15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 25/2011 DES RATES

vom 14. Januar 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/656/GASP vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (1), geändert durch den Beschluss 2011/18/GASP vom 14. Januar 2011 (2),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss 2010/656/GASP in der geänderten Fassung ist vorgesehen, dass restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen erlassen werden, die zwar nicht vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss benannt worden sind, die aber den Friedensprozess und den Prozess der nationalen Aussöhnung in Côte d'Ivoire blockieren und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährden, sowie gegen juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln.

(2)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es – insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten – für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

(3)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. Diese Verordnung achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(4)

In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit, die von der Situation in Côte d’Ivoire ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge I und II des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen I und IA der Verordnung (EG) 560/2005 vom Rat ausgeübt werden.

(5)

Das Verfahren zur Änderung der Listen in den Anhängen I und IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahme überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(6)

Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) erfolgen.

(7)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I oder in Anhang IA aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang I oder in Anhang IA aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3)   Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

(4)   Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2010/656/GASP in der geänderten Fassung genannt sind.

(5)   Anhang IA enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2010/656/GASP in der geänderten Fassung genannt sind.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Die Anhänge I und IA enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

(2)   Die Anhänge I und IA enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Sanktionsausschuss.“

3.

Die Artikel 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Webseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

für Grundausgaben erforderlich sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und ärztlicher Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen.

Im Falle einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung notifizieren die Mitgliedstaaten ihre Absicht, den Zugriff auf diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, dem Sanktionsausschuss. Sie genehmigen den Zugriff nicht, wenn sie innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Notifizierung einen abschlägigen Bescheid des Sanktionsausschusses erhalten haben.

(2)   Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Webseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Falle einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die Mitgliedstaaten diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert haben und der Sanktionsausschuss diese Feststellung nach Maßgabe von Nummer 14 Buchstabe e der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gebilligt hat.

(3)   Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Webseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Falle einer in Anhang IA aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der Mitgliedstaat die Gründe, aus denen seines Erachtens die Genehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Webseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, dessen Bestehen vor dem Tag, ab dem diese Verordnung auf die in Artikel 2 genannte Person, Organisation oder Einrichtung Anwendung findet, von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Tag ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Schiedsgerichts,

b)

die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

c)

das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I oder in Anhang IA aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute,

d)

die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats, und

e)

die Mitgliedstaaten haben im Falle einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.“

4.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Artikel 2 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.“

6.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11a

(1)   Nimmt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I auf.

(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang IA entsprechend.

(3)   Der Rat setzt die in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(5)   Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.

(6)   Die Liste in Anhang IA wird in regelmäßigen Abständen und mindestens alle 12 Monate überprüft.“

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.“

9.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.“

10.

Anhang I dieser Verordnung wird als Anhang IA in die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 eingefügt.

11.

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 wird durch den Text in Anhang II dieser Verordnung (EG) Nr. 560/2005 ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. MARTONYI


(1)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.

(2)  Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


ANHANG I

„ANHANG IA

Liste der in den Artikeln 2, 4 und 7 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nicht vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss benannt worden sind

A.   Natürliche Personen

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Pascal Affi N’Guessan

Geb. am 1. Januar 1953 in Bouadikro;

Reisepass-Nr.: PD-AE 09DD00013.

Präsident des Front Populaire Ivoirien (FPI): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

2.

Oberstleutnant Nathanaël Ahouman Brouha

Geb. am 6. Juni 1960

Kommandant der Schutztruppe des Präsidenten der Republik (GSPR):

Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

3.

Aké N'Gbo Gilbert Marie

Geb. am 8. Oktober 1955 in Abidjan

Reisepass-Nr.: 08 AA 61107 (gültig bis 2. April 2014)

Vorgeblich Premierminister und Minister für Planung und Entwicklung: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

4.

Pierre Israël Amessan Brou

 

Generaldirektor der ivorischen Fernseh- und Rundfunkanstalt (RTI):

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2010.

5.

Frank Anderson Kouassi

 

Präsident des Nationalrats für audiovisuelle Kommunikation (CNCA):

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2010; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

6.

Nadiani Bamba

Geb. am 13. Juni 1974 in Abidjan

Reisepass-Nr.:

PD - AE 061 FP 04

Direktorin der Gruppe Cyclone, Herausgeberin der Zeitung Le temps: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2010.

7.

Kadet Bertin

Geb. zirka 1957 in Mama

Sicherheitsberater von Laurent Gbagbo:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; Anstifter der Unterdrückungs-und Einschüchterungsaktionen.

8.

