31995D0408

95/408/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit

Amtsblatt Nr. L 243 vom 11/10/1995 S. 0017 - 0020


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (95/408/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln sind im Verzeichnis der Erzeugnisse in Anhang II des Vertrags aufgeführt. Auf Gemeinschaftsebene sind Gesundheitsvorschriften für die Erzeugung und Vermarktung erlassen worden.

Die Einfuhren aus Drittländern unterliegen Gemeinschaftsvorschriften. Nach diesen Vorschriften müssen Listen der Drittlandbetriebe aufgestellt werden, aus denen Einfuhren bestimmter Erzeugnisse zulässig sind gemäß Artikel 14 Abschnitt B Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (3), Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (4), Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung lebender Muscheln (5), Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (6), Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (7), Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (8) und gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (9).

Während einer Übergangszeit ist eine vereinfachte Zulassungsregelung anzuwenden, um den Gemeinschaftsinspektoren genug Zeit zu geben, sich vor Ort davon zu überzeugen, daß die von den Drittländern angebotenen Garantien den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, und um eine Störung der Einfuhren aus Drittländern zu vermeiden.

Während der Übergangszeit muß die zuständige Behörde des betreffenden Drittlandes gewährleisten, daß die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit eingehalten werden. Betriebe dürfen nur dann in die Liste aufgenommen werden, wenn das betreffende Drittland die erforderlichen Garantien für die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften gegeben hat.

Es ist ein Verfahren für eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses festzulegen.

Es ist vorzusehen, daß der Rat die gegenwärtig geltenden vorläufigen Maßnahmen verlängern kann, um eventuelle Unterbrechungen der bestehenden Handelsströme zu verhindern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Entscheidung gilt für die Aufstellung und Änderung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (10) einführen dürfen. Diese Listen der Betriebe gelten bis zur Aufstellung endgültiger Listen der Betriebe gemäß den Bestimmungen der verschiedenen Richtlinien in bezug auf die Hygienevorschriften für die betreffenden Erzeugnisse.

(2) Artikel 2 dieser Richtlinie gilt jedoch nicht für die Aufstellung von Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten frisches Fleisch im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG einführen dürfen.

Artikel 2

(1) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 4 für die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse vorläufige Listen der Drittlandbetriebe aufstellen, aus denen Einfuhren zulässig sind, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Die Betriebe müssen in einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlandes liegen, das in der Liste der Drittländer aufgeführt ist, aus denen die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse zulässig ist;

b) der Betrieb muß in einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlandes liegen, für das die einschlägigen Vorschriften in bezug auf die Einfuhr und die Bescheinigung für die entsprechenden Erzeugnisse gemäß den Bestimmungen der spezifischen Richtlinien festgelegt wurden;

c) die zuständige Behörde des betreffenden Drittlandes hat der Kommission ausreichende Garantien gegeben, daß die in der Liste bzw. in den Listen aufgeführten Betriebe den einschlägigen Hygienevorschriften der Gemeinschaft entsprechen, und sie hat die in diesen Listen aufgeführten Betriebe offiziell für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen;

d) die zuständige Behörde des Drittlandes muß die Befugnis haben, die die Ausfuhr in die Gemeinschaft betreffenden Tätigkeiten eines Betriebs, für den diese Behörde die Garantien gegeben hat, im Fall der Nichteinhaltung dieser Garantien tatsächlich auszusetzen;

e) eine Delegation der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats hat im Rahmen einer Inspektion Aufbau und Arbeitsweise der zuständigen Behörde, die für die Zulassung der Betriebe verantwortlich ist sowie die Befugnisse dieser zuständigen Behörde und die Garantien, die sie im Hinblick auf die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften geben kann, geprüft. Diese Prüfung muß zusammen mit einer Inspektion vor Ort einer bestimmten Anzahl von Betrieben erfolgen, die in der oder den von den Drittländern übermittelten Listen aufgeführt sind.

(2) Für die Fischereierzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/493/EWG stellt die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 4 eine Liste der Drittländer oder der Gebiete von Drittländern auf, aus denen die Einfuhr von Fischereierzeugnissen für den Fall zulässig ist, daß die zuständige Behörde des Drittlandes der Kommission Garantien gegeben hat, die den in der Richtlinie 91/493/EWG vorgesehenen Garantien mindestens gleichwertig sind.

