16.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/38


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2012

über Leitlinien für die Darstellung der Informationen für die Kennzeichnung von Partien von forstlichem Vermehrungsgut und der auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten zu machenden Angaben

(2012/90/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 13 der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1) ist festgelegt, wie jede Partie von forstlichem Vermehrungsgut zu kennzeichnen ist. In Artikel 14 der genannten Richtlinie ist zudem festgelegt, welche Informationen aus dem Etikett oder Dokument des Lieferanten hervorgehen müssen. Es fehlen jedoch Regeln für die Darstellung dieser Informationen.

(2)

Folglich werden in der Union die Informationen auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten sehr unterschiedlich dargestellt. Mehrere Mitgliedstaaten und Betroffene haben berichtet, dass die Etiketten und Dokumente der Lieferanten von den am Handel zwischen Mitgliedstaaten Beteiligten aus sprachlichen Gründen oder wegen der Form der Darstellung häufig unterschiedlich verstanden werden.

(3)

Allerdings fehlt in der Richtlinie 1999/105/EG eine Rechtsgrundlage, auf der die Kommission rechtsverbindlich das Etikett oder Dokument des Lieferanten harmonisieren könnte, um solche Schwierigkeiten zu verringern. Es ist daher angebracht, Leitlinien anzunehmen, die Empfehlungen für die Darstellung der Informationen auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten enthalten, damit diese in allen Mitgliedstaaten besser verstanden werden können.

(4)

Wird forstliches Vermehrungsgut aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht, so teilt die amtliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Lieferant ansässig ist, der amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Empfänger ansässig ist, gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1598/2002 der Kommission vom 6. September 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates betreffend die Leistung gegenseitiger Amtshilfe durch amtliche Stellen (2) alle einschlägigen Informationen mit. Der Anhang dieser Verordnung enthält das Muster eines „Informationspapiers“, das vorgibt, wie die Informationen dargestellt werden sollen, u. a. durch Verwendung harmonisierter Codes für die einzelnen Posten.

(5)

Da bei der Verwendung dieses „Informationspapiers“ bisher keine Schwierigkeiten bekannt geworden sind und einige der nach Artikel 14 der Richtlinie 1999/105/EG für das Etikett oder Dokument des Lieferanten vorgeschriebenen Informationen auch nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1598/2002 für das „Informationspapier“ vorgeschrieben sind, kann empfohlen werden, nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1598/2002 einen numerischen Code für die Kennzeichnung der verschiedenen Posten auf dem Etikett bzw. im Dokument des Lieferanten zu verwenden.

(6)

Grundlage für Zahlenfolge und Inhalt der in diesen Leitlinien aufgeführten Codes sollten jedoch die Vermarktungsbedingungen für Partien von forstlichem Vermehrungsgut und die nach den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG vorgeschriebenen Angaben auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten sein.

(7)

Bei den Leitlinien sollten die in Erwägungsgrund 2 genannten Unterschiede im Hinblick auf die Erleichterung des Handels und des Informationsaustauschs berücksichtigt werden.

(8)

Die innerstaatlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten infolge dieser Empfehlung sollten zudem transparent sein und im richtigen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Bei der Ausarbeitung ihrer Maßnahmen betreffend die Darstellung der Informationen auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten gemäß Artikel 14 der Richtlinie 1999/105/EG sollten die Mitgliedstaaten die Leitlinien im Anhang der vorliegenden Empfehlung berücksichtigen.

2.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.

(2)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 39.


ANHANG

A.   Allgemeine Grundsätze für die Ausarbeitung innerstaatlicher Maßnahmen

1.   Transparenz

Innerstaatliche Maßnahmen betreffend die Darstellung der Informationen auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten für die Vermarktung von forstlichem Vermehrungsmaterial sollten in Zusammenarbeit mit allen Betroffenen auf transparente Weise ausgearbeitet werden. Die Mitgliedstaaten sollten ferner zusammen mit anderen Mitgliedstaaten daran arbeiten, die den Beteiligten infolge der unterschiedlichen Darstellung der Informationen entstehenden Schwierigkeiten zu verringern.

2.   Verhältnismäßigkeit

Die innerstaatlichen Maßnahmen infolge dieser Empfehlung sollten im richtigen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen, nämlich ein besseres Verständnis der formal und sprachlich unterschiedlich dargestellten Informationen. Diese Maßnahmen sollten Forstbesitzer und Baumschulen nicht unnötig belasten.

Bei der Wahl der Maßnahmen sollten die regionalen und lokalen Zwänge und Gegebenheiten berücksichtigt werden, beispielsweise Form und Größe der Unternehmen von Lieferanten und Verwendern, Marktzugang und Managementpraxis auf lokaler, nationaler und EU-Ebene sowie des Lieferanten selbst. Sie sollten der Geschäftsebene angemessen sein, je nach regionalen und nationalen Eigenheiten und dem besonderen Bedarf an forstlichem Vermehrungsgut. Die Maßnahmen könnten als innerstaatliche Vorschriften, Empfehlungen oder Leitlinien für die Lieferanten von forstlichem Vermehrungsgut erlassen werden.

