16.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/94


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2008

zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Quarantänevorschriften für Tiere in Aquakultur

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7905)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/946/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (2), insbesondere auf Artikel 25 und Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG müssen Tiere in Aquakultur von für die in Anhang IV Teil II dieser Richtlinie aufgelisteten Krankheiten empfänglichen Arten, die zu Zucht- oder Wiederaufstockungszwecken in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht werden sollen, die für frei von einer spezifischen Krankheit erklärt wurden, aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten stammen, die ebenfalls für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden. Gemäß Artikel 44 Absatz 4 der genannten Richtlinie gilt dasselbe für Gebiete, die unter ein Programm zur Überwachung oder Tilgung einer bestimmten Seuche fallen.

(2)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG müssen Tiere von Arten, die die in Anhang IV Teil II dieser Richtlinie aufgelisteten Krankheiten übertragen (Überträgerarten) und zu Zucht- oder Wiederaufstockungszwecken in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht werden sollen, die für frei von einer spezifischen Krankheit erklärt wurden, entweder aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten stammen, die ebenfalls für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden, oder während eines angemessenen Zeitraums, der aufgrund wissenschaftlicher Daten oder praktischer Erfahrungen ausreicht, um das Risiko einer Übertragung der spezifischen Krankheit auf ein für die Verhinderung der Übertragung der betreffenden Krankheit akzeptables Niveau zu reduzieren, in Quarantänestationen in erregerfreiem Wasser gehalten werden. Gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Richtlinie 2006/88/EG gilt dasselbe für Gebiete, die unter ein Programm zur Überwachung oder Tilgung einer bestimmten Seuche fallen.

(3)

Eine Liste der für die Übertragung der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgelisteten Krankheiten in Frage kommenden Arten, einschließlich der Bedingungen, unter denen diese Arten als Überträgerarten im Sinne von Artikel 17 dieser Richtlinie anzusehen sind, ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (3) enthalten.

(4)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG — abweichend von Artikel 16 dieser Richtlinie — wild lebende Wassertiere von für die in Anhang IV Teil II dieser Richtlinie aufgelisteten Krankheiten empfänglichen Arten, die in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten gefangen werden, die nicht für frei von einer spezifischen Krankheit erklärt wurden, in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente, die für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden, eingebracht werden, wenn sie unter der Überwachung der zuständigen Behörde für einen Zeitraum, der ausreicht, um das Risiko einer Erregerübertragung auf ein akzeptables Niveau zu reduzieren, in geeigneten Stationen quarantänisiert werden. Gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Richtlinie 2006/88/EG gilt dasselbe für Gebiete, die unter ein Programm zur Überwachung oder Tilgung einer bestimmten Seuche fallen.

(5)

Gemäß Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 können Tiere von Überträgerarten und wild lebende Wassertiere, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, sowie Wassertiere zu Zierzwecken von empfänglichen Arten, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente eingeführt werden, die für frei von einer spezifischen Krankheit erklärt wurden, bzw. in Gebiete, die unter ein Programm zur Überwachung oder Tilgung einer bestimmten Seuche fallen, ohne dass sie aus seuchenfreien Gebieten stammen müssen, wenn sie gemäß Richtlinie 2006/88/EG des Rates für einen angemessenen Zeitraum unter Quarantäne gestellt werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 91/496/EWG kann die Quarantäne in einem Drittland erfolgen.

(6)

Um sicherzustellen, dass die Quarantäne auf eine Weise erfolgt, die das Risiko einer Übertragung der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgelisteten Krankheiten auf ein akzeptables Niveau reduziert, sollten detaillierte Quarantänevorschriften festgelegt werden.

