15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1216/2009 DES RATES

vom 30. November 2009

über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 113,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Der Vertrag sieht eine gemeinsame Agrarpolitik für die in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse vor.

(3)

Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden zu zahlreichen Waren verarbeitet, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen.

(4)

Im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Handelspolitik sind entsprechende Maßnahmen erforderlich, um zum einen die Auswirkungen, die der Handel mit diesen Waren auf die Ziele des Artikels 33 des Vertrags hat, und zum anderen die Art und Weise zu berücksichtigen, wie die nach Artikel 37 des Vertrags beschlossenen Maßnahmen angesichts der unterschiedlichen Beschaffungskosten für landwirtschaftliche Erzeugnisse innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft und der Preisunterschiede bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Wirtschaftsbedingungen für diese Waren beeinflussen.

(5)

Nach dem Vertrag sind Agrarpolitik und Handelspolitik Gemeinschaftspolitiken. Es ist notwendig, für den Handel mit bestimmten aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren allgemeine und umfassende, auf Gemeinschaftsebene anwendbare Regelungen aufzustellen, um der Zielsetzung des Vertrags zu entsprechen.

(6)

Den Verpflichtungen, die aus dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft (4) resultieren, sollte Rechnung getragen werden.

(7)

Bestimmte Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen und im Anhang II dieser Verordnung genannt sind, werden aus der gemeinsamen Agrarpolitik unterliegenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt. Die Abgabe bei ihrer Einfuhr muss daher die Preisunterschiede bei den verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen dem Weltmarkt und dem Gemeinschaftsmarkt decken sowie den Schutz der Verarbeitungsindustrie dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährleisten.

(8)

Im Rahmen von Abkommen sieht die Gemeinschaft die Beibehaltung einer Abgabe vor, die sich auf den vollständigen oder teilweisen Ausgleich der Preisunterschiede bei den verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen beschränkt. Daher ist es notwendig, für diese Waren den Teil der Gesamtabgabe festzulegen, der dem Ausgleich der Preisunterschiede bei den betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht.

(9)

Zwischen der Errechnung des Agrarteilbetrags der Abgabe auf die Waren und der Abgabe auf die in unverändertem Zustand eingeführten Grunderzeugnisse sollte außerdem ein enger Bezug gewahrt bleiben.

(10)

Um die Verwaltungsformalitäten nicht zu erschweren, sollten keine geringfügigen Beträge erhoben werden, und es sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, die für ein und denselben Vorgang geltenden Beträge nicht zu berichtigen, wenn der Unterschied zwischen den betreffenden Beträgen unbedeutend ist.

(11)

Die Anwendung von Präferenzabkommen sollte nicht die für den Handel mit Drittländern geltenden Verfahren erschweren. Zu diesem Zweck sollte in den Durchführungsbestimmungen die Möglichkeit ausgeschaltet werden, dass eine im Rahmen einer Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete Ware in Wirklichkeit im Rahmen der allgemeinen Regelung ausgeführt wird und umgekehrt.

(12)

Im Rahmen der Handelspolitik der Gemeinschaft werden in einigen Präferenzabkommen Herabsetzungen der Agrarteilbeträge gewährt. Diese Herabsetzungen werden unter Berücksichtigung der Agrarteilbeträge für den nichtpräferentiellen Handel festgesetzt. Bei den herabgesetzten Beträgen muss bei der Umrechnung in einzelstaatliche Währungen derselbe Umrechnungskurs wie für die nicht herabgesetzten Beträge gelten.

(13)

Im Rahmen einiger Präferenzabkommen werden innerhalb der Kontingente Zugeständnisse zum Schutz von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von sonstigen Waren gewährt, oder der Schutz der sonstigen Waren wird infolge dieser Übereinkommen eingeschränkt. Es ist von großer Bedeutung, dass der Schutz der sonstigen Waren denselben Regelungen unterliegt wie der Schutz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

(14)

Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei der Herstellung von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren verwendet werden, müssen Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden, damit die Hersteller dieser Waren nicht bei den Preisen benachteiligt werden, zu denen sie infolge der gemeinsamen Agrarpolitik einkaufen müssen. Diese Erstattungen dürfen nur den Unterschied decken, der bei einem bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnis zwischen dem Gemeinschafts- und dem Weltmarktpreis besteht. Es ist daher zweckmäßig, sie im Rahmen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation festzusetzen.

