28.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/43


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2008

zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung in Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5699)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/815/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zweck der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ist es, sicherzustellen, dass geeignete und wirksame Maßnahmen zum Nachweis und zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen einschlägigen Ebenen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs, insbesondere auf der Ebene der Primärerzeugung, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Gesundheitsrisiko zu verringern.

(2)

Diese Verordnung sieht vor, dass Gemeinschaftsziele festgelegt werden, um in bestimmten Tierpopulationen die Prävalenz der Zoonosen und Zoonoseerreger, die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, zu senken.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen (2) wurde ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen auf der Ebene der Primärerzeugung festgelegt.

(4)

Um das Gemeinschaftsziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nationale Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Masthähnchen der Spezies Gallus gallus aufstellen und sie der Kommission vorlegen.

(5)

Bestimmte Mitgliedstaaten haben solche Programme vorgelegt; es wurde befunden, dass sie den einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, entsprechen.

(6)

Daher sollten diese nationalen Programme genehmigt werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nationalen Programme zur Salmonellenbekämpfung in Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus, die von den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Dezember 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 21.


ANHANG

Belgien

Bulgarien

Tschechische Republik

Dänemark

Deutschland

Estland

Irland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Zypern

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Ungarn

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Slowenien

Slowakische Republik

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich