27.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 130/2006 DES RATES

vom 23. Januar 2006

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Die Kommission führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1259/2005 (2) (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Weinsäure des KN-Codes 2918 12 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein.

(2)

Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „UZ“ abgekürzt). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). Bei der Untersuchung der Preisunterbietung, Zielpreisunterbietung und Schadensbeseitigungsschwelle wurde der vorgenannte UZ zugrunde gelegt.

B.   WEITERES VERFAHREN

(3)

Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der VR China übermittelten einige interessierte Parteien schriftliche Stellungnahmen.

(4)

Die Kommission holte alle für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen führte die Kommission in den Betrieben der nachstehend genannten Unternehmen weitere Kontrollen durch, hauptsächlich um die zur Bestimmung des Normalwerts herangezogenen Daten zu verifizieren:

Ausführende Hersteller in der VR China

Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzhou, VR China;

Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzhou City, VR China;

Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai, VR China.

(5)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt.

(6)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die Feststellungen, soweit angemessen, entsprechend geändert.

C.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(7)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Weinsäure, die derzeit dem KN-Code 2918 12 00 zugewiesen wird. Die betroffene Ware wird in Wein, Getränken und Lebensmittelzusatzstoffen, als Abbindeverzögerer in Gips und in vielen anderen Produkten verwendet. Sie wird entweder aus Nebenprodukten der Weinherstellung, wie im Falle der Gemeinschaftshersteller, oder mittels chemischer Synthese aus petrochemischen Verbindungen gewonnen, wie im Falle aller ausführenden Hersteller in der VR China.

(8)

Zwei Einführer argumentierten, dass zwischen der für Lebensmittel und der für chemische Prozesse bestimmten Weinsäure und konkret zwischen der natürlich gewonnenen Weinsäure der Gemeinschaftshersteller und der synthetisch hergestellten Weinsäure unterschieden werden müsse. Letztere solle vom Verfahren ausgeschlossen werden, da die chemisch hergestellte Weinsäure im Gegensatz zum Produkt der Gemeinschaftshersteller nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sei.

(9)

Ein Einführer wies auch darauf hin, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Weinsäure und die aus der VR China eingeführte Weinsäure in vollkommen unterschiedlichen Produktionsverfahren gewonnen würden und dass nur natürliche Weinsäure für die Weinherstellung geeignet sei. Die von ihm eingeführte Weinsäure sei außerdem auf die Bedürfnisse eines bestimmten Verwenders zugeschnitten und könne nicht von anderen verwendet werden. Aus diesem Grund vertrat er die Auffassung, dass es sich bei dem besagten Warentyp und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Weinsäure nicht um gleichartige Waren handele.

(10)

Es stimmt zwar, dass es verschiedene Weinsäuretypen gibt, die nicht unbedingt denselben Verwendungszwecken zugeführt werden können; die Untersuchung ergab jedoch, dass all diese Weinsäuretypen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen. Was die einzelnen Verwendungszwecke angeht, so kann bei der Weinherstellung, die 25 % des Marktes ausmacht, tatsächlich nur natürliche Weinsäure verwendet werden. Bei den verbleibenden 75 %, zu denen auch Produkte zählen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, können sowohl natürliche als auch synthetische Weinsäure eingesetzt werden, die somit miteinander konkurrieren. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Produktionsverfahren als solche für die Definition der gleichartigen Ware nicht von Belang sind.

(11)

Da bezüglich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 11 bis 13 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(12)

Da bezüglich der Gewährung der MWB keine Stellungnahmen übermittelt wurden, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 14 bis 17 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Normalwert

(13)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen wurden keine Stellungnahmen bezüglich der Methode zur Ermittlung des Normalwerts übermittelt. Daher werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 18 bis 34 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Ausfuhrpreis

(14)

Da keine Sachäußerungen hinsichtlich der Ausfuhrpreise übermittelt wurden, werden die Schlussfolgerungen unter Randnummer 35 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Vergleich

(15)

Da bezüglich des Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreisen keine Stellungnahmen übermittelt wurden, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 36 und 37 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Dumpingspanne

a)   Kooperierende ausführende Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde

(16)

Zwei ausführende Hersteller erhoben Einwände gegen Einzelheiten der Berechnungen zur Ermittlung der vorläufigen Dumpingspannen. Die Einwände wurden anhand der während der Kontrollbesuche verifizierten Daten geprüft (vgl. Randnummer 4). Außerdem wurden einige Berechnungsfehler korrigiert.