(7)

Die Quarantäneeinrichtungen in der Gemeinschaft fallen unter die Definition für „Aquakulturbetriebe“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/88/EG. Im Interesse der Tiergesundheitslage in der Gemeinschaft sollten Quarantäneeinrichtungen in Drittländern Anforderungen erfüllen, die den in der Richtlinie 2006/88/EG für Aquakulturbetriebe festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(8)

Werden in der Gemeinschaft Quarantänemaßnahmen ergriffen, so muss die Verbringung der Sendungen von Tieren aus Aquakultur zur Quarantäneeinrichtung unbedingt überwacht werden, damit sichergestellt ist, dass die unter Quarantäne zu stellenden Tiere auf direktem Wege und auf sichere Art und Weise zur Quarantäneeinrichtung befördert werden.

(9)

Quarantäneeinrichtungen sollten so gestaltet und betrieben werden, dass die Übertragung von Krankheitserregern zwischen Quarantäneeinheiten sowie zwischen den Quarantäneeinrichtungen und anderen Aquakulturbetrieben verhindert wird.

(10)

Einige Aktivitäten im Zusammenhang mit Quarantänemaßnahmen in der Gemeinschaft fallen unter die Definition der „amtlichen Kontrollen“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (4). Die mit Quarantänemaßnahmen in der Gemeinschaft verbundenen Kosten sollten daher im Rahmen des Artikels 27 dieser Verordnung gedeckt werden, wonach die Mitgliedstaaten Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten erheben können, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Entscheidung enthält Quarantänevorschriften im Einklang mit:

a)

Artikel 17 und Artikel 20 der Richtlinie 2006/88/EG und

b)

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 und den Musterbescheinigungen in Anhang IV dieser Verordnung.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die folgenden Definitionen:

1.

„Quarantäneeinrichtung“: eine Einrichtung,

a)

in der Tiere in Aquakultur unter Quarantäne stehen,

b)

die eine oder mehrere Quarantäneeinheiten umfasst und

c)

die von einer zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 als Quarantäneeinrichtung gemäß Artikel 4 und Artikel 6 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt und registriert wurde und die die Mindestanforderungen an Quarantäneeinrichtungen, die in Anhang I der vorliegenden Entscheidung dargelegt sind, erfüllt;

2.

„Quarantäneeinheit“: betrieblich und räumlich getrennte Einheit einer Quarantäneeinrichtung, in der jeweils nur Tiere aus Aquakultur derselben Sendung und mit demselben Gesundheitsstatus sowie gegebenenfalls Sentineltiere untergebracht sind;

3.

„Sentineltiere“: Tiere in Aquakultur, die zu Diagnosezwecken in Quarantäne gehalten werden;

4.

„aufgelistete Krankheiten“: die in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgelisteten Krankheiten;

5.

„zugelassener Spezialist für die Gesundheit von Wassertieren“: ein Spezialist für die Gesundheit von Wassertieren, der von der zuständigen Behörde benannt wird, in ihrem Namen bestimmte amtliche Kontrollen der Quarantäneeinrichtungen durchzuführen.

KAPITEL II

QUARANTÄNE VON TIEREN AUS AQUAKULTUR IN DRITTLÄNDERN

Artikel 3

Einfuhrbedingungen

Sofern die Quarantäne für die Einfuhr von Sendungen von Tieren aus Aquakultur in die Gemeinschaft gemäß Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 vorausgesetzt wird, dürfen diese Sendungen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn die im vorliegenden Kapitel genannten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 4

Quarantänebedingungen in Drittländern

(1)   Die Quarantäne erfolgt in einer Quarantäneeinrichtung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c.

(2)   Die Quarantäneeinrichtung untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde; diese Behörde

a)

besichtigt die Räumlichkeiten der Quarantäneeinrichtung mindestens einmal jährlich;

b)

stellt sicher, dass die Quarantäneeinrichtung die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen erfüllt;

c)

überprüft die Tätigkeiten des zugelassenen Spezialisten für die Gesundheit von Wassertieren und

d)

verifiziert, ob die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, weiterhin erfüllt sind.

(3)   Die Tiere in Aquakultur unterliegen den Quarantänevorschriften, die in den folgenden Artikeln festgelegt sind:

a)

im Falle von empfänglichen Arten Artikel 13, 14 und 15;

b)

im Falle von Überträgerarten Artikel 16 und 17.