(15)

Die Artikel 162, 163 und 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (5) sehen die Gewährung solcher Erstattungen vor. Die Durchführungsbestimmungen sind nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren festzulegen. Die Erstattungsbeträge müssen nach demselben Verfahren wie die Erstattungen für die in unverändertem Zustand ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgesetzt werden. Die Durchführungsbestimmungen dieser Regelung sind im Wesentlichen unter Berücksichtigung der Herstellungsverfahren für die betreffenden Waren festzulegen. Daher sind sie auf einer gemeinsamen Grundlage festzulegen.

(16)

Insbesondere sollte durch die Ausstellung von Bescheinigungen eine Überwachung der auf Grund der Verpflichtungen erfolgenden Ausgaben gewährleistet werden. Ausgaben, die nicht durch Erhalt einer oder mehrerer Bescheinigungen gedeckt sind, werden jedoch weiterhin auf der Grundlage von — gegebenenfalls in Form von Vorschüssen gewährten — Erstattungen verbucht.

(17)

Die Kommission berücksichtigt die Gesamtheit der Verarbeitungsbetriebe für landwirtschaftliche Erzeugnisse, besonders die Lage der kleinen und mittleren Betriebe, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der gezielten Maßnahmen betreffend Kürzungen der Ausfuhrerstattungen. Die kleinen Exporteure sollten angesichts ihrer besonderen Interessen von der Vorlage von Bescheinigungen im Rahmen der Regelung über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen befreit werden können.

(18)

Der in dieser Verordnung vorgesehene Mechanismus der Schutzmaßnahmen für die Landwirtschaft kann sich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände als unzureichend erweisen. Dieses Risiko stellt sich auch im Rahmen der Präferenzabkommen. Damit in solchen Fällen der Gemeinschaftsmarkt nicht ohne Schutz gegen die sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen bleibt, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(19)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) muss auch auf den in dieser Verordnung vorgesehenen Handel anwendbar sein.

(20)

Die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Anhang I des Vertrags und Waren, die nicht unter Anhang I fallen, wird von der Gemeinschaft nach Maßgabe der Situation ihrer Landwirtschaft und ihrer Nahrungsmittelindustrie vorgenommen. Die Lage kann in einigen Drittländern, mit denen die Gemeinschaft Abkommen schließt, völlig anders sein. Daher sollte vorgesehen werden, dass im Rahmen solcher Abkommen die allgemeinen Regeln für verarbeitete Agrarerzeugnisse, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, sinngemäß auch auf bestimmte unter Anhang I fallende Agrarerzeugnisse ausgedehnt werden können.

(21)

Infolge der im Einklang mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ist zu befürchten, dass der Bedarf der Verarbeitungsindustrie an landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen nicht vollständig unter Wettbewerbsbedingungen durch landwirtschaftliche Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft gedeckt werden kann. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sieht in Artikel 117 Buchstabe c vor, dass Waren zum aktiven Veredelungsverkehr zugelassen werden können, sofern sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) festgelegt sind. In Anbetracht der genannten Abkommen sollte ebenfalls vorgesehen werden, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen bei der Zuführung bestimmter Mengen bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum Veredelungsverkehr als erfüllt anzusehen sind.

(22)

Um die Interessen der Hersteller landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse zu wahren, sind in den einzelnen Haushaltsjahren die erforderlichen Mittel vorzusehen, damit die Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, die geltende WTO-Obergrenze uneingeschränkt und optimal ausnutzen können. Es sollte ebenfalls (außer bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen, die im Rahmen der Lohnveredelung verarbeitet werden, bei den üblichen Behandlungen oder bei der Herstellung nicht erstattungsfähiger Waren) unter Wahrung der anderen allgemeinen Bedingungen für den aktiven Veredelungsverkehr auf der Grundlage einer regelmäßig überprüften vorläufigen Bilanz bei gleichzeitiger Ausarbeitung eines flexiblen Verfahrens eine Gesamtkontrolle der Mengen gewährleistet werden, die dem aktiven Veredelungsverkehr zugeführt werden und nicht vorab einzeln darauf kontrolliert werden, ob sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen. Schließlich ist der Situation auf dem Gemeinschaftsmarkt für die betreffenden Grunderzeugnisse Rechnung zu tragen und folglich eine umsichtige Verwaltung der genannten Mengen sicherzustellen.