(17)

Die endgültigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen demnach folgende Werte:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzhou

0,3 %

Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzhou City

10,1 %

Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai

4,7 %

b)   Alle übrigen ausführenden Hersteller

(18)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen wurden keine Stellungnahmen bezüglich der Methode zur Ermittlung der Dumpingspanne für alle übrigen ausführenden Hersteller übermittelt. Daher wird die vorläufige landesweite Dumpingspanne von 34,9 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft endgültig bestätigt.

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion

(19)

Da diesbezüglich keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 43 und 44 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(20)

Ein Einführer wies darauf hin, dass einige der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ursprünglich unterstützt hatten, die Produktion eingestellt hätten. Er ersuchte die Kommission, zu prüfen, ob die Untersuchung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung noch ausreichend Unterstützung fände.

(21)

Die Untersuchung bestätigte, dass auf die Hersteller, die den Antrag unterstützen, über 95 % der geschätzten Gemeinschaftsproduktion im UZ entfielen. Die Voraussetzungen in Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung sind also erfüllt.

(22)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Randnummer 45 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Gemeinschaftsverbrauch

(23)

Da diesbezüglich keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter Randnummer 46 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft

(24)

Da diesbezüglich keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 47 bis 52 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(25)

Ein Einführer/Verwender und ein Ausführer erhoben Einwände gegen die Analyse in der vorläufigen Verordnung, da angeblich einige Gemeinschaftshersteller die Produktion eingestellt hatten und daher bei der Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.

(26)

Hierzu ist zu bemerken, dass die Kommission bei ihrer Analyse der in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung genannten Faktoren keine Daten der Unternehmen zugrunde legte, die ihre Produktion eingestellt hatten. Diese Unternehmen wurden in der vorläufigen Verordnung nur insofern erwähnt, als sie für die Interpretation einiger aggregierter Indikatoren wie beispielsweise der Marktanteile oder der gesamten Produktionskapazität von Belang waren. Im Interesse einer vollständigen und korrekten Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde unter den entsprechenden Randnummern ausdrücklich darauf hingewiesen. Daher wird davon ausgegangen, dass die Analyse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft voll und ganz mit der Grundverordnung in Einklang steht.

(27)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 53 bis 82 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F.   SCHADENSURSACHE

(28)

Ein Ausführer behauptete, die Gemeinschaftshersteller hätten eine marktbeherrschende Stellung, so dass die chinesischen Einfuhren, deren Marktanteil lediglich 11,5 % ausmache, nicht die Hauptschadensursache sein könnten.

(29)

Hierzu ist zu bemerken, dass der Marktanteil der Ausfuhren aus der VR China auf 11,5 % bis 15,8 % geschätzt wird, je nachdem, ob Eurostat-Daten oder statistische Daten der VR China zugrunde gelegt werden. Selbst ein vorsichtig geschätzter Marktanteil von 11,5 % kann nicht als unbedeutend angesehen werden, denn die Schädigung wurde, wie in der vorläufigen Verordnung dargelegt, eindeutig durch den zunehmenden Druck durch die gestiegenen Einfuhren verursacht, deren Preise deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Die Frage, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine marktbeherrschende Stellung innehatte, ist letzten Endes nicht von Bedeutung, wenn festgestellt wird, dass die ihm verursachte Schädigung auf keine anderen wesentlichen Gründe als die gedumpten Einfuhren zurückzuführen ist. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war trotz seines größeren Marktanteils nicht in der Lage, im Bezugszeitraum größere Verluste abzuwenden. Dies widerlegt den Einwand, dem zufolge die Gemeinschaftshersteller von ihrer marktbeherrschenden Stellung profitiert hätten. Darüber hinaus herrschte aufgrund von Einfuhren aus Drittländern ein ausreichender Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt.

(30)

Ein anderer Ausführer erhob den Einwand, dass die Produktion der beiden neuen Gemeinschaftshersteller weit über dem Anstieg der Einfuhren aus der VR China lag und dass die Schädigung daher selbst verursacht sei. Die Preise dieser neuen Gemeinschaftshersteller unterschieden sich jedoch nicht von den Preisen der etablierten Hersteller, und ihre Produktion blieb noch hinter der Produktion der Unternehmen zurück, die sich aus dem Geschäft zurückgezogen hatten. Der Einbruch der Preise bei steigendem Gemeinschaftsverbrauch kann daher ohne die chinesischen Einfuhren nicht mit dem Markteinstieg dieser Hersteller in Zusammenhang gebracht werden.