(4)   Die Tiere in Aquakultur dürfen erst nach schriftlicher Genehmigung durch die zuständige Behörde aus der Quarantäne freigegeben werden.

Artikel 5

Genehmigung von Quarantäneeinrichtungen in Drittländern

(1)   Damit Quarantäneeinrichtungen von der zuständigen Behörde genehmigt werden können, müssen sie Folgendes erfüllen:

a)

Vorschriften, die den Genehmigungsbedingungen in Artikel 5 der Richtlinie 2006/88/EG zumindest gleichwertig sind;

b)

die in Anhang I dieser Entscheidung dargelegten Mindestanforderungen an Quarantäneeinrichtungen.

(2)   Jeder genehmigten Quarantäneeinrichtung wird eine Registrierungsnummer zugewiesen.

(3)   Es wird eine Liste der genehmigten Quarantäneeinrichtungen erstellt und an die Kommission übermittelt.

Artikel 6

Aussetzung und Entziehung der Genehmigung für Quarantäneeinrichtungen in Drittländern

(1)   Erhält die zuständige Behörde Mitteilung darüber, dass Verdacht auf das Vorliegen einer oder mehrerer aufgelisteter Krankheiten in einer Quarantäneeinrichtung besteht, so ergreift sie folgende Maßnahmen:

a)

unverzügliche Aussetzung der Genehmigung dieser Einrichtung;

b)

Gewährleistung, dass die notwendigen Maßnahmen zur Bestätigung oder Entkräftung des Verdachts im Einklang mit Anhang II Nummer 3 getroffen werden.

(2)   Eine Aussetzung gemäß Absatz 1 darf nicht aufgehoben werden, bis:

a)

der Verdacht auf die betreffende(n) aufgelistete(n) Krankheit(en) amtlich entkräftet wurde oder

b)

die Tilgung der betreffenden aufgelisteten Krankheit(en) in der Quarantäneeinrichtung erfolgreich abgeschlossen ist und die entsprechenden Quarantäneeinheiten gereinigt und desinfiziert sind.

(3)   Die Genehmigung einer Quarantäneeinrichtung wird von der zuständigen Behörde unverzüglich entzogen, wenn die Einrichtung nicht mehr die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 erfüllt.

Die Kommission wird unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.

Artikel 7

Listen von Quarantäneeinrichtungen

Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen von Quarantäneeinrichtungen, die sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 erhält, den Mitgliedstaaten und auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

KAPITEL III

QUARANTÄNE VON TIEREN AUS AQUAKULTUR IN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 8

Bescheinigung

(1)   Sind in die Gemeinschaft eingeführte Sendungen von Tieren aus Aquakultur zur Quarantäne in der Gemeinschaft bestimmt, so legt der Einführer oder sein Vertreter eine schriftliche, von der für die Quarantäneeinrichtung verantwortlichen Person unterzeichnete Bescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Tiere zur Quarantäne aufgenommen werden.

(2)   Die Bescheinigung nach Absatz 1 muss:

a)

in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst sein, zu dem die Grenzkontrollstelle gehört, in der die Veterinärkontrollen durchgeführt werden; dieser Mitgliedstaat kann jedoch — erforderlichenfalls durch eine offizielle Übersetzung in eine seiner Amtssprachen ergänzte — Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft zulassen;

b)

die Registrierungsnummer der Quarantäneeinrichtung enthalten.

(3)   Die Bescheinigung nach Absatz 1 muss:

a)

der Grenzkontrollstelle vor Eintreffen der Sendung in der Grenzkontrollstelle zugehen oder

b)

vom Einführer oder seinem Vertreter bei der Grenzkontrollstelle vorgelegt werden, bevor die Tiere aus Aquakultur diese Stelle verlassen.

Artikel 9

Direkte Beförderung von Tieren aus Aquakultur zu Quarantäneeinrichtungen

Sind in die Gemeinschaft eingeführte Sendungen von Tieren aus Aquakultur zur Quarantäne in der Gemeinschaft bestimmt, so sind sie auf direktem Wege von der Grenzkontrollstelle zur Quarantäneeinrichtung zu befördern.

