21.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2009

zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Puten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7735)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/771/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, getroffen werden, damit die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit gesenkt werden.

(2)

Diese Verordnung sieht vor, dass Gemeinschaftsziele festgelegt werden, damit in bestimmten Tierpopulationen die Prävalenz der Zoonosen und Zoonoseerreger, die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, gesenkt wird.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 584/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Puten (2) wurde ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Puten auf der Ebene der Primärproduktion festgelegt.

(4)

Um das Gemeinschaftsziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nationale Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Puten aufstellen und sie der Kommission vorlegen.

(5)

Bestimmte Mitgliedstaaten haben solche Programme vorgelegt; es wurde befunden, dass sie den einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, entsprechen.

(6)

Daher sollten diese nationalen Bekämpfungsprogramme genehmigt werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nationalen Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Puten, die von den im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Oktober 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 3.


ANHANG

Belgien

Bulgarien

Tschechische Republik

Dänemark

Deutschland

Irland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Zypern

Litauen

Ungarn

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Slowenien

Slowakei

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich