32004L0029

Richtlinie 2004/29/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Rebsorten

Amtsblatt Nr. L 071 vom 10/03/2004 S. 0022 - 0027


Richtlinie 2004/29/EG der Kommission

vom 4. März 2004

zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Rebsorten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 68/193/EWG vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG(2), insbesondere auf Artikel 5d Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 72/169/EWG der Kommission vom 14. April 1972 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Rebsorten(3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden(4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Gemäß der Richtlinie 68/193/EWG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Katalog der in ihrem Gebiet zur Anerkennung sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut amtlich zugelassenen Sorten aufzustellen.

(3) Die Zulassung der Sorten erfolgt nach gemeinschaftlichen Voraussetzungen, deren Erfuellung durch amtliche Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, sichergestellt werden sollte.

(4) Die Prüfungen sollten sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die es ermöglichen, die Sorten zu beschreiben.

(5) Es ist erforderlich, auf Gemeinschaftsebene diejenigen Merkmale festzulegen, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben.

(6) Außerdem sollten Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen festgelegt werden.

(7) Diese Merkmale und diese Mindestanforderungen der Prüfungen sollten unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse festgelegt werden.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen.

(9) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang III Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass sich die amtlichen Prüfungen bei der Zulassung von Rebsorten mindestens auf die in Anlage I aufgeführten Merkmale erstrecken.

Sie sorgen dafür, dass bei der Durchführung der Prüfungen die in Anlage II aufgeführten Mindestanforderungen erfuellt werden.

Artikel 2

Die Richtlinie 72/169/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinie, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. März 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15.

(2) ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23.

(3) ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 25.

(4) Siehe Anhang III Teil A.

ANLAGE I

TEIL A MORPHOLOGISCHE MERKMALE ZUR PRÜFUNG DER UNTERSCHEIDBARKEIT, DER BESTÄNDIGKEIT UND DER HOMOGENITÄT

1. TRIEBSPITZE VON IM WACHSTUM BEFINDLICHEN TRIEBEN VON 10 BIS 20 CM LÄNGE

1.1. Form

1.2. Farbe (bei beginnendem Austrieb zur Feststellung der Anthocyanfärbung)

1.3. Behaarung

2. KRAUTIGER TRIEB WÄHREND DER BLÜTEZEIT

2.1. Querschnitt (Form und Umriss)

2.2. Behaarung

3. VERHOLZTE RUTE

3.1. Oberfläche

3.2. Internodium

4. VERTEILUNG DER RANKEN

5. JUNGE, OBERE BLÄTTER DER IM WACHSTUM BEFINDLICHEN TRIEBE VON 10 BIS 30 CM LÄNGE (DIE DREI ERSTEN DEUTLICH VON DER TRIEBSPITZE GETRENNTEN UND VON HIERAB GEZÄHLTEN BLÄTTER)

5.1. Farbe

5.2. Behaarung

6. AUSGEWACHSENES BLATT (ZWISCHEN 8. UND 11. KNOTEN)

6.1. Foto

6.2. Zeichnung oder Blattabdruck mit Maßstab

6.3. Allgemeine Form

6.4. Zahl der Blattlappen

6.5. Stielbucht

6.6. Tiefe der oberen und unteren Seitenbucht

6.7. Behaarung auf der Unterseite

6.8. Oberfläche

6.9. Zähnung am Blattrand

7. BLÜTE

Erkennbares Geschlecht

8. TRAUBE WÄHREND DER TECHNISCHEN REIFE (BEI KELTER- UND TAFELTRAUBENSORTEN)

8.1. Foto (mit Maßstab)

8.2. Form

8.3. Größe

8.4. Traubenstiel (Länge)

8.5. Durchschnittsgewicht in Gramm

8.6. Widerstand beim Abreißen der Beere

8.7. Dichte der Traube

9. BEERE BEI DER TECHNISCHEN REIFE (BEI KELTER- UND TAFELTRAUBENSORTEN)

9.1. Foto (mit Maßstab)

9.2. Form

9.3. Größe mit Angabe des Durchschnittsgewichts

9.4. Farbe

9.5. Haut (bei Tafeltraubensorten)

9.6. Zahl der Kerne (bei Tafeltraubensorten)

9.7. Fleisch

9.8. Saft

9.9. Aroma

10. KERN (BEI KELTER- UND TAFELTRAUBENSORTEN)

Foto von 2 Seiten und Profil (mit Maßstab).

