12.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/16


RICHTLINIE 2004/103/EG DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2004

zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 13c Absatz 2 Buchstaben d) und e) sowie Artikel 13c Absatz 4 Unterabsätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG sollten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die in Anhang V Teil B der genannten Richtlinie aufgeführt sind und aus Drittländern stammen, grundsätzlich am Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen unterzogen werden.

(2)

Im Falle der Durchfuhr von Nichtgemeinschaftswaren können diese Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen jedoch auch am Sitz der amtlichen Stelle am Bestimmungsort oder an jedem anderen nahe gelegenen Ort durchgeführt werden. In bestimmten anderen Fällen können die Kontrollen am Bestimmungsort, beispielsweise an einem Ort der Erzeugung, vorgenommen werden, sofern spezielle Garantien und Dokumente betreffend die Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände beigebracht werden.

(3)

Es ist angezeigt, die Fälle festzulegen, in denen Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen am Bestimmungsort durchgeführt werden können.

(4)

Um jegliches Risiko der Verbreitung von Schadorganismen während des Transports auszuschließen, sollten Vorschriften oder spezifische Garantien und Papiere für den Transport festgelegt werden.

(5)

Es sollten Mindestkriterien für die Durchführung der Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen festgelegt werden, insbesondere betreffend die technischen Anforderungen an die an den Bestimmungsorten zuständigen amtlichen Kontrollstellen sowie an die Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungen, die es den zuständigen amtlichen Stellen gestatten, die genannten Kontrollen durchzuführen.

(6)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen amtlichen Stellen und den Zollstellen zu regeln, einschließlich der im Rahmen dieser Zusammenarbeit zu verwendenden Standarddokumente, der Übermittlung dieser Dokumente und der Verfahren für den Informationsaustausch.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für aus Drittländern eingeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind (im Folgenden „betreffende Erzeugnisse“ genannt). Für die in dieser Richtlinie genannten Fälle und Umstände können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die in Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern ii) und iii) der Richtlinie 2000/29/EG vorgesehenen Kontrollen der betreffenden Erzeugnisse an einem anderen Ort stattfinden können. Im Falle der Durchfuhr von Nichtgemeinschaftswaren gemäß Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2000/29/EG kann die Kontrolle am Sitz der amtlichen Stelle am Bestimmungsort oder an jedem nahe gelegenen Ort stattfinden, soweit die Bedingungen gemäß Absatz 2 gegeben sind. In den Fällen gemäß Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 2000/29/EG können die Kontrollen am Bestimmungsort, beispielsweise einem Ort der Erzeugung durchgeführt werden, soweit die Bedingungen gemäß Absatz 2 gegeben sind.

(2)   Die Bedingungen, die gemäß Absatz 1 gegeben sein müssen, sind folgende:

a)

Die amtlichen Stellen am Eingangs- und Bestimmungsort beschließen, gegebenenfalls im Einvernehmen mit den zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten, dass Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen (im Folgenden „Kontrollen“ genannt) an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort gründlicher durchgeführt werden könnten,

und

b)

der Einführer — oder jede andere für die Orte oder Betriebe, an denen die Kontrollen durchgeführt werden sollen, zuständige Person — (im Folgenden „Antragsteller“ genannt) einer aus den betreffenden Erzeugnissen bestehenden Sendung hat nach dem Genehmigungsverfahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 die Genehmigung eingeholt, die Kontrollen an einem „genehmigten Kontrollort“ durchführen zu lassen, und zwar entweder

im Falle der Durchfuhr von Nichtgemeinschaftswaren gemäß Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2000/29/EG:

am Sitz der amtlichen Stelle am Bestimmungsort oder

an einem nahe am Sitz der amtlichen Stelle am Bestimmungsort gelegenen Ort, der von den Zollbehörden und von der zuständigen amtlichen Stelle benannt oder genehmigt wurde, oder

in den Fällen gemäß Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 2000/29/EG:

an einem Bestimmungsort, der von der amtlichen Stelle und den für das Gebiet, in dem der Bestimmungsort liegt, zuständigen Zollbehörden genehmigt wurde,

und

c)

spezifische Garantien und Papiere betreffend den Transport einer aus den betreffenden Erzeugnissen bestehenden Sendung (im Folgenden „Sendung“ genannt) zu dem genehmigten Kontrollort sind beigebracht, und gegebenenfalls sind Mindestkriterien für die Lagerung dieser Erzeugnisse an den genannten Kontrollorten erfüllt.

