31991R2011

Verordnung (EWG) Nr. 2011/91 der Kommission vom 10. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1547/87 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 777/87 hinsichtlich des Interventionsankaufs von Butter

Amtsblatt Nr. L 185 vom 11/07/1991 S. 0005 - 0005


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2011/91 DER KOMMISSION vom 10 . Juli 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1547/87 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ( EWG ) Nr . 777/87 hinsichtlich des Interventionsankaufs von Butter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) 1630/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 1 erster Unterabsatz und Artikel 7a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 777/87 des Rates vom 16 . März 1987 zur Änderung der Interventionsregelung für Butter und Magermilchpulver ( 3), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1634/91 ( 4 ), wurde die Verpflichtung aufgehoben, den durch

Artikel 6

Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 vorgesehenen ständigen Butterankauf wieder einzuführen, und die Kriterien festgesetzt, die bei der Einführung oder Aussetzung der Ankäufe von Butter und Magermilchpulver durch Ausschreibung erfuellt sein müssen . Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1547/87 der Kommission ( 5 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3777/90 ( 6 ), ist deshalb zu ändern .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1547/87 erhalten folgende Fassung :

"( 2 ) Sobald festgestellt wird, daß der Marktpreis während zwei Wochen hintereinander in einem Mitgliedstaat oder, im Fall des Vereinigten Köngreichs und Deutschlands, in einer Region 92 % des Interventionspreises unterschreitet, beschließt die Kommission die Ankäufe durch Ausschreibung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 777/87 in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region .

( 3 ) Sobald festgestellt wird, daß der Marktpreis während zwei Wochen hintereinander in einem Mitgliedstaat oder, im Fall des Vereinigten Königreichs oder Deutschlands, in einer Region mindestens 92 % des Interventionspreises entspricht, werden die Ankäufe durch Ausschreibung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 777/87 in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region ausgesetzt ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab dem Beginn des Milchwirtschaftsjahres 1991/92 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 10 . Juli 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 13 . ( 2 ) ABl . Nr . L 150 vom 15 . 6. 1991, S . 19 . ( 3 ) ABl . Nr . L 78 vom 20 . 3 . 1987, S . 10 . ( 4 ) ABl . Nr . L 150 vom 15 . 6 . 1991, S . 26 . ( 5 ) ABl . Nr . L 144 vom 4 . 6 . 1987, S . 12 . ( 6 ) ABl . Nr . L 364 vom 28 . 12 . 1990, S . 6 .