18.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/41


RICHTLINIE 2008/61/EG DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2008

mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 8, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 13b Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (2), ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Nach den Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Schadorganismen gemäß den Anhängen I und II der genannten Richtlinie weder isoliert noch in Verbindung mit den in Anhang II genannten maßgeblichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen nicht in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder dort durch Verbringung verbreitet werden.

(3)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang III der genannten Richtlinie nicht in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt werden.

(4)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG dürfen nicht in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden, wenn nicht die besonderen Anforderungen gemäß dem genannten Anhang erfüllt sind.

(5)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aus Drittländern dürfen nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie nicht den Normen und Anforderungen der genannten Richtlinie genügen, und müssen von einem amtlichen Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein, in dem die Erfüllung dieser Bedingungen bestätigt wird, und außerdem auf Erfüllung dieser Bestimmungen amtlich untersucht werden.

(6)

Gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 13b Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG findet diese Regelung jedoch keine Anwendung auf die Einfuhr und Verbringung dieser Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände für Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecke, wenn auf Gemeinschaftsebene festzulegende Bedingungen eingehalten werden.

(7)

Daher ist es erforderlich, die für solche Einfuhren und Verbringungen geltenden Bedingungen zu regeln, um sicherzustellen, dass sich die Schadorganismen nicht ausbreiten können.

(8)

Die Bedingungen für Material gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (4) und gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (5) sowie andere, speziellere Gemeinschaftsvorschriften über gefährdete Arten freilebender Tiere und Pflanzen und genetisch veränderte Organismen sind nicht von dieser Richtlinie betroffen.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz.

(10)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang IV Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei den zuständigen amtlichen Stellen für jegliche Arbeiten zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken (nachstehend: Arbeiten), für die Schadorganismen, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 13b Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG (nachstehend: Material) benötigt werden, ein Antrag gestellt wird, bevor solches Material in einen Mitgliedstaat oder eine Schutzzone desselben eingeführt oder darin verbracht wird.

(2)   In dem Antrag gemäß Absatz 1 sind mindestens folgende Angaben zu machen:

a)

Name und Anschrift der für die Arbeiten verantwortlichen Person;

b)

wissenschaftliche Namen des Materials, einschließlich gegebenenfalls des betreffenden Schadorganismus;

c)

Art des Materials;

d)

Menge des Materials;

e)

Ursprungsort des Materials, einschließlich entsprechender schriftlicher Belege für Material, das aus einem Drittland eingeführt wird;

f)

Dauer, Art und Ziele der geplanten Arbeiten, einschließlich mindestens einer Zusammenfassung der Arbeiten und einer Spezifikation für die Arbeiten zu Versuchs-, Forschungs- oder Züchtungszwecken;

g)

Anschrift und Beschreibung des (der) besonderen Ort(e) der Quarantänestation und gegebenenfalls Orte der Untersuchung;

h)

gegebenenfalls Ort der ersten Lagerung oder ersten Anpflanzung nach der amtlichen Freigabe des Materials;

i)

gegebenenfalls die vorgeschlagenen Verfahren zur Vernichtung oder Behandlung des Materials nach Abschluss der zugelassenen Arbeiten;

j)

die vorgeschlagene Grenzeinlassstelle für Material, das aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt wird.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen die betreffenden Arbeiten nach Erhalt des Antrags gemäß Artikel 1 zu, wenn festgestellt wurde, dass die allgemeinen Bedingungen gemäß Anhang I erfüllt werden.

Sie können diese Zulassung jederzeit widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die Bedingungen gemäß Anhang I nicht mehr erfüllt sind.

(2)   Nach der Zulassung der Arbeiten gemäß Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr oder Verbringung des im Antrag aufgeführten Materials in einen Mitgliedstaat oder eine Schutzzone desselben, wenn dieses Material in jedem Fall von einer Ermächtigung zur Einfuhr oder Verbringung von Schadorganismen, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die für Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecke verwendet werden, begleitet ist, nachfolgend: Ermächtigung, die dem Muster gemäß Anhang II entspricht und von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem die Arbeiten durchgeführt werden sollen; ferner gilt Folgendes:

a)

bei Material mit Ursprung in der Gemeinschaft

i)

muss die Ermächtigung durch den Ursprungsmitgliedstaat zur Verbringung des Materials unter Quarantänebedingungen amtlich bestätigt werden, wenn der Ursprungsort in einem anderen Mitgliedstaat liegt;

ii)

muss dem Material, wenn es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG handelt, auch ein Pflanzenpass gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2000/29/EG beiliegen, der aufgrund der Untersuchung gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie auf Erfüllung der darin festgelegten Bedingungen, außer denjenigen über die Schadorganismen, derentwegen die Arbeiten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels zugelassen wurden, ausgestellt wurde; in diesem Pflanzenpass wird der Vermerk: „Dieses Material wird gemäß der Richtlinie 2008/61/EG verbracht“ aufgeführt.

