11.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1667/2006 DES RATES

vom 7. November 2006

über Glukose und Laktose

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über Glukose und Laktose (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Zur Vermeidung technischer Schwierigkeiten bei der Anwendung des Zolltarifs fasst die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (5) Glukose, Glukosesirup, Laktose und Laktosesirup einerseits und chemisch reine Glukose und Laktose andererseits in der gleichen Tarifnummer zusammen.

(3)

Glukose, die unter die Unterpositionen 1702 30 91, 1702 30 99 und 1702 40 90 der Kombinierten Nomenklatur fällt, und Laktose, die unter die Unterposition 1702 19 00 der Kombinierten Nomenklatur fällt, gehören jedoch zum Anhang I des Vertrages und unterliegen daher der Handelsregelung mit dritten Ländern, die im Rahmen der für sie geltenden gemeinsamen Marktorganisation vorgesehen ist, während chemisch reine Glukose und Laktose nicht unter Anhang I des Vertrages fallen und der Zollregelung unterliegen, deren wirtschaftliche Auswirkung sehr verschieden sein kann.

(4)

Diese Situation bringt umso größere Schwierigkeiten mit sich, als die betreffenden Erzeugnisse — unabhängig von ihrem Reinheitsgrad — aus den gleichen Grunderzeugnissen hervorgegangen sind. Das Kriterium für eine zolltechnische Unterscheidung zwischen den chemisch reinen und den übrigen Erzeugnissen ist ein Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen. Zudem können Erzeugnisse mit einem etwas höheren oder etwas niedrigeren Reinheitsgrad der gleichen wirtschaftlichen Verwendung zugeführt werden. Die Anwendung verschiedener Regelungen führt also zu Wettbewerbsverzerrungen, die auf Grund der Substitutionsmöglichkeiten besonders spürbar sind.

(5)

Die einzig denkbare Lösung dieser Schwierigkeiten besteht darin, diese Erzeugnisse unabhängig von ihrem Reinheitsgrad der gleichen wirtschaftlichen Regelung zu unterwerfen, oder — soweit dies ausreichend erscheint — die für beide Gruppen von Erzeugnissen eingeführten Regelungen zu harmonisieren.

(6)

Im Vertrag sind die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht in besonderen Bestimmungen vorgesehen. Daher ist es angezeigt, die notwendigen Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 308 des Vertrages zu treffen. Die geeignetsten Maßnahmen darin, auf chemisch reine Glukose die für die übrige Glukose durch die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (6), vorgesehene Regelung auszudehnen und auf chemisch reine Laktose die für die übrige Laktose durch die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (7) auszudehnen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung für Glukose und Glukosesirup der Unterpositionen 1702 30 91, 1702 30 99 und 1702 40 90 der Kombinierten Nomenklatur eingeführte Regelung wird auf Glukose und Glukosesirup der Unterpositionen 1702 30 51 und 1702 30 59 der Kombinierten Nomenklatur ausgedehnt.

Artikel 2

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung für Laktose und Laktosesirup der Unterposition 1702 19 00 der Kombinierten Nomenklatur eingeführte Regelung wird auf Laktose und Laktosesirup der Unterposition 1702 11 00 der Kombinierten Nomenklatur ausgedehnt.

Artikel 3

Wenn die Regelung für Glukose und Glukosesirup oder für Laktose und Laktosesirup der Unterpositionen 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90 sowie 1702 19 00 der Kombinierten Nomenklatur aufgrund von Artikel 37 des Vertrages oder nach den in Durchführung des genannten Artikels festgelegten Verfahren geändert wird, werden diese Änderungen jeweils auch auf Glukose und Glukosesirup bzw. Laktose und Laktosesirup der Unterpositionen 1702 30 51, 1702 30 59 sowie 1702 11 00 der Kombinierten Nomenklatur ausgedehnt, es sei denn, dass nach denselben Verfahren andere Maßnahmen getroffen werden, welche eine Harmonisierung der Regelung für diese Erzeugnisse mit der Regelung für die genannten Erzeugnisse erlauben.

Artikel 4

Die Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt erschienen).

(2)  Stellungnahme vom 13. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2931/95 der Kommission (ABl. L 307 vom 20.12.1995, S. 10).

(4)  Siehe Anhang I.

(5)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 996/2006 der Kommission (ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 26).

(6)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(7)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).


ANHANG I

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates

(ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20)

 

Verordnung (EWG) Nr. 222/88 der Kommission

(ABl. L 28 vom 1.2.1988, S. 1)

Nur Artikel 7

Verordnung (EWG) Nr. 2931/95 der Kommission

(ABl. L 307 vom 20.12.1995, S. 10)

Nur Artikel 2


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 2730/75

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Anhang I

Anhang II