32003L0091

Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 254 vom 08/10/2003 S. 0011 - 0013


Richtlinie 2003/91/EG der Kommission

vom 6. Oktober 2003

mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(1), geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG(2),insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a) und b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 72/168/EWG der Kommission vom 14. April 1972 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten von Gemüsearten(3), geändert durch die Richtlinie 2002/8/EG(4), wurden im Hinblick auf die amtliche Zulassung der Sorten in den nationalen Katalogen der Mitgliedstaaten die Merkmale, auf welche sich die Prüfungen der verschiedenen Arten mindestens zu erstrecken haben, sowie die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen festgelegt.

(2) Der Verwaltungsrat des mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1650/2003(6), errichteten Gemeinschaftlichen Sortenamts (GS) hat Testleitlinien für die Prüfung bestimmter Arten festgelegt.

(3) Auf internationaler Ebene gibt es Testleitlinien mit den Bedingungen für die Prüfung der Sorten. Der Internationale Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) hat Prüfungsrichtlinien erarbeitet.

(4) Die Richtlinie 72/168/EWG wurde durch die Richtlinie 2002/8/EG geändert, um die Kohärenz zwischen den Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts und den Bedingungen für die Prüfung der Sorten im Hinblick auf ihre Zulassung in den nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten sicherzustellen, soweit Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts festgelegt worden waren. Das Gemeinschaftliche Sortenamt hat seitdem Leitlinien für eine Reihe weiterer Arten festgelegt.

(5) Es empfiehlt sich, die Kohärenz zwischen den Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts und den Bedingungen für die Prüfung der Sorten im Hinblick auf ihre Zulassung in den Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(6) In Fällen, in denen das Gemeinschaftliche Sortenamt noch keine spezifischen Leitlinien erarbeitet hat, empfiehlt es sich, die UPOV-Prüfungsrichtlinien als Grundlage für die Gemeinschaftsregelung zu verwenden. Für die nicht unter diese Richtlinie fallenden Arten gelten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

(7) Die Richtlinie 72/168/EWG sollte daher aufgehoben werden.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen Sorten von Gemüsearten, die die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfuellen, in einen nationalen Katalog im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG auf.

(2) Hinsichtlich der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit gilt Folgendes:

a) Die in Anhang I genannten Arten erfuellen die Bedingungen der in dem genannten Anhang aufgeführten "Protokolle für Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit" des Verwaltungsrates des Gemeinsamen Sortenamts (GS);

b) die in Anhang II genannten Arten entsprechen den in dem genannten Anhang aufgeführten Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

Artikel 2

Alle Sortenmerkmale im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) und alle mit einem Sternchen (*) versehenen Merkmale in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Richtlinien werden verwendet, sofern die Beobachtung eines Merkmals nicht durch den Ausdruck eines anderen Merkmals unmöglich gemacht wird und sofern der Ausdruck eines Merkmals nicht durch die Umweltbedingungen, unter denen die Prüfung durchgeführt wird, verhindert wird.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei der Durchführung der Prüfungen bei den in den Anhängen I und II genannten Arten die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen hinsichtlich Planung und Anbaubedingungen gemäß den Testleitlinien erfuellt werden, die in den genannten Anhängen angegeben sind.

Artikel 4

Die Richtlinie 72/168/EWG der Kommission wird aufgehoben.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. März 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

(1) Sofern Sorten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie noch nicht zur Aufnahme in den Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten zugelassen worden sind und amtliche Prüfungen gemäß den Vorschriften

a) der Richtlinie 72/168/EWG oder

b) der Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts in Anhang I bzw., je nach Art, der UPOV-Prüfungsrichtlinien in Anhang II

vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, so gelten die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie als erfuellt.

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn die Prüfungen ergeben, dass die Sorten die Vorschriften

a) der Richtlinie 72/168/EWG oder

b) der Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts in Anhang I bzw., je nach Art, der UPOV-Prüfungsrichtlinien in Anhang II

erfuellen.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Oktober 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 23.

(2) ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23.

(3) ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 6.