(23)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Die vorliegende Verordnung legt die Handelsregelung für bestimmte in Anhang II genannte Waren fest.

Artikel 2

(1)   Im Sinne dieser Verordnung sind

a)

„landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die unter Anhang I des Vertrags fallenden Erzeugnisse,

b)

„Waren“ die nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Erzeugnisse des Anhangs II dieser Verordnung.

Allerdings bezieht sich der Begriff „Waren“, wie er in Kapitel III sowie in Artikel 12 gebraucht wird, auf die nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Erzeugnisse, die in Anhang XX der Verordnung über die einheitliche GMO genannt sind.

(2)   Im Sinne einiger Präferenzabkommen

a)

ist „Agrarteilbetrag“ der Teil der Abgabe, der den Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs für unter Anhang I fallende landwirtschaftliche Erzeugnisse entspricht oder gegebenenfalls den Zollsätzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse des betreffenden Landes für die in Artikel 14 genannten Mengen dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die als verwendet gelten;

b)

ist „nichtlandwirtschaftlicher Teilbetrag“ der Teil der Abgabe, der den Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abzüglich des in Buchstabe a definierten Agrarteilbetrags entspricht;

c)

sind „Grunderzeugnisse“ bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter Anhang I fallen oder den darin genannten Erzeugnissen gleichgestellt oder aus ihrer Verarbeitung entstanden sind und bei denen die im Gemeinsamen Zolltarif veröffentlichten Zollsätze zur Ermittlung des Agrarteilbetrags der Abgabe für Waren herangezogen werden.

Artikel 3

Die vorliegende Verordnung kann im Präferenzverkehr auch auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse angewendet werden.

Das Verzeichnis dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die unter die Regeln über den Warenverkehr fallen, wird in diesem Fall in dem betreffenden Abkommen festgelegt.

KAPITEL II

EINFUHR

ABSCHNITT I

Handel mit Drittländern

Artikel 4

(1)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Anhang II genannten Waren Anwendung.

Bei den in Tabelle 1 des Anhangs II genannten Waren besteht die Abgabe aus einem Wertzoll, dem „festen Teilbetrag“, und einem in Euro festgesetzten spezifischen Betrag, dem „Agrarteilbetrag“.

Bei den in Tabelle 2 des Anhangs II genannten Waren besteht der Agrarteilbetrag der Abgabe aus einem Teil der Abgabe bei der Einfuhr dieser Waren.

(2)   Vorbehaltlich der Artikel 10 und 11 dürfen neben der Abgabe nach Absatz 1 dieses Artikels keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben werden.

(3)   Die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Vorschriften für deren Anwendung gelten für die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Waren; die aus der Anwendung dieser Verordnung hervorgehende Zolltarifnomenklatur wird in den Gemeinsamen Zolltarif aufgenommen.

(4)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 5

(1)   Sieht der Gemeinsame Zolltarif einen Höchstzollsatz vor, so darf die Abgabe nach Artikel 4 diesen nicht überschreiten.

Unterliegt die Anwendung des Höchstzollsatzes besonderen Bedingungen, so werden diese nach dem in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (9) genannten Verfahren festgelegt.

(2)   Besteht der Erhebungshöchstsatz aus einem Wertzoll und einem Zusatzzoll für als Saccharose berechnete verschiedene Zuckerarten (ZZu) oder für Mehl (ZMe), so entspricht dieser Zusatzzoll dem Zollsatz im Gemeinsamen Zolltarif.

ABSCHNITT II

Präferentieller Handelsverkehr

Artikel 6

(1)   Der innerhalb des präferentiellen Handelsverkehrs geltende Agrarteilbetrag entspricht dem im Gemeinsamen Zolltarif genannten Betrag.

