9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 892/2010 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2010

über den Status bestimmter Erzeugnisse hinsichtlich Futtermittelzusatzstoffen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei bestimmten Stoffen, Mikroorganismen oder Zubereitungen („Erzeugnisse“) ist nicht sicher, ob sie Futtermittelzusatzstoffe sind. Diese Unsicherheit betrifft einige Erzeugnisse, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen und im Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe sowie im Katalog der Einzelfuttermittel gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (2) aufgeführt sind, einige Erzeugnisse, die weder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen noch im Katalog der Einzelfuttermittel aufgeführt sind, sowie einige Erzeugnisse, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, allerdings gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in den Katalog der Einzelfuttermittelzusatzstoffe aufgenommen werden könnten.

(2)

Zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung solcher Erzeugnisse, zur Erleichterung der Arbeit der nationalen zuständigen Kontrollbehörden und zur Entlastung der Betroffenen hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse ist es notwendig, eine Verordnung zu erlassen, mit der festgelegt wird, welche Erzeugnisse keine Futtermittelzusatzstoffe sind.

(3)

Bei dieser Festlegung müssen alle Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse berücksichtigt werden.

(4)

Aus dem Vergleich der Eigenschaften der im Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe aufgeführten Erzeugnisse einerseits und den im Katalog der Einzelfuttermittel aufgeführten andererseits können mehrere Kriterien für die Einstufung von Erzeugnissen als Futtermittel-Ausgangsstoff, Futtermittelzusatzstoff oder als sonstige Erzeugnisse abgeleitet werden. Für diese Unterscheidung eignen sich unter anderem Kriterien wie Herstellungs- und Verarbeitungsmethode, Grad der Standardisierung, Homogenisierung, Reinheit, chemische Bezeichnung und die Verwendungsweise der Erzeugnisse. Aus Gründen der Einheitlichkeit sollten Erzeugnisse mit ähnlichen Eigenschaften analog eingestuft werden. Für Erzeugnisse, bei denen nicht klar war, ob es sich um Futtermittelzusatzstoffe handelt, wurde eine Prüfung durchgeführt, bei der diese Kriterien berücksichtigt wurden.

(5)

Auf Grundlage dieser Prüfung sollten die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse nicht als Futtermittelzusatzstoffe im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten.

(6)

Für die Kennzeichnung der Erzeugnisse, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen wurden, und die Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangsstoffen und Mischfuttermitteln, die diese Erzeugnisse enthalten, sollte ein Übergangszeitraum festgelegt werden, damit die Futtermittelunternehmer Anpassungen vornehmen können. Außerdem sollten diese Erzeugnisse aus dem Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe gestrichen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Stoffe, Mikroorganismen und Zubereitungen (die „Erzeugnisse“) sind keine Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

Artikel 2

Die in Teil 1 des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse gelten nicht mehr als Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

Artikel 3

Die in Teil 1 des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen gekennzeichnet sind, dürfen weiterhin bis zum 9. Oktober 2013 in Verkehr gebracht werden und in Verkehr bleiben, bis die Bestände erschöpft sind. Das Gleiche gilt für Futtermittel-Ausgangsstoffe oder Mischfuttermittel, in deren Kennzeichnung diese Erzeugnisse als Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 aufgeführt sind.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 8. Oktober 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.


ANHANG

Erzeugnisse, die nicht Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind

TEIL 1

Erzeugnisse, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen wurden

1.1.

Calciumcarbonat

1.2.

Natriumdihydrogenorthophosphat

1.3.

Dinatriumhydrogenorthophosphat

1.4.

Trinatriumorthophosphat

1.5.

Natriumsulfat

1.6.

Calciumtetrahydrogendiorthophosphat

1.7.

Calciumhydrogenorthophosphat

1.8.

Tetranatriumdiphosphat

1.9.

Pentanatriumtriphosphat

1.10.

Dicalciumdiphosphat

1.11.

