24.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/23


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2014/78/EU DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2014

zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,

nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Blick auf den stärkeren internationalen Handel und zum Schutz von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen ist es fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem von ihnen ausgehenden Risiko, die Schadorganismen Agrilus anxius Gory und Anthonomus eugenii Cano in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufzunehmen.

(2)

Zum Schutz der Erzeugung von und des Handels mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen ist es fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem von ihnen ausgehenden Risiko, die Schadorganismen Agrilus planipennis Fairmaire, Citrus greening bacterium und Diaphorina citri Kuway in Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen und sie in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufzunehmen.

(3)

Das Auftreten der Schadorganismen Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. und Trioza erytreae Del Guercio stellt ein nicht hinnehmbares Risiko für die Erzeugung von und den Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen dar. Es ist daher fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem von ihnen ausgehenden Risiko, diese Schadorganismen in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen und in deren Anhang I aufzunehmen. Portugal hat Informationen vorgelegt, nach denen ein Auftreten dieser Schadorganismen in der Union nicht bekannt ist. Folglich sollten sie in Anhang I Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgenommen werden.

(4)

Es ist fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem von ihnen ausgehenden Risiko, den Schadorganismus Monilinia fructicola (Winter) Honey in Anhang I Teil A Kapitel I und den Schadorganismus Ciborinia camelliae Kohn in Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen, da sich diese Schadorganismen in einem großen Teil der Union ausgebreitet und angesiedelt haben und keine Maßnahmen geeignet sind, sie zu tilgen oder ihre weitere Ausbreitung zu verhindern.

(5)

Es ist fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem von ihm ausgehenden Risiko, den Schadorganismus Citrus vein enation woody gall in Anhang II Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen, da nur geringe Auswirkungen beobachtet wurden.

(6)

Bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände können den folgenden Schadorganismen, die in Teil A der Anhänge I bzw. II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, als Wirt dienen: Agrilus anxius Gory, Agrilus planipennis Fairmaire, Amauromyza maculosa (Malloch), Anthonomus eugenii Cano, Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen), Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al., Citrus greening bacterium, Diaphorina citri Kuway, Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev, Helicoverpa armigera (Hübner), Liriomyza huidobrensis (Blanchard), Liriomyza sativae (Blanchard), Liriomyza trifolii (Burgess), Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith, Spodoptera litura (Fabricius), Spodoptera littoralis (Boisd.) und Trioza erytreae Del Guercio. Neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse machen deutlich, dass die in Teil A von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG festgelegten besonderen Anforderungen nicht geeignet sind, das Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß zu verringern, das von der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets ausgeht. Diese besonderen Anforderungen sollten daher geändert und durch weitere besondere Anforderungen ergänzt werden. Im Falle von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. sollten die besonderen Anforderungen in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG ebenfalls geändert werden, um sie an die Vorschriften für unionsinterne Verbringungen in Bezug auf diesen Schadorganismus anzugleichen.

(7)

Neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse zeigen, dass die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände, die nicht in Teil A von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, in das Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets ein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko darstellen kann, weil die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie den im Erwägungsgrund 6 genannten Schadorganismen als Wirt dienen. Solche Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sollten daher in Teil A von Anhang IV aufgenommen werden.

(8)

Die im Erwägungsgrund 6 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sollten zudem vor ihrer Verbringung in das Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets einer Pflanzengesundheitsinspektion unterzogen werden. Solche Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sollten daher in Teil A und Teil B von Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sein.

(9)

Häufige Beanstandungen bei der Einfuhr von Manihot esculenta Crantz, Limnophila L. und Eryngium L. sowie Capsicum L. haben gezeigt, dass die Blätter von Manihot esculenta Crantz, das Blattgemüse von Limnophila L. und Eryngium L. sowie die Früchte von Capsicum L. Schadorganismen beherbergen können, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind. Solche Pflanzen sollten daher vor ihrer Verbringung in die Union einer Pflanzengesundheitsinspektion unterzogen und nur zur Verbringung zugelassen werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sind. Folglich sollten sie in Anhang V Teil B Kapitel I aufgeführt sein.

(10)

Unter Berücksichtigung des überarbeiteten Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel“ sollte der derzeit in der Richtlinie 2000/29/EG verfolgte Ansatz aufgegeben werden; eine Unterscheidung danach, ob Holzverpackungsmaterial tatsächlich in Gebrauch ist oder nicht, ist fachlich nicht mehr begründet. Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG sollte entsprechend geändert werden.

(11)

Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen aller Arten von Fracht verwendet wird, sollte nach den Definitionen des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 als Holzverpackungsmaterial gelten, da eine getrennte Regulierung fachlich nicht mehr begründet ist. Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG sollte entsprechend geändert werden.

(12)

Es ist angebracht, die pflanzengesundheitlichen Anforderungen, wonach Holz und lose Rinde hitzebehandelt sein müssen, zu ändern, um klarzustellen, dass die Erhitzungsdauer durchgehend sein muss und dass die vorgeschriebene Temperatur im gesamten Durchmesser des Holzes oder der losen Rinde erreicht werden muss, um Holzschädlinge erfolgreich zu beseitigen. Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG sollte entsprechend geändert werden.

(13)

Die KN-Codes für Holz von Nadelbäumen müssen in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aktualisiert werden, damit auch Holz von Nadelbäumen mit einer Dicke von weniger als 6 mm erfasst wird, bei dem einer aktuellen Schädlings-Risikoanalyse zufolge auch das Risiko der Einschleppung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. besteht.

