31998R0494

Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Amtsblatt Nr. L 060 vom 28/02/1998 S. 0078 - 0079


VERORDNUNG (EG) Nr. 494/98 DER KOMMISSION vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe e),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 müssen etwaige Sanktionen, die die Mitgliedstaaten verhängen, in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. Sofern gerechtfertigt, können die Sanktionen eine Beschränkung der Tierverbringungen zu oder aus dem Betrieb des betreffenden Tierhalters beinhalten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen sollten angewendet werden, wenn die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zu der Annahme führt, daß insbesondere Verstöße gegen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften im Veterinärbereich vorliegen, die die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden können. Sanktionen sind ebenfalls notwendig, um die ordnungsgemäße Finanzierung und Funktionsweise dieses Systems sicherzustellen.

Im Hinblick auf Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 sollten in dieser Verordnung verwaltungsrechtliche Mindestsanktionen festgelegt und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit offengelassen werden, andere einzelstaatliche verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, die die Schwere des Verstoßes berücksichtigen.

Es sind Sanktionen für bestimmte Fälle festzulegen, in denen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 820/97 nicht eingehalten werden. Zu diesen Fällen gehört die Nichteinhaltung aller oder einiger Anforderungen bezüglich der Kennzeichnung und Registrierung, der Übernahme von Kosten und der Abgabe von Mitteilungen. Werden in einem bestimmten Betrieb bei mehr als 20 % der Tiere die Anforderungen an Kennzeichnung und Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97 nicht eingehalten, so sollten die im Rahmen der Sanktionen beschlossenen Maßnahmen für alle Tiere in dem Betrieb gelten.

Kann die Identität eines Tieres nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nachgewiesen werden, so ist es unter Aufsicht der Veterinärbehörden und ohne Gewährung einer Entschädigung durch die zuständige Behörde unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

Angesichts des Zeitplans für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Wird bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb gegen alle Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 verstoßen, so wird eine Beschränkung für die Verbringung sämtlicher Tiere zu oder aus dem betreffenden Betrieb verhängt.

(2) Kann der Halter eines Tieres dessen Identität nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nachweisen, so ist es unter der Aufsicht der Veterinärbehörden und ohne Gewährung einer Entschädigung durch die zuständige Behörde unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

Artikel 2

(1) Werden bei bestimmten Tieren die Anforderungen an Kennzeichnung und Registrierung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 nicht in vollem Umfang erfuellt, so wird unverzüglich und bis zur vollständigen Erfuellung dieser Anforderungen eine Beschränkung für die Verbringung der betreffenden Tiere verhängt.

(2) Werden in einem Betrieb bei mehr als 20 % der Tiere die Anforderungen an Kennzeichnung und Registrierung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 nicht in vollem Umfang erfuellt, so wird unverzüglich eine Beschränkung für die Verbringung des gesamten Bestands des betreffenden Betriebs verhängt.

Bei Betrieben mit höchstens zehn Tieren wird diese Maßnahme jedoch nur dann angewandt, wenn mehr als zwei Tiere nicht vollständig gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97 gekennzeichnet sind.

Artikel 3

Zahlt ein Tierhalter die Kosten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 nicht, so können die Mitgliedstaaten diesem Halter die Ausstellung von Pässen verweigern. Bei anhaltendem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung der genannten Kosten können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung eine Beschränkung für die Verbringung von Tieren zu oder aus dem Betrieb des betreffenden Halters verhängen.

Artikel 4

(1) Teilt ein Tierhalter der zuständigen Behörde Verbringungen zu und aus seinem Betrieb nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 820/97 mit, so verhängt die zuständige Behörde eine Beschränkung für die Verbringung von Tieren zu und aus diesem Betrieb.

(2) Teilt ein Tierhalter der zuständigen Behörde die Geburt oder den Tod eines Tieres nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 820/97 mit, so verhängt die zuständige Behörde eine Beschränkung für die Verbringung von Tieren zu und aus diesem Betrieb.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. März 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1.