Werden zu diesem Zweck Transportfahrzeuge eingesetzt, so sind diese von dem für die Grenzkontrollstelle zuständigen amtlichen Tierarzt mit einer Entnahmesicherung zu versehen.

Artikel 10

Überwachung der Beförderung von Tieren aus Aquakultur

(1)   Sind in die Gemeinschaft eingeführte Sendungen von Tieren aus Aquakultur zur Quarantäne in der Gemeinschaft bestimmt, so

a)

informiert der für die Grenzkontrollstelle zuständige amtliche Tierarzt innerhalb eines Arbeitstages ab dem Datum des Eintreffens der Sendung in der Grenzkontrollstelle die Behörde, die für die Quarantäneeinrichtung zuständig ist, mittels des in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates (5) vorgesehenen informatisierten Systems („Traces-System“) über den Herkunfts- und Bestimmungsort der Sendung;

b)

informiert die für die Quarantäneeinrichtung verantwortliche Person innerhalb eines Arbeitstages ab dem Datum des Eintreffens der Sendung in der Quarantäneeinrichtung die Behörde, die für diese Einrichtung zuständig ist, über das Eintreffen der Sendung;

c)

informiert die für die Quarantäneeinrichtung zuständige Behörde mittels des Traces-Systems innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum des Eintreffens in dieser Einrichtung den für die Grenzkontrollstelle zuständigen amtlichen Tierarzt, der sie über den Versand der Sendung gemäß Buchstabe a in Kenntnis gesetzt hat, über das Eintreffen der Sendung.

(2)   Erhält die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde den Nachweis, dass die für eine Quarantäneeinrichtung in der Gemeinschaft deklarierten Tiere aus Aquakultur nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem angenommenen Datum des Eintreffens an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, so trifft die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen.

Artikel 11

Quarantänebedingungen in der Gemeinschaft

Sofern die Quarantäne in der Gemeinschaft für das Inverkehrbringen von Sendungen von Tieren aus Aquakultur gemäß Artikel 17 oder Artikel 20 der Richtlinie 2006/88/EG oder für die Einfuhr solcher Sendungen in die Gemeinschaft gemäß Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 vorausgesetzt wird, müssen die Sendungen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

die Quarantäne muss während der gesamten dafür vorgesehenen Zeit in derselben Quarantäneeinrichtung in der Gemeinschaft erfolgen;

b)

die Tiere in Aquakultur unterliegen den Quarantänevorschriften, die in den folgenden Artikeln festgelegt sind:

i)

im Falle von empfänglichen Arten Artikel 13, 14 und 15,

ii)

im Falle von Überträgerarten Artikel 16 und 17;

c)

die Tiere in Aquakultur dürfen erst nach schriftlicher Genehmigung durch die zuständige Behörde aus der Quarantäne freigegeben werden.

Artikel 12

Maßnahmen bei Verdacht oder Bestätigung einer oder mehrerer aufgelisteter Krankheiten

(1)   Wenn während der Quarantäne Verdacht auf das Vorliegen einer oder mehrerer Krankheiten in der Quarantäneeinrichtung besteht, muss die zuständige Behörde:

a)

geeignete Proben gemäß Anhang II Nummer 3 entnehmen und analysieren;

b)

dafür sorgen, dass bis zum Vorliegen der Laborergebnisse keine Tiere aus Aquakultur in die bzw. aus der Quarantäneeinrichtung verbracht werden.

(2)   Wird während der Quarantäne das Vorliegen der betreffenden aufgelisteten Krankheit(en) bestätigt, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass

a)

alle Tiere aus Aquakultur in den betreffenden Quarantäneeinheiten unter Berücksichtigung des Risikos einer Verschleppung der betreffenden aufgelisteten Krankheit(en) entfernt und beseitigt werden;

b)

die betreffenden Quarantäneeinheiten gereinigt und desinfiziert werden;

c)

während eines Zeitraums von 15 Tagen nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion keine Tiere aus Aquakultur in die betreffenden Quarantäneeinheiten verbracht werden;

d)

das Wasser in den betreffenden Quarantäneeinheiten in einer Weise behandelt wird, die die effektive Abtötung des für die betreffende(n) aufgelistete(n) Krankheit(en) verantwortlichen Erregers bewirkt.