Wenn jedoch der oder die betroffenen Mitgliedstaaten sich an die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Verarbeitungserzeugnisse halten und dieselben Grunderzeugnisse wie die Gemeinschaft festlegen, dieselben Waren abdecken und dieselben Koeffizienten wie die Gemeinschaft verwenden,

a)

kann dieser Agrarteilbetrag in Abhängigkeit von den tatsächlich verwendeten Mengen an Grunderzeugnissen festgelegt werden, wenn die Gemeinschaft ein Abkommen über die zollbehördliche Zusammenarbeit bei der Feststellung dieser Mengen geschlossen hat;

b)

kann die Abgabe für die Einfuhr eines Grunderzeugnisses durch einen Betrag ersetzt werden, der sich nach dem Unterschied zwischen den Agrarpreisen der Gemeinschaft und denen des betreffenden Landes oder Gebiets richtet, oder durch einen Ausgleichsbetrag zu einem für das betreffende Gebiet gemeinsam festgelegten Preis;

c)

können Pauschalbeträge oder -sätze verwendet werden, wenn die Anwendung von Buchstabe b nur zu geringfügigen Unterschieden bei den betreffenden Waren führt.

(2)   Für die — eventuell herabgesetzten — Agrarteilbeträge für Einfuhren im Rahmen eines Präferenzabkommens gilt derselbe Umrechnungskurs wie für die Umrechnung in einzelstaatliche Währungen für den nichtpräferentiellen Handelsverkehr.

(3)   Der Wertzoll, der dem Agrarteilbetrag der Abgabe für die in Tabelle 2 des Anhangs II genannten Waren entspricht, kann im Rahmen eines Präferenzabkommens durch einen anderen Agrarteilbetrag ersetzt werden.

(4)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Sie legen gegebenenfalls Folgendes fest:

a)

die Ausstellung und Übermittlung der bei der Anwendung der in Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Regelungen erforderlichen Unterlagen;

b)

die nötigen Maßnahmen zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen;

c)

das Verzeichnis der Grunderzeugnisse.

(5)   Sollten Verfahren zur Analyse der verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erforderlich sein, so sind die Verfahren anzuwenden, die für diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Erstattungen bei der Ausfuhr in Drittländer gelten.

(6)   Die Kommission veröffentlicht die Abgabensätze, die im Rahmen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Präferenzabkommen gelten.

Artikel 7

(1)   Sieht ein Präferenzabkommen die Herabsetzung oder den schrittweisen Abbau des nichtlandwirtschaftlichen Teilbetrags der Abgabe vor, so entspricht dieser bei den Waren der Tabelle 1 des Anhangs II dem festen Teilbetrag.

(2)   Sieht ein Präferenzabkommen einen herabgesetzten Agrarteilbetrag — ob innerhalb eines Zollkontingents oder nicht — vor, so werden die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des herabgesetzten Agrarteilbetrags nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen, sofern in dem Abkommen Folgendes festgelegt ist:

a)

die Erzeugnisse, für die die Herabsetzung gilt;

b)

die Mengen der Waren oder der Wert der Kontingente, für die diese Herabsetzung gilt, oder die Ermittlungsweise für diese Mengen oder Werte;

c)

die Faktoren, die für die Herabsetzung des Agrarteilbetrags ausschlaggebend sind.

(3)   Die Durchführungsbestimmungen für die Eröffnung von Kontingenten und die Herabsetzung der nichtlandwirtschaftlichen Teilbeträge der Abgabe werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(4)   Die Kommission veröffentlicht die Abgabensätze, die im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen gelten.

KAPITEL III

AUSFUHR

Artikel 8

(1)   Bei der Ausfuhr von Waren können für die verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die den Voraussetzungen von Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags genügen, Erstattungen nach der Verordnung über die einheitliche GMO gewährt werden.

Bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Bestandteile von Waren sind und nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen, in der die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in Form dieser Waren vorgesehen ist, können keine Erstattungen gewährt werden.

(2)   Bei der Aufstellung des Verzeichnisses der Waren, für die Erstattungen gewährt werden, wird Folgendes berücksichtigt:

a)

der Preisunterschied bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die auf dem Gemeinschaftsmarkt bzw. auf dem Weltmarkt verwendet werden;

b)

der vollständige oder teilweise Ausgleich dieses Unterschieds, der für die Ausfuhr der bei der Herstellung der betreffenden Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erforderlich ist.