3.   Die spezifischen Garantien, Papiere und Mindestkriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe c) sind folgende:

a)

Die Verpackung der Sendung oder das für diese Sendung verwendete Transportmittel müssen so verschlossen oder verplombt sein, dass die betreffenden Erzeugnisse während ihres Transports an den genehmigten Kontrollort weder Schädlingsbefall noch Infektionen verursachen können, und der Zustand der Erzeugnisse muss so sein, dass ihre Nämlichkeit nicht beeinträchtigt wird; in begründeten Fällen können die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten auch Sendungen zulassen, die weder verschlossen noch verplombt sind, sofern die betreffenden Erzeugnisse während der Beförderung zum genehmigten Kontrollort weder Schädlingsbefall noch Infektionen verursachen können;

b)

die Sendung wird an den genehmigten Kontrollort befördert. Eine Änderung des Kontrollortes ist nur vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen amtlichen Stellen am Eingangsort und am vorgegebenen Bestimmungsort und der für das Gebiet, in dem der vorgegebene Kontrollort liegt, zuständigen Zollbehörden zulässig;

c)

die Sendung wird unbeschadet der Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG von einem „phytosanitären Transportdokument“ begleitet, das nach dem Muster im Anhang dieser Richtlinie angefertigt wird; das Dokument ist maschinell oder handschriftlich in leserlichen Druckbuchstaben oder im Einvernehmen mit den zuständigen amtlichen Stellen am Eingangs- und Bestimmungsort elektronisch sowie in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu erstellen;

d)

die relevanten Felder des Dokuments gemäß Absatz 3 Buchstabe c) werden unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle am Eingangsort vom Einführer der Sendung ausgefüllt und unterzeichnet;

e)

in den Fällen gemäß Absatz 2 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich wird die Sendung am genehmigten Kontrollort sowohl von Nichtgemeinschaftswaren als auch von Sendungen mit Schädlingsbefall oder befallsverdächtigen Sendungen getrennt gelagert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 ein Genehmigungsverfahren festgelegt wird, um aus pflanzengesundheitlicher Sicht die Eignung der Kontrollen an als zugelassene Kontrollorte vorgeschlagenen Orten zu bewerten und gegebenenfalls zu genehmigen.

(2)   Das Verfahren gemäß Absatz 1 muss vorsehen, dass — wenn die Kontrollen an genehmigten Kontrollorten durchgeführt werden sollen — Antragsteller ihren Antrag bei den für die Durchführung dieser Kontrollen zuständigen amtlichen Stellen einreichen und beantragen, dass die Kontrollen an den im Antrag genannten Orten stattfinden.

(3)   Dem Antrag liegen technische Unterlagen bei, mit denen sich überprüfen lässt, ob die vorgeschlagenen Orte als genehmigte Kontrollorte geeignet sind, insbesondere

a)

Angaben über die betreffenden zur Einfuhr vorgesehenen Erzeugnisse und die Orte, an denen die eingeführten Erzeugnisse in Erwartung der Endergebnisse der Kontrollen gelagert oder aufbewahrt werden, und insbesondere Angaben über die Gewährleistung der Warentrennung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e), und

b)

gegebenenfalls, soweit die betreffenden Erzeugnisse für eine Person bestimmt sind, der der Status „zugelassener Empfänger“ zuerkannt wurde, und die Bedingungen gemäß Artikel 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) erfüllen, oder wenn die betreffenden Orte an eine Bewilligung im Sinne von Artikel 497 der genannten Verordnung gebunden sind, die einschlägigen Belege.

(4)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antrag gemäß Absatz 2 eingetragen wird und die zuständigen amtlichen Stellen

a)

die Angaben im Antrag prüfen;

b)

prüfen, ob die vorgeschlagenen Kontrollorte für die Durchführung der Kontrollen geeignet sind, wobei die Kontrollorte Mindestkriterien, die den Kriterien von Nummer 3 Buchstaben b) und c) des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG der Kommission (3) zumindest gleichwertig sind, oder weitere Anforderungen erfüllen sollten, die die Mitgliedstaaten auf nicht diskriminatorische Weise festlegen können und die hinsichtlich der Wirksamkeit der Kontrollen gerechtfertigt sind;

c)

dem Antragsteller entweder

i)

mitteilen, dass dem Antrag stattgegeben wird und die betreffenden Orte als genehmigte Kontrollorte ausgewiesen werden, oder

ii)

unter Angabe von Gründen mitteilen, dass der Antrag abgelehnt wird.

5.   Die Mitgliedstaaten verwahren eine aktuelle Liste aller genehmigten Kontrollorte und stellen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten diese Liste auf Verlangen zur Verfügung.

