9.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/56


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erstellung des Jahresberichts über den einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3756)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/654/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält allgemeine Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen seitens der Gemeinschaft oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.

(2)

Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden besondere Gemeinschaftsvorschriften für amtliche Kontrollen von dieser Verordnung nicht berührt.

(3)

Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat einen einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplan (im Folgenden „nationaler Kontrollplan“) erstellt, um die wirksame Umsetzung des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2), der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu gewährleisten.

(4)

Die nationalen Kontrollpläne sollen außerdem eine solide Basis für die Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten bilden.

(5)

Gemäß Artikel 27a der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (3) gelten gegebenenfalls die Artikel 41 bis 46 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 — diese betreffen nationale Kontrollpläne, Jahresberichte und Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten und in Drittländern —, damit die wirksame Umsetzung der genannten Richtlinie gewährleistet wird.

(6)

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass die Kommission Leitlinien zur Förderung vorbildlicher Verfahren auf allen Ebenen des Kontrollsystems aufstellt.

(7)

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass die Kommission Leitlinien für die Struktur und die inhaltlichen Elemente der Jahresberichte gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung aufstellt.

(8)

Gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht über die Umsetzung des nationalen Kontrollplans vorlegen. Dieser Bericht ist ein Jahr nach Beginn der Umsetzung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne und dann jährlich vorzulegen. Des Weiteren werden in Artikel 44 Absatz 1 die Informationen aufgeführt, die in den Jahresberichten enthalten sein müssen.

(9)

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Aufmachung der Berichte sind nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bei den im Jahresbericht aufzuführenden Informationen die Leitlinien zu berücksichtigen, die von der Kommission aufgestellt werden. Die Leitlinien sind nicht verbindlich, sondern sollen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verordnung als Orientierungshilfe dienen.

(10)

Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass die Gemeinschaft regelmäßig Überprüfungen in den Mitgliedstaaten vornimmt, deren Hauptzweck darin besteht, festzustellen, ob die amtlichen Kontrollen gemäß den nationalen Kontrollplänen und den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durchgeführt werden.

(11)

Die Kommission hat die in dieser Entscheidung festgelegten Leitlinien fortlaufend zu überprüfen und gegebenenfalls nach Eingang und Prüfung der Jahresberichte der Mitgliedstaaten zu aktualisieren, wobei den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des von der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellenden Jahresberichts sowie den Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Durchführung der genannten Verordnung Rechnung zu tragen ist.

(12)

Für die Zwecke der in dieser Entscheidung festgelegten Leitlinien berücksichtigt werden sollten die laufenden Arbeiten von Eurostat im Rahmen des Statistischen Programms der Gemeinschaft zur Entwicklung einer Datenbank „Kontroll- und Überwachungsaktivitäten“, die verschiedene Klassifikationsschemata sowie vereinheitlichte Begriffe und Definitionen für die Verwaltung von Futtermittel- und Lebensmitteldaten enthält.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehenen Leitlinien, die in den Jahresberichten gemäß Artikel 44 Absatz 1 der genannten Verordnung („der Jahresbericht“) zu berücksichtigen sind, finden sich im Anhang dieser Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 2008.

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2008 des Rates (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 85).

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 der Kommission (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17).

(3)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/64/EG der Kommission (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 31).


ANHANG

Leitlinien für die Jahresberichte über die Umsetzung der nationalen Kontrollpläne durch die Mitgliedstaaten

1.   ZWECK DER LEITLINIEN

Zweck dieser Leitlinien ist die Förderung und Unterstützung einer einheitlichen Aufmachung der Jahresberichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung ihrer nationalen Kontrollpläne und insbesondere einer einheitlichen Darstellung der Ergebnisse ihrer amtlichen Kontrollen.

2.   ZWECK DES JAHRESBERICHTS

Der Jahresbericht der Mitgliedstaaten dient folgendem Zweck:

a)

Erfüllung der in Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Berichterstattungspflichten,

b)

Erläuterung der Fortschritte bei der Umsetzung des nationalen Kontrollplans und Bewertung der Wirksamkeit der Kontrollregelungen und -systeme, basierend auf den Ergebnissen der amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten.

Das Kompilieren und Analysieren der Kontrolldaten für den Jahresbericht ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Wirksamkeit ihrer Kontrollsysteme zu überprüfen sowie diese weiterzuentwickeln und kontinuierlich zu verbessern.

