92/216/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1992 über die Erfassung von Daten über die pferdesportlichen Veranstaltungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/428/EWG des Rates
Amtsblatt Nr. L 104 vom 22/04/1992 S. 0077 - 0077
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0235
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0235
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. März 1992 über die Erfassung von Daten über die pferdesportlichen Veranstaltungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/428/EWG des Rates (92/216/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Kommission über den Gebrauch der Möglichkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/428/EWG in Kenntnis zu setzen und sowohl der Kommission als auch den anderen Mitgliedstaaten die Kriterien für die Verteilung der Mittel gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/428/EWG mitzuteilen. Zur Durchführung des Artikels 4 der Richtlinie 90/428/EWG ist es angezeigt, daß jeder Mitgliedstaat zunächst eine Koordinierungsstelle benennt, die die erforderlichen Daten zusammenträgt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Koordinierungsstelle, die zuständig ist für die Erfassung von Daten - über die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten pferdesportlichen Veranstaltungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/428/EWG und - über die Kriterien für die Verteilung der Mittel gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Unterabsatz 3 der Richtlinie 90/428/EWG. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift der gemäß Absatz 1 benannten Koordinierungsstellen mit. Auf der Grundlage dieser Mitteilungen erstellt die Kommission ein Verzeichnis der Koordinierungsstellen. Sie veröffentlicht dieses Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. März 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 60.