Liegt die Adresse des (oder der) besonderen Orte(s) der Quarantänestation in einem anderen Mitgliedstaat, so stellt der für die Ausstellung eines Pflanzenpasses zuständige Mitgliedstaat diesen nur auf der Grundlage der Informationen, die er für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Zulassung von dem für die Zulassung der Arbeiten verantwortlichen Mitgliedstaat offiziell erhalten hat, und unter der Voraussetzung aus, dass ihm versichert worden ist, dass Quarantänebedingungen während der Verbringung des Materials eingehalten werden; und,

b)

bei Material, das aus einem Drittland eingeführt wird,

i)

sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Ermächtigung auf der Grundlage angemessener Belege über den Ursprungsort des Materials ausgestellt wird; und

ii)

im Fall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG muss dem Material — wenn möglich — auch ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen, das im Ursprungsland gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG aufgrund der Untersuchung gemäß Artikel 6 derselben Richtlinie auf Erfüllung der darin festgelegten Bedingungen, außer denjenigen über die Schadorganismen, derentwegen die Arbeiten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels zugelassen wurden, ausgestellt wurde.

In diesem Zeugnis werden unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ der Vermerk „Dieses Material wird gemäß der Richtlinie 2008/61/EG eingeführt“ und gegebenenfalls auch die entsprechenden Schadorganismen aufgeführt.

In jedem Fall sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass das Material während der genannten Einfuhr oder Verbringung unter Quarantänebedingungen gehalten sowie direkt und unverzüglich zu dem (oder den) im Antrag genannten Ort(en) verbracht wird.

(3)   Die zuständige amtliche Stelle überwacht die zugelassenen Arbeiten und sorgt dafür, dass:

a)

die Quarantänebedingungen und die sonstigen allgemeinen Bedingungen gemäß Anhang I für die gesamte Dauer der Arbeiten durch Kontrolle der Räumlichkeiten und Arbeiten zu geeigneten Zeitpunkten eingehalten werden;

b)

die folgenden Verfahren je nach Art der zugelassenen Arbeiten eingehalten werden:

i)

für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die aus der Quarantäne freigegeben werden sollen, gilt Folgendes:

die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände werden erst nach Genehmigung durch die zuständige amtliche Stelle, nachstehend: amtliche Freigabe, freigegeben. Vor der amtlichen Freigabe müssen sie Quarantänemaßnahmen, einschließlich Tests, unterzogen und daraufhin als frei von Schadorganismen befunden worden sein, es sei denn, es handelt sich um einen in der Gemeinschaft bekanntermaßen vorkommenden Schadorganismus, der nicht in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist;

die Quarantänemaßnahmen, einschließlich Tests, werden entweder durch wissenschaftlich ausgebildetes Personal der zuständigen amtlichen Stelle oder einer amtlich zugelassenen Stelle nach den für Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und andere Gegenstände geltenden Bestimmungen des Anhangs III dieser Richtlinie durchgeführt;

sofern diese Maßnahmen ergeben haben, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nicht frei von den Schadorganismen gemäß dem ersten Gedankenstrich sind, werden sie sowie alle übrigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die mit ihnen in Kontakt geraten sind oder kontaminiert worden sein könnten, vernichtet oder einer geeigneten Behandlung oder Quarantänemaßnahme unterzogen, die zur Tilgung der entsprechenden Schadorganismen führen, wobei die Bestimmungen der Ziffer ii zweiter Gedankenstrich gelten;

ii)

für alles übrige bei Beendigung der zugelassenen Arbeiten vorhandene Material (einschließlich Schadorganismen) und für das während der Arbeiten kontaminierte Material gilt Folgendes:

das Material (einschließlich Schadorganismen und etwaiges kontaminiertes Material) und alle anderen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, mit denen es in Kontakt geraten ist oder die kontaminiert worden sein könnten, werden vernichtet, sterilisiert oder in anderer von der zuständigen amtlichen Stelle zu spezifizierenden Weise behandelt; und

die Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen die fraglichen Arbeiten durchgeführt worden sind, werden sterilisiert oder gegebenenfalls in einer Weise entwest, die von der zuständigen amtlichen Stelle zu spezifizieren ist;

c)

die zuständige amtliche Stelle von der für die Arbeiten zuständigen Person unmittelbar unterrichtet wird, wenn das Material mit den Schadorganismen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG sowie mit anderen Schadorganismen kontaminiert ist, die von der zuständigen amtlichen Stelle als eine Gefahr für die Gemeinschaft eingestuft und bei den Arbeiten entdeckt worden sind, und alle Ereignisse gemeldet werden, die zum Entweichen dieser Schadorganismen in die Umwelt führten.