Die in den Jahresberichten enthaltenen Informationen sollten von der Kommission auch für folgende Zwecke genutzt werden:

a)

Entwicklung ihrer jährlichen Kontrollprogramme (Durchsicht einschlägiger Unterlagen, Überprüfungen, Inspektionsbesuche) und

b)

Erstellung des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 44 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

3.   RECHTSGRUNDLAGE

In Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 heißt es:

„(1)   Ein Jahr nach Beginn der Umsetzung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne und danach jedes weitere Jahr legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht vor, der Folgendes umfasst:

a)

Anpassungen der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne zur Berücksichtigung der in Artikel 42 Absatz 3 genannten Faktoren;

b)

die Ergebnisse der im abgelaufenen Jahr nach Maßgabe des mehrjährigen nationalen Kontrollplans durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen;

c)

Art und Anzahl der festgestellten Verstöße;

d)

Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen und deren Ergebnisse.

(2)   Zur Gewährleistung einer einheitlichen Aufmachung des Berichts und insbesondere der einheitlichen Darstellung der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen sind im Rahmen der Informationen gemäß Absatz 1 die Leitlinien zu berücksichtigen, die von der Kommission nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren aufzustellen sind.

(3)   Diese Berichte werden von den Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Jahres, auf das sie sich beziehen, fertig gestellt und der Kommission übermittelt.“

4.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten die Begriffsbestimmungen in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, des Artikels 2 der Richtlinie 2000/29/EG, der Entscheidung 2006/677/EG der Kommission vom 29. September 2006 zur Festlegung der Leitlinien, mit denen Kriterien für die Durchführung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz festgelegt werden (1), sowie der Entscheidung 2007/363/EG der Kommission vom 21. Mai 2007 über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung des integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

Darüber hinaus gelten für die Zwecke dieser Leitlinien folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„jährliches Kontrollprogramm“: jährliches Programm für die Gemeinschaftskontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004;

b)

„Kontrollstrategie“: Ansatz zur Festlegung der Art, der Häufigkeit, des Zeitpunkts, der Stelle/des Orts in der Produktionskette, der Methoden und der Verfahren der amtlichen Kontrollen (siehe Nummer 3.7.2 des Anhangs der Entscheidung 2007/363/EG);

c)

„nationaler Kontrollplan“: einziger integrierter mehrjähriger nationaler Kontrollplan gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

5.   INHALT DES JAHRESBERICHTS

Der Jahresbericht sollte den gesamten Geltungsbereich des nationalen Kontrollplans, einschließlich Pflanzengesundheit, abdecken, soweit Artikel 27a der Richtlinie 2000/29/EG den Einschluss von Fragen der Pflanzengesundheit in den Plan vorsieht.

6.   BERICHTSZEITRAUM UND VORLAGE DER JAHRESBERICHTE

Gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist der nationale Kontrollplan spätestens am 1. Januar 2007 erstmals umzusetzen. Artikel 44 Absatz 3 der genannten Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Berichte innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Jahres, auf das sie sich beziehen, fertig stellen und der Kommission übermitteln. Die ersten Jahresberichte sind der Kommission somit bis spätestens 30. Juni 2008 und die Berichte danach jeweils bis spätestens 30. Juni des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.

7.   ZUSAMMENHANG MIT ANDEREN SPEZIFISCHEN BERICHTEN

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gilt unbeschadet besonderer Gemeinschaftsvorschriften für amtliche Kontrollen. Daher ersetzen die Jahresberichte nicht die jährlichen oder sonstigen Berichte über spezifische Kontrollpläne oder andere amtliche Kontrollen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften. Da die amtlichen Kontrollen im Rahmen dieser spezifischen Kontrollpläne jedoch einen wesentlichen Teil der Gesamtumsetzung der nationalen Kontrollpläne ausmachen, sind die Ergebnisse dieser amtlichen Kontrollen für die Zwecke der Jahresberichte relevant.

