12.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 211/2013 DER KOMMISSION

vom 11. März 2013

über die Anforderungen an die Bescheinigung für die Einfuhr von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen überprüft werden soll; diese Regeln zielen insbesondere darauf ab, direkte oder umweltbedingte Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu verringern.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2) legt auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten die Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen fest. Nach der genannten Verordnung müssen in die Union eingeführte Lebensmittel und Futtermittel, die in der Union in den Verkehr gebracht werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts oder von der Gemeinschaft als zumindest gleichwertig anerkannte Bedingungen erfüllen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) enthält allgemeine, von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende Hygienevorschriften für Lebensmittel. Nach der genannten Verordnung müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften der Verordnung erfüllt sind. Insbesondere schreibt die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vor, dass Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die im Anhang I der Verordnung aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Teil A dieses Anhangs zu erfüllen haben.

(4)

Im Mai 2011 kam es in der Union zu Infektionen durch Shiga-Toxin bildende E. coli (STEC); als wahrscheinlichster Auslöser wurde der Verzehr von gekeimten Samen ermittelt.

(5)

Am 20. Oktober 2011 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) das Wissenschaftliche Gutachten über die Risiken durch Shiga-Toxin bildende Escherichia coli (STEC) und andere pathogene Bakterien in Samen und Keimlingen („Scientific Opinion on the risk posed by Shiga toxin-producing Escherichia coli (STEC) and other pathogenic bacteria in seeds and sprouted seeds“) (4) an. In diesem Gutachten kommt die EFSA zu dem Schluss, dass die mit Sprossen in Verbindung gebrachten Infektionen höchstwahrscheinlich durch eine Kontamination trockener Samen mit bakteriellen Erregern ausgelöst wurden. Weiterhin heißt es in dem Gutachten, dass sich die auf trockenen Samen vorhandenen bakteriellen Erreger infolge der hohen Feuchtigkeit und der günstigen Temperatur beim Keimen vermehren und dass sie zu einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit werden können.

(6)

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Union und mit Blick auf das genannte Gutachten der EFSA wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission (5) erlassen. Die genannte Durchführungsverordnung enthält Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Sendungen von Sprossen und von Samen für die Sprossenerzeugung.

(7)

Um ein angemessenes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, ist es angezeigt, dass Einfuhren von Sprossen und von Samen für die Sprossenerzeugung in die Union auch den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 genügen; Sprossen müssen in diesem Sinne die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 an die Rückverfolgbarkeit und die in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (6) festgelegten mikrobiologischen Kriterien erfüllen. Für Einfuhren solcher Waren in die Union sollten daher geeignete Anforderungen an die Bescheinigung festgelegt werden.

(8)

Derzeit sind im EU-Recht keine Bescheinigungen für die Einfuhr von Sprossen und von Samen für die Sprossenerzeugung in die Union vorgesehen. Es ist daher angezeigt, mit dieser Verordnung ein Muster einer Bescheinigung für die Einfuhr solcher Waren in die Union festzulegen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Sendungen von Sprossen oder von Samen zur Erzeugung von Sprossen, die in die Union eingeführt werden, ausgenommen Sprossen, die einer den Vorschriften der Europäischen Union entsprechenden Behandlung zur Beseitigung mikrobiologischer Gefahren unterzogen wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Sprossen“: Die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013;

b)   „Sendung“: Eine Menge von Sprossen oder Samen zur Erzeugung von Sprossen, die

Artikel 3

Anforderungen an die Bescheinigung

1.   Bei Sendungen von Sprossen oder Samen für die Sprossenerzeugung, die in die Union eingeführt werden und die aus Drittländern stammen oder aus diesen versandt werden, ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang mitzuführen, aus der hervorgeht, dass die Sprossen oder Samen unter Bedingungen erzeugt wurden, die den allgemeinen Hygienevorschriften für die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entsprechen und dass die Sprossen unter Bedingungen erzeugt wurden, die den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 festgelegten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit genügen, dass sie in Betrieben erzeugt wurden, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission (7) zugelassen wurden, und die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten mikrobiologischen Kriterien erfüllen.

Die Bescheinigung muss in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Versanddrittlandes und des Mitgliedstaats ausgestellt sein, in dem die Einfuhr in die EU stattfindet, oder ihnen muss eine beglaubigte Übersetzung in die betreffende(n) Sprache(n) beiliegen. Auf Verlangen des Bestimmungsmitgliedstaats ist den Bescheinigungen ferner eine beglaubigte Übersetzung in die Amtssprache(n) dieses Mitgliedstaats beizulegen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch erlauben, dass eine andere Amtssprache der Union als seine eigene verwendet wird.

2.   Das Original der Bescheinigung verbleibt bei der Sendung, bis diese den in der Bescheinigung angegebenen Bestimmungsort erreicht.

3.   Wird die Sendung aufgeteilt, ist jedem Teil der Sendung eine Kopie der Bescheinigung mitzugeben.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

Bis zum 1. Juli 2013 können Sendungen von Sprossen oder von Samen für die Sprossenerzeugung, die aus Drittländern stammen oder aus diesen versandt werden, übergangsweise ohne die in Artikel 3 vorgesehene Bescheinigung in die Union eingeführt werden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  The EFSA Journal 2011; 9(11):2424.

(5)  Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

(7)  Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts.


ANHANG

MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON SPROSSEN ODER VON SAMEN ZUR ERZEUGUNG VON SPROSSEN

Image

Image