32002R0226

Verordnung (EG) Nr. 226/2002 der Kommission vom 7. Februar 2002 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 038 vom 08/02/2002 S. 0008 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 226/2002 der Kommission

vom 7. Februar 2002

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission(3) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse.

(2) Um eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr auf der Grundlage der Preise, die für diese Erzeugnisse im internationalen Handel gelten, zu ermöglichen, kann gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(3) Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den in Absatz 4 Buchstabe b) aufgeführten Kosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(4) Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen festgesetzt.

(5) Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt. Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 2 des vorgenannten Absatzes aufgeführten Notierungen und Preise.

(6) Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7) Die Möglichkeit wirtschaftlich bedeutender Ausfuhren besteht gegenwärtig bei Tomaten/Paradeisern(4), Zitronen, Orangen und Äpfeln der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Handelsnormen.

(8) Zwecks Anpassung der vorgenannten Vorschriften an die jetzige Marktlage bzw. an ihre voraussichtliche Entwicklung, insbesondere an die Notierungen und Preise für Obst und Gemüse in der Gemeinschaft und im internationalen Handel, empfiehlt es sich, die Erstattungen entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen.

(9) Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 muss die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht werden, ohne zu einer Diskriminierung zwischen den Marktbeteiligten zu führen. In diesem Zusammenhang ist dafür zu sorgen, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aufgrund des saisonalen Charakters der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen.

(10) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2556/2001(6), wurde die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen erstellt.

(11) Die Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse wurden erlassen durch die Verordnung (EWG) Nr. 1291/2000 der Kommission(7).

(12) Angesichts der Marktlage und im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist für bestimmte Erzeugnisse und bestimmte Bestimmungen das am meisten geeignete Ausfuhrerstattungsverfahren zu wählen. Dementsprechend sind für den betreffenden Ausfuhrzeitraum nicht gleichzeitig Erstattungen nach den Verfahren A1, A2 und A3 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 mit Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse festzusetzen.

(13) Die Erzeugnismengen sollten unter Berücksichtigung ihres Frischegrades nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Erstattungsregelung aufgeteilt werden.

(14) Der Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Sätze der Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse sind im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

(2) Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1291/2000 werden nicht auf die im Anhang genannten erstattungsfähigen Mengen angerechnet.

(3) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Typ A2 und A3 zwei Monate.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. März 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 3.

(3) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8.

(4) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(5) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

(6) ABl. L 348 vom 31.12.2001, S. 1.

(7) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 7. Februar 2002 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NB:

Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 (ABl. L 273 vom 16.10.2001, S. 6) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F04: Sri Lanka, Hongkong SAR, Singapur, Malaysia, Indonesien, Thailand, Taiwan, Papua-Neuguinea, Laos, Kambodscha, Vietnam, Uruguay, Paraguay, Argentinien, Mexiko, Costa-Rica und Japan.

F08: Alle Bestimmungen mit Ausnahme der Slowakei, Lettlands, Litauens und Bulgariens.

F09: Norwegen, Island, Grönland, Färöer, Polen, Ungarn, Rumänien, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien, ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, die Föderative Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), Malta, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine; Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission, Länder und Hoheitsgebiete Afrikas mit Ausnahme von Südafrika, die Staaten der Arabischen Halbinsel (Saudi-Arabien, Bahrain, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate (Abu Dhabi, Schardscha, Adschman, Umm al Kaiwan, Ras al Chima Fudschaira), Kuwait und Jemen), Syrien, Iran, Jordanien, Bolivien, Brasilien, Venezuela, Peru, Panama, Ecuador und Kolumbien.