(4) ABl. L 37 vom 7.2.2002, S. 7.

(5) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(6) ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 28.

ANHANG I

VERZEICHNIS DER ARTEN, DIE DIE TESTLEITLINIEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENAMTS ERFÜLLEN MÜSSEN

Porree/Lauch, Protokoll TP/85/1 vom 15.11.2001

Spargel, Protokoll TP/130/1 vom 27.3.2002

Blumenkohl, Protokoll TP/45/1 vom 15.11.2001

Sprossenbrokkoli, Protokoll TP/151/1 vom 27.3.2002

Rosenkohl, Protokoll TP/54/1 vom 27.3.2002

Wirsingkohl, Protokoll TP/48/1 vom 15.11.2001

Kohl, Protokoll TP/48/1 vom 15.11.2001

Rotkohl, Protokoll TP/48/1 vom 15.11.2001

Chili/Capsicum/Paprika, Protokoll TP/76/1 vom 27.3.2002

Endivien, Protokoll TP/118/1 vom 27.3.2002

Melone, Protokoll TP/104/1 vom 27.3.2002

Gurken/Cornichons, Protokoll TP/61/1 vom 27.3.2002

Karotten, Protokoll TP/49/6 vom 27.3.2002

Salat, Protokoll TP/13/1 vom 15.11.2001

Tomaten, Protokoll TP/44/2 vom 15.11.2001

Gemüsebohne, Protokoll TP/12/1 vom 15.11.2001

Rettich, Protokoll TP/64/6 vom 27.3.2002

Spinat, Protokoll TP/55/6 vom 27.3.2002

Feldsalat, Protokoll TP/75/6 vom 27.3.2002

Der Wortlaut dieser Protokolle (auf englisch) ist auf der GS-Website (www.cpvo.eu.int) zu finden.

ANHANG II

VERZEICHNIS DER ARTEN, DIE DIE UPOV-PRÜFUNGSRICHTLINIEN ERFÜLLEN MÜSSEN

Winterheckenzwiebel, Richtlinie TG/161/3 vom 1.4.1998

Knoblauch, Richtlinie TG/162/4 vom 4.4.2001

Bleichsellerie, Richtlinie TG/82/4 vom 17.4.2002

Mangold, Richtlinie TG/106/3 vom 7.10.1987

Rote Rübe, Richtlinie TG/60/6 vom 18.10.1996

Grünkohl, Richtlinie TG/90/6 vom 17.4.2002

Kohlrabi, Richtlinie TG/65/4 vom 17.4.2002

Chinakohl, Richtlinie TG/105/4 vom 9.4.2003

Herbst-, Mairübe, Richtlinie TG/37/10 vom 4.4.2001

Chicorée, Richtlinie TG/173/3 vom 5.4.2000

Blattzichorie, Richtlinie TG/154/3 vom 18.10.1996

Wurzelzichorie, Richtlinie TG/172/3 vom 4.4.2001

Wassermelone, Richtlinie TG/142/3 vom 26.10.1993

Riesenkürbis, Richtlinie TG/155/3 vom 18.10.1996

Gartenkürbis/Zucchini, Richtlinie TG/119/4 vom 17.4.2002

Artischocke, Richtlinie TG/184/3 vom 4.4.2001

Fenchel, Richtlinie TG/183/3 vom 4.4.2001

Petersilie, Richtlinie TG/136/4 vom 18.10.1991

Prunkbohne, Richtlinie TG/9/5 vom 9.4.2003

Erbsen, Richtlinie TG/7/9 vom 4.11.1994 (Berichtigung vom 18.10.1996)

Rhabarber, Richtlinie TG/62/6 vom 24.3.1999

Schwarzwurzel, Richtlinie TG/116/3 vom 21.10.1988

Aubergine/Eierfrucht, Richtlinie TG/117/4 vom 17.4.2002

Puffbohne, Richtlinie TG/206/1 vom 9.4.2003

Der Wortlaut dieser Richtlinien ist auf der UPOV-Website (www.upov.int) zu finden.