Calcium-Sulfat-Dihydrat

1.12.

Natriumcarbonat

1.13.

Natriumhydrogencarbonat

1.14.

Natrium-, Kalium- und Calciumsalze von Speisefettsäuren mit mindestens vier Kohlenstoffatomen/-stearaten

1.15.

Mono- und Diglyceride von Fettsäuren mit mindestens vier Kohlenstoffatomen

1.16.

Mit den nachfolgenden Säuren veresterte Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren mit mindestens vier Kohlenstoffatomen: Essigsäure, Milchsäure, Zitronensäure, Weinsäure, Mono- und Diacetylweinsäure

1.17.

Glycerin

1.18.

Propan-1,2-diol

1.19.

Pektine

TEIL 2

Erzeugnisse, die nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen wurden

2.1.

Kaliumchlorid

2.2.

Calciumchlorid

2.3.

Calcium-Natrium-Phosphat

2.4.

Calcium-Magnesium-Phosphat

2.5.

Methylsulfonylmethan (MSM)

2.6.

einfache Zuckerkulör

2.7.

Glucosamin, Chitosamin (Aminozucker (Monosaccharid), die Teil der Struktur der Polysaccharide Chitosan und Chitin sind, hergestellt z.B. durch Hydrolyse von Exoskeletten von Krustazeen und anderen Arthropoden oder durch Fermentation eines Korns wie etwa Mais oder Weizen)

2.8.

Chondroitinsulfat (Polysaccharid mit sich wiederholender Einheit, bestehend aus einem Aminozucker und D-Glukuronsäure, Chondroitin-Sulfatester sind wichtige Strukturbestandteile von Knorpeln, Sehnen und Knochen)

2.9.

Hyaluronsäure (Glucosaminglucan (Polysaccharid) mit sich wiederholender Einheit, bestehend aus einem Aminozucker (N-acetyl-D-glucosamin) und D-Glucuronsäure, enthalten in Haut, Gelenkschmiere und Nabelschnur, hergestellt z. B. aus Tiergewebe oder durch bakterielle Fermentation)

2.10.

Eipulver (getrocknete Eier ohne Schale oder eine Mischung aus getrocknetem Eigelb und getrocknetem Eiweiß)

2.11.

Lactulose (Disaccharid (4-O-D-Galactopyranosyl-D-Fructose), gewonnen aus Lactose durch Isomerisierung von Glucose in Fructose. Von Natur aus enthalten in wärmebehandelter Milch und wärmebehandelten Milcherzeugnissen)

2.12.

Pflanzensterine (Phytosterine sind eine Gruppe von Steroidalkoholen, sie sind von Natur aus in kleinen Mengen in Pflanzen enthalten und stellen sich als freie Sterine oder mit Fettsäuren verestert dar)

2.13.

Tagetesblütenmehl (gemahlenes Mehl der getrockneten Blüten von Tagetes sp.)

2.14.

Paprikamehl (gemahlenes Mehl der getrockneten Früchte von Capsicum sp.)

2.15.

Chlorella-Suspension oder -Mehl (Suspension der lebenden Chlorella sp. in Wasser oder getrocknetes und gemahlenes Mehl von Chlorella sp.)

2.16.

Algenmehl (getrocknetes und gemahlenes Mikroalgenmehl, wie z.B. Schizochytrium sp., deren Zellen inaktiviert wurden)

2.17.

Fermentationserzeugnisse und -nebenerzeugnisse (fermentierte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach Inaktivierung des Fermentationsmikroorganismus und Fermentationsnebenerzeugnisses (getrocknetes und gemahlenes Nebenerzeugnis aus Fest- oder Flüssigfermentation) nach Extraktion des aktiven Bestandteils oder Aktivität, Inaktivierung des Mikroorganismus und mit nur Restgehalt(en) an aktivem/aktiven Bestandteil(en) oder Aktivität im Erzeugnis verbleibend).