Das Verzeichnis wird nach der Verordnung über die einheitliche GMO beschlossen.

(3)   Die gemeinsamen Verfahren für die Anwendung der Erstattungsregelung dieses Artikels werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Die Erstattungsbeträge werden nach dem gleichen Verfahren gewährt, das bei der Gewährung der Erstattungen für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse angewandt wird, wenn sie in unverändertem Zustand ausgeführt werden.

(4)   Wird im Rahmen eines Präferenzabkommens der direkte Ausgleich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b durchgeführt, so werden die Beträge für die Ausfuhren in die betreffenden Länder nach den im Abkommen vereinbarten Bedingungen gemeinsam und auf der gleichen Grundlage wie der Agrarteilbetrag der Abgabe ermittelt.

Diese Beträge werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Die für die Anwendung dieses Absatzes eventuell erforderlichen Durchführungsbestimmungen, insbesondere die Maßnahmen, die sicherstellen, dass im Rahmen einer Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete Waren nicht in Wirklichkeit im Rahmen einer Regelung, die keine Präferenzbedingungen vorsieht, ausgeführt werden und umgekehrt, werden nach dem gleichen Verfahren erlassen.

Sollten Verfahren zur Analyse der verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erforderlich sein, so sind die Verfahren anzuwenden, die für diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Erstattungen bei der Ausfuhr in Drittländer gelten.

(5)   Die Einhaltung der Beschränkungen, die durch die im Einklang mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eingeführt wurden, wird mit Hilfe von Bescheinigungen gewährleistet, die für die vorgesehenen Zeiträume ausgestellt werden, und in die der für die kleinen Ausführer vorgesehene Betrag eingetragen wird.

(6)   Der Betrag, unterhalb dessen die kleineren Exporteure von der Vorlage von Bescheinigungen nach der Regelung über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen befreit werden können, wird auf 50 000 EUR jährlich festgesetzt. Diese Obergrenze kann nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren angepasst werden.

Artikel 9

Falls bei Anwendung der Verordnung über die einheitliche GMO auf einem bestimmten Gebiet Abschöpfungen, Abgaben oder andere Maßnahmen bei der Ausfuhr eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses des Anhangs I beschlossen werden, können nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren entsprechende Maßnahmen bei bestimmten Waren getroffen werden, deren Ausfuhr aufgrund ihres hohen Gehalts an diesem landwirtschaftlichen Erzeugnis und aufgrund ihrer Verwendungsmöglichkeiten der Verwirklichung des in dem betreffenden Agrarbereich verfolgten Ziels schaden könnte; dabei ist den besonderen Interessen der Verarbeitungsindustrie gebührend Rechnung zu tragen.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 10

Wenn eine Senkung des Agrarteilbetrags bei der Einfuhr von Waren im Rahmen eines Präferenzabkommens die Agrarmärkte oder die Märkte der betreffenden Waren zu stören droht, so gelten die bei der Einfuhr der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse anwendbaren Schutzklauseln auch für die Waren des Anhangs II.

Bei der Beurteilung der Marktstörungen werden die Merkmale der tatsächlich im Rahmen der Präferenzregelung eingeführten Waren im Vergleich zu den Merkmalen der vor Einführung der Regelung herkömmlich eingeführten Waren berücksichtigt.

Artikel 11

(1)   Um etwaige nachteilige Auswirkungen infolge der Einfuhr bestimmter aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren des Anhangs III auf den Gemeinschaftsmarkt zu verhindern oder abzustellen, wird bei der Einfuhr einer oder mehrerer dieser Waren zum im gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein Zusatzzoll erhoben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erfüllt sind, es sei denn, der Gemeinschaftsmarkt wird durch diese Einfuhren nicht gestört oder die Wirkung steht in keinem Verhältnis zum Ziel der Maßnahme.

(2)   Die Gemeinschaft übermittelt die Auslösungspreise, unterhalb derer ein Zusatzzoll erhoben werden kann, an die Welthandelsorganisation.

Die Auslösungsschwellen, die überschritten werden müssen, damit ein Zusatzzoll bei der Einfuhr erhoben werden kann, werden insbesondere anhand der Einfuhren in die Gemeinschaft in den drei Jahren vor dem Jahr festgesetzt, in dem die in Absatz 1 genannten nachteiligen Auswirkungen auftreten bzw. aufzutreten drohen.

