31992D0260

92/260/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde

Amtsblatt Nr. L 130 vom 15/05/1992 S. 0067 - 0083
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0061
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0061


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (92/260/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/130/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 15 Buchstabe a) und Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit seiner Entscheidung 79/542/EWG (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/162/EWG der Kommission (4), hat der Rat ein Verzeichnis von Drittländern aufgestellt, aus denen die Mitgliedstaaten unter anderem die Einfuhr von Einhufern zulassen.

Es ist notwendig, die Regionalisierung verschiedener in diesem Verzeichnis aufgeführter Drittländer zu berücksichtigen, die Inhalt der Entscheidung 92/160/EWG der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 92/161/EWG (6), ist.

Vergleichbare tierseuchenrechtliche Situationen in bestimmten Drittländern gestatten die Zusammenfassung zu Gruppen hinsichtlich der Einfuhr von Einhufern.

Pferde unterschiedlicher Kategorien haben ihre Besonderheiten und ihre Einfuhr wird für unterschiedliche Zwecke gestattet, weshalb folgerichtig spezifische tierseuchenrechtliche Anforderungen für die zeitweilige Zulassung von registrierten Pferden gelten müssen.

Die unterschiedlichen tierseuchenrechtlichen Situationen in den Gruppen von Drittländern machen die Anwendung gruppenspezifischer Gesundheitsbescheinigungen für registrierte Pferde unterschiedlicher Herkunft notwendig.

Die Entscheidung sollte vor dem 31. Dezember 1992 überprüft werden.

Die in der Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Entscheidung 92/160/EWG gestatten die Mitgliedstaaten die zeitweilige Zulassung von registrierten Pferden,

- die aus Drittländern eingeführt werden, die im Anhang I aufgeführt sind,

- die den tierseuchenrechtlichen Bedingungen entsprechen, wie sie in einem der im Anhang II aufgezeigten Muster für eine Gesundheitsbescheinigung dargestellt sind.

Artikel 2

Die Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 10. April 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42. (2) ABl. Nr. L 47 vom 22. 2. 1992, S. 26. (3) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15. (4) ABl. Nr. L 71 vom 18. 3. 1992, S. 30. (5) ABl. Nr. L 71 vom 18. 3. 1992, S. 27. (6) ABl. Nr. L 71 vom 18. 3. 1992, S. 29.

ANHANG I

Gruppe A

Finnland, Grönland, Island, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz

Gruppe B

Australien, Bulgarien, Estland, Jugoslawien, Kroatien, Lettland, Litauen, Neuseeland, Polen, Rumänien, Rußland (1), Slowenien, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Weißrußland, Zypern

Gruppe C

Hongkong, Japan, Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika

Gruppe D

Argentinien, Barbados, Bermudas, Bolivien, Brasilien (1), Chile, Costa Rica (1), Ecuador (1), Jamaika, Kolumbien (1), Kuba, Mexiko, Paraguay, Peru (1), Uruguay, Venezuela (1)

Gruppe E

Ägypten (1), Algerien, Bahrain, Israel, Jordanien, Kuwait, Libyen, Malta, Mauritius, Oman, Türkei (1), Tunesien, Vereinigte Arabische Emirate

(1) Regionalisierung des Landes wie in Entscheidung 92/160/EWG festgelegt.

ANHANG II

A. Gesundheitsbescheinigung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde aus Ländern der Gruppe A

B. Gesundheitsbescheinigung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde aus Ländern der Gruppe B

C. Gesundheitsbescheinigung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde aus Ländernder Gruppe C

D. Gesundheitsbescheinigung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde aus Ländern der Gruppe D

E. Gesundheitsbescheinigung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde aus Ländern der Gruppe E

A

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für die vorübergehende Zulassung registrierter Pferde für eine Dauer von weniger als 90 Tagen mit Herkunft aus Finnland, Grönland, Island, Norwegen, Österreich, Schweden und der Schweiz

Nr. der Gesundheitsbescheinigung:

Versandland (1):

Zuständiges Ministerium:

I. Kennzeichnung des Pferdes

a) Nr. des Dokumentes zur Identifizierung (Pferdepaß):

b) Bestätigungsbehörde:

II. Ursprung und Bestimmung des Pferdes

Das Pferd wird versandt von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsmitgliedstaat und -ort)

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

III. Angaben zum Gesundheitszustand

Der Unterzeichnete bestätigt, daß das oben bezeichnete Pferd folgende Bedingungen erfuellt:

a) Es stammt aus einem Land, in dem nachfolgend aufgeführte Krankheiten anzeigepflichtig sind: Afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen einschließlich VEE), Infektiöse Anämie der Einhufer, Stomatitis vesicularis, Tollwut und Milzbrand.

b) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf (2).

c) Es handelt sich nicht um ein Tier, das im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms zur Ausmerzung bestimmt ist.

d) Es wurde während der letzten 40 Tage vor der Ausfuhr ununterbrochen in tierärzlich überwachten Betrieben gehalten in:

- dem Versandland

und/oder

- Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften

und/oder

- Australien, Bulgarien, Estland, Finnland, Grönland, Hongkong, Island, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Neuseeland, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Rußland, Schweden, Schweiz, Slowenien, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland und Zypern (1).