General Dogbo Blé

Geb. am 2. Februar 1959 in Daloa

Korpschef der republikanischen Garde:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

9.

Bohoun Bouabré Paul Antoine

Geb. am 9. Februar 1957 in Issia

Reisepass-Nr.: PD AE 015 FO 02

Ehemaliger Minister (Ministre d'Etat), ranghoher Funktionär des FPI:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen.

10.

Unterpräfekt Oulaï Delefosse

Geb. am 28. Oktober 1968

Leiter der Union patriotique pour la résistance du Grand Ouest (UPRGO):

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autroität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

11.

Admiral Vagba Faussignau

Geb. am 31. Dezember 1954 in Bobia

Kommandant der ivorischen Seestreitkräfte – Unterstabschef: verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

12.

Pastor Gammi

 

Leiter des Mouvement ivoirien pour la libération de l'Ouest de la Côte d'Ivoire (MILOCI): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autroität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

13.

Laurent Gbagbo

Geb. am 31. Mai 1945 in Gagnoa

Vorgeblich Präsident der Republik: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen.

14.

Simone Gbagbo

Geb. am 20. Juni 1949 in Moossou

Vorsitzende der Fraktion des FPI in der Nationalversammlung: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

15.

General Guiai Bi Poin

Geb. am 31. Dezember 1954 in Gounela

Leiter der Kommandozentrale für Sicherheitsoperationen (CECOS):

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

16.

Denis Maho Glofiei

Geboren im frz. Departement Val-de-Marne

Leiter des Front de Libération du Grand Ouest (FLGO):

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autroität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

17.

Hauptmann Anselme Séka Yapo

Geb. am 2. Mai 1973 in Adzopé

Leibwächter von Simone Gbagbo:

Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

18.

Désiré Tagro

Geb. am 27. Januar 1959 in Issia

Reisepass-Nr.:

PD - AE 065FH08.

Generalsekretär der vorgeblichen ‚Präsidentschaft‘ von Laurent Gbagbo: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo; Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen;

Beteiligung an der gewaltsamen Unterdrückung von Volksbewegungen im Februar, November und Dezember 2010.

19.

Yao N'Dré

Geb. am 29. Dezember 1956

Präsident des Verfassungsrates: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

20.

Yanon Yapo

 

Vorgeblich Siegelbewahrer, Minister für Justiz und Menschenrechte:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

21.

Dogou Alain

Geb. am 16. Juli 1964 in Aboisso

Reisepass-Nr.:

PD-AE/053FR05 (gültig bis 27. Mai 2011)

Vorgeblich Minister für Verteidigung und Freiwilligendienst:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

22.

Emile Guiriéoulou

Geb. am 1. Januar 1949 in Guiglo

Reisepass-Nr.:

PD-AE/008GO03 (gültig bis 14. März 2013)

Vorgeblich Minister des Innern: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

23.

Charles Désiré Noël Laurent Dallo

Geb. am 23. Dezember 1955 in Gagnoa

Reisepass-Nr.:

08AA19843 (gültig bis 13. Oktober 2013)

Vorgeblich Minister für Wirtschaft und Finanzen:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

24.

Augustin Kouadio Komoé

Geb. am 19. September 1961 in Kokomian

Reisepass-Nr.:

PD-AE/010GO03 (gültig bis 14. März 2013)

Vorgeblich Minister für Bergbau und Energie: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

25.

Christine Adjobi Nebout (auch: Aya Christine Rosalie Adjobi Geburtsname Nebout)

Geb. am 24. Juli 1949 in Grand Bassam

Reisepass-Nr.:

PD-AE/017FY12 (gültig bis 14. Dezember 2011)

Vorgeblich Ministerin für Gesundheit und Bekämpfung von AIDS: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

26.

Yapo Atsé Benjamin

Geb. am 1. Januar 1951 in Akoupé

Reisepass-Nrn.:

PD-AE/089GO04 (gültig bis 1. April 2013);

PS-AE/057AN06

Vorgeblich Minister für Bauwesen und Städtebau: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

27.

Coulibaly Issa Malick

Geb. am 19. August 1953 in Korhogo

Reisepass-Nr.:

PD-AE/058GB05 (gültig bis 10. Mai 2012)

Vorgeblich Minister für Landwirtschaft: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

28.

Ahoua Don Mello

Geb. am 23. Juni 1958 in Bongouanou

Reisepass-Nr.:

PD-AE/044GN02 (gültig bis 23. Februar 2013)

Vorgeblich Minister für Infrastruktur und Abwasserwirtschaft, Regierungssprecher: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

29.

N'Goua Abi Blaise

 

Vorgeblich Minister für Verkehr: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

30.