(3)   Die Einfuhrpreise, die bei der Erhebung eines Zusatzzolls zu berücksichtigen sind, werden auf der Grundlage der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung festgelegt.

(4)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Sie legen insbesondere Folgendes fest:

a)

die Waren, für die nach Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft Zusatzzölle bei der Einfuhr erhoben werden;

b)

die anderen erforderlichen Auslösungskriterien für die Anwendung von Absatz 1 in Übereinstimmung mit Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft.

Artikel 12

(1)   Landwirtschaftliche Erzeugnisse dürfen dem aktiven Veredelungsverkehr nur zugeführt werden, wenn vorab kontrolliert wurde, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 117 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 erfüllt sind. Diese Voraussetzungen werden nach Maßgabe von Artikel 552 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 als erfüllt angesehen.

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach Artikel 117 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gelten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ferner als erfüllt für bestimmte Mengen von Grunderzeugnissen, die zur Herstellung von Waren verwendet werden. Diese Mengen werden mit Hilfe einer Bilanz ermittelt, die die Kommission auf der Grundlage eines Vergleichs der veranlagten verfügbaren Mittel mit dem voraussichtlichen Bedarf an Erstattungsmitteln erstellt, wobei sie insbesondere dem vorhersehbaren Ausfuhrvolumen der betreffenden Waren sowie der internen und externen Marktlage bei den entsprechenden Grunderzeugnissen Rechnung trägt. Diese Bilanz und somit diese Mengen werden regelmäßig überprüft, um der Entwicklung der wirtschaftlichen und ordnungspolitischen Faktoren Rechnung zu tragen.

Die Durchführungsbestimmungen zu Unterabsatz 2, die die Bestimmung der dem aktiven Veredelungsverkehr zuzuführenden Grunderzeugnisse sowie die Kontrolle und die Planung der Mengen dieser Grunderzeugnisse ermöglichen, verschaffen den Marktteilnehmern zudem größere Transparenz dadurch, dass die einzuführenden Richtmengen vorher für jede einzelne gemeinsame Marktorganisation veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung erfolgt regelmäßig insbesondere aufgrund der Verwendung dieser Mengen. Die Durchführungsbestimmungen werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Der in diesem Artikel verwendete Begriff „Grunderzeugnisse“ bezieht sich auf die in der Tabelle des Anhangs I nach KN-Code aufgeführten Erzeugnisse, einschließlich allein der Fußnote 1 zu Getreide.

(2)   Im Falle des nicht unter Absatz 1 Unterabsatz 2 fallenden aktiven Veredelungsverkehrs entspricht die Warenmenge, für die im Hinblick auf die spätere Ausfuhr anderer Waren oder als Folge dieser Ausfuhr die in Artikel 4 vorgesehene Abgabe nicht erhoben wird, der zur Herstellung dieser Waren tatsächlich verwendeten Menge.

Artikel 13

(1)   Die Tabelle 2 des Anhangs II kann nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um sie den von der Gemeinschaft geschlossenen Verträgen anzupassen.

(2)   Die Kommission nimmt die infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur notwendigen Änderungen dieser Verordnung oder der in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Verordnungen vor.

Artikel 14

Dieser Artikel gilt für den gesamten präferentiellen Handelsverkehr, bei dem die Festlegung des — gegebenenfalls nach Artikel 7 herabgesetzten — Agrarteilbetrags der Abgabe nicht auf der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten tatsächlichen Menge beruht und/oder bei dem die Grundbeträge nicht auf den Preisunterschieden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruhen.

Die Merkmale der Grunderzeugnisse und die Mengen der zu berücksichtigenden Grunderzeugnisse sind in der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 der Kommission vom 25. Juli 1996 über die Modalitäten der Anwendung der Präferenzregelungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates beim Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen (10) festgelegt.

Etwaige Änderungen der vorliegenden Verordnung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 15

(1)   Nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren können die Schwelle oder Schwellen festgelegt werden, unterhalb deren die nach Artikel 6 oder 7 bestimmten Beträge Null betragen. Die Nichtanwendung dieser Agrarteilbeträge kann nach demselben Verfahren von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden, um die Entstehung künstlicher Handelsströme zu verhindern.