6.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen amtlichen Stellen alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen an den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen genehmigten Kontrollorten beeinträchtigt werden könnte.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten alle wesentlichen Fälle mit, in denen gegen die Bestimmungen über genehmigte Kontrollorte verstoßen wird.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Einführer von Sendungen, für die beschlossen wurde, dass die erforderlichen Kontrollen an genehmigten Kontrollorten durchgeführt werden können, unbeschadet der Verpflichtungen, die bereits in der Richtlinie 92/90/EWG der Kommission (4) festgelegt sind, folgenden Verpflichtungen nachkommen:

a)

Sie teilen der zuständigen amtlichen Stelle am Bestimmungsort frühzeitig die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse und insbesondere folgende Angaben mit:

i)

Name, Anschrift und geografische Lage des genehmigten Kontrollorts,

ii)

Tag und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft der betreffenden Erzeugnisse am genehmigten Kontrollort,

iii)

soweit bekannt, die individuelle laufende Nummer des phytosanitären Transportdokuments gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c),

iv)

soweit bekannt, Tag und Ort der Ausstellung des phytosanitären Transportdokuments gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c),

v)

Name, Anschrift und amtliche Zulassungsnummer des Einführers,

vi)

die Bezugsnummer des Pflanzengesundheitszeugnisses und/oder des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr oder anderer erforderlicher Pflanzengesundheitsdokumente;

b)

der Einführer teilt der zuständigen amtlichen Stelle am Bestimmungsort jede Änderung der gemäß Buchstabe a) mitgeteilten Angaben mit.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kontrollen, denen die betreffenden Erzeugnisse am genehmigten Kontrollort unterzogen werden, Mindestkriterien, die zumindest den Kriterien gemäß Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a) des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG entsprechen, oder Anforderungen erfüllen, die die Mitgliedstaaten auf nicht diskriminatorische Weise festlegen können und die hinsichtlich der Wirksamkeit der Kontrollen gerechtfertigt sind.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen festlegen, wenn dies für die Ausweisung eines vorgeschlagenen Ortes als genehmigter Kontrollort für erforderlich gehalten wird.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen

a)

der amtlichen Stelle am Eingangsort und der amtlichen Stelle am Bestimmungsort

und

b)

der amtlichen Stelle am Eingangsort und der Zollstelle am Eingangsort

und

c)

der amtlichen Stelle am Bestimmungsort und der Zollstelle am Bestimmungsort

und

d)

der amtlichen Stelle am Eingangsort und der Zollstelle am Bestimmungsort

durch schriftlichen oder elektronischen Austausch relevanter Informationen über die zur Einfuhr bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, ihre Verpackung und Transportmittel, unter Verwendung des phytosanitären Transportdokuments gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c).

(2)   Liegen der Ort des Eingangs der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft und der genehmigte Kontrollort in verschiedenen Mitgliedstaaten, so kann die Sendung vorbehaltlich der Vereinbarung der jeweils zuständigen amtlichen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten zur Kontrolle an einen genehmigten Kontrollort befördert werden. Die Vereinbarung der jeweils zuständigen amtlichen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten wird im phytosanitären Transportdokument erfasst.

(3)   Nachdem die Erzeugnisse am genehmigten Kontrollort kontrolliert wurden, bescheinigt die amtliche Stelle am Bestimmungsort durch Aufbringen von Amtssiegel und Datum auf dem phytosanitären Transportdokument, dass die Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen gemäß Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) und iii) der Richtlinie 2000/29/EG durchgeführt wurden. Das Endergebnis dieser Kontrollen wird im Feld „Entscheidung“ eingetragen. Diese Bestimmung findet sinngemäß Anwendung, wenn die Dokumentenkontrollen gemäß Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/29/EG ebenfalls durchgeführt wurden.

(4)   Lautet das Ergebnis der Kontrollen gemäß Absatz 3 „Freigabe“, so werden die Sendung und das begleitende phytosanitäre Transportdokument den für das Gebiet, in dem der „genehmigte Kontrollort“ liegt, zuständigen Zollbehörden gestellt, so dass die Sendung nach dem einschlägigen Zollverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG abgewickelt werden kann. Das phytosanitäre Transportdokument braucht die Sendung alsdann nicht mehr zu begleiten; das Dokument selbst oder eine Abschrift davon werden von der amtlichen Stelle am Bestimmungsort mindestens ein Jahr lang verwahrt.

(5)   Führt das Ergebnis der Kontrollen gemäß Absatz 3 zu der Verpflichtung, die betreffenden Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft einer Bestimmung außerhalb der Gemeinschaft zuzuführen, so unterliegen sie weiterhin der zollbehördlichen Überwachung, bis die Wiederausfuhr der Erzeugnisse stattgefunden hat.

Artikel 7

Diese Richtlinie wird bis spätestens 1. Januar 2007 überprüft.

Artikel 8

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2004 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2005 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 9

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Oktober 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/70/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 126 vom 28.4.1998, S. 26.

(4)  ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38.


ANHANG

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