Bei der Berichterstattung über amtliche Kontrollen im Rahmen solcher spezifischer Kontrollpläne in den Jahresberichten ist es nicht erforderlich, die in den betreffenden spezifischen Berichten enthaltenen Informationen zu wiederholen; ein Verweis auf den jeweils neuesten vorliegenden spezifischen Bericht genügt. Allerdings sollten die Ergebnisse der im Rahmen dieser spezifischen Kontrollpläne durchgeführten amtlichen Kontrollen in allgemeiner Form in die Ergebnisanalyse dahingehend integriert werden, dass eine Überprüfung der Gesamtergebnisse der amtlichen Kontrollen im betreffenden Sektor erfolgt.

Die für die Vorlage solcher spezifischer Berichte in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Fristen werden weder durch Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 noch durch diese Leitlinien geändert.

8.   ALLGEMEINE LEITLINIEN

Die Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 882/2004 sehen einen systembasierten Ansatz für amtliche Kontrollen vor. Ein wesentlicher Teil eines solchen Ansatzes besteht in der Zusammenstellung und Analyse der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen und der Ausarbeitung entsprechender Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Festlegung geeigneter systembasierter korrektiver Maßnahmen sowie gegebenenfalls die Anpassung oder Änderung der nationalen Kontrollpläne. Der Jahresbericht sollte daher eine Synthese dieser Arbeiten bilden und darüber hinaus den Schlussfolgerungen der Überprüfungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Rechnung tragen.

Eine rein statistische Angabe der Anzahl amtlicher Kontrollen und Überprüfungen genügt dieser Anforderung nicht. Für die Zwecke der Erstellung des Jahresberichts sollten die Mitgliedstaaten einen Überblick über die gesamten oder zusammengefassten nationalen Ergebnisse liefern, auf denen die Analyse der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen basiert, und zwar gegliedert nach Sektoren und nach Stufen der Produktionskette. Die Auswahl der Sektoren und Produktionsstufen, über die Informationen vorgelegt werden, ist von den Mitgliedstaaten zu treffen. Der Umfang jedes Sektors und jeder Produktionsstufe sollte klar definiert sein und hinsichtlich der Struktur mit der Beschreibung der Kontrollsysteme im nationalen Kontrollplan übereinstimmen. Damit die Ergebnisse und Analysen in Zusammenhang gebracht werden können, sollte auf die im nationalen Kontrollplan genannten relevanten Strategien für die amtlichen Kontrollen (einschließlich Probenahmen) sowie Überprüfungsprogramme und Leistungsindikatoren mit Hilfe von Querverweisen Bezug genommen werden, und soweit solche Informationen im nationalen Kontrollplan nicht enthalten sind, sollte eine kurze Beschreibung dieser Strategien in den Jahresbericht aufgenommen werden.

Die im Überblick über die amtlichen Kontrollen und in der Ergebnisanalyse zu behandelnden Aspekte werden in Abschnitt 9 dieser Leitlinien erläutert. Die Ergebnisanalyse sollte die Feststellung von Trends und die Kommentierung ihrer Bedeutung und ihrer möglichen Konsequenzen für künftige amtliche Kontrollen einschließen. Zur Feststellung von Trends kann es erforderlich sein, die Ergebnisse amtlicher Kontrollen über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu prüfen, und für die Zwecke einer solchen Analyse sollte gegebenenfalls auf die Daten früherer amtlicher Kontrollen verwiesen werden. Unter Berücksichtigung von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geben die vorliegenden Leitlinien eine Orientierungshilfe, wie diese Analyse erfolgen kann.

Für die Zwecke der Kompilierung der Rohdaten zu Kontrollen, bei denen das Gemeinschaftsrecht das Sammeln der Daten für spezifische Berichte in Bezug auf das Lebensmittel- oder Futtermittelrecht, die Tiergesundheit, den Tierschutz oder die Pflanzengesundheit vorschreibt, sollten diese Daten die Grundlage für die Analyse der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen im betreffenden Sektor bilden. Wo keine entsprechenden Bestimmungen gelten, entscheiden die Mitgliedstaaten über geeignete Methoden zur Datenerhebung und -zusammenstellung, die ihren nationalen Systemen am besten entsprechen; sie können beschließen, diesbezüglich frühere Regelungen zur Zusammenstellung von Daten zu amtlichen Kontrollen beizubehalten.

Was die Klassifizierung von Verstößen angeht, so sollte diese, soweit das Gemeinschaftsrecht eine solche Klassifizierung vorsieht, auch in den Jahresberichten vorgenommen werden. Fehlen spezifische Bestimmungen hierüber, entscheiden die Mitgliedstaaten über ein Klassifikationssystem, das ihren Anforderungen entspricht; sie sollten das angewandte System in ihren Jahresberichten kurz beschreiben.

