26.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/28


VERORDNUNG (EU) Nr. 258/2010 DER KOMMISSION

vom 25. März 2010

zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 können in Notfällen geeignete Maßnahmen bei aus Drittländern eingeführten Lebens- oder Futtermitteln getroffen werden, um die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt zu schützen, wenn dem von ihnen ausgehenden Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend begegnet werden kann.

(2)

Im Juli 2007 wurde in der EU in einigen Chargen Guarkernmehl mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien ein hoher Gehalt an Pentachlorphenol (PCP) und Dioxinen festgestellt. Werden keine Maßnahmen dagegen ergriffen, kann eine solche Kontamination von Guarkernmehl mit Pentachlorphenol und Dioxinen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Europäischen Union darstellen.

(3)

Als Reaktion auf die erhöhten PCP- und Dioxinwerte führte das Lebensmittel- und Veterinäramt der Europäischen Kommission im Oktober 2007 eine Dringlichkeitsinspektion in Indien durch. Ziel war es, Informationen über einen möglichen Ursprung der Kontamination zu sammeln und die Kontrollmaßnahmen zu bewerten, die von den indischen Behörden eingeführt worden waren, um eine erneute Kontamination zu verhindern. Das Inspektionsteam kam zu dem Schluss, dass es keine ausreichende Gewissheit über die Kontaminationsursache gebe und die Nachforschungen der indischen Behörden nicht ausreichten, um daraus Schlussfolgerungen abzuleiten. Angesichts der Verfügbarkeit von Natriumpentachlorphenolat und seiner Verwendung in der Guarkernmehlindustrie sowie aufgrund der Tatsache, dass die Industrie weitgehend der Selbstregulierung unterliegt, seien die derzeitigen Kontrollen unzureichend, um eine erneute Kontaminierung zu verhindern.

(4)

Gemäß der Entscheidung 2008/352/EG der Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen (2) muss daher allen Sendungen von Guarkernmehl bzw. zusammengesetzten Lebensmitteln und Mischfuttermitteln, die mindestens 10 % Guarkernmehl enthalten, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, ein Originalanalysebericht beigefügt sein, der von einem Vertreter der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Labor ansässig ist, unterzeichnet ist und der belegt, dass das Erzeugnis nicht mehr als 0,01 mg/kg PCP enthält. Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten entnehmen und analysieren Proben von 5 % der Sendungen dieser Erzeugnisse, um zu überprüfen, dass der Grenzwert von 0,01 mg/kg PCP nicht überschritten wird. Das gemeinschaftliche Referenzlabor für Dioxine und PCB in Lebensmitteln und Futtermitteln hat untersucht, welcher Zusammenhang zwischen PCP und Dioxinen in kontaminiertem Guarkernmehl aus Indien besteht. Diese Untersuchung lässt den Schluss zu, dass Guarkernmehl mit einem PCP-Gehalt unter 0,01 mg/kg keine inakzeptablen Mengen an Dioxinen enthält.

(5)

Ein Follow-up-Inspektionsbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramts erfolgte im Oktober 2009 mit dem Ziel, die Kontrollmaßnahmen zu bewerten, die von den indischen Behörden eingeführt worden waren, um die Kontamination von Guarkernmehl mit PCP und Dioxinen zu verhindern und die Umsetzung der sich aus dem Inspektionsbesuch vom Oktober 2007 ergebenden Empfehlungen sicherzustellen.

(6)

Bei diesem Inspektionsbesuch wurden einige schwerwiegende Mängel festgestellt. Es ist nicht klar, inwieweit PCP in Indien industriell verwendet werden, und zum Zeitpunkt des Inspektionsbesuchs wurde kein Nachweis über Maßnahmen zur Einstellung von Produktion oder Verkauf erbracht. Die Probenahme wird durch die private Exportfirma ohne jegliche amtliche Aufsicht vorgenommen. Die vom Labor bei ca. 2,5 % der analysierten Proben festgestellten Verstöße wurden der Exportfirma mitgeteilt, ohne die zuständige Behörde zu informieren. Da die zuständige Behörde keine Kenntnis von diesen Verstößen hatte, wurden keine Maßnahmen hinsichtlich der beanstandeten Partien ergriffen.

(7)

Die Ergebnisse lassen darauf schließen, dass die Kontamination von Guarkernmehl mit PCP und/oder Dioxinen nicht als Einzelfall angesehen werden kann und dass nur die sorgfältige Untersuchung durch das akkreditierte Privatlabor die weitere Ausfuhr kontaminierter Erzeugnisse in die Europäische Union verhindert hat. Angesichts der Tatsache, dass es keine Verbesserung des Kontrollsystems gab, sollten zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung möglicher Risiken ergriffen werden.

(8)

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Guarkernmehl mit Ursprung in Indien über ein anderes Drittland in die EU gelangt, sollten Zufallskontrollen auf das Vorhandensein von PCP in Guarkernmehl, das aus anderen Ländern als Indien versandt wird, vorgesehen werden.

(9)

Die Entscheidung 2008/352/EG sollte daher entsprechend geändert werden. In Anbetracht der Art der Änderungsbestimmungen, die unmittelbar gelten und in allen ihren Teilen verbindlich sind, ist es jedoch angezeigt, die genannte Entscheidung durch eine Verordnung zu ersetzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

a)

Guarkernmehl des KN-Codes 1302 32 90, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist und das zum menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmt ist;

b)

Lebens- und Futtermittel, die mindestens 10 % Guarkernmehl enthalten, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist.