(4)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei allen Arbeiten mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG, die nicht in Anhang III Teil A Abschnitte I, II und III dieser Richtlinie aufgeführt sind, angemessene Quarantänemaßnahmen, einschließlich Tests, durchgeführt werden. Diese Quarantänemaßnahmen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die Einzelheiten dieser Quarantänemaßnahmen werden ergänzt und in Anhang III dieser Richtlinie eingefügt, sobald die erforderlichen technischen Angaben vorliegen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten alljährlich vor dem 1. September ein mit Mengenangaben versehenes Verzeichnis der Einfuhren und Verbringungen von Material, die in dem jeweils am 30. Juni endenden Berichtsjahr gemäß dieser Richtlinie zugelassen wurden, sowie über jeglichen Befall dieses Materials mit Schadorganismen, die durch die Quarantänemaßnahmen, einschließlich Tests, gemäß Anhang III im gleichen Zeitraum nachgewiesen wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten arbeiten auf dem Verwaltungsweg zusammen, wobei die gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten oder bezeichneten Behörden eingeschaltet werden, um die Einzelheiten über die Quarantänebedingungen und Maßnahmen auszutauschen, die für gemäß dieser Richtlinie zugelassene Arbeiten erforderlich sind.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen. Die Kommission teilt diese Vorschriften den anderen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 5

Die Richtlinie 95/44/EG, in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgeführten Richtlinie, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).

(2)  ABl. L 184 vom 3.8.1995, S. 34. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/46/EG (ABl. L 204 vom 31.7.1997, S. 43)

(3)  Siehe Anhang IV Teil A.

(4)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 der Kommission (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3).

(5)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/27/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 45).


ANHANG I

1.

Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie gelten folgende allgemeine Bedingungen:

Art und Ziele der geplanten Arbeiten, für welche das Material eingeführt oder verbracht werden soll, wurden von der zuständigen amtlichen Stelle überprüft, und es wurde festgestellt, dass sie Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dienen;

die Quarantänebedingungen der Räumlichkeiten und Einrichtungen des Betriebs an dem (den) Ort(en), an dem (denen) die Arbeiten durchgeführt werden sollen, müssen von den zuständigen amtlichen Stellen auf Einhaltung der Bestimmungen gemäß Nummer 2 geprüft und zugelassen worden sein;

die zuständige amtliche Stelle begrenzt die Menge des Materials auf das für die zugelassenen Arbeiten erforderliche Maß, wobei keinesfalls die Mengen überschritten werden dürfen, die unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Quarantäneeinrichtungen festgesetzt wurden;

die wissenschaftliche und fachliche Qualifikation des Personals, das die Arbeiten durchführen soll, muss von den zuständigen amtlichen Stellen überprüft und anerkannt worden sein.

2.

Für die Zwecke von Nummer 1 müssen die Quarantänebedingungen der Räumlichkeiten und Einrichtungen des Betriebs an dem (den) Ort(en), an dem (denen) die Arbeiten durchgeführt werden sollen, so ausgelegt sein, dass das Material sicher gehandhabt werden kann, damit die betreffenden Schadorganismen nicht entweichen und sich somit nicht verbreiten können. Für jede im Antrag genannte Arbeit muss die zuständige amtliche Stelle das Risiko einer Verbreitung der in Quarantäne gehaltenen Schadorganismen bestimmen, wobei die Art des Materials und die geplanten Arbeiten, die Biologie der Schadorganismen, ihre Verbreitungsmöglichkeiten, die Interaktionen mit der Umwelt und andere dem Material eigene Risiken zu berücksichtigen sind. Als Ergebnis der Risikobewertung legt die zuständige amtliche Stelle gegebenenfalls Folgendes fest:

a)

die nachstehenden Quarantänemaßnahmen für die Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie die Arbeitsverfahren:

räumliche Isolation von allen anderen Pflanzen/Schadorganismen, einschließlich Erwägung der Kontrolle der Vegetation in der Umgebung,

Bestimmung einer für die Arbeiten verantwortlichen Kontaktperson,

gegebenenfalls beschränkter Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie zur Umgebung, durch personenbezogene Zutrittsbefugnis,

angemessene Kennzeichnung der Räumlichkeiten und Einrichtungen mit Angabe der Arbeiten und des verantwortlichen Personals,