(14)

Die Bezeichnungen von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith, Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. und Citrus greening bacterium sollten geändert werden, um den überarbeiteten wissenschaftlichen Bezeichnungen dieser Organismen zu entsprechen. Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith sollte jetzt als Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bezeichnet werden. Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. sollte jetzt als Solanum lycopersicum L. bezeichnet werden. Citrus greening bacterium sollte jetzt als Candidatus Liberibacter spp. bezeichnet werden, Auslöser der Krankheit, die als Huanglongbing oder Citrus Greening bekannt ist.

(15)

Die Richtlinie 2007/33/EG (2) des Rates enthält Maßnahmen für europäische Populationen von Kartoffelnematoden (Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens), die der Feststellung ihrer Verbreitung, der Verhinderung ihrer Ausbreitung und ihrer Bekämpfung dienen. Die geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG betreffend Kartoffelnematoden (Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens) sollten an die Anforderungen in der Richtlinie 2007/33/EG angepasst werden. Die Anhänge IV und V der Richtlinie 2000/29/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(16)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission (3) werden bestimmte Gebiete als Schutzgebiete betreffend verschiedene Schadorganismen anerkannt. Die Verordnung (EG) Nr. 690/2008 wurde geändert, um den jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Schutzgebiete in der Union und die folgenden Schadorganismen Rechnung zu tragen: Citrus tristeza virus (europäische Stämme), Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. und Grapevine flavescence dorée MLO. Die Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG sollten daher entsprechend geändert werden, damit die Anforderungen an Schutzgebiete in Bezug auf die jeweiligen Schadorganismen einheitlich sind.

(17)

Darüber hinaus genügen mehrere Gebiete in der Union, die als Schutzgebiete in Bezug auf bestimmte Schadorganismen anerkannt worden sind, nicht mehr den Anforderungen, weil sich diese Schadorganismen inzwischen dort angesiedelt haben. Es handelt sich um die folgenden Gebiete: die Autonomen Gemeinschaften Castilla la Mancha, Murcia, Navarra und La Rioja, die Comunidad Calatayud (Aragonien) sowie die Provinz Gipuzkoa (Baskenland) (Spanien), Friaul-Julisch Venetien und die Provinz Sondrio (Lombardei) (Italien), die Gemeinden Ohrady, Topoľníky und Trhová Hradská (Slowakei) in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.; die Regionalbezirke Argolis und Chania (Griechenland), Korsika (Frankreich) und Algarve (Portugal) in Bezug auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme). Anhang II Teil B, Anhang III Teil B und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden.

(18)

Zum Schutz von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen ist es fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem von ihnen ausgehenden Risiko, die Schadorganismen Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu und Thaumatopoea processionea L. in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufzunehmen.

(19)

Aus von Irland, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen geht hervor, dass deren Hoheitsgebiet frei ist von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu und dass ihr Hoheitsgebiet den Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG für die Einrichtung eines Schutzgebiets in Bezug auf diesen Schadorganismus genügt. Anhang I Teil B und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden. Ebenso sollten Anhang IV Teil B und Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG im Hinblick auf neue Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in die Schutzgebiete geändert werden.

(20)

Aus von Irland und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen geht hervor, dass das Hoheitsgebiet von Irland und Teile des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs frei sind von Thaumatopoea processionea L. und dass diese Gebiete den Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG für die Einrichtung eines Schutzgebiets in Bezug auf diesen Schadorganismus genügen. Anhang I Teil B und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden. Ebenso sollten Anhang IV Teil B und Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG im Hinblick auf neue Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in die Schutzgebiete geändert werden.

(21)

Aus einer aktuellen, von Frankreich durchgeführten Schädlings-Risikoanalyse geht hervor, dass Ips amitinus Eichhof kein nicht hinnehmbares pflanzengesundheitliches Risiko auf Korsika (Frankreich) darstellt. Korsika sollte deshalb von der Liste der Schutzgebiete in Bezug auf diesen Schadorganismus gestrichen werden. Anhang II Teil B und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden.

(22)

Aus vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen geht hervor, dass Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr auf der Insel Man nicht auftritt und dass die Insel Man den Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG für die Einrichtung eines Schutzgebiets in Bezug auf diesen Schadorganismus genügt. Anhang II Teil B und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden.

(23)

Aus einer aktuellen Schädlings-Risikoanalyse geht hervor, dass die geltenden Anforderungen an die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten im Hinblick auf Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr nicht geeignet sind, das Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß zu verringern. Diese Anforderungen sollten aktualisiert werden. Anhang II Teil B, Anhang IV Teil B, Anhang V Teil A Kapitel II und Anhang V Teil B Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden.

(24)

Aus von Frankreich und Italien vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Regionen Picardie (Département Aisne) und Ile-de-France (Gemeinden Citry, Nanteuil-sur-Marne und Saâcy-sur-Marne) sowie Apulien frei sind von Grapevine flavescence dorée MLO und dass diese Gebiete den Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG für die Einrichtung eines Schutzgebiets in Bezug auf diesen Schadorganismus genügen. Anhang II Teil B und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden.

(25)

Aus von der Schweiz vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Schweiz (ausgenommen der Kanton Tessin und das Misox) frei ist von Grapevine flavescence dorée MLO. Die Schweiz sollte daher (mit Ausnahme des Kantons Tessin und des Misox) als Gebiet aufgenommen werden, aus dem Pflanzen von Vitis L. in Bezug auf diesen Organismus in Schutzgebiete verbracht werden dürfen. Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG sollte entsprechend geändert werden.