(3)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen der in der Quarantäneeinrichtung gehaltenen Tiere aus Aquakultur und der daraus gewonnenen Erzeugnisse erlauben, sofern der Gesundheitsstatus der Wassertiere am Bestimmungsort hinsichtlich der betreffenden aufgelisteten Krankheit(en) nicht gefährdet ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen.

KAPITEL IV

QUARANTÄNEVORSCHRIFTEN

ABSCHNITT 1

Empfängliche Arten

Artikel 13

Dauer der Quarantäne für empfängliche Arten

(1)   Fische müssen mindestens 60 Tage unter Quarantäne gestellt werden.

(2)   Krebstiere müssen mindestens 40 Tage unter Quarantäne gestellt werden.

(3)   Weichtiere müssen mindestens 90 Tage unter Quarantäne gestellt werden.

Artikel 14

Untersuchungen, Probenahmen, Tests und Diagnosen

(1)   Zum Nachweis, dass die betreffende(n) aufgelistete(n) Krankheit(en) nicht vorliegt/vorliegen, muss das Ergebnis der gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen, Probenahmen, Tests und Diagnosen negativ sein

(2)   Sentineltiere können für Untersuchungs-, Probenahme-, Test- und Diagnosezwecke verwendet werden, außer wenn für Infektionen mit Marteilia refringens empfängliche Arten quarantänisiert werden.

(3)   Die zuständige Behörde bestimmt die Anzahl der zu verwendenden Sentineltiere unter Berücksichtigung der Anzahl der gehaltenen Tiere, der Größe der Quarantäneeinheit und der Merkmale der betreffenden aufgelisteten Krankheit(en) und Arten.

(4)   Sentineltiere

a)

müssen Arten angehören, die für die betreffende(n) aufgelistete(n) Krankheit(en) empfänglich sind und — soweit möglich und unter Berücksichtigung ihrer Lebensbedingungen — sich in einem Lebensstadium befinden, in dem sie am anfälligsten sind;

b)

müssen aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten oder aus Drittländern oder Teilen davon stammen, die für frei von der (den) betreffenden aufgelisteten Krankheit(en) erklärt wurden;

c)

dürfen nicht gegen die betreffende(n) aufgelistete(n) Krankheit(en) geimpft sein;

d)

müssen unmittelbar vor Eintreffen der zu quarantänisierenden Tiere aus Aquakultur in die Quarantäneeinheit eingesetzt werden und zusammen mit diesen Tieren unter denselben Tierzucht- und Umweltbedingungen gehalten werden.

Artikel 15

Inspektion

Die zuständige Behörde kontrolliert die Quarantänebedingungen mindestens zu Beginn und bei Beendigung der Quarantäne jeder Sendung von Tieren aus Aquakultur.

Bei Durchführung dieser Kontrollen sorgt die zuständige Behörde für Folgendes:

a)

sie stellt sicher, dass die Umweltbedingungen gegeben sind, die den laboratorischen Nachweis der betreffenden aufgelisteten Krankheit(en) begünstigen;

b)

sie prüft die während der Quarantäne verzeichneten Mortalitätsraten;

c)

Erforderlichenfalls untersucht sie die in den Quarantäneeinheiten untergebrachten Tiere aus Aquakultur.

ABSCHNITT 2

Überträgerarten

Artikel 16

Für Überträgerarten geltende Quarantänevorschriften

(1)   Überträgerarten müssen mindestens 30 Tage unter Quarantäne gestellt werden.

(2)   Das Wasser der Quarantäneeinheit muss mindestens einmal täglich gewechselt werden.

Artikel 17

Inspektion

Die zuständige Behörde kontrolliert die Quarantänebedingungen mindestens zu Beginn und bei Beendigung der Quarantäne jeder Sendung von Tieren aus Aquakultur.

