14.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1168/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Rechtssache C-249/10 P (2) entschied der Gerichtshof, dass das in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (3) vorgesehene Stichprobenverfahren nicht angewendet werden darf für die Zwecke der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c jener Verordnung zu treffenden Entscheidung über Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung.

(2)

Nach der Entscheidung des Gerichtshofs müsste die Kommission alle Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung, die von nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern gestellt werden, prüfen, und zwar unabhängig von der Zahl der mitarbeitenden Hersteller. Ein solches Vorgehen hätte indessen für die Untersuchungsbehörden der Union einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand zur Folge. Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zu ändern.

(3)

Darüber hinaus erlauben die Regeln der Welthandelsorganisation die Anwendung des in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 vorgesehenen Stichprobenverfahrens für die Zwecke der Entscheidung über Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c jener Verordnung. So befand das Panel des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation im Streitfall DS405 „Europäische Union — Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Schuhen aus China“ (4) (Annahme des Berichts am 22. Februar 2012), dass China nicht nachgewiesen habe, dass die Union gegen die Artikel 2.4 und 6.10.2 des Antidumping-Übereinkommens, Abschnitt 15 Buchstabe a Ziffer ii des Beitrittsprotokolls Chinas und Abschnitt 151 Buchstaben e und f des Berichts der Arbeitsgruppe zum Beitritt Chinas verstoßen habe, als sie davon absah, die Anträge der nicht in die Stichprobe für die Ausgangsuntersuchung einbezogenen mitarbeitenden ausführenden chinesischen Hersteller auf Marktwirtschaftsbehandlung zu prüfen.

(4)

Vor diesem Hintergrund und aus Gründen der Rechtssicherheit wird es daher als angemessen erachtet, eine Bestimmung aufzunehmen, mit der klargestellt wird, dass die Entscheidung, die Untersuchung durch ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 auf eine vertretbare Anzahl von Parteien zu beschränken, auch für die Parteien gilt, die einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c jener Verordnung unterliegen. Infolgedessen ist es auch angezeigt, klarzustellen, dass für nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller keine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c jener Verordnung getroffen werden sollte, es sei denn, diese Hersteller stellen einen Antrag auf individuelle Ermittlung nach deren Artikel 17 Absatz 3, dem stattgegeben wird.

(5)

Darüber hinaus erscheint es angezeigt, klarzustellen, dass der Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen darf, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Normalwert für diese Parteien auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6 oder auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a jener Verordnung ermittelt wurde.

(6)

Schließlich hat sich die Dreimonatsfrist, innerhalb der eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 erfolgen sollte, als nicht praktikabel erwiesen, insbesondere in Verfahren, bei denen mit einer Stichprobe nach Artikel 17 jener Verordnung gearbeitet wird. Es wird daher als angemessen angesehen, diese Frist zu verlängern.

(7)

Im Interesse der Rechtssicherheit und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung ist es erforderlich, vorzusehen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 so schnell wie möglich für alle neuen und für alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen gelten.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)

Im vorletzten Satz von Buchstabe c werden die Worte „erfolgt innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung“ durch folgende Worte ersetzt: „erfolgt normalerweise innerhalb von sieben Monaten ab, in jedem Fall jedoch nicht später als acht Monate nach dem Beginn der Untersuchung“.

b)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„d)

Hat die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt, so beschränkt sich eine Entscheidung nach den Buchstaben b und c dieses Absatzes auf die in die Untersuchung einbezogenen Parteien und auf diejenigen Hersteller, denen eine individuelle Behandlung nach Artikel 17 Absatz 3 gewährt wird.“

2.

In Artikel 9 Absatz 6 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt hat, dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Normalwert für diese Parteien auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6 oder auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a ermittelt wurde.“

Artikel 2

Diese Verordnung gilt ab dem 15. Dezember 2012 für alle neuen und für alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2012.

(2)  Rechtssache C-249/10 P, Brosmann Footwear (HK) und andere/Rat, Urteil vom 2. Februar 2012.

(3)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(4)  WTO, Panelbericht, WT/DS405/R vom 28. Oktober 2011.