Führung eines Registers der durchgeführten Arbeiten und eines Handbuchs der Arbeitsverfahren, einschließlich der Maßnahmen im Fall des Entweichens eines Schadorganismus aus der Quarantäne,

angemessene Sicherheits- und Alarmsysteme,

angemessene Kontrollmaßnahmen, um die Verbringung von Schadorganismen in den Betrieb sowie seine Verbreitung innerhalb des Betriebs zu verhindern,

kontrollierte Verfahren zur Probenahme und zum Transport des Materials zwischen Räumlichkeiten und Einrichtungen,

gegebenenfalls kontrollierte Abfall-, Substrat- und Abwasserentsorgung,

angemessene Hygiene- und Desinfektionsverfahren und -einrichtungen für Personal, Gebäude und Ausrüstung,

geeignete Maßnahmen und Einrichtungen zur Entsorgung des Versuchsmaterials,

geeignete Nachweismethoden (einschließlich Tests), Einrichtungen und Verfahren, und

b)

weitere Quarantänemaßnahmen je nach spezifischer Biologie und Epidemiologie des betreffenden Materials und der zugelassenen Arbeiten, die Folgendes umfassen:

Haltung in Einrichtungen mit Doppeltürzugang und Schleuse für das Personal,

Haltung bei Unterdruck,

Aufbewahrung in entweichsicheren Behältern mit geeigneter Maschenweite und anderen Hindernissen, z. B. Wasserschranke für Milben, geschlossene Erdbehälter für Nematoden, elektrische Insektenfallen,

isolierte Haltung von anderen Schadorganismen und anderem Material, z. B. virusbefallenen Düngemitteln, Wirtsmaterial,

Haltung des Zuchtmaterials in Zuchtkäfigen mit Bedienungseinrichtungen,

keine Kreuzung des Schadorganismus mit heimischen Stämmen oder Arten,

Vermeidung der Haltung von Schadorganismen in Dauerkultur,

Haltung unter Bedingungen, die eine strenge Kontrolle der Vermehrung des Schadorganismus gewährleisten, z. B. unter Bedingungen, die eine Diapause verhindern,

Haltungsbedingungen, unter denen eine Verbreitung durch Propagationsformen ausgeschlossen ist, z. B. Vermeidung von Luftzug,

Verfahren zur Prüfung der Reinheit von Kulturen der Schadorganismen durch Kontrolle auf Parasiten und andere Schadorganismen,

angemessene Behandlungsprogramme für das Material, um etwaige Vektoren zu beseitigen,

bei In-vitro-Arbeiten Handhabung des Materials unter sterilen Bedingungen: Ausrüstung des Labors für aseptischen Betrieb,

Haltung von durch Vektoren übertragenen Schadorganismen in einer Weise, die eine Verschleppung über den Vektor ausschließt, z. B. durch kontrollierte Maschengröße, Einschließung des Bodens,

jahreszeitliche Isolation, um sicherzustellen, dass die Arbeiten in Zeiten geringen Risikos für die Pflanzengesundheit durchgeführt werden.


ANHANG II

Muster für eine Ermächtigung zur Einfuhr und/oder zum Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken

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ANHANG III

QUARANTÄNE- UND UNTERSUCHUNGSMASSNAHMEN FÜR ZUR FREIGABE AUS DER QUARANTÄNE BESTIMMTE PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE

TEIL A

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG

Abschnitt I:   Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden außer Samen und Früchten

1.

Gegebenenfalls ist das Pflanzenmaterial nach den Technischen Leitlinien der FAO/IPGRI einem geeigneten Behandlungsverfahren zu unterziehen.

2.

Nach Anwendung der Behandlungsverfahren gemäß Nummer 1 ist das gesamte Pflanzenmaterial einem Nachweisverfahren zu unterziehen. Das gesamte Pflanzenmaterial, einschließlich der Testpflanzen, ist in zugelassenen Einrichtungen unter den Quarantänebedingungen gemäß Anhang I zu halten. Pflanzenmaterial, das zur amtlichen Freigabe zugelassen werden soll, ist unter Bedingungen zu halten, die einen normalen Wachstumszyklus erlauben, und ist bei der Ankunft sowie später während der Durchführung der Nachweisverfahren zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Anzeichen und Symptome von Schadorganismen, einschließlich aller relevanten Schadorganismen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG, zu untersuchen.

3.

Das Pflanzenmaterial wird für die Zwecke von Nummer 2 nach folgenden Verfahren auf Schadorganismen untersucht (Test und Identifizierung):

3.1.