(3) Die Kommission kann gemäß dem Verfahren des Artikels 5 die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Listen ändern oder ergänzen, um neuen Informationen Rechnung zu tragen.

(4) Bei Nichterfuellung der Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e) kann die Kommission für den Fall, daß alle übrigen Bedingungen eingehalten werden, nach dem Verfahren des Artikels 4 vorläufige Listen der Betriebe aufstellen, aus denen Einfuhren zulässig sind. Für die Einfuhren aus Betrieben, die auf diesen Listen stehen, gilt die in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehene geringere Kontrollhäufigkeit jedoch nicht, solange die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Richtlinie gelieferten Informationen in bezug auf die Einfuhren aus diesen Drittlandbetrieben noch nicht vorliegen.

Artikel 3

(1) Das Verfahren des Artikels 5 kann ferner Anwendung finden auf die

i) Änderung der gemäß Artikel 4 der Richtlinie 72/462/EWG aufgestellten Listen der zugelassenen Betriebe aufgrund der von dem betreffenden Drittland vorgelegten Informationen;

ii) Änderung der gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 91/493/EWG aufgestellten Listen der Betriebe und/oder Listen der Fabrikschiffe aufgrund der von dem betreffenden Drittland vorgelegten Informationen;

iii) Änderung der gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie 91/492/EWG aufgestellten Listen der Betriebe und der Listen der abgegrenzten Sammelgebiete im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der genannten Richtlinie aufgrund der von dem betreffenden Drittland vorgelegten Informationen;

iv) Änderung der gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 92/118/EWG aufgestellten Liste der Betriebe.

(2) Soweit sie dies für erforderlich hält, führt die Kommission vor der Änderung einer Liste Kontrollen vor Ort durch.

Artikel 4

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende unverzüglich von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats den durch den Beschluß 68/361/EWG (11) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß, im folgenden "Ausschuß" genannt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach Befassung des Rates keine Maßnahmen beschlossen, so erläßt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie sofort zur Anwendung, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 5

(1) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von den betroffenen Drittländern vorgeschlagenen Änderungen oder Ergänzungen der Listen der Betriebe innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Erhalt der vorgeschlagenen Änderungen.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission ihre schriftlichen Stellungnahmen innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Erhalt der Änderungen der Listen der Betriebe nach Absatz 1 übermitteln.

(3) i) Nimmt mindestens ein Mitgliedstaat schriftlich Stellung, so informiert die Kommission die Mitgliedstaaten innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist und setzt den Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses, damit nach dem Verfahren des Artikels 4 darüber entschieden wird.

ii) Geht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist keine Stellungnahme der Mitgliedstaaten ein, gelten die Änderungen der Liste als von den Mitgliedstaaten angenommen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist; Einfuhren aus solchen Betrieben werden fünf Arbeitstage nach Erhalt dieser Information durch die Mitgliedstaaten zugelassen.

(4) Die Kommission erläßt regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate, die erforderlichen Entscheidungen für die Aktualisierung der Listen der Betriebe und veröffentlicht diese Entscheidungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 6

Die Entscheidung 94/941/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 4 die erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlassen, um die Aufstellung und ordnungsgemäße Anwendung der vorläufigen Listen der Betriebe nach den Vorschriften dieser Richtlinie zu erleichtern.

Artikel 8

Für die Anwendung dieser Entscheidung gilt Artikel 19 der Richtlinie 90/675/EWG hinsichtlich der Durchführung der Schutzmaßnahmen. Werden wiederholte Verstöße festgestellt, so streicht die Kommission den betreffenden Betrieb von der vorläufigen Liste.

Artikel 9

Diese Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 1996, falls der Rat nicht mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission eine Verlängerung beschließt.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juni 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. VASSEUR

(1) ABl. Nr. C 208 vom 28. 7. 1994, S. 9.

(2) ABl. Nr. C 276 vom 3. 10. 1994, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/116/EWG (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1).

(4) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13).

(5) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch das EWR-Abkommen.

(6) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch das EWR-Abkommen.

(7) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/116/EWG (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1).

(8) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/330/EG der Kommission (ABl. Nr. L 146 vom 11. 6. 1994, S. 23).

(9) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/723/EG der Kommission (ABl. Nr. L 288 vom 9. 11. 1994, S. 48).

(10) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13).

(11) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.