19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/126


VERORDNUNG (EG) Nr. 1876/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2006

zur befristeten beziehungsweise unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3, Artikel 9d Absatz 1 und 9e Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2)

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Zulassungsanträge von Futtermittelzusatzstoffen fest, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf der Grundlage der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurden.

(3)

Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4)

Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung der Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Lactobacillus farciminis CNCM MA 67/4R für Masthühner, Masttruthühner und Legehennen wurden Daten vorgelegt. Am 11. Juli 2006 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Verwendung dieser Zubereitung Stellung. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß den Spezifikationen in Anhang I der vorliegenden Verordnung sollte daher für vier Jahre zugelassen werden.

(6)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung der Verwendung der Enzymzubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105), Endo-1,3(4)-beta-glucanase und Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) und Polygalacturonase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94) für Masttruthühner wurden Daten vorgelegt. Am 15. Juni 2006 gab die EFSA ihre Stellungnahme zur Verwendung dieser Zubereitung ab, wonach diese Zubereitung keine Gefahr für die Verbraucher, die Anwender, die genannte Tierkategorie oder die Umwelt darstellt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung sollte daher für vier Jahre zugelassen werden.

(7)

Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-glucanase, Endo-1,3(4)-beta-glucanase und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 74252) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 2188/2002 der Kommission (3) für Legehennen und Ferkel vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(8)

Die Verwendung der Zubereitung aus Natriumbenzoat, Propionsäure und Natriumpropionat wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1252/2002 der Kommission (4) vorläufig für Schweine und Milchkühe zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Konservierungsmittelzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Konservierungsmittelzubereitung gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(9)

Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (5) gewährleistet sein.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für vier Jahre zugelassen.

Artikel 2

Die in Anhang II genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für vier Jahre zugelassen.

Artikel 3

Die in Anhang III genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 4

Die in Anhang IV genannte Zubereitung der Gruppe „Konservierungsstoffe“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(3)  ABl. L 333 vom 10.12.2002, S. 5.

(4)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 10.

(5)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG I

Nr. (oder EG-Nr.)

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel

Mikroorganismen

12

Lactobacillus farciminis

CNCM MA 67/4R

Zubereitung von Lactobacillus farciminis mit mindestens: 1 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Masthühner

Masttruthühner

Legehennen

5 × 108

1 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagerungstemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

8.1.2010


ANHANG II

Nr. (oder EG-Nr.)

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel

Enzyme

59

Endo-1,4-beta-xylanase

EC 3.2.1.8

Endo-1,3(4)-beta-glucanase

EC 3.2.1.6

Subtilisin

EC 3.4.21.62

Alpha-Amylase

EC 3.2.1.1

Polygalacturonase

EC 3.2.1.15

Zubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105), Endo-1,3(4)-beta-glucanase und Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) und Polygalacturonase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94) mit einer Mindestaktivität von:

 

Endo-1,4-beta-xylanase:

300 U (1)/g

 

Endo-1,3(4)-beta-glucanase:

150 U (2)/g

 

Subtilisin:

4 000 U (3)/g

 

Alpha-Amylase:

400 U (4)/g

 

Polygalacturonase:

25 U (5)/g

Masttruthühner

Endo-1,4-beta-xylanase:

100 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

Endo-1,4-beta-xylanase:

100—300 U

Endo-1,3(4)-beta-glucanase:

50—150 U

Subtilisin:

1 333—4 000 U

Alpha-Amylase:

133—400 U

Polygalacturonase:

8,3—25 U

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an Stärke und anderen Polysacchariden (überwiegend Arabinoxylane und Beta-Glucane).

8.1.2010

Endo-1,3(4)-beta-glucanase:

50 U

Subtilisin:

1 333 U

Alpha-Amylase:

133 U

Polygalacturonase:

8,3 U


(1)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.

(2)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

(3)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikrogramm Phenolverbindung (Tyrosinäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 40 °C aus Caseinsubstrat freisetzt.

(4)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol glykosidische Bindungen in der Minute bei einem pH-Wert von 6,5 und einer Temperatur von 37 °C aus einem wasserunlöslichen vernetzten Stärkepolymer freisetzt.

(5)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol Reduktionsmittel (gemessen als Galacturonsäureäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus einem Poly-D-Galacturonsubstrat freisetzt.


ANHANG III

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel

Enzyme

E 1602

Endo-1,4-beta-glucanase

EC 3.2.1.4

Endo-1,3(4)-beta-glucanase

EC 3.2.1.6

Endo-1,4-beta-xylanase

EC 3.2.1.8

Zubereitung von Endo-1,4-beta-glucanase, Endo-1,3(4)-beta-glucanase und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 74252) mit einer Mindestaktivität von:

flüssig und Granulat:

 

Endo-1,4-beta-glucanase:

8 000 U (1)/ml oder g

 

Endo-1,3(4)-beta-glucanase:

18 000 U (2)/ml oder g

 

Endo-1,4-beta-xylanase:

26 000 U (3)/ml oder g

Legehennen

Endo-1,4-beta-glucanase:

640 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

Endo-1,4-beta-glucanase:

640—800 U

Endo-1,3(4)-beta-glucanase:

1 440—1 800 U

Endo-1,4-beta-xylanase:

2 080—2 600 U

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an Nichtstärkepolysacchariden (überwiegend Arabinoxylane und Beta-Glucane), z. B. mit mehr als 30 % Weizen, Triticale oder Gerste.

Unbegrenzte Zeit

Endo-1,3(4)-beta-glucanase:

1 440 U

Endo-1,4-beta-xylanase:

2 080 U

Ferkel (abgesetzt)

Endo-1,4-beta-glucanase:

400 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

Endo-1,4-beta-glucanase:

400—1 600 U

Endo-1,3(4)-beta-glucanase:

900—3 600 U

Endo-1,4-beta-xylanase:

1 300—5 200 U

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an Stärke und anderen Polysacchariden (überwiegend Arabinoxylane und Beta-Glucane).

4.

Zur Verwendung für abgesetzte Ferkel bis zu einem Gewicht von ca. 35 kg.

Endo-1,3(4)-beta-glucanase:

900 U

Endo-1,4-beta-xylanase:

1 300 U


(1)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus Carboxymethylcellulose freisetzt.

(2)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus Gersten-Betaglucan freisetzt.

(3)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.


ANHANG IV

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Getreide

Konservierungsstoffe

E 700

Natriumbenzoat

140 g/kg

Propionsäure

370 g/kg

Natriumpropionat

110 g/kg

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

 

Natriumbenzoat: 140 g/kg

 

Propionsäure: 370 g/kg

 

Natriumpropionat: 110 g/kg

 

Wasser: 380 g/kg

Schweine

3 000

22 000

Zur Konservierung von Getreide mit einem Feuchtigkeitsgehalt von über 15 %

Unbegrenzte Zeit

Wirkstoffe:

 

Natriumbenzoat C7H5O2Na

 

Propionsäure C3H6O2

 

Natriumpropionat C3H5O2Na

Milchkühe

3 000

22 000

Zur Konservierung von Getreide mit einem Feuchtigkeitsgehalt von über 15 %