31993L0050

Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung

Amtsblatt Nr. L 205 vom 17/08/1993 S. 0022 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0184
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0184


RICHTLINIE 93/50/EWG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/19/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 und Absatz 7 fünfter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Hinblick auf die Erzeugung bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie aufgeführter Erzeugnisse, wie Kartoffeln (ausser Pflanzkartoffeln) oder Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihrer Hybride, die nicht mit Schadorganismen im Sinne der genannten Richtlinie befallen oder infiziert sind, und deren angemessene Überwachung durch die Mitgliedstaaten sind die Erzeuger oder gegebenenfalls die Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung in einem amtlichen Verzeichnis auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene zu erfassen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Erzeuger der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse oder die Sammel- oder Versandstellen im Gebiet der Erzeugung in einem amtlichen Verzeichnis auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene geführt werden.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zu dem in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/683/EWG (3) genannten Zeitpunkt nachzukommen. Sie unterrichten hierüber umgehend die Kommission. Die Mitgliedstaaten nehmen in den Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich alle innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juni 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. Nr. L 96 vom 22. 4. 1993, S. 33.

(3) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 29.

ANHANG

1. Knollen von Solanum tuberosum L., ausser Pflanzkartoffeln.

2. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihrer Hybride.