18.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 38/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2008

zur Erteilung der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 für den Teilzeitraum vom Januar 2008 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrkontingenten für Reis mit Ursprung in den zur CARIFORUM-Region gehörenden AKP-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) für die Jahre 2008 und 2009 (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 ist für das Jahr 2008 ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 187 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) mit Ursprung in den zur CARIFORUM-Region gehörenden Staaten (laufende Nummer 09.4219), ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 25 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) mit Ursprung in den Niederländischen Antillen und Aruba (laufende Nummer 09.4189) und ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 10 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten ÜLG (laufende Nummer 09.4190) eröffnet worden.

(2)

Für diese in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 genannten Kontingente ist der erste Teilzeitraum der Monat Januar.

(3)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 geht hervor, dass sich die für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4219 während der ersten sieben Tage des Monats Januar 2008 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge auf eine Menge Reisäquivalent (geschälter Reis) beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die für das betreffende Kontingent beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Aus der vorgenannten Mitteilung geht außerdem hervor, dass sich die für das Kontingent mit den laufenden Nummern 09.4189 und 09.4190 während der ersten sieben Tage des Monats Januar 2008 gemäß Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge auf eine Menge Reisäquivalent (geschälter Reis) beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

(5)

Somit sind die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum verfügbaren Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten sieben Tagen des Monats Januar 2008 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4219 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zuteilungskoeffizienten angewendet werden.

(2)   Die im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4219, 09.4189 und 09.4190 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 für den folgenden Kontingentsteilzeitraum verfügbaren Mengen sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird ab 1. September 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 155.


ANHANG

Für den Teilzeitraum vom Monat Januar 2008 zuzuteilende Mengen und für den nächsten Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007

Ursprung/Erzeugnis

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum vom Januar 2008

Verfügbare Mengen für den Teilzeitraum vom Mai 2008

(in kg)

Zur CARIFORUM-Region gehörende Staaten (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007

09.4219

80,286290 %

62 334 003

KN-Code 1006, ausgenommen die Unterposition 1006 10 10

 

 

 

ÜLG (Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1529/2007)

 

 

 

KN-Code 1006

 

 

 

a)

Niederländische Antillen und Aruba:

09.4189

 (2)

15 942 363

b)

Am wenigsten entwickelte ÜLG:

09.4190

 (1)

6 667 000


(1)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(2)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.