Anne Jacqueline Lohouès Oble

Geb. am 7. November 1950 in Dabou

Reisepass-Nr.:

PD-AE/050GU08 (gültig bis 4. August 2013)

Vorgeblich Ministerin für nationale Bildung: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

31.

Angèle Gnonsoa (auch: Zon Sahon)

Geb. am 1. Januar 1940 in Taï

Reisepass-Nr.:

PD-AE/040ER05 (gültig bis 28. Mai 2012)

Vorgeblich Ministerin für den technischen Unterricht:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

32.

Koffi Koffi Lazare

 

Vorgeblich Minister für Umwelt, Wasser- und Forstwirtschaft: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

33.

Elisabeth Badjo Djékouri,

Ehefrau von

Dagbo Jeannie

Geb. am 24. Dezember 1971 in Lakota

Reisepass-Nrn.: 08AA15517 (gültig bis 25. November 2013);

PS-AE/040HD12 (gültig bis 1. Dezember 2011)

Vorgeblich Ministerin für den öffentlichen Dienst: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

34.

Charles Blé Goudé

Geb. am 1. Januar 1972 in Kpoh

Frühere Reisepass-Nr.:

DD-AE/088OH12

Vorgeblich Minister für Jugend, berufliche Bildung und Beschäftigung, Präsident des panafrikanischen Kongresses der jungen Patrioten (COJEP):

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

Zur Erinnerung: unterliegt bereits seit 2005 Sanktionen durch den VN-Sicherheitsrat.

35.

Philippe Attey

Geb. am 10. Oktober 1951 in Agboville

Frühere Reisepass-Nr.: AE/32AH06

Vorgeblich Minister für Industrie und Entwicklung des Privatsektors:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

36.

Danièle Boni Claverie (besitzt die französische und die ivorische Staatsangehörigkeit)

 

Vorgeblich Ministerin für Frauen, Familien und Kinder:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

37.

Ettien Amoikon

 

Vorgeblich Minister für Informations- und Kommunikationstechnologien:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

38.

Ouattara Gnonzié

 

Vorgeblich Minister für Kommunikation:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

39.

Alphonse Voho Sahi

Geb. am 15. Juni 1958 in Gueyede

Reisepass-Nr.:

PD-AE/066FP04 (gültig bis 1. April 2011)

Vorgeblich Minister für Kultur:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

40.

Kata Kéké (auch: Keke Joseph Kata)

Geb. am 1. Januar 1951 in Daloa

Reisepass-Nr.:

PD-AE/086FO02 (gültig bis 27. Februar 2011)

Vorgeblich Minister für wissenschaftliche Forschung:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

41.

Franck Guéi

Geb. am 20. Februar 1967

Reisepass-Nr.:

PD-AE/082GL12 (gültig bis 22. Dezember 2012)

Vorgeblich Minister für Sport:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

42.

Touré Amara

 

Vorgeblich Minister für Handel:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

43.

Kouamé Sécré Richard

 

Vorgeblich Minister für Fremdenverkehr und Handwerk:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

44.

Anne Gnahouret Tatret

 

Vorgeblich Ministerin für Solidarität, Wiederaufbau und soziale Kohäsion:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

45.

Nyamien Messou

Geb. am 20. Juni 1954 in Bongouanou

Frühere Reisepass-Nr.: PD-AE/056FE05 (gültig bis 29. Mai 2010)

Vorgeblich Minister für Arbeit:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

46.

Koné Katina Justin

 

Vorgeblich delegierter Minister für den Haushalt:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

47.

M. N'Guessan Yao Thomas

 

Vorgeblich delegierter Minister bei der Ministerin für nationale Bildung, zuständig für das Hochschulwesen:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

48.

Lago Daléba Loan Odette

Geb. am 1. Januar 1955 in Floleu

Reisepass-Nr.:

08AA68945 (gültig bis 29. April 2014)

Vorgeblich Staatssekretärin, zuständig für Schüler und Studenten:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

49.

Georges Armand Alexis Ouégnin

Geb. am 27. August 1953 in Bouaké

Reisepass-Nr.:

08AA59267 (gültig bis 24. März 2014)

Vorgeblich Staatssekretär, zuständig für die universelle Krankenversicherung:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

50.

Dogo Djéréké Raphaël

 

Vorgeblich Staatssekretär, zuständig für Behinderte:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

51.

Dosso Charles Radel Durando

 

Vorgeblich Staatssekretär, zuständig für Kriegsopfer:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo

52.

