18.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 158/41 |
RICHTLINIE 2008/61/EG DER KOMMISSION
vom 17. Juni 2008
mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen
(kodifizierte Fassung)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 8, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 13b Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (2), ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren. |
(2) |
Nach den Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Schadorganismen gemäß den Anhängen I und II der genannten Richtlinie weder isoliert noch in Verbindung mit den in Anhang II genannten maßgeblichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen nicht in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder dort durch Verbringung verbreitet werden. |
(3) |
Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang III der genannten Richtlinie nicht in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt werden. |
(4) |
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG dürfen nicht in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden, wenn nicht die besonderen Anforderungen gemäß dem genannten Anhang erfüllt sind. |
(5) |
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aus Drittländern dürfen nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie nicht den Normen und Anforderungen der genannten Richtlinie genügen, und müssen von einem amtlichen Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein, in dem die Erfüllung dieser Bedingungen bestätigt wird, und außerdem auf Erfüllung dieser Bestimmungen amtlich untersucht werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 13b Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG findet diese Regelung jedoch keine Anwendung auf die Einfuhr und Verbringung dieser Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände für Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecke, wenn auf Gemeinschaftsebene festzulegende Bedingungen eingehalten werden. |
(7) |
Daher ist es erforderlich, die für solche Einfuhren und Verbringungen geltenden Bedingungen zu regeln, um sicherzustellen, dass sich die Schadorganismen nicht ausbreiten können. |
(8) |
Die Bedingungen für Material gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (4) und gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (5) sowie andere, speziellere Gemeinschaftsvorschriften über gefährdete Arten freilebender Tiere und Pflanzen und genetisch veränderte Organismen sind nicht von dieser Richtlinie betroffen. |
(9) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz. |
(10) |
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang IV Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei den zuständigen amtlichen Stellen für jegliche Arbeiten zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken (nachstehend: Arbeiten), für die Schadorganismen, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 13b Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG (nachstehend: Material) benötigt werden, ein Antrag gestellt wird, bevor solches Material in einen Mitgliedstaat oder eine Schutzzone desselben eingeführt oder darin verbracht wird.
(2) In dem Antrag gemäß Absatz 1 sind mindestens folgende Angaben zu machen:
a) |
Name und Anschrift der für die Arbeiten verantwortlichen Person; |
b) |
wissenschaftliche Namen des Materials, einschließlich gegebenenfalls des betreffenden Schadorganismus; |
c) |
Art des Materials; |
d) |
Menge des Materials; |
e) |
Ursprungsort des Materials, einschließlich entsprechender schriftlicher Belege für Material, das aus einem Drittland eingeführt wird; |
f) |
Dauer, Art und Ziele der geplanten Arbeiten, einschließlich mindestens einer Zusammenfassung der Arbeiten und einer Spezifikation für die Arbeiten zu Versuchs-, Forschungs- oder Züchtungszwecken; |
g) |
Anschrift und Beschreibung des (der) besonderen Ort(e) der Quarantänestation und gegebenenfalls Orte der Untersuchung; |
h) |
gegebenenfalls Ort der ersten Lagerung oder ersten Anpflanzung nach der amtlichen Freigabe des Materials; |
i) |
gegebenenfalls die vorgeschlagenen Verfahren zur Vernichtung oder Behandlung des Materials nach Abschluss der zugelassenen Arbeiten; |
j) |
die vorgeschlagene Grenzeinlassstelle für Material, das aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt wird. |
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten lassen die betreffenden Arbeiten nach Erhalt des Antrags gemäß Artikel 1 zu, wenn festgestellt wurde, dass die allgemeinen Bedingungen gemäß Anhang I erfüllt werden.
Sie können diese Zulassung jederzeit widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die Bedingungen gemäß Anhang I nicht mehr erfüllt sind.
(2) Nach der Zulassung der Arbeiten gemäß Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr oder Verbringung des im Antrag aufgeführten Materials in einen Mitgliedstaat oder eine Schutzzone desselben, wenn dieses Material in jedem Fall von einer Ermächtigung zur Einfuhr oder Verbringung von Schadorganismen, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die für Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecke verwendet werden, begleitet ist, nachfolgend: Ermächtigung, die dem Muster gemäß Anhang II entspricht und von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem die Arbeiten durchgeführt werden sollen; ferner gilt Folgendes:
a) |
bei Material mit Ursprung in der Gemeinschaft
|
b) |
bei Material, das aus einem Drittland eingeführt wird,
|
In jedem Fall sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass das Material während der genannten Einfuhr oder Verbringung unter Quarantänebedingungen gehalten sowie direkt und unverzüglich zu dem (oder den) im Antrag genannten Ort(en) verbracht wird.
