12.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1756/2004 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2004

zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 13a Absatz 5 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG sollten prinzipiell alle Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in Anhang V Teil B aufgeführt sind, vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen unterzogen werden.

(2)

Damit die Pflanzengesundheitsuntersuchungen mit verminderter Häufigkeit durchgeführt werden können, müssen die in Artikel 13a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG erwähnten Angaben festgelegt werden, mit denen bestätigt wird, dass die in Anhang V Teil B der Richtlinie aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen.

(3)

Da bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sowie bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahmen zur Anwendung kommen, ein hohes Risiko der Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse besteht, sollte die Verminderung der Kontrollhäufigkeit für sie nicht gelten.

(4)

Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, deren Einfuhr im Rahmen einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG einer Genehmigung bedarf, gelten besondere Bedingungen. Daher sollte die Kontrollhäufigkeit für sie nicht vermindert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für die Pflanzengesundheitsuntersuchungen gemäß Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) der Richtlinie 2000/29/EG an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind und aus einem bestimmten Land, Gebiet oder Teil davon stammen (nachstehend „die betreffenden Erzeugnisse“ genannt), ausgenommen:

a)

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen;

b)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, deren Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG einer Genehmigung bedarf;

c)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die den befristeten Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG unterliegen;

d)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in der gemäß Artikel 13a Absatz 5 Buchstabe b) der Richtlinie 2000/29/EG erstellten Liste aufgeführt sind.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission beantragen, dass die Pflanzengesundheitsuntersuchungen für ein betreffendes Erzeugnis mit verminderter Häufigkeit durchgeführt werden. Der Antrag muss die in Anhang I aufgeführten Angaben enthalten.

(2)   Die Kommission erstellt gemäß den Bedingungen des Artikels 3 und in Anwendung der Kriterien des Artikels 4 eine Liste der betreffenden Erzeugnisse, bei denen die Pflanzengesundheitsuntersuchungen mit verminderter Häufigkeit durchgeführt werden können, und legt fest, mit welcher Häufigkeit sie durchgeführt werden.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die Liste nach Konsultation des in Artikel 18 der Richtlinie 2000/29/EG genannten Ausschusses.

Artikel 3

Unter folgenden Voraussetzungen können die Pflanzengesundheitsuntersuchungen für ein betreffendes Erzeugnis mit verminderter Häufigkeit durchgeführt werden:

a)

Jedes Jahr werden im Dreijahresdurchschnitt mindestens 200 Sendungen des betreffenden Erzeugnisses in die Gemeinschaft eingeführt, und

b)

in den vorangegangenen drei Jahren wurden für mindestens 600 Sendungen des betreffenden Erzeugnisses Kontrollen durchgeführt, und

c)

die jährliche Zahl der Sendungen des betreffenden Erzeugnisses, bei denen ein Befall mit einem Schadorganismus gemäß Anhang I Buchstabe e) festgestellt wurde, liegt unter 1 % der Gesamtzahl der in die Gemeinschaft eingeführten Sendungen des betreffenden Erzeugnisses, und

d)

der Antrag für die betreffenden Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 liegt bei der Kommission vor.

Artikel 4

(1)   Der Umfang der verminderten Häufigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird nach folgenden Kriterien bestimmt:

a)

Zahl der Sendungen des betreffenden Erzeugnisses, die wegen des Befalls mit einem Schadorganismus beanstandet wurden, der in der Liste gemäß Anhang I Buchstabe e) aufgeführt ist;

b)

geschätzte Mobilität des in der Liste gemäß Anhang I Buchstabe e) aufgeführten Schadorganismus im mobilsten Stadium, zu dem er sich auf der betreffenden Pflanze oder auf dem betreffenden Pflanzenerzeugnis entwickeln könnte;

c)

Zahl der Sendungen des betreffenden Erzeugnisses, an denen eine Pflanzengesundheitsuntersuchung vorgenommen wurde;

d)

andere für die Bestimmung des Pflanzengesundheitsrisikos relevante Faktoren.