Bei den Tests sind geeignete Laborverfahren bzw. Testpflanzen, einschließlich Citrus sinensis (L.) Osbeck, C. aurantiifolia Christm. Swing, C. medica L., C. reticulata Blanco und Sesamum L. zu verwenden, um mindestens folgende Schadorganismen festzustellen:

a)

Citrus greening bacterium,

b)

Citrus variegated chlorosis,

c)

Citrus mosaic virus,

d)

Citrus tristeza virus (alle Isolate),

e)

Citrus vein enation woody gall,

f)

Leprose,

g)

Psorose (natürliche Verbreitung),

h)

Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli & Gikashvili,

i)

Satsuma dwarf virus,

j)

Spiroplasma citri Saglio et al.,

k)

Tatter leaf virus,

l)

Witches’ broom (MLO),

m)

Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme).

3.2.

Solange schnelle Nachweisverfahren für Brand und brandähnliche Erreger fehlen, muss das Pflanzenmaterial nach der Ankunft einer Triebspitzenveredelung auf steril angezogene Sämlinge gemäß den Technischen Leitlinien der FAO/IPGRI und die daraus gewonnen Pflanzen den Behandlungsverfahren gemäß Nummer 1 unterzogen werden.

4.

Pflanzenmaterial, das der visuellen Untersuchung gemäß Nummer 2 unterzogen und an dem Anzeichen und Symptome von Schadorganismen festgestellt wurden, ist zu untersuchen (gegebenenfalls auch durch Tests), um so weit wie möglich die Identität des Schadorganismus zu ermitteln, der diese Anzeichen und Symptome verursacht.

Abschnitt II:   Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L. sowie ihre Hybriden und Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

1.

Gegebenenfalls ist das Pflanzenmaterial nach den Technischen Leitlinien der FAO/IPGRI einem geeigneten Behandlungsverfahren zu unterziehen.

2.

Nach Anwendung der Behandlungsverfahren gemäß Nummer 1 ist das gesamte Pflanzenmaterial einem Nachweisverfahren zu unterziehen. Das gesamte Pflanzenmaterial, einschließlich der Testpflanzen, ist in zugelassenen Einrichtungen unter den Quarantänebedingungen gemäß Anhang I zu halten. Pflanzenmaterial, das zur amtlichen Freigabe zugelassen werden soll, ist unter Bedingungen zu halten, die einen normalen Wachstumszyklus erlauben, und ist bei der Ankunft sowie später während der Durchführung der Nachweisverfahren zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Anzeichen und Symptome von Schadorganismen, einschließlich aller relevanten Schadorganismen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG, zu untersuchen.

3.

Das Pflanzenmaterial wird für die Zwecke von Nummer 2 nach folgenden Verfahren auf Schadorganismen untersucht (Test und Identifizierung):

3.1.

Bei Fragaria L. wird der Test ungeachtet des Ursprungslands mit geeigneten Laborverfahren und gegebenenfalls auch mit Testpflanzen, einschließlich Fragaria vesca, F. virginiana und Chenopodium spp., durchgeführt, um mindestens folgende Schadorganismen festzustellen:

a)

Arabis mosaic virus,

b)

Raspberry ringspot virus,

c)

Strawberry crinkle virus,

d)

Strawberry latent „C“ virus,

e)

Strawberry latent ringspot virus,

f)

Strawberry mild yellow edge virus,

g)

Strawberry vein banding virus,

h)

Strawberry witches’ broom mycoplasm,

i)

Tomato black ring virus,

j)

Tomato ringspot virus,

k)

Colletotrichum acutatum Simmonds,

l)

Phytophthora fragariae Hickman var. fragariae Wilcox & Duncan,

m)

Xanthomonas fragariae Kennedy & King.

3.2.

Bei Malus Mill.:

i)

Wenn das Pflanzenmaterial aus einem Land stammt, das nicht als frei von den folgenden Schadorganismen bekannt ist:

a)

Apple proliferation mycoplasm, oder

b)

Cherry rasp leaf virus (amerikanischer Erreger),

sind für den Test geeignete Laborverfahren und gegebenenfalls Testpflanzen zur Feststellung der betreffenden Schadorganismen einzusetzen, sowie

ii)

ungeachtet des Ursprungslands des Pflanzenmaterials geeignete Laborverfahren und gegebenenfalls Testpflanzen einzusetzen, um mindestens folgende Schadorganismen festzustellen:

a)

Tobacco ringspot virus,

b)

Tomato ringspot virus,

c)

Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.

3.3.

