24.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 702/2013 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2013

mit Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Akkreditierung amtlicher Laboratorien für die amtliche Untersuchung auf Trichinen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wurden die Regeln und Verfahrensvorschriften für amtliche Kontrollen erheblich geändert. Sie gilt seit dem 1. Januar 2006. Die unmittelbare Anwendung einiger dieser Regeln und Verfahrensvorschriften ab diesem Datum wäre jedoch in bestimmten Fällen mit praktischen Schwierigkeiten verbunden gewesen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 müssen Laboratorien, welche die bei den amtlichen Kontrollen gezogenen Proben analysieren, gemäß bestimmten dort genannten Europäischen Normen akkreditiert sein. Demgemäß sind in der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bestimmte Übergangsmaßnahmen festgelegt, darunter auch eine Ausnahme von dieser Anforderung für Laboratorien, damit ein reibungsloser Übergang zur umfassenden Anwendung der neuen Regeln und Verfahrensvorschriften gewährleistet ist. Die Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 gilt bis zum 31. Dezember 2013.

(3)

Die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Erfahrungen mit der Anwendung der Hygieneverordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (3) („der Bericht“) „soll eine Bestandsaufnahme der bisherigen Erfahrungen aller Beteiligten mit der Durchführung des Hygienepakets, einschließlich eventueller Probleme, in den Jahren 2006, 2007 und 2008 bieten“.

(4)

Der Bericht enthält auch die Erfahrungen mit den Übergangsmaßnahmen, darunter auch den in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten. Aus dem Bericht geht hervor, dass nach wie vor Schwierigkeiten bei der Akkreditierung von schlachthofinternen Laboratorien bestehen.

(5)

Diese Problemen müssen durch eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gelöst werden. Unmittelbar nach Veröffentlichung des Berichts wurde demgemäß eine Folgenabschätzung zu einer solchen Überarbeitung veranlasst.

(6)

Am 6. Mai 2013 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel (4) an. In diesem Vorschlag sind die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und eine mögliche Ausnahme von der Akkreditierungspflicht für amtliche Laboratorien vorgesehen, deren einzige Tätigkeit im Nachweis von Trichinen in Fleisch besteht.

(7)

Die Erfahrung hat außerdem gezeigt, dass Laboratorien, die amtliche Untersuchungen auf Trichinen durchführen und in Schlachthöfen oder Wildverarbeitungsbetrieben angesiedelt sind, mehr Zeit benötigen, um die uneingeschränkte Akkreditierung zu erhalten, da diese ein komplexes und arbeitsintensives Verfahren ist. Daher sollten mit dieser Verordnung weitere Übergangsmaßnahmen festgelegt werden, bis die neue Verordnung vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen ist.

(8)

Daher sollte ein weiterer Übergangszeitraum festgelegt werden, in dem die in der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 festgelegten Übergangsregelungen weiterhin gelten sollten. Der Klarheit halber sollte die Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für einen Übergangszeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 festgelegt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann die zuständige Behörde ein Laboratorium benennen, das amtliche Untersuchungen auf Trichinen durchführt und in einem Schlachthof oder einem Wildverarbeitungsbetrieb angesiedelt ist, sofern dieses — nicht gemäß den in Buchstabe a des genannten Absatzes angeführten Europäischen Normen akkreditierte — Laboratorium

a)

nachweist, dass es die erforderlichen Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eingeleitet hat und weiterbetreibt;

b)

der zuständigen Behörde ausreichende Garantien dafür liefert, dass Qualitätskontrollverfahren in Bezug auf die Analyse von Proben, die es im Rahmen der amtlichen Überwachung durchführt, existieren.

Mitgliedstaaten, die diese Übergangsregelung anwenden, erstatten der Kommission spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres über die Fortschritte bei der Akkreditierung solcher benannten Laboratorien Bericht.

Artikel 3

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 wird gestrichen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 10.

(3)  KOM(2009) 403 endg.

(4)  KOM(2013) 265 endg.