Mitgliedstaaten, die ihre Systeme zur Klassifizierung und Protokollierung von Kontrolldaten weiterentwickeln wollen, können die laufenden Arbeiten von Eurostat hinsichtlich der Statistik der Lebensmittelsicherheit und insbesondere der Datenbank zu Kontroll- und Überwachungsaktivitäten (3) berücksichtigen. Um Kohärenz zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, bei der Entwicklung dieser Klassifikationsschemata eng mit Eurostat zusammenzuarbeiten. Die Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit können gegebenenfalls in künftigen Anpassungen der vorliegenden Leitlinien ihren Niederschlag finden.

Die Hintergrunddaten, auf die sich die im Jahresbericht vorgelegten Ergebnisse und Analysen der amtlichen Kontrollen stützen, können von der Kommission für die Zwecke der Gemeinschaftskontrollen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angefordert werden und sollten deshalb zur Verfügung gehalten und der Kommission auf Anfrage übermittelt werden.

9.   ORIENTIERUNGSHILFE HINSICHTLICH INHALT UND FORMAT DES JAHRESBERICHTS

Der Jahresbericht sollte folgende Aspekte abdecken:

a)

die amtlichen Kontrollen durch den Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und die nationalen Kontrollpläne — Abschnitt 9.1;

b)

die Einhaltung insgesamt des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Vorschriften bezüglich Tiergesundheit und Tierschutz — Abschnitt 9.2;

c)

die Überprüfungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 einschließlich gegebenenfalls der Ergebnisse der Überprüfungen oder Inspektionen von Kontrollstellen nach Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung — Abschnitt 9.3;

d)

Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Umsetzung der nationalen Kontrollpläne — Abschnitt 9.4;

e)

Erklärung zur Gesamtleistung des Kontrollsystems bei der Umsetzung der nationalen Kontrollpläne — Abschnitt 9.5;

f)

Anpassungen der nationalen Kontrollpläne — Abschnitt 9.6.

Enthalten sollte der Jahresbericht die Gesamtergebnisse der amtlichen Kontrollen in den relevanten Bereichen, die Analyse dieser Ergebnisse und Schlussfolgerungen auf nationaler Ebene, die auf der Basis von Sektoren und Produktionsstufen und/oder gegebenenfalls auf der Basis der im nationalen Kontrollplan des Mitgliedstaats festgelegten Struktur dargelegt werden können. Eine Zusammenfassung der Daten, auf die sich Analyse und Schlussfolgerungen stützen, kann bei Bedarf als separater Anhang beigefügt werden, und es bleibt dem Mitgliedstaat überlassen, wie detailliert diese Daten präsentiert werden; hierbei ist zu beachten, dass die Hintergrunddaten, wie in Abschnitt 8 im siebten Absatz erläutert, zur Verfügung gehalten werden sollten. Die korrektiven Maßnahmen oder Anpassungen in Bezug auf den nationalen Kontrollplan, die sich aus diesen Schlussfolgerungen ergeben, sollten wie erforderlich integriert werden.

9.1.   Amtliche Kontrollen

Aus dem Jahresbericht sollte hervorgehen, inwieweit die im nationalen Kontrollplan dargelegten jährlichen operationellen Ziele (sofern von den Mitgliedstaaten festgelegt) und strategischen Ziele erreicht wurden. Des Weiteren sollte in den Jahresbericht eine kurze Beschreibung der einschlägigen Leistungsindikatoren und/oder operationellen Ziele aufgenommen werden, soweit nicht im nationalen Kontrollplan enthalten; wenn sie dort bereits genannt werden, sind Querverweise einzufügen. Diese Informationen sollten nach Sektoren, in Übereinstimmung mit dem nationalen Kontrollplan, präsentiert werden.