(3) Die zuständige amtliche Stelle überwacht die zugelassenen Arbeiten und sorgt dafür, dass:
a) |
die Quarantänebedingungen und die sonstigen allgemeinen Bedingungen gemäß Anhang I für die gesamte Dauer der Arbeiten durch Kontrolle der Räumlichkeiten und Arbeiten zu geeigneten Zeitpunkten eingehalten werden; |
b) |
die folgenden Verfahren je nach Art der zugelassenen Arbeiten eingehalten werden:
|
c) |
die zuständige amtliche Stelle von der für die Arbeiten zuständigen Person unmittelbar unterrichtet wird, wenn das Material mit den Schadorganismen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG sowie mit anderen Schadorganismen kontaminiert ist, die von der zuständigen amtlichen Stelle als eine Gefahr für die Gemeinschaft eingestuft und bei den Arbeiten entdeckt worden sind, und alle Ereignisse gemeldet werden, die zum Entweichen dieser Schadorganismen in die Umwelt führten. |
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei allen Arbeiten mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG, die nicht in Anhang III Teil A Abschnitte I, II und III dieser Richtlinie aufgeführt sind, angemessene Quarantänemaßnahmen, einschließlich Tests, durchgeführt werden. Diese Quarantänemaßnahmen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die Einzelheiten dieser Quarantänemaßnahmen werden ergänzt und in Anhang III dieser Richtlinie eingefügt, sobald die erforderlichen technischen Angaben vorliegen.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten alljährlich vor dem 1. September ein mit Mengenangaben versehenes Verzeichnis der Einfuhren und Verbringungen von Material, die in dem jeweils am 30. Juni endenden Berichtsjahr gemäß dieser Richtlinie zugelassen wurden, sowie über jeglichen Befall dieses Materials mit Schadorganismen, die durch die Quarantänemaßnahmen, einschließlich Tests, gemäß Anhang III im gleichen Zeitraum nachgewiesen wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten auf dem Verwaltungsweg zusammen, wobei die gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten oder bezeichneten Behörden eingeschaltet werden, um die Einzelheiten über die Quarantänebedingungen und Maßnahmen auszutauschen, die für gemäß dieser Richtlinie zugelassene Arbeiten erforderlich sind.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen. Die Kommission teilt diese Vorschriften den anderen Mitgliedstaaten mit.
Artikel 5
Die Richtlinie 95/44/EG, in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgeführten Richtlinie, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.
Artikel 6
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 7
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Juni 2008
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).
(2) ABl. L 184 vom 3.8.1995, S. 34. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/46/EG (ABl. L 204 vom 31.7.1997, S. 43)
(3) Siehe Anhang IV Teil A.
(4) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 der Kommission (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3).
(5) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/27/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 45).
ANHANG I
1. |
Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie gelten folgende allgemeine Bedingungen:
|
2. |
Für die Zwecke von Nummer 1 müssen die Quarantänebedingungen der Räumlichkeiten und Einrichtungen des Betriebs an dem (den) Ort(en), an dem (denen) die Arbeiten durchgeführt werden sollen, so ausgelegt sein, dass das Material sicher gehandhabt werden kann, damit die betreffenden Schadorganismen nicht entweichen und sich somit nicht verbreiten können. Für jede im Antrag genannte Arbeit muss die zuständige amtliche Stelle das Risiko einer Verbreitung der in Quarantäne gehaltenen Schadorganismen bestimmen, wobei die Art des Materials und die geplanten Arbeiten, die Biologie der Schadorganismen, ihre Verbreitungsmöglichkeiten, die Interaktionen mit der Umwelt und andere dem Material eigene Risiken zu berücksichtigen sind. Als Ergebnis der Risikobewertung legt die zuständige amtliche Stelle gegebenenfalls Folgendes fest:
|
ANHANG II
Muster für eine Ermächtigung zur Einfuhr und/oder zum Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken
ANHANG III
QUARANTÄNE- UND UNTERSUCHUNGSMASSNAHMEN FÜR ZUR FREIGABE AUS DER QUARANTÄNE BESTIMMTE PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE
TEIL A
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG
Abschnitt I: Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden außer Samen und Früchten
1. |
Gegebenenfalls ist das Pflanzenmaterial nach den Technischen Leitlinien der FAO/IPGRI einem geeigneten Behandlungsverfahren zu unterziehen. |
2. |
Nach Anwendung der Behandlungsverfahren gemäß Nummer 1 ist das gesamte Pflanzenmaterial einem Nachweisverfahren zu unterziehen. Das gesamte Pflanzenmaterial, einschließlich der Testpflanzen, ist in zugelassenen Einrichtungen unter den Quarantänebedingungen gemäß Anhang I zu halten. Pflanzenmaterial, das zur amtlichen Freigabe zugelassen werden soll, ist unter Bedingungen zu halten, die einen normalen Wachstumszyklus erlauben, und ist bei der Ankunft sowie später während der Durchführung der Nachweisverfahren zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Anzeichen und Symptome von Schadorganismen, einschließlich aller relevanten Schadorganismen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG, zu untersuchen. |
3. |
Das Pflanzenmaterial wird für die Zwecke von Nummer 2 nach folgenden Verfahren auf Schadorganismen untersucht (Test und Identifizierung):
|
4. |
Pflanzenmaterial, das der visuellen Untersuchung gemäß Nummer 2 unterzogen und an dem Anzeichen und Symptome von Schadorganismen festgestellt wurden, ist zu untersuchen (gegebenenfalls auch durch Tests), um so weit wie möglich die Identität des Schadorganismus zu ermitteln, der diese Anzeichen und Symptome verursacht. |
Abschnitt II: Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L. sowie ihre Hybriden und Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
1. |
Gegebenenfalls ist das Pflanzenmaterial nach den Technischen Leitlinien der FAO/IPGRI einem geeigneten Behandlungsverfahren zu unterziehen. |
2. |
Nach Anwendung der Behandlungsverfahren gemäß Nummer 1 ist das gesamte Pflanzenmaterial einem Nachweisverfahren zu unterziehen. Das gesamte Pflanzenmaterial, einschließlich der Testpflanzen, ist in zugelassenen Einrichtungen unter den Quarantänebedingungen gemäß Anhang I zu halten. Pflanzenmaterial, das zur amtlichen Freigabe zugelassen werden soll, ist unter Bedingungen zu halten, die einen normalen Wachstumszyklus erlauben, und ist bei der Ankunft sowie später während der Durchführung der Nachweisverfahren zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Anzeichen und Symptome von Schadorganismen, einschließlich aller relevanten Schadorganismen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG, zu untersuchen. |
3. |
Das Pflanzenmaterial wird für die Zwecke von Nummer 2 nach folgenden Verfahren auf Schadorganismen untersucht (Test und Identifizierung):
|
4. |
Pflanzenmaterial, das der visuellen Untersuchung gemäß Nummer 2 unterzogen und an dem Anzeichen und Symptome von Schadorganismen festgestellt wurden, ist zu untersuchen (gegebenenfalls auch durch Tests), um so weit wie möglich die Identität des Schadorganismus zu ermitteln, der diese Anzeichen und Symptome verursacht. |
Abschnitt III: Pflanzen von Vitis L. außer Früchten
1. |
Gegebenenfalls ist das Pflanzenmaterial nach den Technischen Leitlinien der FAO/IPGRI einem geeigneten Behandlungsverfahren zu unterziehen. |
2. |
Nach Anwendung der Behandlungsverfahren gemäß Nummer 1 ist das gesamte Pflanzenmaterial einem Nachweisverfahren zu unterziehen. Das gesamte Pflanzenmaterial, einschließlich der Testpflanzen, ist in zugelassenen Einrichtungen unter den Quarantänebedingungen gemäß Anhang I zu halten. Pflanzenmaterial, das zur amtlichen Freigabe zugelassen werden soll, ist unter Bedingungen zu halten, die einen normalen Wachstumszyklus erlauben, und ist bei der Ankunft sowie später während der Durchführung der Nachweisverfahren zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Anzeichen und Symptome von Schadorganismen, einschließlich Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) und aller anderen relevanten Schadorganismen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG, zu untersuchen. |
3. |
Das Pflanzenmaterial wird für die Zwecke von Nummer 2 nach folgenden Verfahren auf Schadorganismen untersucht (Test und Identifizierung):
|
4. |
Pflanzenmaterial, das der visuellen Untersuchung gemäß Nummer 2 unterzogen und an dem Anzeichen und Symptome von Schadorganismen festgestellt wurden, ist zu untersuchen (gegebenenfalls auch durch Tests), um so weit wie möglich die Identität des Schadorganismus zu ermitteln, der diese Anzeichen und Symptome verursacht. |
