31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/55


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2008

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 1999/105/EG des Rates Entscheidungen darüber zu treffen, ob aus bestimmten Drittländern einzuführendes forstliches Vermehrungsgut die gleiche Gewähr bietet wie forstliches Vermehrungsgut aus der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8589)

(2008/989/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 1999/105/EG wird der Rat eine Entscheidung darüber erlassen, ob in Drittländern erzeugtes forstliches Vermehrungsgut die gleiche Gewähr bietet wie Vermehrungsgut aus der Gemeinschaft, und darin die Bedingungen für die Einfuhr von in bestimmten Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut der Kategorien „herkunftsgesichert“ und „ausgewählt“ festlegen. Für bestimmte andere Drittländer reichen die derzeit auf Gemeinschaftsebene verfügbaren Informationen jedoch nicht aus, um diese Länder in die Entscheidung des Rates aufzunehmen. Dies betrifft Belarus, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Neuseeland.

(2)

Zur Vermeidung möglicher Störungen der Handelsstrukturen nach dem Auslaufen der Entscheidung 2005/942/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Rahmen der Richtlinie 1999/105/EG des Rates Entscheidungen über forstliches Vermehrungsgut aus Drittländern zu treffen (2), sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Entscheidungen darüber zu treffen, ob aus den genannten Drittländern eingeführtes forstliches Vermehrungsgut die gleiche Gewähr bietet wie in der Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 1999/105/EG erzeugtes Vermehrungsgut.

(3)

Um eine eventuelle künftige Ausweitung des Geltungsbereichs der oben genannten Entscheidung des Rates über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut auf bislang nicht in der Entscheidung genannte Länder zu ermöglichen, muss diesen Ländern hinreichend Zeit für die Umsetzung des OECD-Systems für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel gegeben werden. Deshalb sollte die vorliegende Entscheidung bis zum 31. Dezember 2014 gelten. Der Anwendungszeitraum sollte lang genug sein, um jegliche Störungen bei den Einfuhren in die Mitgliedstaaten zu vermeiden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, für die im Anhang aufgeführten Drittländer und die im selben Anhang genannten Arten, Kategorien und Arten von Ausgangsmaterial zu entscheiden, ob das in diesen Ländern erzeugte forstliche Vermehrungsgut die gleiche Gewähr hinsichtlich der Zulassung seines Ausgangsmaterials und der für seine Erzeugung unter vermarktungsrelevanten Aspekten getroffenen Maßnahmen bietet wie das in der Gemeinschaft erzeugte, die Bestimmungen der Richtlinie 1999/105/EG erfüllende forstliche Vermehrungsgut.

Dem im Anhang aufgeführten forstlichen Vermehrungsgut müssen ein vom Ursprungsland ausgestelltes Stammzertifikat oder ein sonstiges amtliches Zertifikat sowie von dem Lieferer in dem betreffenden Drittland übermittelte Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu allen für die Ausfuhr bestimmten Sendungen beiliegen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Entscheidungen und die Aufhebung solcher Entscheidungen unverzüglich mit.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2014.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.

(2)  ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 92.


ANHANG

Ursprungsland

Art

Kategorie

Art des Ausgangsmaterials

Belarus

Picea abies Karst.

SI

SS, St

Bosnien und Herzegowina

Pinus nigra Arnold

SI

SS, St

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Abies alba Mill.

SI

SS, St

Neuseeland

Pinus radiata D. Don

SI

SS, St

Kategorie

SI

herkunftsgesichert

Art des Ausgangsmaterials

SS

Samenquelle

St

Erntebestand