Wurde es in das Versandland aus einem der unter dem dritten Gedankenstrich aufgeführten Länder eingeführt, so unter tierseuchenrechtlichen Einfuhrbedingungen, die denen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind.

e) Es stammt nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem entsprechend der EWG-Gesetzgebung amtlich regionalisierten Teil des Hoheitsgebietes eines Drittlandes, in dem

i) Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (VEE) während der letzten 2 Jahre auftrat;

ii) Beschälseuche während der letzten 6 Monate auftrat;

iii) Rotz während der letzten 6 Monate auftrat;

iv) - Stomatitis vesicularis während der letzten 6 Monate auftrat (3)

oder

- das Pferd wurde auf Stomatitis vesicularis mittels Neutralisationstest am ................ (5) und zwar innerhalb der letzten 10 Tage vor Ausfuhr mit negativem Ergebnis in der Serumverdünnung von 1 in 12 untersucht (3) (4);

v) - wenn es sich bei oben bezeichnetem Pferd um einen Hengst handelt, Virusarteriitis der Pferde während der letzten 6 Monate amtlich festgestellt wurde (3),

oder

- das Pferd wurde auf Virusarteriitis mittels Neutralisationstest am ................ (5) und zwar innerhalb der letzten 10 Tage vor der Ausfuhr mit negativem Ergebnis in einer Serumverdünnung von 1 in 4 untersucht (3) (4),

oder

- das Sperma des Pferdes wurde auf Virusarteriitis mittels Virusisolationstest am ................ (5) und zwar innerhalb der letzten 21 Tage vor der Ausfuhr mit negativem Ergebnis untersucht (3) (4).

f) Es stammt nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebietes eines Drittlandes, das in Übereinstimmung mit der EWG-Gesetzgebung als von Afrikanischer Pferdepest befallen gilt;

- es wurde nicht gegen Afrikanische Pferdepest geimpft (3),

oder

- es wurde gegen Afrikanische Pferdepest geimpft am ................ (3) (4) (5).

g) Es stammt nicht aus einem Betrieb, über den eine der folgenden tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen verhängt wurde:

i) 6 Monate bei Pferdeenzephalomyelitis, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die befallenen Einhufer ausgemerzt wurden;

ii) bei Infektiöser Anämie solange, bis - nachdem die befallenen Tier ausgemerzt wurden - die übrigen Tiere auf 6 in einem Abstand von 3 Monaten durchgeführten Coggins-Tests negativ reagiert haben;

iii) 6 Monate seit dem letzten Fall von Stomatitis vesicularis;

iv) 1 Monat bei Tollwut, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;

v) 15 Tage bei Milzbrand, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;

oder

sind alle in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet worden, so beträgt die Dauer der Sperre 30 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die Tiere aus dem Betrieb entfernt und die Räumlichkeiten desinfiziert wurden; bei Milzbrand beträgt die Sperrdauer jedoch 15 Tage.

h) Es ist meiner Kenntnis nach nicht in Kontakt mit Einhufern gekommen, die in den letzten 15 Tagen vor dieser Erklärung von einer ansteckenden Krankheit befallen waren oder sich mit einer ansteckenden Krankheit infiziert haben.

IV. Ich verfüge über eine schriftliche Erklärung des Besitzers oder seines Bevollmächtigten (3) darüber, daß

- das Pferd direkt vom Versandbetrieb zum Bestimmungsbetrieb verbracht wird, ohne dabei in Kontakt zu anderen Einhufern zu kommen, die nicht von einer gleichwertigen Bescheinigung begleitet werden, in einem Transportmittel, das vorher gereinigt und mit einem im Versandland zugelassenen Mittel desinfiziert worden ist;

- die Bedingungen entsprechend Abschnitt III Buchstabe d) dieser Bescheinigung erfuellt werden.

ERKLÄRUNG

Der Unterzeichnete

(Besitzer/ sein Bevollmächtigter) (3),

erklärt:

1) Das Pferd wird sich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft weniger als 90 Tage aufhalten.

2) Ich bestätige die Aussage des Abschnitts IV.

3) Das Pferd wurde entweder seit seiner Geburt in .............................. (Versandland) gehalten, oder

es wurde am .............................. (5) in das als Versandland angegebene Hoheitsgebiet eingeführt (3).

(Ort, Datum) (Unterschrift)

V. Diese Bescheinigung ist 10 Tage lang gültig. Erfolgt der Transport auf einem Schiff, so verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Seetransportes.

Datum Ort Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes

(Name in Druckbuchstaben und Dienstbezeichnung)

VI. Datum und Ort der Einfuhr in das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft:

(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

Datum der Ausfuhr:

VII. Bei jeder nachfolgenden Verbringung des Pferdes aus dem unter Abschnitt II genannten Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat muß die Gültigkeit dieser Bescheinigung durch einen amtlichen Tierarzt um jeweils 10 Tage verlängert werden, solange die Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft von höchstens 90 Tagen dadurch nicht überschritten wird.

Der Unterzeichnete hat das Pferd heute untersucht und bescheinigt, daß es die Bedingungen der Richtlinie 90/426/EWG und insbesondere des Abschnitts III Buchstaben b), c), g) und h) dieser Bescheinigung erfuellt.

Datum der Untersuchung Ort der Untersuchung Bestimmungs- ort Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes

(Name in Druckbuchstaben und Dienstbezeichnung)

(1) Auch Teile des Hoheitsgebietes in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG.

(2) Die Bescheinigung muß am Tag des Verladens für den Transport des Tieres in einen Mitgliedstaat oder am letzten Werktag vor dem Verladen ausgestellt sein und zusammen mit dem Dokument zur Identifizierung (Pferdepaß) während der Aufenthaltsdauer in der Gemeinschaft mitgeführt werden.

(3) Nichtzutreffendes streichen.

(4) Die durchgeführten Untersuchungen, ihre Ergebnisse und die Impfungen sind in das Dokument zur Identifizierung (Pferdepaß) einzutragen.

(5) Datum einsetzen.