Timothée Ahoua N'Guetta

Geb. am 25. April 1931 in Aboisso

Reisepass-Nr.:

PD-AE/084FK10 (gültig bis 20. Oktober 2013)

Mitglied des Verfassungsrates:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

53.

Jacques André Daligou Monoko

 

Mitglied des Verfassungsrates:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

54.

Bruno Walé Ekpo

 

Mitglied des Verfassungsrates:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

55.

Félix Tano Kouakou

Geb. am 12. März 1959 in Ouelle

Reisepass-Nr.:

PD-AE/091FD05 (gültig bis 13. Mai 2010)

Mitglied des Verfassungsrates:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

56.

Hortense Kouassi Angoran

 

Mitglied des Verfassungsrates:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

57.

Joséphine Suzanne Touré

Geb. am 28. Februar 1972 in Abidjan

Reisepass-Nr.:

PD-AE/032GL12 (gültig bis 7. Dezember 2012);

08AA62264 (gültig bis 6. April 2014)

Mitglied des Verfassungsrates: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

58.

Konaté Navigué

Geb. am 4. März 1974 in Tindara

Reisepass-Nr.:

PD-AE/076FE06 (gültig bis 5. Juni 2010)

Präsident der Jugendorganisation der FPI (Front Populaire Ivoirien):

Öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

59.

Patrice Baï

 

Sicherheitsberater des ehemaligen Präsidenten Gbagbo: Koordiniert Aktionen zur Einschüchterung Oppositioneller; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

60.

Marcel Gossio

Geb. am 18. Februar 1951 in Adjamé

Reisepass-Nr.: 08AA14345 (gültig bis 6. Oktober 2013)

Generaldirektor des autonomen Hafens von Abidjan: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

61.

Alphonse Mangly (auch Mangley)

Geb. am 1. Januar 1958 in Danané

Reisepass-Nr.: 04LE57580 (gültig bis 16. Juni 2011);

PS-AE/077HK08 (gültig bis 3. August 2012);

PD-AE/065GK11 (gültig bis 15. November 2012)

PD-AE/065GK11 (gültig bis 15. November 2012)

Generaldirektor der Zollverwaltung:

weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

62.

Marc Gnatoa

 

Führer der FSCO (Front de sécurisation du Centre-Ouest): Hat sich an Repressionsaktionen beteiligt. Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

63.

Moussa Touré Zéguen

Geb. am 9. September 1944

Frühere Reisepass-Nr.: AE/46CR05

Generalsekretär des GPP (Groupement des Patriotes pour la Paix):

Milizenführer. Hat sich nach dem zeiten Wahlgang der Präsidentschaftswahl an den Repressionen beteiligt. Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

64.

Bro Grébé Geneviève Geburtsname Yobou

Geb. am 13. März 1953 in Grand Alepé

Reisepass-Nr.:

PD-AE/072ER06 (gültig bis 6. Juni 2012)

Präsidentin der Patriotischen Frauen von Côte d'Ivoire:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

65.

Lorougnon Souhonon Marie Odette Geburtsname Gnabri

 

Nationale Sekretärin der Frauenorganisation des FPI (Front Populaire Ivoirien):

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

66.

Felix Nanihio

 

Generalsekretär des CNCA (Nationaler Rat für audiovisuelle Kommunikation): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

67.

Stéphane Kipré

 

Herausgeber der Zeitung Le Quotidien d'Abidjan: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010.

68.

Lahoua Souanga Etienne (auch César Etou)

 

Herausgeber und Chefredakteur der Zeitung Notre Voie:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010.

69.

Jean Baptiste Akrou

Geb. am 1. Januar 1956 in Yamoussoukro

Reisepass-Nr.: 08AA15000

(gültig bis 5. Oktober 2013)

Generaldirektor der Zeitung Fraternité Matin:

Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010.

70.

Generalleutnant Philippe Mangou

 

Generalstabschef: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

71.

General Affro (Gendarmerie)

 

Stellvertretender Oberbefehlshaber der Gendarmerie: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

72.

Ottro Laurent Zirignon

Geb. am 1. Januar 1943 in Gagnoa

Reisepass-Nr.: 08AB47683 (gültig bis 26. Januar 2015);

PD-AE/062FR06 (gültig bis 1. Juni 2011);

97LB96734

Präsident des Verwaltungsrats der Société Ivoirienne de Raffinage (SIR): weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

73.

Kassoum Fadika

Geb. am 7. Juni 1962 in Man

Reisepass-Nr.: 08AA57836 (gültig bis 1. April 2014)

Direktor von PETROCI: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei..

74.