Bei Prunus L., soweit bei der jeweiligen Prunus-Art sinnvoll:

i)

Wenn das Pflanzenmaterial aus einem Land stammt, das nicht als frei von den folgenden Schadorganismen bekannt ist:

a)

Apricot chlorotic leafroll mycoplasm,

b)

Cherry rasp leaf virus (amerikanischer Erreger),

c)

Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.,

sind für den Test geeignete Laborverfahren und gegebenenfalls Testpflanzen zur Feststellung der betreffenden Schadorganismen einzusetzen, sowie

ii)

ungeachtet des Ursprungslands des Pflanzenmaterials geeignete Laborverfahren und gegebenenfalls Testpflanzen einzusetzen, um mindestens folgende Schadorganismen festzustellen:

a)

Little cherry pathogen (außereuropäische Isolate),

b)

Peach mosaic virus (amerikanische Erreger),

c)

Peach phony rickettsia,

d)

Peach rosette mosaic virus,

e)

Peach rosette mycoplasm,

f)

Peach X-disease mycoplasm,

g)

Peach yellows mycoplasm,

h)

Plum line pattern virus (amerikanische Erreger),

i)

Plum pox virus,

j)

Tomato ringspot virus,

k)

Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye.

3.4.

Bei Cydonia Mill. und Pyrus L. wird das Pflanzenmaterial ungeachtet des Ursprungslands mit geeigneten Laborverfahren und gegebenenfalls auch mit Testpflanzen untersucht, um mindestens folgende Schadorganismen festzustellen:

a)

Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.,

b)

Pear decline mycoplasm.

4.

Pflanzenmaterial, das der visuellen Untersuchung gemäß Nummer 2 unterzogen und an dem Anzeichen und Symptome von Schadorganismen festgestellt wurden, ist zu untersuchen (gegebenenfalls auch durch Tests), um so weit wie möglich die Identität des Schadorganismus zu ermitteln, der diese Anzeichen und Symptome verursacht.

Abschnitt III:   Pflanzen von Vitis L. außer Früchten

1.

Gegebenenfalls ist das Pflanzenmaterial nach den Technischen Leitlinien der FAO/IPGRI einem geeigneten Behandlungsverfahren zu unterziehen.

2.

Nach Anwendung der Behandlungsverfahren gemäß Nummer 1 ist das gesamte Pflanzenmaterial einem Nachweisverfahren zu unterziehen. Das gesamte Pflanzenmaterial, einschließlich der Testpflanzen, ist in zugelassenen Einrichtungen unter den Quarantänebedingungen gemäß Anhang I zu halten. Pflanzenmaterial, das zur amtlichen Freigabe zugelassen werden soll, ist unter Bedingungen zu halten, die einen normalen Wachstumszyklus erlauben, und ist bei der Ankunft sowie später während der Durchführung der Nachweisverfahren zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Anzeichen und Symptome von Schadorganismen, einschließlich Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) und aller anderen relevanten Schadorganismen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG, zu untersuchen.

3.

Das Pflanzenmaterial wird für die Zwecke von Nummer 2 nach folgenden Verfahren auf Schadorganismen untersucht (Test und Identifizierung):

3.1.

Wenn das Material aus einem Land stammt, das nicht als frei von den folgenden Schadorganismen bekannt ist:

i)

Ajinashika disease:

Für die Untersuchung ist ein geeignetes Laborverfahren zu verwenden. Bei negativem Befund wird das Material auf die Rebsorte Koshu veredelt und über mindestens zwei Vegetationsperioden beobachtet.

ii)

Grapevine stunt virus:

Für die Untersuchung sind geeignete Testpflanzen zu verwenden, z. B. die Rebsorte Campbell Early, und über ein Jahr zu beobachten.

iii)

Summer mottle:

Für die Untersuchung sind geeignete Testpflanzen zu verwenden, z. B. die Rebsorten Sideritis, Cabernet-Franc und Mission.

3.2.

Ungeachtet des Ursprungslands des Pflanzenmaterials muss die Untersuchung mit geeigneten Laborverfahren und gegebenenfalls mit Testpflanzen durchgeführt werden und sich auf mindestens folgende Schadorganismen beziehen:

a)

Blueberry leaf mottle virus,

b)

Grapevine Flavescence dorée MLO und andere grapevine yellows,

c)

Peach rosette mosaic virus,

d)

Tobacco ringspot virus,

e)

Tomato ringspot virus (Stamm „yellow vein“ und andere Stämme),

f)

Xylella fastidiosa (Well & Raju),

g)

Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al.

4.

Pflanzenmaterial, das der visuellen Untersuchung gemäß Nummer 2 unterzogen und an dem Anzeichen und Symptome von Schadorganismen festgestellt wurden, ist zu untersuchen (gegebenenfalls auch durch Tests), um so weit wie möglich die Identität des Schadorganismus zu ermitteln, der diese Anzeichen und Symptome verursacht.

Abschnitt IV:   Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihrer Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt

1.

