32002R2301

Verordnung (EG) Nr. 2301/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich der Definition kleiner Mengen von Saatgut

Amtsblatt Nr. L 348 vom 21/12/2002 S. 0075 - 0077


Verordnung (EG) Nr. 2301/2002 der Kommission

vom 20. Dezember 2002

mit Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich der Definition kleiner Mengen von Saatgut

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 1999/105/EG muss das Etikett oder das Dokument des Lieferanten Angaben zur Keimfähigkeit und zur Zahl der keimfähigen Samen des Vermehrungsguts aufweisen. Diese Anforderungen gelten jedoch nicht für kleine Mengen von Saatgut.

(2) Daher sollten die Obergrenzen für kleine Mengen festgelegt werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 14 der Richtlinie 1999/105/EG gilt eine Saatgutmenge als klein, wenn sie die im Anhang zu dieser Verordnung für die verschiedenen Arten angegebenen Mengen nicht übersteigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.

ANHANG

Kleine Mengen

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