31978D0685

78/685/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1978 zur Erstellung einer Liste von Tierseuchen im Sinne der Richtlinie 72/462/EWG

Amtsblatt Nr. L 227 vom 18/08/1978 S. 0032 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0094
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0147
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0094
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0256
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0256


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1978 zur Erstellung einer Liste von Tierseuchen im Sinne der Richtlinie 72/462/EWG (78/685/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitsrechtlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c) und Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es kann notwendig werden, sämtliche Tiere einer Sendung bei Ankunft auf dem Gebiet der Gemeinschaft töten und vernichten zu lassen, falls sich Anzeichen einer Seuche zeigen oder Verdacht auf das Vorliegen einer Seuche besteht - vor allem, wenn es sich um eine für die Gemeinschaft exotische handelt -, handelt-, um die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen und schwerwiegenden Konsequenzen vorzubeugen, die sich aus dem Ausbruch oder der Ausbreitung solcher Krankheiten in der Gemeinschaft ergeben könnten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Alle Tiere einer einzuführenden Sendung können getötet und vernichtet werden, wenn die bei ihrer Ankunft auf dem Gebiet der Gemeinschaft gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG vorgenommene Untersuchung Anzeichen einer der in der Anlage zu dieser Entscheidung aufgeführten Tierseuchen erkennen lässt oder Anlaß zum Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Tierseuche gibt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juli 1978

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

ANLAGE

Schweine : Maul- und Klauenseuche : alle Virusarten

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Rinderpest.