Der Jahresbericht sollte sowohl geplante als auch laufende amtliche Kontrollen umfassen, gegebenenfalls auch spezifische, auf einen bestimmten Aspekt bezogene Kontrollaktivitäten. Bei den geplanten amtlichen Kontrollen sollte angegeben werden, inwieweit die im nationalen Kontrollplan vorgegebene Häufigkeit oder Intensität und Art der amtlichen Kontrollen eingehalten bzw. erreicht wurde. Falls operationelle Ziele für geplante amtliche Kontrollen nicht erreicht werden, sollte eine Analyse der relevanten einschränkenden und/oder beitragenden Faktoren erfolgen. Auch ungeplante amtliche Kontrollen (4) sollten im Bericht aufgeführt werden — insbesondere wenn sie zum Abzug von Ressourcen von geplanten amtlichen Kontrollen geführt haben —, und die Gründe für die ungeplanten amtlichen Kontrollen sollten kurz erläutert werden.

Was die amtlichen Kontrollen in den Bereichen Tiergesundheit und Pflanzengesundheit anbelangt, so sollte dieser Abschnitt des Jahresberichts die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen enthalten, die zum Zweck der Seuchenüberwachung, -kontrolle, -tilgung oder -bekämpfung durchgeführt wurden, einschließlich der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung oder Feststellung des Gesundheitsstatus bezüglich einer bestimmten Krankheit.

9.2.   Einhaltung der Bestimmungen insgesamt durch Wirtschaftsteilnehmer und Erzeugnisse

Der Jahresbericht sollte darlegen, wie die Einhaltung insgesamt des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit (durch Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie andere einschlägige Hersteller und Wirtschaftsteilnehmer oder auch durch Erzeugnisse) im Berichtszeitraum gemessen wurde; außerdem sollte der Bericht einen Überblick über die Ergebnisse enthalten. In einer Erklärung oder Schlussfolgerung zur Einhaltung der Bestimmungen insgesamt sollte ein Überblick über die Ergebnisse — auf der Grundlage der Sektoren, Produktionsstufen und zuständigen Behörden — gegeben werden. Diese Erklärung oder Schlussfolgerung sollte sich auf die Informationen gemäß den Abschnitten 9.2.1 bis 9.2.2 stützen.

9.2.1.   Häufigkeit und Art der Verstöße

Im Jahresbericht sollten die festgestellten Verstöße beschrieben werden. Gegebenenfalls sollte der Jahresbericht

a)

die verwendete Klassifikation beschreiben oder definieren;

b)

die Verstöße nach ihrer Art klassifizieren;

c)

Art und Anzahl der festgestellten Verstöße darlegen.

Im Jahresbericht sollten die auf nationaler Ebene ermittelten Verstöße basierend auf Sektoren zusammengestellt werden, und diese kompilierten Daten sollten in die Analyse gemäß Abschnitt 9.2.2 eingehen.

9.2.2.   Analyse der Verstöße

Die Analyse der Verstöße ist wesentlich für die Ermittlung geeigneter korrektiver Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Kontrollsysteme getroffen werden müssen. Dieser Abschnitt umfasst Beispiele von Faktoren, die bei einer solchen Analyse berücksichtigt werden können und außerdem zur Festlegung von Folgemaßnahmen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der nationalen Kontrollpläne (siehe Abschnitt 9.4) beitragen können.

Diese Analyse nach bewährter Praxis ermöglicht für jeden Sektor die Untersuchung des Vorkommens des Verstoßes, des daraus entstehenden Risikos und gegebenenfalls der zugrundeliegenden Ursachen. Auf Basis der folgenden Analysen können Schlussfolgerungen gezogen werden, die eine Bewertung möglicher schwerwiegender Folgen der Verstöße hinsichtlich Risiken für Mensch, Tier oder Pflanzen und gegebenenfalls der Ursachen für diese Verstöße enthalten. Für die Durchführung einer solchen Analyse kann es erforderlich sein, über einen Zeitraum mehrerer Jahre erfasste Daten zu prüfen, und gegebenenfalls kann auf frühere amtliche Kontrollen verwiesen werden.