Bei Durchführung dieser Kontrollen sorgt die zuständige Behörde für Folgendes:

a)

Sie prüft die während der Quarantäne verzeichneten Mortalitätsraten;

b)

erforderlichenfalls untersucht sie die in den Quarantäneeinheiten untergebrachten Tiere aus Aquakultur.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Übergangsbestimmung

Bis zum Erlass der gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG festzulegenden Vorschriften für die Diagnosestellung werden Untersuchungen von Proben, die zum Nachweis, dass die betreffende(n) aufgelistete(n) Krankheit(en) während der Quarantäne nicht vorliegt (vorliegen), entnommen wurden, nach den Diagnosemethoden durchgeführt, die im entsprechenden Kapitel für die jeweils aufgelistete(n) Krankheit(en) der letzten Fassung des „Manual of Diagnostic Tests for Aquatic Animals“ der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angegeben sind.

Artikel 19

Geltungsbeginn

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2009.

Artikel 20

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(3)  Siehe Seite S. 41 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.


ANHANG I

Mindestanforderungen an Quarantäneeinrichtungen

TEIL A

Bedingungen für Bau und Ausrüstung

1.

Die Quarantäneeinrichtung muss aus einem separaten Gebäude oder Gelände bestehen, das zu anderen Quarantäneeinrichtungen, anderen Zuchtbetrieben oder anderen Weichtierzuchtgebieten eine von der zuständigen Behörde festgelegte Entfernung aufweist, welche auf der Basis einer Risikobewertung unter Berücksichtigung der Epidemiologie der betreffenden aufgelisteten Krankheit(en) bestimmt wurde. Gleichwohl kann sich eine Quarantäneeinrichtung innerhalb eines Zuchtbetriebs oder eines Weichtierzuchtgebiets befinden.

2.

Die Quarantäneeinheiten müssen so beschaffen sein, dass ein Wasseraustausch zwischen ihnen unmöglich ist. Ferner muss das Wasserablaufsystem jeder Quarantäneeinheit so gestaltet sein, dass etwaige Kreuzkontaminationen zwischen den Quarantäneeinheiten oder anderen Einheiten desselben Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets vermieden werden.

3.

Die Wasserversorgung der Quarantäneeinheiten muss frei von der (den) betreffenden aufgelisteten Krankheit(en) sein.

4.

Befindet sich das Entwässerungssystem der Quarantäneeinheiten in einem Mitgliedstaat, einer Zone, einem Kompartiment oder einem Drittland bzw. einem Teil davon, der/die/das für frei von einer oder mehreren aufgelisteten Krankheiten erklärt wurde oder unter ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm hinsichtlich einer oder mehrerer aufgelisteter Krankheiten fällt, muss eine von der zuständigen Behörde zugelassene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden sein. Die Abwasseraufbereitungsanlage muss

a)

alle in einer Quarantäneeinheit anfallenden Abwässer und Abfälle so behandeln, dass die für die betreffende(n) aufgelistete(n) Krankheit(en) verantwortlichen Erreger wirksam vernichtet werden;

b)

mit ausfallsicheren Hilfsaggregaten ausgerüstet sein, so dass der reibungslose Betrieb der Anlage und ihre vollständige Eingrenzung gewährleistet sind.

5.

Die Quarantäneeinheiten müssen so beschaffen sein, dass der Kontakt mit anderen Tieren, die die betreffende(n) aufgelistete(n) Krankheit(en) übertragen können, vermieden wird.

6.

Die gesamte Ausrüstung muss so beschaffen sein, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist, und es müssen zweckmäßige Reinigungs- und Desinfektionsgeräte vorhanden sein.

7.

An allen Eingängen/Ausgängen der Quarantäneeinrichtung und ihren einzelnen Einheiten sind Hygieneschranken anzubringen.

8.

Jede Quarantäneeinheit der Quarantäneeinrichtung muss über ihre eigene Ausrüstung verfügen, damit Kreuzkontaminationen zwischen den einzelnen Quarantäneeinheiten vermieden werden.