Abschnitt IV: Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihrer Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt
1. |
Gegebenenfalls ist das Pflanzenmaterial nach den technischen Leitlinien der FAO/IPGRI einem geeigneten Behandlungsverfahren zu unterziehen. |
2. |
Nach Anwendung der Behandlungsverfahren gemäß Nummer 1 ist jede Einheit des Pflanzenmaterials einem Nachweisverfahren zu unterziehen. Das gesamte Pflanzenmaterial, einschließlich der Testpflanzen, ist in zugelassenen Einrichtungen unter den Quarantänebedingungen gemäß Anhang I zu halten. Pflanzenmaterial, das zur amtlichen Freigabe zugelassen werden soll, ist unter Bedingungen zu halten, die einen normalen Wachstumszyklus erlauben, und ist bei der Ankunft sowie später während der Durchführung der Nachweisverfahren in regelmäßigen Abständen bis zur Seneszenz zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Anzeichen und Symptome von Schadorganismen, einschließlich aller relevanten Schadorganismen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG sowie der „potato yellow vein disease“, zu untersuchen. |
3. |
Die Nachweisverfahren gemäß Nummer 2 sind nach den unter Nummer 5 dargelegten technischen Bestimmungen durchzuführen, um mindestens folgende Schadorganismen nachzuweisen:
Bei echtem Kartoffelsamen sind jedoch die Nachweisverfahren durchzuführen, um zumindest die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Viren und virusähnlichen Krankheitserreger nachzuweisen. |
4. |
Pflanzenmaterial, das der visuellen Untersuchung gemäß Nummer 2 unterzogen und an dem Anzeichen und Symptome von Schadorganismen festgestellt wurden, ist zu untersuchen (gegebenenfalls auch durch Tests), um so weit wie möglich die Identität des Schadorganismus zu ermitteln, der diese Anzeichen und Symptome verursacht. |
5. |
Die unter Nummer 3 genannten technischen Bestimmungen lauten wie folgt:
|
TEIL B
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen II und IV der Richtlinie 2000/29/EG
1. |
Die amtlichen Quarantänemaßnahmen schließen geeignete visuelle Untersuchungen oder Tests auf die Schadorganismen nach den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG ein und sind gegebenenfalls gemäß den besonderen Anforderungen in Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG für spezifische Schadorganismen durchzuführen. Bei Durchführung dieser Quarantänemaßnahmen sind die besonderen Verfahren gemäß Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG oder gleichwertige, amtlich anerkannte Verfahren anzuwenden. |
2. |
Die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände müssen nach den Bestimmungen von Nummer 1 als frei von den für diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände maßgeblichen Schadorganismen gemäß den Anhängen I, II und IV der Richtlinie 2000/29/EG befunden worden sein. |
(1) ABl. L 259 vom 18.10.1993, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/56/EG der Kommission (ABl. L 182 vom 4.7.2006, S. 1).
(2) ABl. L 235 vom 21.8.1998, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/63/EG der Kommission (ABl. L 206 vom 27.7.2006, S. 36).
ANHANG IV
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung
(gemäß Artikel 5)
Richtlinie 95/44/EG der Kommission |
|
Richtlinie 97/46/EG der Kommission |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 5)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
95/44/EG |
1. Februar 1996 |
97/46/EG |
1. Januar 1998 |
ANHANG V
Entsprechungstabelle
Richtlinie 95/44/EG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 Einleitungssatz |
Artikel 1 Absatz 2 Einleitungssatz |
Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 1 Absatz 2 vierter Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 1 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e |
Artikel 1 Absatz 2 sechster Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f |
Artikel 1 Absatz 2 siebter Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g |
Artikel 1 Absatz 2 achter Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h |
Artikel 1 Absatz 2 neunter Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i |
Artikel 1 Absatz 2 zehnter Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j |
Artikel 2 und 3 |
Artikel 2 und 3 |
Artikel 4 Absatz 1 |
— |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 |
— |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
Anhänge I, II und III |
Anhänge I, II und III |
— |
Anhang IV |
— |
Anhang V |