9.2.2.1.   Vorkommen von Verstößen

Dieser Abschnitt soll eine Orientierungshilfe für die Analyse der Häufigkeit und Art von Verstößen geben. Die Analyse kann gegebenenfalls nach Sektoren und/oder zuständigen Behörden gegliedert werden. Unter anderem können im Rahmen der Analyse folgende Fragen beantwortet werden:

a)

Welche Häufigkeit war bei den Verstößen in verschiedenen Sektoren zu verzeichnen? Dies ist vor allem dann relevant, wenn in einigen Sektoren oder bei amtlichen Kontrollen bestimmter zuständiger Behörden erhebliche Abweichungen von der Einhaltung der Bestimmungen insgesamt festgestellt wurden.

b)

Waren die Verstöße in Bezug auf Zeit und Raum zufällig verteilt, oder wurden zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Produktionsstufen Häufungen festgestellt, und gab es Anzeichen für die Entwicklung von Trends?

c)

Welcher Art waren die Verstöße, d. h., standen sie im Zusammenhang mit strukturellen, operationellen oder endproduktbezogenen Anforderungen? Weitere Arten von Verstößen können sich auf Selbstkontrollen, administrative Aspekte oder auf die Dokumentation (z. B. Rückverfolgbarkeit) beziehen. Darüber hinaus können Verstöße als erheblich/gering, systematisch/sporadisch usw. kategorisiert werden.

d)

Waren die Verstöße über die gesamte Lebensmittel- bzw. Futtermittelkette verteilt, oder haben sie sich in der Primärproduktion oder an späterer Stelle in der Kette konzentriert?

e)

Gab es möglicherweise Mehrfachhäufungen von Verstößen entlang bestimmter Ketten?

f)

Deutet das Muster der Verstöße auf kritische Kontrollphasen entlang der Produktionskette(n) hin?

g)

Liegen Muster vor, die darauf hindeuten, dass verschiedene (Arten) Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer und sonstige einschlägige Hersteller und Wirtschaftsteilnehmer oder Produktionsketten die Bestimmungen strikter eingehalten haben als andere?

9.2.2.2.   Art des aus dem Verstoß erwachsenden Risikos

Dieser Abschnitt soll eine Orientierungshilfe für die Analyse möglicher Folgen von Verstößen geben. Die Analyse kann Folgendes umfassen:

a)

die Identifizierung von Verstößen mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Pflanzen;

b)

die Beschreibung möglicher schwerwiegender Folgen oder Risiken dieser Verstöße;

c)

die Beschreibung, inwieweit sich das Risiko aus nur einer spezifischen Gefahr oder aus einer allgemeinen Risikozunahme ergibt, die sich aus mehreren Gefahren oder Gefahrengruppen zusammensetzt.

9.2.2.3.   Ursache(n) von Verstößen

Wo es relevant ist, und insbesondere wo Muster erheblicher oder wiederholter Verstöße festgestellt werden, kann eine Analyse möglicher zugrundeliegender Ursachen vorgenommen werden. Eine solche Analyse kann zur Entwicklung und laufenden Verbesserung der Kontrollsysteme im betreffenden Mitgliedstaat beitragen. Im Rahmen dieser Analyse können folgende Faktoren untersucht werden:

a)

mangelndes Bewusstsein bei Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern sowie anderen einschlägigen Herstellern und Wirtschaftsteilnehmern, und die Ursachen hierfür;

b)

mangelnde Kompetenz von Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern sowie anderen einschlägigen Herstellern und Wirtschaftsteilnehmern, und die Ursachen hierfür;

c)

Kosten für die Einhaltung der Bestimmungen;

d)

unzureichende Hilfsmittel und/oder Ressourcen für die Durchsetzung der Anforderungen;

e)

Fehlen wirksamer und/oder verhältnismäßiger und/oder abschreckender Sanktionen.

9.3.   Überprüfungen

9.3.1.   Überprüfungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Diese Leitlinie bezieht sich ausschließlich auf die Überprüfungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Die Ergebnisse solcher Überprüfungen sollten auf nationaler Basis, gegebenenfalls nach Sektoren, entsprechend den im nationalen Kontrollplan enthaltenen Regelungen für solche Überprüfungen präsentiert werden.

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Entscheidung 2006/677/EG sollte der Jahresbericht Folgendes zusammenfassen:

a)

Umfang, in dem das von der zuständigen Behörde entwickelte Auditprogramm während des Berichtszeitraums umgesetzt wurde;

b)

Umfang, in dem die für amtliche Kontrollen durch die zuständigen Behörden vorgesehenen Regelungen insgesamt eingehalten wurden;

c)

die Schlussfolgerungen zur Gesamtwirksamkeit der von den zuständigen Behörden durchgeführten amtlichen Kontrollen;

d)

die Schlussfolgerungen zur Gesamteignung der von den zuständigen Behörden genutzten Systeme für amtliche Kontrollen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele.