TEIL B PHYSIOLOGISCHE MERKMALE ZUR PRÜFUNG DER UNTERSCHEIDBARKEIT, DER BESTÄNDIGKEIT UND DER HOMOGENITÄT

1. GESICHTSPUNKTE HINSICHTLICH DES WACHSTUMS

1.1. Feststellung phänologischer Daten

Die phänologischen Daten werden mit Bezug auf eine oder mehrere der folgenden Vergleichssorten festgestellt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.2. Zeitpunkt des Austriebs

Tag, an dem die Hälfte der Augen eines normal geschnittenen Rebstocks aufgebrochen ist und ihre innere Behaarung in Bezug auf die Vergleichssorten erkennen lassen.

1.3. Zeitpunkt der Vollblüte

Tag, an dem bei einer Vielzahl von Pflanzen in Bezug auf die Vergleichssorten die Hälfte der Blüten geöffnet ist.

1.4. Reife (bei Kelter- und Tafeltraubensorten)

Außer der Reifezeit sollen die Dichte oder der voraussichtliche Alkoholgrad des Mostes, der Säuregrad sowie der betreffende Ertrag der Trauben in kg/ha im Vergleich zu einer oder mehreren Vergleichssorten mit Erträgen möglichst gleicher Größenordnung angegeben werden.

2. ANBAUEIGENSCHAFTEN

2.1. Wüchsigkeit

2.2. Erziehungsart (Stellung der ersten fruchtbaren Knospe, bevorzugter Schnitt)

2.3. Produktion

2.3.1. Regelmäßigkeit

2.3.2. Mengenertrag

2.3.3. Anomalien

2.4. Resistenz oder Empfindlichkeit

2.4.1. gegenüber ungünstigen Umwelteinfluessen

2.4.2. gegenüber Schadorganismen

2.4.3. eventuell gegenüber Platzen der Beeren

2.5. Verhalten während der vegetativen Vermehrung

2.5.1. beim Pfropfen

2.5.2. Bewurzelungsfähigkeit

3. VERWENDUNGSZWECK

3.1. für Keltertrauben

3.2. für Tafeltrauben

3.3. als Unterlagsrebe

3.4. zur industriellen Verwendung.

ANLAGE II

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNGEN

1. ÖKOLOGISCHE ANGABEN

1.1. Ort

1.2. Geografische Verhältnisse

1.2.1. Länge

1.2.2. Breite

1.2.3. Höhe

1.2.4. Exposition und Hangneigung

1.3. Klimatische Verhältnisse

1.4. Bodenart

2. TECHNISCHE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

2.1. bei Kelter- und Tafeltraubensorten

2.1.1. 24 Stock, möglichst auf mehreren verschiedenen Unterlagen

2.1.2. mindestens 3 Ertragsjahre

2.1.3. mindestens 2 Orte, nach ökologischen Gegebenheiten unterschieden

2.1.4. Das Verhalten beim Pfropfen wird an mindestens drei Unterlagssorten geprüft

2.2. bei Unterlagssorten

2.2.1. 5 Stock mit mindestens 2 Erziehungsarten

2.2.2. 5 Jahre nach dem Jahr der Anpflanzung

2.2.3. 3 Orte, nach ökologischen Gegebenheiten unterschieden

2.2.4. Das Verwachsen beim Pfropfen wird an Edelreisern mindestens dreier Sorten geprüft.

ANHANG III

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung

(Artikel 2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(Artikel 2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>