32004R0069

Verordnung (EG) Nr. 69/2004 der Kommission vom 15. Januar 2004 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich des Inverkehrbringens von forstlichem Vermehrungsgut, das von bestimmtem Ausgangsmaterial stammt

Amtsblatt Nr. L 010 vom 16/01/2004 S. 0016 - 0017


Verordnung (EG) Nr. 69/2004 der Kommission

vom 15. Januar 2004

zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich des Inverkehrbringens von forstlichem Vermehrungsgut, das von bestimmtem Ausgangsmaterial stammt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 1999/105/EG muss forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, von Ausgangsmaterial stammen, das die Anforderungen der Anhänge derselben Richtlinie erfuellt.

(2) Forstliches Vermehrungsgut, das von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt, darf unter der Bezeichnung verschiedener Kategorien in den Verkehr gebracht werden, einschließlich "qualifiziert".

(3) Bestimmtes Ausgangsmaterial einer bisher nicht unter die Richtlinie 66/404/EWG des Rates(2) fallenden Art erzeugt forstliches Vermehrungsgut, das nicht alle Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG erfuellt und sie aufgrund des langen Lebenszyklus auch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne erfuellen kann.

(4) Um einem Mangel an Ausgangsmaterial vorzubeugen, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, sind daher für einen begrenzten Zeitraum und unter besonderen Bedingungen Ausnahmen zuzulassen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung gilt für Ausgangsmaterial von Pinus pinaster Ait., das die Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG mit Ausnahme von Anhang IV Nummer 1 Buchstabe c) der Richtlinie erfuellt.

(2) Stammt das Vermehrungsgut von Ausgangsmaterial der in Absatz 1 genannten Art, so können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von solchem Vermehrungsgut unter der Kategorie "qualifiziert" erlauben.

Im Sinne dieser Verordnung gelten für "Ausgangsmaterial", "Vermehrungsgut", "qualifiziert" und "amtliche Stelle" die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 1999/105/EG.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welches Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut gemäß dieser Verordnung zugelassen worden ist.

(2) Die Eintragung in die nationale Liste des zugelassenen Ausgangsmaterials gemäß Artikel 10 der Richtlinie 1999/105/EG umfasst den Vermerk "Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie 1999/105/EG", um anzuzeigen, dass das Ausgangsmaterial nicht alle Anforderungen derselben Richtlinie erfuellt.

(3) Die Eintragung in die gemeinschaftliche Liste des zugelassenen Ausgangsmaterials für die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut gemäß Artikel 11 der Richtlinie 1999/105/EG umfasst den Vermerk "Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie 1999/105/EG", um anzuzeigen, dass das Ausgangsmaterial nicht alle Anforderungen derselben Richtlinie erfuellt.

(4) Die Eintragung in das Stammzertifikat gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 1999/105/EG umfasst den Vermerk "Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie 1999/105/EG", um anzuzeigen, dass das Ausgangsmaterial nicht alle Anforderungen derselben Richtlinie erfuellt. Detaillierte Angaben sind in dem Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 3

Während des Inverkehrbringens von forstlichem Vermehrungsgut, das aus dem mit Artikel 1 zugelassenen Ausgangsmaterial stammt, enthält das Etikett oder Dokument des Lieferanten gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 1999/105/EG folgenden Vermerk: "Das Vermehrungsgut erfuellt die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2004 der Kommission".

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie läuft 15 Jahre nach ihrem Inkrafttreten ab.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.

(2) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2326/66.

ANHANG

Angaben, die in dem Stammzertifikat gemäß Anhang VIII Teil B einzutragen sind

1. Unter Nummer 1 Buchstabe b) sind die Angabe "Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie 1999/105/EG" und der jeweilige Name des Ausgangsmaterials einzutragen.

2. Unter Nummer 6 sind die Angabe "Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie 1999/105/EG" und das Registerzeichen einzutragen.

3. Unter Nummer 20 ist die Angabe "Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie 1999/105/EG" einzutragen.