die Entscheidung 2008/388/EG zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl (2) nach dem in Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten Verfahren an.

(10)

Diese Maßnahmen sollten hinsichtlich der Kosten für die Kontrollen, die die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten durchführen, bestätigt bzw. geändert werden.

(11)

Es ist daher angezeigt, die Entscheidung 2008/388/EG aufzuheben und zu ersetzen.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von Sonnenblumenöl, das unter den KN-Code 1512 11 91 oder 1512199010 fällt und dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist (nachstehend „Sonnenblumenöl“ genannt), es sei denn, der Sendung von Sonnenblumenöl ist eine gültige Bescheinigung beigefügt, mit der das Nicht-Vorhandensein inakzeptabler Mineralölkonzentrationen und die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen im Hinblick auf das Vorhandensein von Mineralöl bestätigt werden.

2.   Die in Absatz 1 vorgesehene Bescheinigung ist für Einfuhren von Sonnenblumenölsendungen in die Gemeinschaft nur dann gültig, wenn die Probenahme und Analyse der Sendung sowie die Ausstellung der Bescheinigung stattgefunden haben, nachdem die Europäische Kommission das von den ukrainischen Behörden eingerichtete Kontroll- und Bescheinigungssystem bewertet und offiziell gebilligt hat.

3.   Die Mitgliedstaaten werden vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Einzelheiten des von den ukrainischen Behörden eingerichteten Kontroll- und Bescheinigungssystems sowie über dessen offizielle Annahme durch die Kommission unterrichtet.

4.   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen für die Beprobung und Analyse jeder mit einer gültigen Bescheinigung eingeführten Sendung von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, um sicherzustellen, dass die Mineralölkonzentration des Sonnenblumenöls den Angaben auf der Bescheinigung entspricht.

Sie unterrichten die Kommission über ungünstige Ergebnisse im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel. Ein Bericht über günstige Ergebnisse wird der Kommission alle drei Monate vorgelegt.

5.   Die Mitgliedstaaten stellen mit der Einleitung notwendiger Maßnahmen sicher, dass Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist und das den Bestimmungen dieser Entscheidung nicht entspricht, nicht für den Gebrauch in Lebens- oder Futtermitteln in Verkehr gebracht wird.

6.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kosten, die bei der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Absätze 4 und 5 entstehen, von den Importeuren übernommen werden.

Artikel 2

Die Entscheidung 2008/388/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 der Kommission (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17).

(2)  ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 43.