(26)

Die Richtlinie 2000/29/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(27)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. September 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Oktober 2014 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/464/EWG (ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 12).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 193 vom 22.7.2008, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I wird wie folgt geändert:

(a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

Kapitel I wird wie folgt geändert:

unter Buchstabe a wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1.1 eingefügt:

„1.1.

Agrilus anxius Gory“

unter Buchstabe a wird nach Nummer 1.1 folgende Nummer 1.2 eingefügt:

„1.2.

Agrilus planipennis Fairmaire“

unter Buchstabe a wird nach Nummer 1.2 folgende Nummer 1.3 eingefügt:

„1.3.

Anthonomus eugenii Cano“

unter Buchstabe a wird nach Nummer 10.4 folgende Nummer 10.5 eingefügt:

„10.5.

Diaphorina citri Kuway“

unter Buchstabe b wird vor Nummer 1 folgende Nummer 0.1 eingefügt:

„0.1.

Candidatus Liberibacter spp., Auslöser der Huanglongbing-Krankheit von Citrus (Citrus Greening)“

unter Buchstabe c wird Nummer 9 gestrichen

ii)

Kapitel II wird wie folgt geändert:

unter Buchstabe a wird vor Nummer 0.1 folgende Nummer 0.01 eingefügt:

„0.01.

Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al.

unter Buchstabe a wird nach Nummer 9 folgende Nummer 10 eingefügt:

„10.

Trioza erytreae Del Guercio“

unter Buchstabe b Nummer 2 werden die Worte „Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith“ ersetzt durch „Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

(b)

Teil B Buchstabe a wird wie folgt geändert:

i)

nach Nummer 1.1 wird folgende Nummer 1.2 eingefügt:

„1.2.

Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu

IRL, P, UK“

ii)

nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.

Thaumatopoea processionea L.

IRL, UK (ohne die Verwaltungsbezirke Barnet, Brent, Bromley, Camden, City of London, City of Westminster, Croydon, Ealing, Elmbridge District, Epsom and Ewell District, Hackney, Hammersmith & Fulham, Haringey, Harrow, Hillingdon, Hounslow, Islington, Kensington & Chelsea, Kingston upon Thames, Lambeth, Lewisham, Merton, Reading, Richmond Upon Thames, Runnymede District, Slough, South Oxfordshire, Southwark, Spelthorne District, Sutton, Tower Hamlets, Wandsworth und West Berkshire)“

(2)

Anhang II wird wie folgt geändert:

(a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

Kapitel I wird wie folgt geändert:

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

Nummer 1.1 wird gestrichen

Nummer 8 wird gestrichen

Nummer 10 wird gestrichen

Nummer 31 wird gestrichen

unter Buchstabe b wird Nummer 1 gestrichen

unter Buchstabe c wird Nummer 7 gestrichen

unter Buchstabe d Nummer 5.1 werden in der rechten Spalte die Worte „Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“

ii)

Kapitel II wird wie folgt geändert:

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

in Nummer 2 werden in der rechten Spalte die Worte „Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“

in Nummer 9 werden in der rechten Spalte die Worte „Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“

Buchstabe d wird wie folgt geändert:

Nummer 5 wird gestrichen

in Nummer 15 werden in der rechten Spalte die Worte „Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“

in Nummer 16 werden in der rechten Spalte die Worte „Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“

(b)

Teil B wird wie folgt geändert:

i)

unter Buchstabe a Nummer 6 Buchstabe a erhält die dritte Spalte mit der Bezeichnung „Schutzgebiet(e)“ folgende Fassung:

„EL, IRL, UK“

ii)

unter Buchstabe b Nummer 2 erhält die dritte Spalte mit der Bezeichnung „Schutzgebiet(e)“ folgende Fassung:

„E (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, Murcia, Navarra und La Rioja sowie die Comunidad Calatayud (Aragonien) und die Provinz Gipuzkoa (Baskenland)), EE, F (Korsika), IRL, I (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Emilia-Romagna (die Provinzen Parma und Piacenza), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua und Sondrio), Marken, Molise, Piemont, Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbrien, Aostatal und Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Boara Pisani, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano, Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona)), LV, LT, P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska), SK (ausgenommen die Gemeinden Blahová, Horné Mýto, Ohrady, Okoč, Topoľníky und Trhová Hradská (Bezirk Dunajská Streda), Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland, Insel Man und Kanalinseln)“

iii)

Buchstabe c Nummer 0.1 erhält folgende Fassung:

„0.1.

Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr.

Holz, außer rindenfreiem Holz, lose Rinde und zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Castanea Mill.