(2)   Die Art der verminderten Häufigkeit wird ausgedrückt als Mindestprozentsatz der Pflanzengesundheitsuntersuchungen, die die Mitgliedstaaten an den betreffenden Erzeugnissen vornehmen können. Dieser Mindestprozentsatz gilt in jedem Mitgliedstaat für alle in sein Hoheitsgebiet eingeführten Sendungen der betreffenden Erzeugnisse.

Artikel 5

(1)   Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 übermitteln die Einfuhrmitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zur Überwachung der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse, bei denen Pflanzengesundheitsuntersuchungen mit verminderter Häufigkeit gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden, bis spätestens 31. März jeden Jahres die in Anhang II aufgeführten Informationen.

(2)   Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Informationen und gemäß den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 einen Bericht und beurteilt, ob und mit welcher Häufigkeit die Pflanzengesundheitsuntersuchungen der betreffenden Erzeugnisse weiterhin mit der verminderten Häufigkeit gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden können.

(3)   Wird bei 1 % aller eingeführten Sendungen des betreffenden Erzeugnisses, für die eine verminderte Häufigkeit gemäß der vorliegenden Verordnung gilt, ein Befall mit einem der Schadorganismen gemäß Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG festgestellt, so kommt das betreffende Erzeugnis nicht mehr für die verminderte Kontrollhäufigkeit in Betracht.

Artikel 6

Führen entweder die Beurteilung gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder die Feststellung gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder die jüngsten Meldungen von Beanstandungen in den Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass das betreffende Erzeugnis die Bedingungen des Artikels 3 nicht mehr erfüllt, so ändert die Kommission die Liste der betreffenden Erzeugnisse, bei denen die Pflanzengesundheitsuntersuchungen mit verminderter Häufigkeit durchgeführt werden können, und veröffentlicht diese Änderung.

Artikel 7

Diese Verordnung wird bis spätestens 1. Januar 2007 überprüft.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/70/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 97).


ANHANG I

Die Angaben gemäß Artikel 2 umfassen Folgendes:

a)

Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse;

b)

Ursprung der betreffenden Erzeugnisse;

c)

Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die das betreffende Erzeugnis einführen;

d)

Einfuhrvolumen der betreffenden Erzeugnisse, ausgedrückt in Zahl der Sendungen und Gewicht oder Stückzahl oder Einheiten;

e)

Namen der Schadorganismen gemäß Anhang I oder II der Richtlinie 2000/29/EG, die das betreffende Erzeugnis aufweisen könnte;

f)

Zahl der Sendungen des betreffenden Erzeugnisses, die wegen Befalls mit einem unter Buchstabe e) genannten Schadorganismus beanstandet wurden;

g)

geschätzte Mobilität des Schadorganismus gemäß Buchstabe e) im mobilsten Stadium, zu dem er sich auf der betreffenden Pflanze oder auf dem betreffenden Pflanzenerzeugnis entwickeln könnte;

h)

Zahl der Sendungen des Erzeugnisses, die aus anderen Gründen als Befall mit einem Schadorganismus gemäß Buchstabe e) beanstandet wurden;

i)

Zahl der Sendungen der betreffenden Erzeugnisse, an denen eine Pflanzengesundheitsuntersuchung vorgenommen wurde.

Die Angaben gemäß den Buchstaben d), f), h) und i) müssen mindestens die drei vorangegangenen Jahre abdecken.


ANHANG II

Die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 umfassen für jedes der betreffenden Erzeugnisse:

a)

die Gesamtzahl der eingeführten Sendungen;

b)

die Gesamtzahl der kontrollierten Sendungen;

c)

die Gesamtzahl der Fälle, in denen Schadorganismen gemäß Anhang I oder II der Richtlinie 2000/29/EG bei nach dieser Richtlinie eingeführten Sendungen entdeckt wurden, und die entsprechenden Angaben;

d)

die Gesamtzahl der Sendungen der betreffenden Erzeugnisse, die aus anderen Gründen als Befall mit einem Schadorganismus gemäß Buchstabe c) beanstandet wurden, und die entsprechenden Angaben.