(31)

Ein weiterer Ausführer behauptete, die Marktbedingungen für die Gemeinschaftshersteller würden durch die Vorschriften im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik verzerrt; dem sei bei der Schadensanalyse nicht Rechnung getragen worden. Obwohl dieses Argument sehr allgemein gehalten war, ist anzumerken, dass im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik die Preise für Weinsäure an sich nicht reguliert werden, sondern dass lediglich Mindestpreise für einige der zur Herstellung von Weinsäure benötigten Rohstoffe sowie ein Verkaufspreis für Alkohol festgesetzt werden. Wie unter Randnummer 89 der vorläufigen Verordnung dargelegt, blieben diese Vorschriften im Bezugszeitraum unverändert und können deshalb nicht zur Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. Der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird dadurch nicht in Frage gestellt.

(32)

Da zur Schadensursache keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 83 bis 95 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

G.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(33)

Ein Verwender aus der Gipsindustrie machte geltend, dass der in der vorläufigen Verordnung angegebene Anteil der Weinsäure an den Produktionskosten der Gipsindustrie mit weniger als 2 % zu niedrig angesetzt sei. Diese Zahl beruhte jedoch auf Daten, die das Unternehmen selbst übermittelt hatte. Auf der Grundlage derselben Daten ergäbe sich ein geringfügig höherer Anteil, wenn dieser als Prozentsatz an nur den Produkten ausgedrückt würde, die auch tatsächlich Weinsäure enthalten. Zwei andere Gipskonzerne gaben jedoch noch geringere Prozentsätze an. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den in der vorläufigen Verordnung zugrunde gelegten Daten um vertretbare Schätzwerte handelt.

(34)

Ferner sei daran erinnert, dass die Konkurrenz durch Zulieferer außerhalb der Gemeinschaft bei den Gipsprodukten, in denen Weinsäure als Abbindeverzögerer eingesetzt wird, laut Eurostat nicht sehr stark ist. Die Schlussfolgerung in der vorläufigen Verordnung, der zufolge sich ein moderater Antidumpingzoll in Anbetracht dieses Prozentsatzes an den Kosten nur geringfügig auf die Kosten und Wettbewerbsposition dieser Verwenderindustrien auswirken würde, wird daher aufrechterhalten.

(35)

Derselbe Verwender brachte auch das Argument vor, dass die Maßnahmen zu Versorgungsengpässen bei Weinsäure führen könnten, wie dies in der Vergangenheit angeblich bereits der Fall gewesen sei. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die chinesischen Hersteller aufgrund der vorgeschlagenen individuellen Zölle für Unternehmen, auf die rund zwei Drittel der Ausfuhren aus der VR China entfallen, nicht vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt würden.

(36)

Ein Hersteller von Emulgatoren befürchtete Einbußen bei der Wettbewerbsfähigkeit seiner Branche im Falle einer Einführung von Zöllen auf Weinsäure mit Ursprung in der VR China. Dieser Verwender wies darauf hin, dass aufgrund technischer Veränderungen Emulgatoren zunehmend auch von Herstellern außerhalb der EU hergestellt würden und dass die Wettbewerbsfähigkeit der Branche im Falle der Einführung von Maßnahmen durch den Kostenanstieg gefährdet sei. Die Kommission versuchte anhand von konkreten Zahlen zu klären, welche Auswirkungen die Maßnahmen auf diese Kategorie von Verwendern möglicherweise haben würden. Da jedoch keine aussagekräftigen Antworten auf den Fragebogen der Kommission übermittelt wurden und diese Gruppe von Verwendern an der Untersuchung nicht mitarbeitete, war dies nicht möglich.

(37)

Da zum Interesse der Gemeinschaft keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 98 bis 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

H.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(38)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, der errechnete nicht schädigende Preis sei zu niedrig, und zwar aus zwei Gründen:

Der Preis für die Rohstoffe sei im UZ gedrückt worden, d. h. der Wirtschaftszweig sei in der Lage gewesen, einen Teil des Preisdrucks an die Rohstofflieferanten weiterzugeben. Dies ist unter Randnummer 69 der vorläufigen Verordnung dargelegt; das Interesse der Zulieferer wurde unter den Randnummern 101 bis 106 analysiert. Wie unter Randnummer 89 der vorläufigen Verordnung dargelegt, gelten jedoch im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik Mindestpreise für Rohstoffe. Darüber hinaus belegte der Wirtschaftszweig seinen Einwand nicht mit entsprechenden Beweisen dafür, dass das Rohstoffpreisniveau nicht dauerhaft ist und über diesem Mindestpreis liegen müsste. Das Argument wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

Es wurde ferner der Einwand erhoben, dass die für die Schadensberechnung angesetzte normale Gewinnspanne von 8 % zu niedrig für diese Art von Wirtschaftszweig sei. Angesichts der Gewinnspannen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den Jahren vor dem UZ und vor der zunehmenden Marktpräsenz der gedumpten Einfuhren erzielte, ist dieser Prozentsatz angemessen und spiegelt eine normale Gewinnspanne wider, die ohne die gedumpten Einfuhren hätte erzielt werden können.