Soweit die im nationalen Kontrollplan festgelegten Regelungen für die Überprüfungen keine Angaben zu den Methoden oder Leistungsindikatoren für die Messung der Einhaltung der Bestimmungen sowie der Wirksamkeit und Eignung der amtlichen Kontrollen enthalten, sollte eine kurze Beschreibung in den Jahresbericht aufgenommen werden.

9.3.2.   Überprüfungen und Inspektionen von Kontrollstellen — Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Zu beschreiben ist, in welchem Umfang das Programm für die Überprüfungen bzw. Inspektionen von Kontrollstellen umgesetzt wurde; außerdem sind die Schlussfolgerungen aus diesen Überprüfungen bzw. Inspektionen zusammenzufassen.

9.4.   Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirksamkeit

Hier sollten die Maßnahmen genannt werden, die ergriffen wurden, um eine wirksame Umsetzung des nationalen Kontrollplans sicherzustellen. Im Jahresbericht sollten die in den nachstehenden Bereichen getroffenen Maßnahmen aufgeführt werden. Die Informationen können gegliedert nach Sektoren oder Produktionsstufen präsentiert werden.

a)

Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass die Bestimmungen durch die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie andere einschlägige Hersteller und Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eingehalten werden.

b)

Maßnahmen, die eine effektive Arbeitsweise der amtlichen Kontrolldienste gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gewährleisten sollen, einschließlich Maßnahmen, die gegebenenfalls als Reaktion auf Überprüfungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie auf Überprüfungen oder Inspektionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung getroffen wurden. Bei Maßnahmen, die als Reaktion auf Schlussfolgerungen zu Überprüfungen ergriffen werden, kann es sich um Korrektiv- und Präventivmaßnahmen oder auch Verbesserungsmaßnahmen handeln, die sich auf bewährte Praxis stützen.

9.4.1.   Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass die Bestimmungen durch die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie andere einschlägige Hersteller und Wirtschaftsteilnehmer eingehalten werden

Der Jahresbericht sollte einen Überblick über die getroffenen Maßnahmen geben. Diese können Folgendes umfassen:

a)

Beschränkungen oder Verbote des Inverkehrbringens, der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Verwendung von Futtermitteln, Lebensmitteln oder Tieren;

b)

Rücknahme oder Aussetzung der Zulassung oder Registrierung eines Futtermittel- oder Lebensmittelbetriebs;

c)

Bußgelder und sonstige Verwaltungssanktionen;

d)

Strafverfolgung bei Verstößen gegen Bestimmungen durch Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie andere einschlägige Hersteller und Wirtschaftsteilnehmer (strafrechtliche Sanktionen).

9.4.2.   Maßnahmen, die eine effektive Arbeitsweise der amtlichen Kontrolldienste gewährleisten sollen

Wesentliche Maßnahmen, die zur Sicherstellung einer effektiven Arbeitsweise der amtlichen Kontrolldienste getroffen werden, können die Anpassung des nationalen Kontrollplans erforderlich machen und sollten in diesem Fall in Abschnitt 9.6 aufgenommen werden. Einige wesentliche Maßnahmen erfordern unter Umständen keine Anpassung des nationalen Kontrollplans; in dem Fall sollten sie unter diesem Punkt des Jahresberichts als positive Maßnahmen des Mitgliedstaats aufgeführt werden. Diese Informationen können gegliedert nach Sektoren oder Produktionsstufen präsentiert werden und sollten die Maßnahmen abdecken, die keine Anpassung des nationalen Kontrollplans zur Folge hatten, wie zum Beispiel

a)

neue, aktualisierte oder überarbeitete Kontrollverfahren;

b)

Schulungsinitiativen;

c)

Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen;

d)

Umverteilung vorhandener Ressourcen nach Überprüfung der Prioritäten;

e)

spezielle Kontrollinitiativen;

f)

Änderungen in der Organisation oder im Management der zuständigen Behörden;

g)

Bereitstellung von Orientierungshilfen oder Informationen für Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer;

h)

neue Rechtsvorschriften;

i)

Aussetzung oder Rücknahme der Übertragung von Aufgaben an Kontrollstellen.