B

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für die vorübergehende Zulassung registrierter Pferde für eine Dauer von weniger als 90 Tagen mit Herkunft aus Australien, Bulgarien, Estland, Jugoslawien, Kroatien, Lettland, Litauen, Neuseeland, Polen, Rumänien, Rußland, Slowenien, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Weißrußland und Zypern

Nr. der Gesundheitsbescheinigung:

Versandland (1):

Zuständiges Ministerium:

I. Kennzeichnung des Pferdes

a) Nr. des Dokumentes zur Identifizierung (Pferdepaß):

b) Bestätigungsbehörde:

II. Ursprung und Bestimmung des Pferdes

Das Pferd wird versandt von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsmitgliedstaat und -ort)

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

III. Angaben zum Gesundheitszustand

Der Unterzeichnete bestätigt, daß das oben bezeichnete Pferd folgende Bedingungen erfuellt:

a) Es stammt aus einem Land, in dem nachfolgend aufgeführte Krankheiten anzeigepflichtig sind: Afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen einschließlich VEE), Infektiöse Anämie der Einhufer, Stomatitis vesicularis, Tollwut und Milzbrand.

b) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf (2).

c) Es handelt sich nicht um ein Tier, das im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms zur Ausmerzung bestimmt ist.

d) Es wurde während der letzten 40 Tage vor der Ausfuhr ununterbrochen in tierärzlich überwachten Betrieben gehalten in:

- dem Versandland

und/oder

- Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften

und/oder

- Australien, Bulgarien, Estland, Finnland, Grönland, Hongkong, Island, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Neuseeland, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Rußland, Schweden, Schweiz, Slowenien, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland und Zypern (1).

Wurde es in das Versandland aus einem der unter dem dritten Gedankenstrich aufgeführten Länder eingeführt, so unter tierseuchenrechtlichen Einfuhrbedingungen, die denen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind.

e) Es stammt nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem entsprechend der EWG-Gesetzgebung amtlich regionalisierten Teil des Hoheitsgebietes eines Drittlandes, in dem

i) Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (VEE) während der letzten 2 Jahre auftrat;

ii) Beschälseuche während der letzten 6 Monate auftrat;

iii) Rotz während der letzten 6 Monate auftrat;

iv) - Stomatitis vesicularis während der letzten 6 Monate auftrat (3)

oder

- das Pferd wurde auf Stomatitis vesicularis mittels Neutralisationstest am ................ (5) und zwar innerhalb der letzten 10 Tage vor Ausfuhr mit negativem Ergebnis in der Serumverdünnung von 1 in 12 untersucht (3) (4);

v) - wenn es sich bei oben bezeichnetem Pferd um einen Hengst handelt, Virusarteriitis der Pferde während der letzten 6 Monate amtlich festgestellt wurde (3),

oder

- das Pferd wurde auf Virusarteriitis mittels Neutralisationstest am ................ (5) und zwar innerhalb der letzten 10 Tage vor der Ausfuhr mit negativem Ergebnis in einer Serumverdünnung von 1 in 4 untersucht (3) (4),

oder

- das Sperma des Pferdes wurde auf Virusarteriitis mittels Virusisolationstest am ................ (5) und zwar innerhalb der letzten 21 Tage vor der Ausfuhr mit negativem Ergebnis untersucht (3) (4).

f) Es stammt nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebietes eines Drittlandes, das in Übereinstimmung mit der EWG-Gesetzgebung als von Afrikanischer Pferdepest befallen gilt;

- es wurde nicht gegen Afrikanische Pferdepest geimpft (3),

oder

- es wurde gegen Afrikanische Pferdepest geimpft am ................ (3) (4) (5).

g) Es stammt nicht aus einem Betrieb, über den eine der folgenden tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen verhängt wurde:

i) 6 Monate bei Pferdeenzephalomyelitis, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die befallenen Einhufer ausgemerzt wurden;

ii) bei Infektiöser Anämie solange, bis - nachdem die befallenen Tier ausgemerzt wurden - die übrigen Tiere auf 6 in einem Abstand von 3 Monaten durchgeführten Coggins-Tests negativ reagiert haben;

iii) 6 Monate seit dem letzten Fall von Stomatitis vesicularis;

iv) 1 Monat bei Tollwut, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;

v) 15 Tage bei Milzbrand, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;

oder

sind alle in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet worden, so beträgt die Dauer der Sperre 30 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die Tiere aus dem Betrieb entfernt und die Räumlichkeiten desinfiziert wurden; bei Milzbrand beträgt die Sperrdauer jedoch 15 Tage.

h) Es ist meiner Kenntnis nach nicht in Kontakt mit Einhufern gekommen, die in den letzten 15 Tagen vor dieser Erklärung von einer ansteckenden Krankheit befallen waren oder sich mit einer ansteckenden Krankheit infiziert haben.

i) Es wurde auf Infektiöse Anämie untersucht mittels Coggins-Test am .......................... (5) und zwar innerhalb von 3 Monaten vor der Ausfuhr mit negativem Ergebnis (4).

IV. Ich verfüge über eine schriftliche Erklärung des Besitzers oder seines Bevollmächtigten (3) darüber, daß

- das Pferd direkt vom Versandbetrieb zum Bestimmungsbetrieb verbracht wird, ohne dabei in Kontakt zu anderen Einhufern zu kommen, die nicht von einer gleichwertigen Bescheinigung begleitet werden, in einem Transportmittel, das vorher gereinigt und mit einem im Versandland zugelassenen Mittel desinfiziert worden ist;

- die Bedingungen entsprechend Abschnitt III Buchstabe d) dieser Bescheinigung erfuellt werden.

ERKLÄRUNG

Der Unterzeichnete

(Besitzer/ sein Bevollmächtigter) (3),

erklärt:

1) Das Pferd wird sich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft weniger als 90 Tage aufhalten.