Gegebenenfalls ist das Pflanzenmaterial nach den technischen Leitlinien der FAO/IPGRI einem geeigneten Behandlungsverfahren zu unterziehen.

2.

Nach Anwendung der Behandlungsverfahren gemäß Nummer 1 ist jede Einheit des Pflanzenmaterials einem Nachweisverfahren zu unterziehen. Das gesamte Pflanzenmaterial, einschließlich der Testpflanzen, ist in zugelassenen Einrichtungen unter den Quarantänebedingungen gemäß Anhang I zu halten. Pflanzenmaterial, das zur amtlichen Freigabe zugelassen werden soll, ist unter Bedingungen zu halten, die einen normalen Wachstumszyklus erlauben, und ist bei der Ankunft sowie später während der Durchführung der Nachweisverfahren in regelmäßigen Abständen bis zur Seneszenz zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Anzeichen und Symptome von Schadorganismen, einschließlich aller relevanten Schadorganismen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG sowie der „potato yellow vein disease“, zu untersuchen.

3.

Die Nachweisverfahren gemäß Nummer 2 sind nach den unter Nummer 5 dargelegten technischen Bestimmungen durchzuführen, um mindestens folgende Schadorganismen nachzuweisen:

Bakterien

a)

Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.,

b)

Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.;

Viren und virusähnliche Krankheitserreger

a)

Andean potato latent virus,

b)

Potato black ringspot virus,

c)

Potato spindle tuber viroid,

d)

Potato yellowing alfamovirus,

e)

Potato virus T,

f)

Andean potato mottle virus,

g)

gewöhnliche Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Yo, Yn und Yc) und Potato leaf roll virus.

Bei echtem Kartoffelsamen sind jedoch die Nachweisverfahren durchzuführen, um zumindest die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Viren und virusähnlichen Krankheitserreger nachzuweisen.

4.

Pflanzenmaterial, das der visuellen Untersuchung gemäß Nummer 2 unterzogen und an dem Anzeichen und Symptome von Schadorganismen festgestellt wurden, ist zu untersuchen (gegebenenfalls auch durch Tests), um so weit wie möglich die Identität des Schadorganismus zu ermitteln, der diese Anzeichen und Symptome verursacht.

5.

Die unter Nummer 3 genannten technischen Bestimmungen lauten wie folgt:

Bakterien

1.

Bei Knollen ist das Nabelende jeder Knolle zu testen. Die Standardprobengröße beträgt 200 Knollen. Das Verfahren eignet sich aber auch für Proben mit weniger als 200 Knollen.

2.

Bei Jungpflanzen und Stecklingen, einschließlich Meristemkulturen, sind für jede Pflanzenmaterialeinheit die unteren Abschnitte des Stengels und gegebenenfalls die Wurzeln zu testen.

3.

Bei der Testung von Tochterknollen oder von Stengelbasen bei nichtknollenbildenden Arten wird empfohlen, einen normalen Wachstumszyklus an die Tests gemäß den Nummern 1 und 2 anzuschließen.

4.

Bei dem in Nummer 1 genannten Material ist für die Untersuchung auf Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. das in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates (1) genannte Gemeinschaftsverfahren zu verwenden. Bei dem in Nummer 2 genannten Material könnte ebenfalls dieses Verfahren verwendet werden.

5.

Bei dem in Nummer 1 genannten Material ist für die Untersuchung auf Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. das in Anhang II der Verordnung 98/57/EG des Rates (2) beschriebene Verfahren zu verwenden. Bei dem in Nummer 2 genannten Material könnte ebenfalls dieses Verfahren verwendet werden.

Viren und virusähnliche Krankheitserreger, andere als Potato spindle tuber viroid

1.

Die Untersuchung an Pflanzenmaterial (Knollen, Jungpflanzen und Stecklinge, einschließlich Meristempflanzen) besteht mindestens aus einem serologischen Test, der während oder kurz vor dem Blühzeitpunkt bezüglich aller in der Liste genannten Schadorganismen, mit Ausnahme des Potato spindle tuber viroid, durchgeführt wird; das Material mit Negativbefund bei dem serologischen Test wird daraufhin einem biologischen Test unterzogen. Für Potato leaf roll virus sind zwei serologische Tests auf dieses Virus durchzuführen.

2.

Die Untersuchung an echtem Samen besteht mindestens aus einem serologischen Test oder einem biologischen Test, wenn ein serologischer Test nicht durchführbar ist. Es wird dringend empfohlen, einen Teil der negativen Proben erneut zu untersuchen und im Grenzbereich liegende Ergebnisse anhand einer anderen Methode zu überprüfen.

3.