9.5.   Erklärung zur Gesamtleistung

Zu bewerten ist

a)

der Gesamtfortschritt bei der Erreichung der im nationalen Kontrollplan beschriebenen strategischen Ziele;

b)

die Gesamtwirksamkeit der im Rahmen des nationalen Kontrollplans durchgeführten amtlichen Kontrollen und deren Eignung zur Erreichung der Ziele des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie der Bestimmungen über die Tiergesundheit, den Tierschutz und gegebenenfalls die Pflanzengesundheit.

Die Eigenbewertung sollte auch Aspekte wie die Gesamtwirksamkeit, die Koordination zwischen und innerhalb von zuständigen Behörden, das Vorhandensein eines Ansatzes „vom Erzeuger zum Verbraucher“ und die risikoorientierte Zielrichtung der amtlichen Kontrollen insgesamt abdecken. Die Erklärung zur Gesamtleistung sollte auf einer Analyse und Synthese der Ergebnisse der vorherigen Abschnitte basieren und Folgendes enthalten:

a)

soweit zutreffend, die auf diese Ziele angewandten Leistungsindikatoren und

b)

soweit zutreffend, die Ergebnisse für jedes Ziel.

9.6.   Anpassungen des nationalen Kontrollplans

Im Jahresbericht sollten die Anpassungen dargelegt werden, die im Berichtsjahr am nationalen Kontrollplan vorgenommen wurden. Dabei ist vor allem darauf zu achten, dass die Anpassungen, die als Reaktion auf die in Artikel 42 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 5 und Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Faktoren vorgenommen wurden, genannt und erläutert werden. Vor allem wichtige Änderungen der amtlichen Kontrollsysteme wie im nationalen Kontrollplan beschrieben und wichtige Änderungen der Risikokategorisierung von Maßnahmen (siehe Abschnitt 3.4 des Anhangs der Entscheidung 2007/363/EG) sollten beschrieben werden.

Der Jahresbericht sollte die Art dieser Anpassungen erläutern und die Gründe dafür darlegen. Mögliche Gründe können sein:

a)

neue Rechtsvorschriften;

b)

das Auftreten neuer Krankheiten oder anderer Gesundheitsrisiken;

c)

wesentliche Veränderungen in Struktur, Management oder Betrieb der zuständigen Behörden;

d)

wesentliche Veränderungen in der landwirtschaftlichen Lebensmittelproduktion;

e)

die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten;

f)

Anpassungen der Leitlinien gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004;

g)

wissenschaftliche Erkenntnisse;

h)

die Ergebnisse von Überprüfungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004;

i)

die Ergebnisse von Gemeinschaftskontrollen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (5);

j)

die Ergebnisse der von einem Drittland in einem Mitgliedstaat durchgeführten Überprüfungen;

k)

die Ergebnisse einer Ursachenanalyse.

Die Anpassungen sollten mit der Analyse und den Schlussfolgerungen gemäß den Abschnitten 9.3 bis 9.5 dieser Leitlinien in Einklang stehen und gegebenenfalls mit Querverweisen auf die relevanten Abschnitte versehen werden.


(1)  ABl. L 278 vom 10.10.2006, S. 15.

(2)  ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 24.

(3)  Diese Arbeiten, die im Rahmen des Statistischen Programms der Gemeinschaft und ihrer jährlichen Arbeitsprogramme durchgeführt werden, umfassen verschiedene Klassifikationsschemata wie zum Beispiel die Klassifikation der Kontroll- und Überwachungsaktivitäten, die Datenwörterbücher zu Erzeugnissen und Aktivitäten von Einrichtungen, ein gemeinsames Glossar sowie die Festlegung von Strategien für Probenahmen und von Indikatoren für Kontroll- und Überwachungsaktivitäten.

(4)  Amtliche Kontrollen, die eine wesentliche vorübergehende Abweichung vom nationalen Kontrollplan aufgrund unvorhergesehener Umstände bedeuten.

(5)  Bei Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten werden möglicherweise Aspekte identifiziert, bei denen die korrektiven oder präventiven Maßnahmen, die als Reaktion auf Empfehlungen der Kommission getroffen wurden, eine Anpassung des nationalen Kontrollplans erfordern. Solche Anpassungen sollten in den Jahresbericht aufgenommen werden, unabhängig davon, ob sie eventuell auch in der Antwort des Mitgliedstaats auf die Empfehlungen Erwähnung finden.