(2)   Nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren kann eine Schwelle festgelegt werden, unterhalb deren die Mitgliedstaaten die für ein und denselben Vorgang nach dieser Verordnung geltenden Beträge nicht zu gewähren bzw. zu erheben brauchen.

Artikel 16

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss für „horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen“ (nachstehend „Ausschuss“ genannt), unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss kann jede andere Frage prüfen, die der Vorsitzende von sich aus oder auf Verlangen eines Mitgliedstaats vorbringt.

Artikel 17

Die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung dieser Verordnung an die Änderungen der Verordnung über die einheitliche GMO mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der derzeitigen Regelung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 18

Die Methoden zur qualitativen Analyse der Waren und die übrigen technischen Bestimmungen, die zu ihrer Identifizierung oder zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung notwendig sind, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben zum einen über Einfuhr und Ausfuhr, gegebenenfalls auch über die Herstellung der Waren, und zum anderen über die administrativen Durchführungsmaßnahmen mit. Die Einzelheiten dieser Mitteilungen werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 20

Die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 21

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die Anwendung dieser Verordnung auf Casein des KN-Codes 3501 10 sowie auf Caseinate und andere Caseinderivate des KN-Codes 3501 90 90 wird bis zu einem späteren Beschluss des Rates verschoben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. O. LITTORIN


(1)  Stellungnahme vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(3)  Siehe Anhang IV.

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(5)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(10)  ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 18.


ANHANG I

Verzeichnis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die bei der Einfuhr ein Ausgleich für den Preisunterschied zwischen dem Weltmarkt und dem Gemeinschaftsmarkt angewandt werden kann  (1)

KN-Code

Bezeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0402

Milch oder Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten oder Kakao

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex 0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

0709 90 60

Zuckermais, frisch oder gekühlt

0712 90 19

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Hybriden zur Aussaat

Kapitel 10

Getreide (2)

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker


(1)  Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung verwendet werden oder als für die Herstellung von Waren der Tabelle 1 des Anhangs II verwendet gelten.

(2)  Ausgenommen Spelz zur Aussaat des KN-Codes 1001 90 10, Weichweizen und Mengkorn zur Aussaat des KN-Codes 1001 90 91, Gerste zur Aussaat des KN-Codes 1003 00 10, Hybridmais zur Aussaat des KN-Codes 1005 10 11 bis 1005 10 90, Reis zur Aussaat des KN-Codes 1006 10 10 und Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat des KN-Codes 1007 00 10.


ANHANG II

Tabelle 1

KN-Code

Bezeichnung

ex 0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10 51 bis 0403 10 99

– Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0403 90 71 bis 0403 90 99

– andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0405 20 10 bis 0405 20 30

Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr bis 75 GHT

0710 40 00

Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0711 90 30

Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

ex 1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle von Kapitel 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

1517 10 10

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90 10

– andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1702 50 00

Chemisch reine Fructose

ex 1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), außer Süßholzauszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe der Unterposition 1704 90 10

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1901

Malzextrakt: Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex 1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni, Couscous, auch zubereitet ausgenommen gefüllte Waren der Unterpositionen 1902 20 10 und 1902 20 30

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Floken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn-flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

2001 90 30

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2001 90 40

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2004 10 91

Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2004 90 10

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2005 20 10

Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken,

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2008 99 85

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

2008 99 91

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

2101 12 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

2101 20 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

2101 30 19

Geröstete Kaffeemittel außer von gerösteten Zichorienwurzeln

2101 30 99

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln außer von gerösteten Zichorienwurzeln

2102 10 31 und 2102 10 39

Hefen, getrocknet oder andere

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

ex 2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2106 10 20, 2106 90 20 und 2106 90 92 und ausgenommen Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

2202 90 91 und 2202 90 95 und 2202 90 99

Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend oder mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404

2905 43 00

Mannitol

2905 44

D-Glucitol (Sorbit)

ex 3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10 29

Andere, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, andere als mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol, andere als die Unterposition 3302 10 21

ex 3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate

ex 3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte und veresterte Stärken der Unterposition 3505 10 50

