22.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/28


VERORDNUNG (EU) Nr. 1270/2009 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2009

zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 9d Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2)

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gemäß der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurden.

(3)

Die Anträge auf Zulassung der in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zusatzstoffe wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4)

Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG wurden der Kommission vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5)

Die Verwendung der Enzymzubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (CBS 526.94) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2374/1998 der Kommission (3) vorläufig für Ferkel zugelassen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission (4) wurde sie auf unbegrenzte Zeit für Masthühner zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf unbefristete Zulassung dieser Enzymzubereitung für entwöhnte Ferkel wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser in Anhang I beschriebenen Enzymzubereitung sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(6)

Die Verwendung der Enzymzubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Bacillolysin aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9554) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2001 der Kommission (5) vorläufig für Ferkel zugelassen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 252/2006 der Kommission (6) wurde sie vorläufig für Masttruthühner zugelassen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission (7) wurde sie auf unbegrenzte Zeit für Masthühner sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 1140/2007 der Kommission (8) vorläufig für Legehennen zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf unbefristete Zulassung dieser Enzymzubereitung für Masttruthühner und entwöhnte Ferkel wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser in Anhang II beschriebenen Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 2

Die in Anhang II genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(3)  ABl. L 295 vom 4.11.1998, S. 3.

(4)  ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 13.

(5)  ABl. L 299 vom 15.11.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 44 vom 15.2.2006, S. 3.

(7)  ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 3.

(8)  ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 14.


ANHANG I

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel

Enzyme

E 1636

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase

EC 3.2.1.6

Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (CBS 526.94) mit einer Mindestaktivität von:

Fest: 700 000 BU (1)/g

Flüssig: 300 000 BU/g

Ferkel (entwöhnt)

17 500 BU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Für entwöhnte Ferkel bis 35 kg.

3.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 17 500—50 000 BU.

4.

Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (vor allem Glucane), z. B. mit mehr als 60 % Gerste oder Weizen.

Unbegrenzt


(1)  1 BU ist die Enzymmenge, die 0,06 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.


ANHANG II

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel

Enzyme

E 1620

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6

Endo-1,4-beta-Glucanase EC 3.2.1.4

Alpha-Amylase EC 3.2.1.1

Bacillolysin EC 3.4.24.28

Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8

Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Bacillolysin aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9554) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) mit einer Mindestaktivität von:

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 2 350 U/g (1)

Endo-1,4-beta-Glucanase: 4 000 U/g (2)

Alpha-Amylase: 400 U/g (3)

Bacillolysin: 450 U/g (4)

Endo-1,4-beta-Xylanase: 20 000 U/g (5)

Masttruthühner

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 587 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 1 175—2 350 U

Endo-1,4-beta-Glucanase: 2 000—4 000 U

Alpha-Amylase: 200—400 U

Bacillolysin: 225—450 U

Endo-1,4-beta-Xylanase: 10 000—20 000 U

3.

Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Poly-sacchariden als Stärke (vor allem Beta-Glucane und speziell Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 30 % Weizen.

Unbegrenzt

Endo-1,4-beta-Glucanase:1 000 U

Alpha-Amylase: 100 U

Bacilloly-sin: 112 U

Endo-1,4-beta-Xylanase: 5 000 U

Ferkel (entwöhnt)

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 1 175 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Für entwöhnte Ferkel bis 35 kg.

3.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 1 175 U

Endo-1,4-beta-Glucanase: 2 000 U

Alpha-Amylase: 200 U

Bacillolysin: 225 U

Endo-1,4-beta-Xylanase: 10 000 U

4.

Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (vor allem Beta-Glucane und speziell Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 35 % Weizen.

 

Endo-1,4-beta-Glucanase: 2 000 U

Alpha-Amylase: 200 U

Bacilloly-sin: 225 U

Endo-1,4-beta-Xylanase: 10 000 U


(1)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,0056 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

(2)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,0056 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Carboxymethylcellulose freisetzt.

(3)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 37 °C aus einem vernetzten Stärkepolymer freisetzt.

(4)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikrogramm Azo-Caseinsubstrat in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 37 °C löslich macht.

(5)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,0067 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholzxylan freisetzt.