Artikel 2

Bescheinigung

(1)   Jeder Sendung von Erzeugnissen nach Artikel 1, die zur Einfuhr vorgestellt werden, ist Folgendes beizufügen:

a)

eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Anhang, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis nicht mehr als 0,01 mg/kg Pentachlorphenol (PCP) enthält, und

b)

ein Analysebericht eines nach der Norm EN ISO/IEC 17025 für die Analyse von PCP in Lebens- und Futtermitteln akkreditierten Labors mit folgenden Angaben: Ergebnisse der Probenahme und Analyse zum Nachweis von PCP, die Messunsicherheit des Analyseergebnisses sowie die Nachweis- und die Quantifizierungsgrenze der Analysemethode.

(2)   Die Bescheinigung und der Analysebericht sind von einem bevollmächtigten Vertreter des indischen Handels- und Industrieministeriums zu unterzeichnen, und die Bescheinigung ist höchstens vier Monate ab dem Datum der Ausstellung gültig.

(3)   Die Analyse nach Absatz 1 Buchstabe b ist bei einer Probe durchzuführen, die der Sendung durch die zuständigen indischen Behörden gemäß der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (3) entnommen wurde. Die Extraktion vor der Analyse erfolgt mittels eines angesäuerten Lösungsmittels. Die Analyse wird nach der modifizierten QuEChERS-Methode durchgeführt, die auf der Website der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände (4) dargelegt ist, oder nach einem anderen, gleichermaßen zuverlässigen Verfahren.

Artikel 3

Kennzeichnung

Jede Sendung von Erzeugnissen nach Artikel 1 wird mit einem Code gekennzeichnet, der in der Genusstauglichkeitsbescheinigung, in dem Bericht mit den Probenahme- und Analyseergebnissen sowie in den Handelspapieren anzugeben ist, die der Sendung beiliegen. Jede einzelne Packung (oder sonstige Verpackungseinheit) der Sendung wird mit diesem Code gekennzeichnet.

Artikel 4

Vorabinformation

Bei allen Sendungen von Erzeugnissen nach Artikel 1 teilen die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder deren Vertreter der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Kontrollstelle vorher mit, an welchem Tag und um welche Uhrzeit die Sendungen voraussichtlich eintreffen.

Artikel 5

Amtliche Kontrollen

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nehmen bei allen Sendungen von Erzeugnissen nach Artikel 1 Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen, vor.

(2)   Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Probenahme und Analyse zum Nachweis von PCP, werden bei mindestens 5 % der Sendungen durchgeführt.

(3)   Die Sendungen werden bis zur Vorlage der Ergebnisse der Laboranalysen unter amtlicher Aufsicht höchstens 15 Arbeitstage lang zurückgehalten.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden an Kontrollstellen vorgenommen, die von den Mitgliedstaaten speziell hierfür benannt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der Kontrollstellen und übermitteln sie der Kommission.

(6)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nehmen auch stichprobenartige Warenuntersuchungen vor, einschließlich Probenahme und Analyse zum Nachweis von PCP in Guarkernmehl, das aus anderen Ländern als Indien versandt wird.

Artikel 6

Aufteilung einer Sendung

Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, wenn alle amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind. Wird eine Sendung aufgeteilt, so ist jeder Teilsendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie der Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a beizufügen.

Artikel 7

Kosten

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 5 Absatz 1, einschließlich Probenahme, Analyse, Lagerung und Maßnahmen im Falle nicht eingehaltener Vorschriften, trägt der Lebens- und Futtermittelunternehmer.

Artikel 8

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Sendungen werden nur für den freien Verkehr zugelassen, wenn die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder deren Vertreter den Zollbehörden Nachweise darüber vorlegen können, dass

a)

die amtlichen Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 durchgeführt wurden und

b)

die Ergebnisse der Warenuntersuchungen, sofern solche vorgeschrieben waren, nicht zu beanstanden waren.

Artikel 9

Vorschriftswidrige Erzeugnisse

Kein Erzeugnis, bei dem nach den Kontrollen gemäß Artikel 5 unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit ein PCP-Gehalt von mehr als 0,01 mg/kg ermittelt wird, darf in die Lebens- und Futtermittelkette gelangen. Entsprechen die Erzeugnisse nicht den Vorschriften, werden sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (5) unschädlich beseitigt.

Artikel 10

Berichte

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) alle Sendungen, in denen unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit ein PCP-Gehalt von mehr als 0,01 mg/kg festgestellt wurde.

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission vierteljährlich Bericht über die Analyseergebnisse aller Kontrollen gemäß Artikel 5 Absatz 1. Diese Berichte werden im Laufe des Monats vorgelegt, der auf das Quartalsende folgt.

Artikel 11

Aufhebung

Die Entscheidung 2008/352/EG der Kommission wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 12

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, die das Ursprungsland vor dem 1. April 2010 verlassen haben, sofern ihnen ein Analysebericht gemäß der Entscheidung 2008/352/EG beigefügt ist.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 42.

(3)  ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30.

(4)  http://www.crl-pesticides.eu/library/docs/srm/QuechersForGuarGum.pdf

(5)  ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.


ANHANG

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