CZ, IRL, S, UK“

iv)

Buchstabe d wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 erhält die dritte Spalte mit der Bezeichnung „Schutzgebiet(e)“ folgende Fassung:

„EL (ausgenommen die Regionalbezirke Argolis und Chania), M, P (ausgenommen die Algarve und Madeira)“

In Nummer 2 erhält die dritte Spalte mit der Bezeichnung „Schutzgebiet(e)“ folgende Fassung:

„CZ, FR (Elsass, Champagne-Ardenne, Picardie (Département Aisne), Ile-de-France (Gemeinden Citry, Nanteuil-sur-Marne und Saâcy-sur-Marne) und Lothringen), I (Apulien, Basilicata und Sardinien)“

(3)

Anhang III Teil B wird wie folgt geändert:

(a)

in Nummer 1 erhält die zweite Spalte mit der Bezeichnung „Schutzgebiete“ folgende Fassung:

„E (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, Murcia, Navarra und La Rioja sowie die Comunidad Calatayud (Aragonien) und die Provinz Gipuzkoa (Baskenland)), EE, F (Korsika), IRL, I (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Emilia-Romagna (die Provinzen Parma und Piacenza), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua und Sondrio), Marken, Molise, Piemont, Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbrien, Aostatal und Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Boara Pisani, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano, Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona)), LV, LT, P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska), SK (ausgenommen die Gemeinden Blahová, Horné Mýto, Ohrady, Okoč, Topoľníky und Trhová Hradská (Bezirk Dunajská Streda), Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland, Insel Man und Kanalinseln)“

(b)

in Nummer 2 erhält die zweite Spalte mit der Bezeichnung „Schutzgebiete“ folgende Fassung:

„E (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, Murcia, Navarra und La Rioja sowie die Comunidad Calatayud (Aragonien) und die Provinz Gipuzkoa (Baskenland)), EE, F (Korsika), IRL, I (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Emilia-Romagna (die Provinzen Parma und Piacenza), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua und Sondrio), Marken, Molise, Piemont, Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbrien, Aostatal und Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Boara Pisani, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano, Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona)), LV, LT, P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska), SK (ausgenommen die Gemeinden Blahová, Horné Mýto, Ohrady, Okoč, Topoľníky und Trhová Hradská (Bezirk Dunajská Streda), Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland, Insel Man und Kanalinseln)“

(4)

Anhang IV wird wie folgt geändert:

(a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

Kapitel I wird wie folgt geändert:

Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

„1.1.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L. und Taxus L., außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

Holz von Libocedrus decurrens Torr., wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 82 °C für einen Zeitraum von 7 bis 8 Tagen bearbeitet oder zu Bleistiften verarbeitet worden ist,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekannt ist

Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde:

a)

Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚HT‘ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird,

oder

b)

Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,

oder

c)

Kesseldruckimprägnierung mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Produkt; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden,

und

amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung (außer im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist“

Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

„1.2.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,

mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekannt ist

Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde:

a)

Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns); Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,

oder

b)

Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,

und

amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung (außer im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist“

Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:

„1.3

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Thuja L. und Taxus L., außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekannt ist

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

frei von Rinde ist

oder

b)

bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚KD‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,

oder

c)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚HT‘ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird,

oder

d)

sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,

oder

e)

sachgerecht mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden“

Nummer 1.4 wird gestrichen

Nummer 1.5 erhält folgende Fassung:

„1.5

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Russland, Kasachstan und der Türkei

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei sind von

Monochamus spp. (außereuropäische Populationen),

Pissodes spp. (außereuropäische Populationen),

Scolytidae spp. (außereuropäische Populationen).

Der Name des Gebiets wird unter der Rubrik ‚Ursprungsort‘ in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii vermerkt,

oder

b)

rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden,

oder

c)

bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚K.D.‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,

oder

d)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚HT‘ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird,

oder

e)

sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,

oder

f)

sachgerecht mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden“

Nummer 1.6 erhält folgende Fassung:

„1.6

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in anderen Drittländern als

Russland, Kasachstan und der Türkei,

europäischen Drittländern,

Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekannt ist

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden,

oder

b)

bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚K.D.‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,

oder

c)

sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,

oder

d)

sachgerecht mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden,

oder

e)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚HT‘ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird“

in Nummer 1.7 erhält Buchstabe e in der rechten Spalte folgende Fassung:

„e)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,“

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz

Das Verpackungsmaterial aus Holz muss

einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I des Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO ‚Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel‘ unterzogen worden sein und

eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards aufweisen, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde“

in Nummer 2.1 erhält die linke Spalte folgende Fassung:

„Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, außer Holz in Form von

Holz zur Furnierherstellung,

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht

mit Ursprung in den USA und Kanada.“

Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

„2.3.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., außer Holz in Form von

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände

mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA

Amtliche Feststellung, dass

a)

das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist; der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen,

oder

b)

die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden

oder

c)

das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war“

Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:

„2.4.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise aus Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc.

mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA gewonnen wurde

Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen“

Nummer 2.5 erhält folgende Fassung:

„2.5.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführte lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA

Amtliche Feststellung, dass die Rinde ihren Ursprung in einem Gebiet hat, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen“

in Nummer 3 erhält die linke Spalte folgende Fassung:

„Holz von Quercus L., außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

Fässern, Trögen, Bottichen, Kübeln und anderen Böttcherwaren und Teilen davon, einschließlich Fassstäben, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA“

nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4.1, 4.2 und 4.3 eingefügt:

„4.1.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Betula L., außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände, mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist

Amtliche Feststellung, dass

a)

die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden,

oder

b)

das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war

4.2.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Betula L. gewonnen wurde

Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in einem Land hat, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius Gory ist

4.3.