3505 20

Leime, auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

3809 10

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44


Tabelle 2

KN-Code

Bezeichnung

ex 0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

0505 10 90

– Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen, andere als roh

0505 90

– andere

0511 99 39

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh

1212 20 00

Algen und Tange, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen, ausgenommen Algen und Tange die zu Zwecken der Medizin oder der menschlichen Ernährung verwendet werden

ex 1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

1302 12 00

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Süßholzwurzeln

1302 13 00

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen

1302 19 80

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge ausgenommen Pflanzen und Säfte von Süßholzwurzeln, von Hopfen, von Vanille-Oleoresin, von Opium

ex 1302 20

Pektate

1302 31 00

Agar-Agar, auch modifiziert

1302 32 10

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

1505

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

ex 1515 90 11

Jojobaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1516 20 10

Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

1517 90 93

Genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

ex 1518

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle von Kapitel 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Öle der Unterpositionen 1518 00 31 und 1518 00 39

1520 00 00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

1522 00 10

Degras

1702 90 10

Chemisch reine Maltose

1704 90 10

Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

1803

Kakaomasse, auch entfettet

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2001 90 60

Palmherzen, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

ex 2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2008 11 10

– Erdnussmark

2008 91 00

– Palmherzen

ex 2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren; geröstete Zichorien, Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus, ausgenommen Zubereitungen der Unterpositionen 2101 12 98, 2101 20 98, 2101 30 19 und 2101 30 99

2102 10

Hefen, lebend:

2102 10 10

– ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

2102 10 90

– andere Hefen, ausgenommen Backhefen

2102 20

Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend

2102 30 00

Zubereitete Backtriebmittel

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

ex 2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 10

– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

2106 10 20

– – Kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder 5 GHT Stärke enthaltend

2106 90

– andere:

2106 90 20

– – Zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

2106 90 92

– – Andere Zubereitungen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2201 10

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

2202 10 00

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

2202 90 10

Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

2203 00

Bier aus Malz

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

ex 2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt, andere als hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind;

ex 2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, andere als hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind; Branntwein, Likör und andere Spirituosen;

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

3301 90 21

Extrahierte Oleoresine von Süßholzwurzeln und von Hopfen

3301 90 30

Extrahierte Oleoresine, andere als von Süßholzwurzeln und von Hopfen

ex 3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10 10

– Von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

3302 10 21

– Von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, andere als mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole


ANHANG III

KN-Code

Warenbezeichnung

0403 10 51 bis 0403 10 99

Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao

0403 90 71 bis 0403 90 99

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao

0710 40 00

Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0711 90 30

Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

1517 10 10

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90 10

Andere genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle von Kapitel 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1702 50 00

Chemisch reine Fruktose

2005 80 00

Zuckermais (Zea mays. var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2905 43 00

Mannitol

2905 44

D-Glucitol (Sorbitol):

 

– in wäßriger Lösung:

2905 44 11

– – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 19

– – anderer

 

– anderer:

2905 44 91

– – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 99

– – anderer

3505 10 10

Dextrine

3505 10 90

Andere modifizierte Stärken als Dextrine, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken

 

Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 20 10

– mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

3505 20 30

– mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

3505 20 50

– mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

3505 20 90

– mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

3809 10

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44


ANHANG IV

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates

(ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18)

Verordnung (EG) Nr. 1097/98 des Rates

(ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 2491/98 der Kommission

(ABl. L 309 vom 19.11.1998, S. 28)

Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 des Rates

(ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5)


ANHANG V

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 3448/93

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2a

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 2

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 6 Absätze 5 und 6

Artikel 6 Absätze 5 und 6

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 7 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 7 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 7 Absätze 3 und 4

Artikel 7 Absätze 3 und 4

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absätze 3 bis 6

Artikel 8 Absätze 3 bis 6

Artikel 9 und 10

Artikel 9 und 10

Artikel 10a

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absätze 2 und 3

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 17

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 18

Artikel 17

Artikel 19

Artikel 18

Artikel 20

Artikel 19

Artikel 21

Artikel 20

Artikel 22

Artikel 21

Anhang A

Anhang I

Anhang B

Anhang II

Anhang C

Anhang III

Anhang IV

Anhang V