(39)

Da bezüglich der Schadensbeseitigungsschwelle keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 115 bis 118 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Form und Höhe der Zölle

(40)

In Anbetracht des Vorstehenden sollte ein endgültiger Antidumpingzoll gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung in Höhe der Dumpingspannen eingeführt werden, da diese bei allen betroffenen ausführenden Herstellern niedriger waren als die Schadensspannen.

(41)

Bezüglich der Form der Maßnahmen forderte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Einführung eines Mindestpreises auf der Grundlage der Schadensbeseitigungsschwelle. Da sich die Höhe des endgültigen Antidumpingzolls jedoch, wie unter Randnummer 40 dargelegt, nach den ermittelten Dumpingspannen richtet, wird auch der endgültige Antidumpingzoll in Form eines Wertzolls erhoben.

(42)

Auf dieser Grundlage werden die endgültigen Zölle wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzhou

geringfügig

Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzhou City

10,1 %

Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai

4,7 %

Alle übrigen Unternehmen

34,9 %

(43)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(44)

Anträge auf Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission (3) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(45)

Um die ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls zu gewährleisten, sollte der residuale Zoll nicht nur für die nicht kooperierenden Ausführer gelten, sondern auch für diejenigen Unternehmen, die im UZ keine Ausfuhren tätigten. Letztere sollten jedoch, sofern sie die in Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Grundverordnung genannten Nachweise erbringen, einen Antrag auf eine Überprüfung gemäß Artikel 11 stellen, damit ihre Lage individuell untersucht wird.

3.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(46)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung, d. h. Verordnung (EG) Nr. 1259/2005, eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Da die endgültigen Zölle niedriger sind als die vorläufigen Zölle, werden die die endgültigen Zollsätze übersteigenden Sicherheitsleistungen freigegeben.

(47)

Um die Gefahr einer Umgehung der Maßnahme infolge der sehr unterschiedlichen Zollsätze zu minimieren, müssen nach Ansicht der Kommission in diesem Fall besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingmaßnahmen ergriffen werden. Diese besonderen Maßnahmen sehen Folgendes vor:

(48)

Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Vorgaben im Anhang zu dieser Verordnung entspricht. Auf die Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(49)

Die Kommission wird darüber hinaus die Ausfuhrströme und entsprechenden KN-Codes für Salze und Ester der Weinsäure überwachen. Sollten die Ausfuhren eines der Unternehmen, für die ein niedrigerer individueller Zollsatz gilt, in bedeutendem Maße zunehmen oder die unter dem entsprechenden KN-Code für Salze und Ester angemeldeten Einfuhren drastisch ansteigen, so würde davon ausgegangen, dass die individuellen Maßnahmen zur Beseitigung des festgestellten schädigenden Dumpings wahrscheinlich nicht ausreichen. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Kommission in diesem Fall eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einleiten. Im Rahmen dieser Überprüfung kann unter anderem untersucht werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf die Einfuhren von Weinsäure des KN-Codes 2918 12 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2.   Der endgültige Antidumpingzoll auf den Nettopreis, unverzollt, frei Grenze der Gemeinschaft, für Waren, die von nachstehenden Unternehmen hergestellt wurden, beträgt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd, Hangzhou, Volksrepublik China

0,0 %

A687

Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzhou City, Volksrepublik China

10,1 %

A688

Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai, Volksrepublik China

4,7 %

A689

Alle übrigen Unternehmen

34,9 %

A999

3.   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1259/2005 auf die Einfuhren von Weinsäure des KN-Codes 2918 12 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China werden nach den folgenden Regeln endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Zölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 73.

(3)  

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B, Büro J-79 5/16

1049 Brüssel, Belgien


ANHANG

Der in Artikel 1 Absatz 3 genannten gültigen Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in folgender Form beigefügt werden:

1.

Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: „Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften [Mengenangabe] Weinsäure von [Name und Anschrift des Unternehmens], [TARIC-Zusatzcode], in [betroffenes Land] hergestellt wurden. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.“

Datum und Unterschrift