2) Ich bestätige die Aussage des Abschnitts IV.

3) Das Pferd wurde entweder seit seiner Geburt in .............................. (Versandland) gehalten, oder

es wurde am .............................. (5) in das als Versandland angegebene Hoheitsgebiet eingeführt (3).

(Ort, Datum) (Unterschrift)

V. Diese Bescheinigung ist 10 Tage lang gültig. Erfolgt der Transport auf einem Schiff, so verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Seetransportes.

Datum Ort Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes

(Name in Druckbuchstaben und Dienstbezeichnung)

VI. Datum und Ort der Einfuhr in das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft:

(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

Datum der Ausfuhr:

VII. Bei jeder nachfolgenden Verbringung des Pferdes aus dem unter Abschnitt II genannten Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat muß die Gültigkeit dieser Bescheinigung durch einen amtlichen Tierarzt um jeweils 10 Tage verlängert werden, solange die Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft von höchstens 90 Tagen dadurch nicht überschritten wird.

Der Unterzeichnete hat das Pferd heute untersucht und bescheinigt, daß es die Bedingungen der Richtlinie 90/426/EWG und insbesondere des Abschnitts III Buchstaben b), c), g) und h) dieser Bescheinigung erfuellt.

Datum der Untersuchung Ort der Untersuchung Bestimmungs- ort Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes

(Name in Druckbuchstaben und Dienstbezeichnung)

(1) Auch Teile des Hoheitsgebietes in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG.

(2) Die Bescheinigung muß am Tag des Verladens für den Transport des Tieres in einen Mitgliedstaat oder am letzten Werktag vor dem Verladen ausgestellt sein und zusammen mit dem Dokument zur Identifizierung (Pferdepaß) während der Aufenthaltsdauer in der Gemeinschaft mitgeführt werden.

(3) Nichtzutreffendes streichen.

(4) Die durchgeführten Untersuchungen, ihre Ergebnisse und die Impfungen sind in das Dokument zur Identifizierung (Pferdepaß) einzutragen.

(5) Datum einsetzen.

C

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für die vorübergehende Zulassung registrierter Pferde für eine Dauer von weniger als 90 Tagen mit Herkunft aus Hongkong, Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

Nr. der Gesundheitsbescheinigung:

Versandland (1):

Zuständiges Ministerium:

I. Kennzeichnung des Pferdes

a) Nr. des Dokumentes zur Identifizierung (Pferdepaß):

b) Bestätigungsbehörde:

II. Ursprung und Bestimmung des Pferdes

Das Pferd wird versandt von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsmitgliedstaat und -ort)

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

III. Angaben zum Gesundheitszustand

Der Unterzeichnete bestätigt, daß das oben bezeichnete Pferd folgende Bedingungen erfuellt:

a) Es stammt aus einem Land, in dem nachfolgend aufgeführte Krankheiten anzeigepflichtig sind: Afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen einschließlich VEE), Infektiöse Anämie der Einhufer, Stomatitis vesicularis, Tollwut und Milzbrand.

b) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf (2).

c) Es handelt sich nicht um ein Tier, das im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms zur Ausmerzung bestimmt ist.

d) Es wurde während der letzten 40 Tage vor der Ausfuhr ununterbrochen in tierärzlich überwachten Betrieben gehalten in:

- dem Versandland

und/oder

- Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften

und/oder

- Australien, Bulgarien, Estland, Finnland, Grönland, Hongkong, Island, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Neuseeland, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Rußland, Schweden, Schweiz, Slowenien, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland und Zypern (1).

Wurde es in das Versandland aus einem der unter dem dritten Gedankenstrich aufgeführten Länder eingeführt, so unter tierseuchenrechtlichen Einfuhrbedingungen, die denen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind.

e) Es stammt nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem entsprechend der EWG-Gesetzgebung amtlich regionalisierten Teil des Hoheitsgebietes eines Drittlandes, in dem

i) Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (VEE) während der letzten 2 Jahre auftrat;

ii) Beschälseuche während der letzten 6 Monate auftrat;

iii) Rotz während der letzten 6 Monate auftrat;

iv) - Stomatitis vesicularis während der letzten 6 Monate auftrat (3)

oder

- das Pferd wurde auf Stomatitis vesicularis mittels Neutralisationstest am ................ (5) und zwar innerhalb der letzten 10 Tage vor Ausfuhr mit negativem Ergebnis in der Serumverdünnung von 1 in 12 untersucht (3) (4);

v) - wenn es sich bei oben bezeichnetem Pferd um einen Hengst handelt, Virusarteriitis der Pferde während der letzten 6 Monate amtlich festgestellt wurde (3),

oder

- das Pferd wurde auf Virusarteriitis mittels Neutralisationstest am ................ (5) und zwar innerhalb der letzten 10 Tage vor der Ausfuhr mit negativem Ergebnis in einer Serumverdünnung von 1 in 4 untersucht (3) (4),

oder

- das Sperma des Pferdes wurde auf Virusarteriitis mittels Virusisolationstest am ................ (5) und zwar innerhalb der letzten 21 Tage vor der Ausfuhr mit negativem Ergebnis untersucht (3) (4).

f) Es stammt nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebietes eines Drittlandes, das in Übereinstimmung mit der EWG-Gesetzgebung als von Afrikanischer Pferdepest befallen gilt;

- es wurde nicht gegen Afrikanische Pferdepest geimpft (3),

oder

- es wurde gegen Afrikanische Pferdepest geimpft am ................ (3) (4) (5).