Djédjé Mama Ohoua Simone

Geb. am 1. Janaur 1957 in Zialegrehoa oder in Gagnoa

Reisepass-Nr.: 08AA23624 (gültig bis 22. Oktober 2013);

PD-AE/006FR05

Generaldirektorin der Staatskasse: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

75.

Kessé Feh Lambert

Geb. am 22. November 1948 in Gbonne

Reisepass-Nr.:

PD-AE/047FP03 (gültig bis 26. März 2011)

Generaldirektor der Steuerverwaltung: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

76.

Aubert Zohoré

 

Sonderberater von Laurent Gbagbo für Wirtschaftsfragen: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

77.

Thierry Legré

 

Mitglied der patriotischen Jugendbewegung: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

78.

Generalleutnant Kassaraté Edouard Tiapé

 

Oberbefehlshaber der Gendarmerie: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

79.

Oberstmajor (Colonel major) Babri Gohourou Hilaire

 

Sprecher der Sicherheitskräfte von Côte d'Ivoire: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

80.

Kriminaldirektor (Commissaire Divisionnaire) Yoro Claude

 

Direktor der Einsatzeinheiten der Nationalpolizei: Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

81.

Hauptkommissaire Loba Gnango Emmanuel Patrick

 

Kommandant der Brigade zur Bekämpfung von Unruhen (Brigade Anti-émeute (BAE)): Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

82.

Kapitän Guei Badia

 

Stützpunkt der Nationalmarine: Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

83.

Leutnant Ourigou Bawa

 

Stützpunkt der Nationalmarine: Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

84.

Hauptkommissar Joachim Robe Gogo

 

Einsatzleiter der Kommandozentrale für Sicherheitsoperationen (Centre de Commandement des Opérations de Sécurité (CECOS)): Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen.

85.

Gilbert Anoh N'Guessan

 

Präsident des Verwaltungskomitees der Kaffee- und Kakaogesellschaft (Comité de Gestion de la Filière Café et Cacao (CGFCC)): weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.


B.   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

PETROCI (Nationale Erdölgesellschaft von Côte d'Ivoire)

Abidjan Plateau, Gebäude ‚les Hévéas‘ – 14 boulevard Carde

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

2.

SIR (Société Ivoirienne de Raffinage - Ivorische Raffineriegesellschaft)

Abidjan Port Bouët, Route de Vridi – Boulevard de Petit Bassam

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

3.

Autonomer Hafen von Abidjan

Abidjan Vridi, Hafengebiet

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

4.

Autonomer Hafen von San Pedro

San Pedro, Hafengebiet

Vertretung in Abidjan: Gebäude des früheren Monoprix, gegenüber dem Bahnhof ‚Sud Plateau‘ – 1. Etage, Seite Rue du Commerce

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

5.

BNI (Banque Nationale d'Investissement - Nationale Investitionsbank)

Abidjan Plateau, Avenue Marchand – Gebäude ‚SCIAM‘

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

6.

BFA (Banque pour le Financement de l'Agriculture – Bank für Landwirtschaftsfinanzierung)

Abidjan Plateau, Rue Lecoeur – Gebäude ‚Alliance B‘, 2. – 4. Etage

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

7.

Versus Bank

Abidjan Plateau, Avenue Botreau Roussel – Gebäude ‚CRRAE UMOA‘, hinter der BCEAO, gegenüber der Rue des Banques

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

8.

CGFCC (Comité de Gestion de la Filière Café et Cacao – Verwaltungskomitee der Kaffee- und Kakaogesellschaft)

Abidjan Plateau – Gebäude ‚CAISTAB‘, 23. Etage

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

9.

APROCANCI (l’Association des Producteurs de Caoutchouc Naturel de Côte d'Ivoire – Vereinigung der Naturkautschuk-Erzeuger von Côte d'Ivoire)

Cocody-II-Plateau Boulevard Latrille – Sicogi, Block A Gebäude D 1. Etage

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

10.

SOGEPE (Société de gestion du patrimoine de l'électricité – Gesellschaft für die Verwaltung der Elektrizitätsanlagen)

Abidjan Plateau, Place de la République – Gebäude ‚EECI‘, 15. Etage

Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

11.

RTI (Radiodiffusion Télévision ivoirienne – Ivorische Fernseh- und Rundfunkanstalt)

Cocody Boulevard des Martyrs, 08 – BP 883 – Abidjan 08 – Côte d'Ivoire

Öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010.“


ANHANG II

„ANHANG II

Webseiten zu Informationen über die zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 8 und Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/Global+Issues/International+Sanctions/

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen und sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

Referat FPIS.2

CHAR 12/106

B-1049 Brüssel

Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel.: (32 2) 295 55 85

Fax: (32 2) 299 08 73“