Die unter den Nummern 1 und 2 genannten serologischen und biologischen Tests sind an Gewächshauspflanzen durchzuführen, von denen an mindestens zwei Stellen an jedem Stengel Proben genommen werden, darunter an einem jungen, voll entfalteten Fiederblättchen von der Spitze jedes Stengels und an einem älteren Fiederblättchen aus einem mittleren Bereich; wegen der Möglichkeit einer nichtsystemischen Infektion sind von jedem Stengel Proben zu nehmen. Bei serologischen Tests dürfen keine Sammelproben von Fiederblättchen unterschiedlicher Pflanzen hergestellt werden, sofern die Bedingungen für die Herstellung von Sammelproben für die verwendete Methode nicht amtlich festgesetzt sind. Fiederblättchen von demselben Stengel dürfen jedoch zu einer Sammelprobe von jeder Pflanze zusammengefasst werden. Bei biologischen Tests dürfen Sammelproben von höchstens fünf Pflanzen hergestellt werden, wobei mindestens dieselbe Anzahl von Indikatorpflanzen zu beimpfen sind.

4.

Geeignete Indikatorpflanzen für die biologischen Tests gemäß den Nummern 1 und 2 sind die in der Liste der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) aufgeführten Pflanzen oder andere amtlich zugelassene Indikatorpflanzen, von denen gezeigt wurde, dass sie die Viren nachweisen.

5.

Nur Material, das direkt getestet wurde, darf aus der Quarantäne entlassen werden. Wenn Untersuchungen am Auge durchgeführt wurden, darf nur die Nachkommenschaft des untersuchten Auges freigegeben werden. Die Knolle sollte wegen möglicher Probleme mit nichtsystemischen Infektionen nicht freigegeben werden.

Potato spindle tuber viroid

1.

Das Testen des gesamten Materials ist an Gewächshauspflanzen durchzuführen, sobald diese voll entwickelt sind, jedoch vor der Blüte und der Pollenproduktion. Tests an Lichtkeimen/In-vitro-Pflanzen/kleinen Keimlingen sind nur als Voruntersuchung anzusehen.

2.

Die Proben sind von einem voll entfalteten Fiederblättchen an der Spitze jedes Stengels der Pflanze zu nehmen.

3.

Das gesamte zu untersuchende Material muss bei einer Temperatur von mindestens 18 °C (vorzugsweise bei über 20 °C) und einer Photoperiode von mindestens 16 Stunden wachsen.

4.

Die Tests werden mit Hilfe von radioaktiv oder nichtradioaktiv markierten cDNA- oder RNA-Sonden, Return-PAGE (mit Silberanfärbung) oder RT-PCR durchgeführt.

5.

Für Sonden und Return-PAGE sollen höchstens fünf Einzelproben zu einer Sammelprobe zusammengefasst werden. Die Verwendung dieses oder eines höheren Sammelprobensatzes ist zu validieren.

TEIL B

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen II und IV der Richtlinie 2000/29/EG

1.

Die amtlichen Quarantänemaßnahmen schließen geeignete visuelle Untersuchungen oder Tests auf die Schadorganismen nach den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG ein und sind gegebenenfalls gemäß den besonderen Anforderungen in Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG für spezifische Schadorganismen durchzuführen. Bei Durchführung dieser Quarantänemaßnahmen sind die besonderen Verfahren gemäß Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG oder gleichwertige, amtlich anerkannte Verfahren anzuwenden.

2.

Die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände müssen nach den Bestimmungen von Nummer 1 als frei von den für diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände maßgeblichen Schadorganismen gemäß den Anhängen I, II und IV der Richtlinie 2000/29/EG befunden worden sein.


(1)  ABl. L 259 vom 18.10.1993, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/56/EG der Kommission (ABl. L 182 vom 4.7.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 235 vom 21.8.1998, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/63/EG der Kommission (ABl. L 206 vom 27.7.2006, S. 36).


ANHANG IV

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung

(gemäß Artikel 5)

Richtlinie 95/44/EG der Kommission

(ABl. L 184 vom 3.8.1995, S. 34)

Richtlinie 97/46/EG der Kommission

(ABl. L 204 vom 31.7.1997, S. 43)

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 5)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

95/44/EG

1. Februar 1996

97/46/EG

1. Januar 1998


ANHANG V

Entsprechungstabelle

Richtlinie 95/44/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 1 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 2 vierter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 1 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 1 Absatz 2 sechster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 1 Absatz 2 siebter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 1 Absatz 2 achter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h

Artikel 1 Absatz 2 neunter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i

Artikel 1 Absatz 2 zehnter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j

Artikel 2 und 3

Artikel 2 und 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Anhänge I, II und III

Anhänge I, II und III

Anhang IV

Anhang V