g) Es stammt nicht aus einem Betrieb, über den eine der folgenden tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen verhängt wurde:

i) 6 Monate bei Pferdeenzephalomyelitis, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die befallenen Einhufer ausgemerzt wurden;

ii) bei Infektiöser Anämie solange, bis - nachdem die befallenen Tier ausgemerzt wurden - die übrigen Tiere auf 6 in einem Abstand von 3 Monaten durchgeführten Coggins-Tests negativ reagiert haben;

iii) 6 Monate seit dem letzten Fall von Stomatitis vesicularis;

iv) 1 Monat bei Tollwut, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;

v) 15 Tage bei Milzbrand, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;

oder

sind alle in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet worden, so beträgt die Dauer der Sperre 30 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die Tiere aus dem Betrieb entfernt und die Räumlichkeiten desinfiziert wurden; bei Milzbrand beträgt die Sperrdauer jedoch 15 Tage.

h) Es ist meiner Kenntnis nach nicht in Kontakt mit Einhufern gekommen, die in den letzten 15 Tagen vor dieser Erklärung von einer ansteckenden Krankheit befallen waren oder sich mit einer ansteckenden Krankheit infiziert haben.

i) Es wurde auf Infektiöse Anämie untersucht mittels Coggins-Test am (5) und zwar innerhalb von 3 Monaten vor der Ausfuhr mit negativem Ergebnis (4).

j) Es wurde während der letzten 6 Monate nicht gegen Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft (4).

k) Es wurde entweder gegen die Virustypen WEE und EEE der Amerikanischen Pferdeenzephalomyelitis mit einer inaktivierten Vakzine am (5) oder gegen die Japanische B-Encephalitis am (4) und zwar innerhalb von 6 Monaten und mindestens 30 Tage vor der Ausfuhr geimpft (4), oder es wurde auf WEE und EEE mittels Hämagglutinationshemmtests zweimal im Abstand von 21 Tagen und beim zweiten Mal innerhalb von 10 Tagen vor dem Versand am (5) und am (5) untersucht

- mit negativem Ergebnis bei nichtgeimpften Tieren (4) oder

- ohne Feststellung einer Zunahme der Antikörper, wenn es vor mehr als 6 Monaten geimpft wurde (4) (6).

IV. Ich verfüge über eine schriftliche Erklärung des Besitzers oder seines Bevollmächtigten (3) darüber, daß

- das Pferd direkt vom Versandbetrieb zum Bestimmungsbetrieb verbracht wird, ohne dabei in Kontakt zu anderen Einhufern zu kommen, die nicht von einer gleichwertigen Bescheinigung begleitet werden, in einem Transportmittel, das vorher gereinigt und mit einem im Versandland zugelassenen Mittel desinfiziert worden ist;

- die Bedingungen entsprechend Abschnitt III Buchstabe d) dieser Bescheinigung erfuellt werden.

ERKLÄRUNG

Der Unterzeichnete

(Besitzer/ sein Bevollmächtigter) (3),

erklärt:

1) Das Pferd wird sich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft weniger als 90 Tage aufhalten.

2) Ich bestätige die Aussage des Abschnitts IV.

3) Das Pferd wurde entweder seit seiner Geburt in .............................. (Versandland) gehalten, oder

es wurde am .............................. (5) in das als Versandland angegebene Hoheitsgebiet eingeführt (3).

(Ort, Datum) (Unterschrift)

V. Diese Bescheinigung ist 10 Tage lang gültig. Erfolgt der Transport auf einem Schiff, so verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Seetransportes.

Datum Ort Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes

(Name in Druckbuchstaben und Dienstbezeichnung)

VI. Datum und Ort der Einfuhr in das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft:

(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

Datum der Ausfuhr:

VII. Bei jeder nachfolgenden Verbringung des Pferdes aus dem unter Abschnitt II genannten Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat muß die Gültigkeit dieser Bescheinigung durch einen amtlichen Tierarzt um jeweils 10 Tage verlängert werden, solange die Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft von höchstens 90 Tagen dadurch nicht überschritten wird.

Der Unterzeichnete hat das Pferd heute untersucht und bescheinigt, daß es die Bedingungen der Richtlinie 90/426/EWG und insbesondere des Abschnitts III Buchstaben b), c), g) und h) dieser Bescheinigung erfuellt.

Datum der Untersuchung Ort der Untersuchung Bestimmungs- ort Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes

(Name in Druckbuchstaben und Dienstbezeichnung)

(1) Auch Teile des Hoheitsgebietes in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG.

(2) Die Bescheinigung muß am Tag des Verladens für den Transport des Tieres in einen Mitgliedstaat oder am letzten Werktag vor dem Verladen ausgestellt sein und zusammen mit dem Dokument zur Identifizierung (Pferdepaß) während der Aufenthaltsdauer in der Gemeinschaft mitgeführt werden.

(3) Nichtzutreffendes streichen.

(4) Die durchgeführten Untersuchungen, ihre Ergebnisse und die Impfungen sind in das Dokument zur Identifizierung (Pferdepaß) einzutragen.

(5) Datum einsetzen.

(6) Die Impfungen gegen oder die Untersuchungen auf WEE und EEE sind verbindlich für Kanada und die USA, die Impfung gegen Japanische B-Encephalitis für Hongkong und Japan.