B.   Kenncodes für wichtige Posten auf dem Etikett bzw. im Dokument des Lieferanten

Die einzelnen Posten auf dem Etikett bzw. im Dokument des Lieferanten sollten der linken Spalte der untenstehenden Tabelle und der Reihenfolge in den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG entsprechen. Unter Nummer C können gegebenenfalls zum Zweck der Rückverfolgung und Transparenz weitere Posten hinzugefügt werden

Als harmonisierte Kennnummern sollten die Zahlencodes in der rechten Spalte der untenstehenden Tabelle verwendet werden, die jeweils der in der linken Spalte genannten Anforderung zugeordnet sind. Die Zahlen sollen die Wiederfindung und Erkennung der Informationen erleichtern und sollten daher zusammen mit dem in der linken Spalte verlangten — voll ausgeschriebenen oder abgekürzten — Text erscheinen, der normalerweise auf dem Etikett bzw. im Dokument des Lieferanten verwendet wird.

Der zutreffende harmonisierte Kenncode sollte in fetter Schrift vor jedem Posten auf dem Etikett bzw. im Dokument des Lieferanten stehen.

 

Nummer auf dem Etikett bzw. im Dokument des Lieferanten

A.   Anforderungen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 1999/105/EG

Ländercode und Nummer des Stammzertifikats

3

Botanische Bezeichnung

6

Kategorie

8a

„quellengesichert“

8b

„ausgewählt“

8c

„qualifiziert“

8d

„geprüft“

Zweck

10a

„Vielseitige Forstwirtschaft“

10b

„Sonstige“

Art des Ausgangsmaterials

9a

„Samenquelle“

9b

„Erntebestand“

9c

„Samenplantage“

9d

„Familieneltern“

9e

„Klon“

9f

„Klonmischung“

Registernummer oder Code der Herkunftsregion

11

Herkunftsregion — für Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ oder gegebenenfalls anderes Vermehrungsgut

13

Gegebenenfalls Angabe, ob autochthoner/indigener, nicht autochthoner/nicht indigener oder unbekannter Ursprung

12a

„autochthon/indigen“

12b

„nicht autochthon/nicht indigen“

12c

„unbekannt“

Jahr der Reifung (bei Saatgut)

17

Alter der als Pflanzgut verwendeten Sämlinge oder Stecklinge, ob unterschnitten, verschult oder getopft

16

Art der als Pflanzgut verwendeten Sämlinge oder Stecklinge, ob unterschnitten, verschult oder getopft

7a

„Saatgut“

7b

„Pflanzenteile“

7c

„Pflanzgut (Wurzelballen)“

7d

„Pflanzgut (Topf)“

Gentechnische Veränderung

18a

„ja“

18b

„nein“

B.   Anforderungen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 1999/105/EG

Nummer des Stammzertifikats, das nach Artikel 12 der Richtlinie 1999/105/EG ausgestellt wurde, oder Bezug auf ein anderes Dokument gemäß Artikel 12 Absatz 3 dieser Richtlinie

3

Name des Lieferanten

4

Liefermenge

15

„Vorläufig zugelassen“ bei Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“, dessen Ausgangsmaterial nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 1999/105/EG zugelassen wurde

8x

Material vegetativ vermehrt

19a

„ja“

19b

„nein“

Im Fall von Saatgut nur für größere Mengen als in Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 1999/105/EG angegeben

Reinheit: Gewichtsanteile an Reinsaatgut, Saatgut anderer Arten und unschädlichen Verunreinigungen der in Verkehr gebrachten Saatgutpartie

22

Keimfähigkeit des reinen Saatguts oder — für den Fall, dass die Keimfähigkeit nicht oder nicht ohne weiteres ermittelt werden kann — die mit Hilfe einer spezifizierten Methode ermittelte Lebensfähigkeit

23

Tausendkorngewicht

24

Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm des als Saatgut in Verkehr gebrachten Produkts oder — für den Fall, dass die Zahl der keimfähigen Samen nicht oder nicht ohne weiteres ermittelt werden kann — die Zahl der lebensfähigen Samen je Kilogramm

25

Im Fall von Populus spp. (Pflanzenteile)

Klasse der Stammstecklinge (EC 1/EC 2)

26

Klasse der Setzstangen (N 1/N 2 — S 1/S 2)

27

C.   Mögliche weitere Posten zum Zweck der Rückverfolgbarkeit und Transparenz

Nummer des Dokuments des Lieferanten

1

Nummer der Partie (beim Lieferanten)

1a

Datum des Versands des forstlichen Vermehrungsguts

2

Vollständige Anschrift des Lieferanten

4

Name und Anschrift des Empfängers

5

Herkunftsland

13

Ursprung des nicht autochthonen oder nicht indigenen Ausgangsmaterials

14