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführte Rinde und Gegenstände aus Rinde von Betula L., mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist

Amtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Holz ist“

in Nummer 5 erhält die linke Spalte folgende Fassung:

„Holz von Platanus L., ausgenommen in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien“

in Nummer 6 erhält die linke Spalte folgende Fassung:

„Holz von Populus L., ausgenommen in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents“

in Nummer 7.1 erhält Buchstabe d in der rechten Spalte folgende Fassung:

„d)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben“

in Nummer 7.2 erhält Buchstabe c in der rechten Spalte folgende Fassung:

„c)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben“

in Nummer 7.3 erhält die rechte Spalte folgende Fassung:

„Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde

a)

sachgerecht mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Mittel begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,

oder

b)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rindenquerschnitt (einschließlich des Rindenkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,

und

amtliche Feststellung, dass die Rinde nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung, die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist“

Nummer 8 wird gestrichen

Nummer 11.4 erhält folgende Fassung:

„11.4.

Pflanzen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., ausgenommen Früchte und Samen, aber einschließlich abgeschnittener Äste mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen“

nach Nummer 11.4 wird folgende Nummer 11.5 eingefügt:

„11.5

Pflanzen von Betula L., ausgenommen Früchte und Samen, aber einschließlich abgeschnittener Äste von Betula L. mit oder ohne Blattwerk

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius Gory ist“

die Nummern 15 und 16 werden gestrichen.

nach Nummer 18 werden folgende Nummern 18.1, 18.2 und 18.3 eingefügt:

„18.1.

Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour. und Vepris Comm., ausgenommen Früchte (aber einschließlich Samen); sowie Samen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in Drittländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 18.2 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Candidatus Liberibacter spp., dem Auslöser der Huanglongbing-Krankheit von Citrus (Citrus Greening), anerkannt ist

18.2.

Pflanzen von Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Vepris Comm, Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 18.1 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)

die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem Trioza erytreae Del Guercio bekanntermaßen nicht vorkommt,

oder

b)

die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Trioza erytreae Del Guercio freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen anerkannt wurde und das in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eingetragen ist

18.3.

Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Amyris P. Browne, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Choisya Kunth, Citropsis Swingle & Kellerman, Clausena Burm. f., Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Limonia L., Merrillia Swingle, Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Naringi Adans., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Tetradium Lour., Toddalia Juss., Triphasia Lour., Vepris Comm., Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 18.1 und 18.2 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)

die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem Diaphorina citri Kuway bekanntermaßen nicht vorkommt,

oder

b)

die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Diaphorina citri Kuway freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen anerkannt wurde und das in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eingetragen ist“

in Nummer 25.4 Buchstaben aa und bb werden die Worte „Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith“ ersetzt durch „Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

in Nummer 25.4.1 werden in der rechten Spalte die Worte „Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith“ ersetzt durch „Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

in Nummer 25.6 werden in der linken Spalte die Worte „Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“

Nummer 25.7 erhält folgende Fassung:

„25.7

Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist

Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 11 und 13 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.5 und 25.6 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)

die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die sich als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen haben,

oder

b)

auf den Pflanzen des Erzeugungsorts seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt wurden“

Nummer 27.1 erhält folgende Fassung:

„27.1

Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Amtliche Feststellung, dass

aa)

die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Helicoverpa armigera (Hübner) und Spodoptera littoralis (Boisd.) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen anerkannt wurde,

oder

a)

am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Helicoverpa armigera (Hübner) oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden

oder

b)

die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unterzogen wurden“

Nummer 27.2 erhält folgende Fassung:

„27.2

Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., außer Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 27.1 gelten, amtliche Feststellung, dass

aa)

die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde,

oder

a)

am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith oder Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden

oder

b)

die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unterzogen wurden“

in Nummer 28.1 werden in der linken Spalte die Worte „Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“

in Nummer 32.1 wird in der rechten Spalte nach Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:

„oder

d)

von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden“

in Nummer 32.3 wird in der rechten Spalte nach Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:

„oder

d)

von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden“

Nummer 33 erhält folgende Fassung:

„33.

Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt

Amtliche Feststellung, dass

a)

der Erzeugungsort bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival ist

und

b)

die Pflanzen ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, die bekanntermaßen frei von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens ist.“

in Nummer 36.1 wird in der rechten Spalte nach Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:

„oder

d)

von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Thrips palmi Karny, in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Thrips palmi Karny ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden.“

nach Nummer 36.2 wird folgende Nummer 36.3 eingefügt:

„36.3

Früchte von Capsicum L. mit Ursprung in Belize, Costa Rica, der Dominikanischen Republik, El Salvador, Guatemala, Honduras, Jamaika, Mexiko, Nicaragua, Panama, Puerto Rico, den USA und Französisch-Polynesien, wo das Auftreten von Anthonomus eugenii Cano bekannt ist

Amtliche Feststellung, dass die Früchte

a)

ihren Ursprung in einem von Anthonomus eugenii Cano freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde und das in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eingetragen ist,

oder

b)

ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheiltliche Maßnahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde, der in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie in der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ aufgeführt ist und der bei amtlichen Kontrollen, die in den zwei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich am Erzeugungsort und in dessen unmittelbarer Nachbarschaft durchgeführt wurden, als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde“

Nummer 38.1 wird gestrichen

in Nummer 45.1 wird in der rechten Spalte nach Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:

„oder

d)

von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden“

in Nummer 45.3 werden in der linken Spalte die Worte „Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“

in Nummer 46 wird in der rechten Spalte nach Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:

„oder

d)

die Pflanzen von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) und das keine Anzeichen der betreffenden Schadorganismen aufwies, in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden“

in Nummer 48 werden in der linken Spalte die Worte „Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“

in Nummer 49.1 wird in der rechten Spalte nach Buchstabe b folgender Buchstabe c angefügt:

„oder

c)

die Samen mit einem geeigneten physikalischen Verfahren gegen Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev behandelt worden sind und dieser Schadorganismus bei Laboruntersuchungen anhand einer repräsentativen Probe nicht festgestellt wurde“

ii)

Kapitel II wird wie folgt geändert:

Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10.

Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Samen und Früchten

Amtliche Feststellung, dass

a)

die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei sind von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus (europäische Stämme),

oder

b)

die Pflanzen im Rahmen eines Zertifizierungssystems anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist und unter Verwendung von geeigneten Tests oder Methoden gemäß internationalen Standards zumindest auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme) amtlich untersucht worden ist, und ununterbrochen in einem insektengeschützten Gewächshaus oder in einem Isolierkäfig gezogen wurden, wo keine Anzeichen von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus (europäische Stämme) zu beobachten waren,

oder

c)

die Pflanzen

im Rahmen eines Zertifizierungssystems anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist und unter Verwendung von geeigneten Tests oder Methoden gemäß internationalen Standards zumindest auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme) amtlich untersucht wurde, und sich bei diesen Tests als frei von Citrus tristeza virus (europäische Stämme) erwiesen hat, und dass ihnen bescheinigt wurde, dass sie bei amtlichen Untersuchungen gemäß den in diesem Gedankenstrich genannten Methoden mindestens frei waren von Citrus tristeza virus (europäische Stämme),

und

untersucht wurden und dabei seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus festgestellt wurden“

nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10.1 eingefügt:

„10.1.

Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden sowie Casimiroa La Llave, Clausena Burm f., Vepris Comm., Zanthoxylum L., außer Samen und Früchten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Trioza erytreae Del Guercio freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde“

Nummer 18.1 erhält folgende Fassung:

„18.1.

Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt

Amtliche Feststellung, dass

a)

die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival eingehalten wurden

und

b)

die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann et Kotthoff) Davis et al. ist, oder die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sependonicus (Spiekermann et Kotthoff) Davis et al. eingehalten wurden,

und

d)

aa)

die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist, oder

bb)

die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist, von einem Erzeugungsort stammen, der frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. ist oder infolge der Anwendung eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. als frei davon gilt,

und

e)

die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, von denen bekannt ist, dass Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen dort nicht auftreten, oder in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist,

die Knollen entweder von einem Erzeugungsort stammen, der sich bei einer jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Inspektion sowohl äußerlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von den am Erzeugungsort wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder

nach der Ernte Stichproben von den Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht wurden oder Laboruntersuchungen und visuellen Inspektionen sowohl äußerlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu geeigneten Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschließung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen gemäß den Bestimmungen über das Verschließen in der Richtlinie 66/403/EWG unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden“

nach Nummer 18.1 wird folgende Nummer 18.1.1 eingefügt:

„18.1.1.

Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Knollen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/33/EG des Rates gepflanzt werden sollen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L. in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden“

in Nummer 18.3 werden in der rechten Spalte die Worte „Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith“ ersetzt durch „Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

Nummer 18.5 erhält folgende Fassung:

„18.5

Knollen von Solanum tuberosum L., außer den in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 18.1, 18.1.1, 18.2, 18.3 oder 18.4 genannten Knollen

Anhand einer Zulassungsnummer auf der Verpackung oder bei in loser Schüttung beförderten Kartoffeln auf dem Beförderungsmittel ist nachzuweisen, dass die Kartoffeln von einem amtlich registrierten Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich registrierten gemeinsamen Lager- oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen. Ferner ist anzugeben, dass die Knollen frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. sind und

a)

die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival

und

b)

gegebenenfalls die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.

und

c)

die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden“

nach Nummer 18.6 wird folgende Nummer 18.6.1 eingefügt:

„18.6.1

Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen von Capsicum spp., Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L., außer solchen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2007/33/EG des Rates gepflanzt werden sollen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.6 gelten, amtliche Feststellung, dass die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden“

Nummer 18.7 erhält folgende Fassung:

„18.7

Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.6 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)

die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die sich als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen haben,

oder

b)

auf den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt wurden“

Nummer 20 erhält folgende Fassung:

„20.

Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Amtliche Feststellung, dass

aa)

die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Helicoverpa armigera (Hübner) und Spodoptera littoralis (Boisd.) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitlichen Maßnahmen anerkannt wurde,

oder

a)

am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Helicoverpa armigera (Hübner) oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden,

oder

b)

die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unterzogen wurden“

in Nummer 23 wird in der rechten Spalte nach Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:

„oder

d)

von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden“

Nummer 24 erhält folgende Fassung:

„24.

Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt

Der Erzeugungsort muss nachweislich als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt sein“

nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24.1 eingefügt:

„24.1

Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen von Allium porrum L., Asparagus officinalis L., Beta vulgaris L., Brassica spp. und Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt,

und

im Freiland gezogene Zwiebeln, Knollen und Rhizome von Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Dahlia spp., Gladiolus Tourn. ex L., Hyacinthus spp., Iris spp., Lilium spp., Narcissus L. und Tulipa L., außer solchen Pflanzen, Zwiebeln, Knollen und Rhizomen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a oder c der Richtlinie 2007/33/EG des Rates gepflanzt werden sollen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 24 gelten, ist ein Nachweis erforderlich, dass die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden“

in Nummer 26.1 werden in der linken Spalte die Worte „Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“

in Nummer 27 werden in der linken Spalte die Worte „Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“

in Nummer 28.1 wird in der rechten Spalte nach Buchstabe b folgender Buchstabe c angefügt:

„oder

c)

die Samen mit einem geeigneten physikalischen Verfahren gegen Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev behandelt worden sind und dieser Schadorganismus bei Laboruntersuchungen anhand einer repräsentativen Probe nicht festgestellt wurde“

b)

Teil B wird wie folgt geändert:

in den Nummern 4, 10 und 14.2 erhält die dritte Spalte mit der Bezeichnung „Schutzgebiete“ folgende Fassung:

„EL, IRL, UK“

in den Nummern 6.3 und 14.9 erhält die dritte Spalte mit der Bezeichnung „Schutzgebiete“ folgende Fassung:

„CZ, IRL, S, UK“

nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19.1 eingefügt:

„19.1.

Pflanzen von Castanea Mill., zum Anpflanzen bestimmt

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 11.1 und 11.2 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)

die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekanntermaßen nicht vorkommt,

oder

b)

die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das frei ist von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde,

oder

c)

die Pflanzen ununterbrochen in den Schutzgebieten gestanden haben, die in der rechten Spalte aufgeführt sind

CZ, IRL, S, UK“

Nummer 20.3 erhält folgende Fassung:

„20.3.

Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt

Die Pflanzen müssen nachweislich von einer Anbaufläche stammen, die als frei von Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt ist

FI, LV, SI, SK“

in Nummer 21 erhält die dritte Spalte mit der Bezeichnung „Schutzgebiete“ folgende Fassung:

„E (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, Murcia, Navarra und La Rioja sowie die Comunidad Calatayud (Aragonien) und die Provinz Gipuzkoa (Baskenland)), EE, F (Korsika), IRL, I (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Emilia-Romagna (die Provinzen Parma und Piacenza), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua und Sondrio), Marken, Molise, Piemont, Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbrien, Aostatal und Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Boara Pisani, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano, Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona)), LV, LT, P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska), SK (ausgenommen die Gemeinden Blahová, Horné Mýto, Ohrady, Okoč, Topoľníky und Trhová Hradská (Bezirk Dunajská Streda), Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland, Insel Man und Kanalinseln)“

in Nummer 21.3 erhält die dritte Spalte mit der Bezeichnung „Schutzgebiete“ folgende Fassung:

„E (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, Murcia, Navarra und La Rioja sowie die Comunidad Calatayud (Aragonien) und die Provinz Gipuzkoa (Baskenland)), EE, F (Korsika), IRL, I (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Emilia-Romagna (die Provinzen Parma und Piacenza), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua und Sondrio), Marken, Molise, Piemont, Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbrien, Aostatal und Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Boara Pisani, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano, Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona)), LV, LT, P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska), SK (ausgenommen die Gemeinden Blahová, Horné Mýto, Ohrady, Okoč, Topoľníky und Trhová Hradská (Bezirk Dunajská Streda), Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland, Insel Man und Kanalinseln)“

Nummer 31 erhält folgende Fassung:

„31.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden mit Ursprung in BG, HR, SI, EL (Regionalbezirke Argolis und Chania), P (Algarve und Madeira), E, F, CY und I

Unbeschadet der Bestimmung in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 30.1, dass die Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen muss, gilt Folgendes:

a)

Die Früchte müssen frei von Blättern und Stielen sein oder

b)

im Fall von Früchten mit Blättern oder Stielen, amtliche Feststellung, dass sie in geschlossenen amtlich versiegelten Behältern verpackt sind, dass diese Behälter während des Transports durch ein für diese Früchte anerkanntes Schutzgebiet verschlossen bleiben und dass sie ein im Pflanzenpass anzugebendes Kennzeichen tragen

EL (ausgenommen die Regionalbezirke Argolis und Chania), M, P (ausgenommen die Algarve und Madeira)“

Nummer 32 erhält folgende Fassung:

„32.

Pflanzen von Vitis L., außer Früchten und Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die in Anhang III Teil A Nummer 15, Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 17 und Anhang IV Teil B Nummer 21.1 aufgeführten Pflanzen gelten, amtliche Feststellung, dass

a)

die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Land stammen und dort aufgezogen wurden, in dem Grapevine flavescence dorée MLO bekanntermaßen nicht vorkommt, oder

b)

die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Gebiet stammen und dort aufgezogen wurden, das frei ist von Grapevine flavescence dorée MLO und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen internationalen Standards anerkannt wurde, oder

c)

die Pflanzen entweder aus der Tschechischen Republik, Frankreich (Elsass, Champagne-Ardenne, Picardie (Département Aisne), Ile-de-France (Gemeinden Citry, Nanteuil-sur-Marne und Saâcy-sur-Marne) und Lothringen) oder Italien (Apulien, Basilicata und Sardinien) stammen und dort aufgezogen wurden oder

cc)

die Pflanzen aus der Schweiz (ausgenommen der Kanton Tessin und das Misox) stammen und dort aufgezogen wurden oder

d)

die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen und dort aufgezogen wurden, an dem:

aa)

seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO an den Mutterpflanzen beobachtet wurden und

bb)

entweder

i)

keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO an den Pflanzen am Erzeugungsort festgestellt wurden oder

ii)

die Pflanzen mit mindestens 50 °C warmem Wasser 45 Minuten lang behandelt wurden, um das Vorhandensein von Grapevine flavescence dorée MLO auszuschließen

CZ, FR (Elsass, Champagne-Ardenne, Picardie (Département Aisne), Ile-de-France (Gemeinden Citry, Nanteuil-sur-Marne und Saâcy-sur-Marne) und Lothringen), I (Apulien, Basilicata und Sardinien)“

nach Nummer 32 wird folgende Nummer 33 angefügt:

„33.