TEIL B

Anforderungen an das Management

1.

Der Aquakulturbetreiber der Quarantäneeinrichtung muss im Rahmen einer vertraglichen oder anderweitig rechtsverbindlichen Regelung die Dienste eines zugelassenen Spezialisten für die Gesundheit von Wassertieren in Anspruch nehmen.

2.

Für jede Sendung von Tieren aus Aquakultur, die unter Quarantäne gestellt werden, gilt:

a)

die Quarantäneeinheit muss gereinigt und desinfiziert werden; die Neubelegung mit Tieren aus Aquakultur darf dann frühestens nach sieben Tagen erfolgen;

b)

der Quarantänezeitraum beginnt erst, wenn das letzte Tier der Sendung aufgenommen wurde.

3.

Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen zwischen eingehenden und ausgehenden Sendungen zu vermeiden.

4.

Unbefugten ist der Zutritt zur Quarantäneeinrichtung untersagt.

5.

Personen, die die Quarantäneeinrichtung betreten, müssen Schutzkleidung einschließlich Schutzschuhen tragen.

6.

Zwischen dem Personal bzw. den Ausrüstungsgegenständen sind keine Kontakte gestattet, da dies zu einer Kontamination zwischen Quarantäneeinrichtungen oder -einheiten oder zwischen Quarantäneeinheiten und Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten führen könnte.

7.

Nach dem Empfang müssen Transportfahrzeuge und -ausrüstungen, einschließlich Tanks, Containern und Wasser, in einer Weise behandelt werden, die die effektive Abtötung des für die betreffende(n) aufgelistete(n) Krankheit(en) verantwortlichen Erregers bewirkt.

8.

Verendete Tiere und Tiere mit klinischen Krankheitsanzeichen müssen von einem zugelassenen Spezialisten für die Gesundheit von Wassertieren klinisch untersucht werden; ferner muss eine repräsentative Auswahl dieser Tiere in einem von der zuständigen Behörde benannten Labor untersucht werden.

9.

Die nötigen Untersuchungen, Probenahmen und Diagnosestellungen sind in Beratung mit der zuständigen Behörde und unter ihrer Aufsicht vorzunehmen.

10.

Neben der Buchführung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2006/88/EG führt die Quarantäneeinrichtung Aufzeichnungen, die Folgendes enthalten müssen:

a)

die Komm- und Gehzeiten des Personals;

b)

die Behandlung des zufließenden Wassers bzw. der Abwässer;

c)

Störfaktoren (Stromausfälle, Bauschäden, Wetterunbilden usw.);

d)

Datum und Ergebnisse der zur Untersuchung vorgelegten Proben.


ANHANG II

Untersuchungen, Probenahmen, Tests und Diagnosen bei Tieren in Aquakultur

1.

Es müssen Untersuchungen, Probenahmen, Tests und Diagnosen bei den Tieren in Aquakultur durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Umweltbedingungen, die den laboratorischen Nachweis der betreffenden aufgelisteten Krankheit(en) begünstigen, in der Quarantäneeinrichtung während der gesamten Quarantänezeit gegeben sind.

2.

Während der Quarantäne sind die folgenden Tiere innerhalb von 15 Tagen vor Ablauf der Quarantänezeit zu beproben:

a)

Wenn Sentineltiere verwendet werden, sind sämtliche Tiere zu beproben.

b)

Wenn keine Sentineltiere verwendet werden, ist eine ausreichende Anzahl von Tieren zu beproben, so dass die betreffende(n) aufgelistete(n) Krankheit(en) bei einer angenommenen Prävalenz von 10 % mit einer Sicherheitswahrscheinlichkeit von 95 % nachgewiesen werden kann (können) (keinesfalls weniger als zehn Tiere).

3.

Vorbehaltlich des Artikels 18 werden Untersuchungen von Proben, die während der Quarantäne entnommen wurden, in den von der zuständigen Behörde benannten Labors nach den gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG festzulegenden Diagnosemethoden durchgeführt.