D

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für die vorübergehende Zulassung registrierter Pferde für eine Dauer von weniger als 90 Tagen mit Herkunft aus Argentinien, Barbados, Bermudas, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, Jamaika, Kolumbien, Kuba, Mexiko, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela

Nr. der Gesundheitsbescheinigung:

Versandland (1):

Zuständiges Ministerium:

I. Kennzeichnung des Pferdes

a) Nr. des Dokumentes zur Identifizierung (Pferdepaß):

b) Bestätigungsbehörde:

II. Ursprung und Bestimmung des Pferdes

Das Pferd wird versandt von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsmitgliedstaat und -ort)

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

III. Angaben zum Gesundheitszustand

Der Unterzeichnete bestätigt, daß das oben bezeichnete Pferd folgende Bedingungen erfuellt:

a) Es stammt aus einem Land, in dem nachfolgend aufgeführte Krankheiten anzeigepflichtig sind: Afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen einschließlich VEE), Infektiöse Anämie der Einhufer, Stomatitis vesicularis, Tollwut und Milzbrand.

b) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf (2).

c) Es handelt sich nicht um ein Tier, das im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms zur Ausmerzung bestimmt ist.

d) Es wurde während der letzten 40 Tage vor der Ausfuhr ununterbrochen in tierärzlich überwachten Betrieben gehalten in:

- dem Versandland

und/oder

- Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften

und/oder

- Australien, Bulgarien, Estland, Finnland, Grönland, Hongkong, Island, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Neuseeland, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Rußland, Schweden, Schweiz, Slowenien, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland und Zypern (1).

Wurde es in das Versandland aus einem der unter dem dritten Gedankenstrich aufgeführten Länder eingeführt, so unter tierseuchenrechtlichen Einfuhrbedingungen, die denen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind.

e) Es stammt nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem entsprechend der EWG-Gesetzgebung amtlich regionalisierten Teil des Hoheitsgebietes eines Drittlandes, in dem

i) Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (VEE) während der letzten 2 Jahre auftrat;

ii) Beschälseuche während der letzten 6 Monate auftrat;

iii) Rotz während der letzten 6 Monate auftrat;

iv) - Stomatitis vesicularis während der letzten 6 Monate auftrat (3)

oder

- das Pferd wurde auf Stomatitis vesicularis mittels Neutralisationstest am ................ (5) und zwar innerhalb der letzten 10 Tage vor Ausfuhr mit negativem Ergebnis in der Serumverdünnung von 1 in 12 untersucht (3) (4);

v) - wenn es sich bei oben bezeichnetem Pferd um einen Hengst handelt, Virusarteriitis der Pferde während der letzten 6 Monate amtlich festgestellt wurde (3),

oder

- das Pferd wurde auf Virusarteriitis mittels Neutralisationstest am ................ (5) und zwar innerhalb der letzten 10 Tage vor der Ausfuhr mit negativem Ergebnis in einer Serumverdünnung von 1 in 4 untersucht (3) (4),

oder

- das Sperma des Pferdes wurde auf Virusarteriitis mittels Virusisolationstest am ................ (5) und zwar innerhalb der letzten 21 Tage vor der Ausfuhr mit negativem Ergebnis untersucht (3) (4).

f) Es stammt nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebietes eines Drittlandes, das in Übereinstimmung mit der EWG-Gesetzgebung als von Afrikanischer Pferdepest befallen gilt;

- es wurde nicht gegen Afrikanische Pferdepest geimpft (3),

oder

- es wurde gegen Afrikanische Pferdepest geimpft am ................ (3) (4) (5).

g) Es stammt nicht aus einem Betrieb, über den eine der folgenden tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen verhängt wurde:

i) 6 Monate bei Pferdeenzephalomyelitis, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die befallenen Einhufer ausgemerzt wurden;

ii) bei Infektiöser Anämie solange, bis - nachdem die befallenen Tier ausgemerzt wurden - die übrigen Tiere auf 6 in einem Abstand von 3 Monaten durchgeführten Coggins-Tests negativ reagiert haben;

iii) 6 Monate seit dem letzten Fall von Stomatitis vesicularis;

iv) 1 Monat bei Tollwut, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;

v) 15 Tage bei Milzbrand, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;

oder

sind alle in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet worden, so beträgt die Dauer der Sperre 30 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die Tiere aus dem Betrieb entfernt und die Räumlichkeiten desinfiziert wurden; bei Milzbrand beträgt die Sperrdauer jedoch 15 Tage.

h) Es ist meiner Kenntnis nach nicht in Kontakt mit Einhufern gekommen, die in den letzten 15 Tagen vor dieser Erklärung von einer ansteckenden Krankheit befallen waren oder sich mit einer ansteckenden Krankheit infiziert haben.

i) Es wurde auf Infektiöse Anämie untersucht mittels Coggins-Test am (5) und zwar innerhalb von 30 Tagen vor der Ausfuhr mit negativem Ergebnis (4).

j) Es wurde während der letzten 6 Monate nicht gegen Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft (4).

k) Es wurde entweder gegen die Virustypen WEE und EEE der Amerikanischen Pferdeenzephalomyelitis mit einer inaktivierten Vakzine am (5) und zwar innerhalb von 6 Monaten und mindestens 30 Tage vor der Ausfuhr geimpft (4), oder es wurde auf WEE und EEE mittels Hämagglutinationshemmteste zweimal im Abstand von 21 Tagen und beim zweiten Mal innerhalb von 10 Tagen vor dem Versand am .......................... (5) und am (5) untersucht - mit negativem Ergebnis bei nichtgeimpften Tieren (4) oder

- ohne Feststellung einer Zunahme der Antikörper, wenn es vor mehr als 6 Monaten geimpft wurde (4).

IV. Ich verfüge über eine schriftliche Erklärung des Besitzers oder seines Bevollmächtigten (3) darüber, daß

- das Pferd direkt vom Versandbetrieb zum Bestimmungsbetrieb verbracht wird, ohne dabei in Kontakt zu anderen Einhufern zu kommen, die nicht von einer gleichwertigen Bescheinigung begleitet werden, in einem Transportmittel, das vorher gereinigt und mit einem im Versandland zugelassenen Mittel desinfiziert worden ist;

- die Bedingungen entsprechend Abschnitt III Buchstabe d) dieser Bescheinigung erfuellt werden.