Pflanzen von Castanea Mill., außer Pflanzen in Gewebekultur, Früchten und Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 11.1 und 11.2 gelten, amtliche Feststellung, dass

a)

die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu bekanntermaßen nicht vorkommt,

oder

b)

die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das frei ist von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde,

oder

c)

die Pflanzen ununterbrochen in den Schutzgebieten gestanden haben, die in der rechten Spalte aufgeführt sind

IRL, P, UK“

(5)

Anhang V wird wie folgt geändert:

(a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt I wird wie folgt geändert:

Nummer 1.4 erhält folgende Fassung:

„1.4.

Pflanzen von Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Vepris Comm., Zanthoxylum L. und Vitis L., ausgenommen Früchte und Samen“

Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

„2.1.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill., Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Asparagus officinalis L., Aster spp., Brassica spp., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neuguinea-Hybriden von Impatiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr., Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, außer Pflanzen der Familie Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, und außer Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen“

in Nummer 2.4 werden im dritten Gedankenstrich die Worte „Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.“ ersetzt durch „Solanum lycopersicum L.“

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Zum Anpflanzen bestimmte Zwiebeln, Kormi, Knollen und Rhizome, die von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmäßiger Pflanzenerzeugung befassen, erzeugt werden, ausgenommen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitet und verkaufsfertig gemacht werden und bei denen die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston ’Golden Yellow’, Dahlia spp., Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L., wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort. und Gladiolus tubergenii hort., sowie von Hyacinthus L., Iris L., Ismene Herbert, Lilium spp., Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tigridia Juss. und Tulipa L. getrennt ist“

ii)

Abschnitt II wird wie folgt geändert:

Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

„1.2.

Pflanzen von Populus L., Beta vulgaris L. und Quercus spp. (außer Quercus suber), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen“

in Nummer 1.3 werden nach „Amelanchier Med.“ die Worte „Castanea Mill.“ eingefügt.

in Nummer 1.8 werden nach „Beta vulgaris L.“ die Worte „Castanea Mill.“ eingefügt.

(b)

Teil B wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt I wird wie folgt geändert:

Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, jedoch einschließlich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay, den Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. und deren Hybriden, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Solanum lycopersicum L., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Oryza spp., Zea mais L., Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L.

2.

Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von:

Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophila L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae,

Nadelbäumen (Coniferales),

Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada,

Prunus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern,

Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern,

Blattgemüse von Apium graveolens L., Ocimum L., Limnophila L. und Eryngium L.,

Blättern von Manihot esculenta Crantz,

abgeschnittenen Ästen von Betula L., mit oder ohne Blattwerk,

abgeschnittenen Ästen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA,

Amiris P. Browne, Casimiroa La Llave, Citropsis Swingle & Kellerman, Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Merrillia Swingle, Naringi Adans., Tetradium Lour., Toddalia Juss. und Zanthoxylum L.“

nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2.1 eingefügt:

„2.1

Pflanzenteile, außer Früchten, aber einschließlich Samen, von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour und Vepris Comm.“

in Nummer 3 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Capsicum L.“

Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„5.

Lose Rinde von

Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in außereuropäischen Ländern,

Acer saccharum Marsh, Populus L. und Quercus L., ausgenommen Quercus suber L.,

Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA,

Betula L. mit Ursprung in Kanada und den USA

6.

Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das

a)

ganz oder teilweise aus einer der folgenden Ordnungen, Gattungen oder Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäß der Begriffsbestimmung von Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2:

Quercus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b aufgeführten Warenbezeichnung im KN-Code 4416 00 00 entspricht und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176°C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist,

Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien,

Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents,

Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada,

Nadelbäume (Coniferales), auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei,

Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA,

Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada und den USA, und

b)

einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates entspricht:

KN-Code

Warenbezeichnung

4401 10 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 21 00

Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 22 00

Anderes Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

ex 4401 30 40

Sägespäne, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

ex 4401 30 80

Andere Holzabfälle und anderer Holzausschuss, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4403 10 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4403 20

Nadelholz, roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4403 91

Eichenholz (Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4403 99

Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer und andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.), Buchenholz (Fagus spp.) oder Birkenholz (Betula spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4403 99 51

Sägerundhölzer aus Birkenrohholz (Betula L.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4403 99 59

Anderes Birkenrohholz (Betula L.) als Sägerundhölzer, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

ex 4404

Holzpfähle, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406

Bahnschwellen aus Holz

4407 10

Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 91

Eichenholz (Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407 93

Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 95

Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407 99

Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer und andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.), Buchenholz (Fagus spp.), Ahornholz (Acer spp.), Kirschbaumholz (Prunus spp.) oder Eschenholz (Fraxinus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4408 10

Furnierblätter aus Nadelholz (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4416 00 00

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

9406 00 20

Vorgefertigte Gebäude aus Holz“

ii)

in Abschnitt II Nummer 5 werden vor „Dolichos Jacq.“ die Worte „Castanea Mill.,“ eingefügt.