ERKLÄRUNG

Der Unterzeichnete

(Besitzer/ sein Bevollmächtigter) (3),

erklärt:

1) Das Pferd wird sich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft weniger als 90 Tage aufhalten.

2) Ich bestätige die Aussage des Abschnitts IV.

3) Das Pferd wurde entweder seit seiner Geburt in .............................. (Versandland) gehalten, oder

es wurde am .............................. (5) in das als Versandland angegebene Hoheitsgebiet eingeführt (3).

(Ort, Datum) (Unterschrift)

V. Diese Bescheinigung ist 10 Tage lang gültig. Erfolgt der Transport auf einem Schiff, so verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Seetransportes.

Datum Ort Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes

(Name in Druckbuchstaben und Dienstbezeichnung)

VI. Datum und Ort der Einfuhr in das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft:

(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

Datum der Ausfuhr:

VII. Bei jeder nachfolgenden Verbringung des Pferdes aus dem unter Abschnitt II genannten Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat muß die Gültigkeit dieser Bescheinigung durch einen amtlichen Tierarzt um jeweils 10 Tage verlängert werden, solange die Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft von höchstens 90 Tagen dadurch nicht überschritten wird.

Der Unterzeichnete hat das Pferd heute untersucht und bescheinigt, daß es die Bedingungen der Richtlinie 90/426/EWG und insbesondere des Abschnitts III Buchstaben b), c), g) und h) dieser Bescheinigung erfuellt.

Datum der Untersuchung Ort der Untersuchung Bestimmungs- ort Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes

(Name in Druckbuchstaben und Dienstbezeichnung)

(1) Auch Teile des Hoheitsgebietes in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG.

(2) Die Bescheinigung muß am Tag des Verladens für den Transport des Tieres in einen Mitgliedstaat oder am letzten Werktag vor dem Verladen ausgestellt sein und zusammen mit dem Dokument zur Identifizierung (Pferdepaß) während der Aufenthaltsdauer in der Gemeinschaft mitgeführt werden.

(3) Nichtzutreffendes streichen.

(4) Die durchgeführten Untersuchungen, ihre Ergebnisse und die Impfungen sind in das Dokument zur Identifizierung (Pferdepaß) einzutragen.

(5) Datum einsetzen.

E

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für die vorübergehende Zulassung registrierter Pferde für eine Dauer von weniger als 90 Tagen mit Herkunft aus Ägypten, Algerien, Bahrain, Israel, Jordanien, Kuwait, Libyen, Malta, Mauritius, Oman, Türkei, Tunesien und den Vereinigten Arabischen Emiraten

Nr. der Gesundheitsbescheinigung:

Versandland (1):

Zuständiges Ministerium:

I. Kennzeichnung des Pferdes

a) Nr. des Dokumentes zur Identifizierung (Pferdepaß):

b) Bestätigungsbehörde:

II. Ursprung und Bestimmung des Pferdes

Das Pferd wird versandt von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsmitgliedstaat und -ort)

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

III. Angaben zum Gesundheitszustand

Der Unterzeichnete bestätigt, daß das oben bezeichnete Pferd folgende Bedingungen erfuellt:

a) Es stammt aus einem Land, in dem nachfolgend aufgeführte Krankheiten anzeigepflichtig sind: Afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen einschließlich VEE), Infektiöse Anämie der Einhufer, Stomatitis vesicularis, Tollwut und Milzbrand.

b) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf (2).

c) Es handelt sich nicht um ein Tier, das im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms zur Ausmerzung bestimmt ist.

d) Es wurde während der letzten 40 Tage vor der Ausfuhr ununterbrochen in tierärzlich überwachten Betrieben gehalten in:

- dem Versandland, abgesondert in einem zugelassenen Betrieb

und/oder

- Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften

und/oder

- Australien, Bulgarien, Estland, Finnland, Grönland, Hongkong, Island, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Neuseeland, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Rußland, Schweden, Schweiz, Slowenien, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland und Zypern (1).

Wurde es in das Versandland aus einem der unter dem dritten Gedankenstrich aufgeführten Länder eingeführt, so unter tierseuchenrechtlichen Einfuhrbedingungen, die denen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind.

e) Es stammt nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem entsprechend der EWG-Gesetzgebung amtlich regionalisierten Teil des Hoheitsgebietes eines Drittlandes, in dem

i) Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (VEE) während der letzten 2 Jahre auftrat;

ii) Beschälseuche während der letzten 6 Monate auftrat;

iii) Rotz während der letzten 6 Monate auftrat;

iv) - Stomatitis vesicularis während der letzten 6 Monate auftrat (3)

oder

- das Pferd wurde auf Stomatitis vesicularis mittels Neutralisationstest am ................ (5) und zwar innerhalb der letzten 10 Tage vor Ausfuhr mit negativem Ergebnis in der Serumverdünnung von 1 in 12 untersucht (3) (4);

v) - wenn es sich bei oben bezeichnetem Pferd um einen Hengst handelt, Virusarteriitis der Pferde während der letzten 6 Monate amtlich festgestellt wurde (3),

oder

- das Pferd wurde auf Virusarteriitis mittels Neutralisationstest am ................ (5) und zwar innerhalb der letzten 10 Tage vor der Ausfuhr mit negativem Ergebnis in einer Serumverdünnung von 1 in 4 untersucht (3) (4),

oder

- das Sperma des Pferdes wurde auf Virusarteriitis mittels Virusisolationstest am ................ (5) und zwar innerhalb der letzten 21 Tage vor der Ausfuhr mit negativem Ergebnis untersucht (3) (4).

f) Es stammt nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebietes eines Drittlandes, das in Übereinstimmung mit der EWG-Gesetzgebung als von Afrikanischer Pferdepest befallen gilt;

- es wurde nicht gegen Afrikanische Pferdepest geimpft (3),

oder

- es wurde gegen Afrikanische Pferdepest geimpft am ................ (3) (4) (5).

g) Es stammt nicht aus einem Betrieb, über den eine der folgenden tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen verhängt wurde:

i) 6 Monate bei Pferdeenzephalomyelitis, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die befallenen Einhufer ausgemerzt wurden;

ii) bei Infektiöser Anämie solange, bis - nachdem die befallenen Tier ausgemerzt wurden - die übrigen Tiere auf 6 in einem Abstand von 3 Monaten durchgeführten Coggins-Tests negativ reagiert haben;

iii) 6 Monate seit dem letzten Fall von Stomatitis vesicularis;

iv) 1 Monat bei Tollwut, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;

v) 15 Tage bei Milzbrand, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;

oder

sind alle in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet worden, so beträgt die Dauer der Sperre 30 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die Tiere aus dem Betrieb entfernt und die Räumlichkeiten desinfiziert wurden; bei Milzbrand beträgt die Sperrdauer jedoch 15 Tage.

h) Es ist meiner Kenntnis nach nicht in Kontakt mit Einhufern gekommen, die in den letzten 15 Tagen vor dieser Erklärung von einer ansteckenden Krankheit befallen waren oder sich mit einer ansteckenden Krankheit infiziert haben.

i) Es wurde auf folgende Krankheiten untersucht:

- auf Infektiöse Anämie mittels Coggins-Test am ................ (5) und zwar innerhalb von 30 Tagen vor der Ausfuhr mit negativem Ergebnis (4),

- auf Beschälseuche mittels Komplementbindungsreaktion am ................ (5) und zwar innerhalb von 10 Tagen vor der Ausfuhr mit negativem Ergebnis in einer Serumverdünnung von 1 in 10 (4),

- auf Rotz mittels Komplementbindungsreaktion am ................ (5) und zwar innerhalb von 10 Tagen vor der Ausfuhr mit negativem Ergebnis in einer Serumverdünnung von 1 in 10 (4),

- auf Afrikanische Pferdepest mittels eines Tests, der nach Maßgabe des Anhangs D der Richtlinie 90/426/EEG zweimal, und zwar in einem zeitlichen Abstand von 21 bis 30 Tagen und beim zweiten Mal innerhalb von zehn Tagen vor dem Versand durchzuführen ist, am ................ (5) und am ................ (5)

- mit negativem Ergebnis bei einem nichtgeimpften Pferd (4) oder

- ohne Feststellung einer Zunahme der Antikörper bei einem geimpften Pferd (4).

IV. Ich verfüge über eine schriftliche Erklärung des Besitzers oder seines Bevollmächtigten (3) darüber, daß

- das Pferd direkt vom Versandbetrieb zum Bestimmungsbetrieb verbracht wird, ohne dabei in Kontakt zu anderen Einhufern zu kommen, die nicht von einer gleichwertigen Bescheinigung begleitet werden, in einem Transportmittel, das vorher gereinigt und mit einem im Versandland zugelassenen Mittel desinfiziert worden ist;

- die Bedingungen entsprechend Abschnitt III Buchstabe d) dieser Bescheinigung erfuellt werden.

ERKLÄRUNG

Der Unterzeichnete

(Besitzer/ sein Bevollmächtigter) (3),

erklärt:

1) Das Pferd wird sich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft weniger als 90 Tage aufhalten.

2) Ich bestätige die Aussage des Abschnitts IV.

3) Das Pferd wurde entweder seit seiner Geburt in .............................. (Versandland) gehalten, oder

es wurde am ................ (5) in das als Versandland angegebene Hoheitsgebiet eingeführt (3).

(Ort, Datum) (Unterschrift)

V. Diese Bescheinigung ist 10 Tage lang gültig. Erfolgt der Transport auf einem Schiff, so verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Seetransportes.

Datum Ort Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes

(Name in Druckbuchstaben und Dienstbezeichnung)

VI. Datum und Ort der Einfuhr in das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft:

(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

Datum der Ausfuhr:

VII. Bei jeder nachfolgenden Verbringung des Pferdes aus dem unter Abschnitt II genannten Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat muß die Gültigkeit dieser Bescheinigung durch einen amtlichen Tierarzt um jeweils 10 Tage verlängert werden, solange die Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft von höchstens 90 Tagen dadurch nicht überschritten wird.

Der Unterzeichnete hat das Pferd heute untersucht und bescheinigt, daß es die Bedingungen der Richtlinie 90/426/EWG und insbesondere des Abschnitts III Buchstaben b), c), g) und h) dieser Bescheinigung erfuellt.

Datum der Untersuchung Ort der Untersuchung Bestimmungs- ort Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes

(Name in Druckbuchstaben und Dienstbezeichnung)

(1) Auch Teile des Hoheitsgebietes in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG.

(2) Die Bescheinigung muß am Tag des Verladens für den Transport des Tieres in einen Mitgliedstaat oder am letzten Werktag vor dem Verladen ausgestellt sein und zusammen mit dem Dokument zur Identifizierung (Pferdepaß) während der Aufenthaltsdauer in der Gemeinschaft mitgeführt werden.

(3) Nichtzutreffendes streichen.

(4) Die durchgeführten Untersuchungen, ihre Ergebnisse und die Impfungen sind in das Dokument zur Identifizierung (Pferdepaß) einzutragen.

(5) Datum einsetzen.