31994R0165

Verordnung (EG) Nr. 165/94 des Rates vom 24. Januar 1994 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontrollen durch Fernerkundung sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

Amtsblatt Nr. L 024 vom 29/01/1994 S. 0006 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 55 S. 0380
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 55 S. 0380


VERORDNUNG (EG) Nr. 165/94 DES RATES vom 24. Januar 1994 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontrollen durch Fernerkundung sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (3) können die Mitgliedstaaten zur Feststellung der Fläche der landwirtschaftlich genutzten Parzellen sowie zur Bestimmung ihrer Nutzung und ihres Zustandes die Fernerkundung einsetzen.

Aufgrund ihrer Neuheit und Komplexität ist die Fernerkundung derzeit noch mit erheblichen Ausgaben verbunden; diese sollten zum Teil durch Gemeinschaftsmittel gedeckt werden, damit alle Mitgliedstaaten, die dies wünschen, ihre Kontrolltechniken so rasch wie möglich modernisieren können. Es empfiehlt sich jedoch, diese Kofinanzierung zeitlich zu befristen.

Die Kofinanzierung darf ausschließlich die eingesetzte Technik betreffen; sie darf nicht dazu führen, daß der Haushalt der Europäischen Gemeinschaften für reine Verwaltungskosten aufkommt, die gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) zu Lasten der einzelstaatlichen Haushalte gehen.

Im Hinblick auf eine ausreichende Einheitlichkeit zwischen den Mitgliedstaaten sollte die Kommission zu den technischen und finanziellen Aspekten der von den Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Vorhaben sowie zur Vergabe von Aufträgen gehört werden.

Da nur begrenzte Mittel zur Verfügung stehen, ist durch einen Beteiligungshöchstsatz sowie durch einen Verteilungsschlüssel für eine gerechte Aufteilung auf die Mitgliedstaaten Sorge zu tragen.

Wie die Erfahrung gezeigt hat, werden durch zentralisierte Verhandlungen auf Gemeinschaftsebene über den Erwerb der erforderlichen Satellitenaufnahmen sowie durch eine gemeinsame Verwaltung der Aufnahmenarchive Möglichkeiten eröffnet, die für einen einzelnen Mitgliedstaat unerreichbar wären.

Die Fernerkundung wird ständig weiterentwickelt. Zudem sind die Bedürfnisse der Mitgliedstaaten in bezug auf Flächenkontrollen noch nicht vollständig ermittelt, definiert oder befriedigt. Es empfiehlt sich daher, unter Berücksichtigung des jeweiligen Kontrollbedarfs die Möglichkeit der Finanzierung punktüller Versuche vorzusehen.

Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Verwaltung der Mittel ist es unabdingbar, Währungsparitäten anzuwenden, die über das gesamte Kalenderjahr hindurch fest bleiben.

In Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG Nr. 3508/92 ist jegliches Mißverständnis in bezug auf die Investitionskosten für die Einrichtung des "integrierten Systems" einerseits und die Kosten für die jährlichen Kontrollen durch Fernerkundung mittels Luft- oder Satellitenaufnahmen andererseits auszuschalten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft kann sich auf jährlich bei der Kommission zu stellenden Antrag an den Kosten beteiligen, die den Mitgliedstaaten durch den Einsatz von Fernerkundung mittels Luft- oder Satellitenaufnahmen bei den gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 durchzuführenden Kontrollen landwirtschaftlicher Nutzflächen entstehen.

Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 der genannten Verordnung gelten als "technische Kosten" im Sinne der vorliegenden Verordnung die Kosten für

- den Erwerb von Luft- oder Satellitenaufnahmen,

- die Auswertung dieser Aufnahmen,

- die Auswertung von Unterlagen oder den Einsatz von Techniken zur Lokalisierung der in den Beihilfeanträgen aufgeführten Parzellen, um den Bewuchs zu erkennen und die angegebenen Flächen zu messen.

(2) Die Kofinanzierung gemäß diesem Artikel kann nur pro Kalenderjahr während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung gewährt werden. Sie erfolgt im Rahmen der im Gemeinschaftshaushalt für diesen Zweck ausgewiesenen Mittel und beläuft sich auf höchstens 50 % der vom betreffenden Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr tatsächlich getätigten Ausgaben.

Die verfügbaren Mittel werden nach dem im Anhang vorgesehenen Verteilungsschlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, gegebenenfalls unter Abzug der Ausgaben für Käufe und Arbeiten nach Artikel 2. Die Mittel, für die keine Anträge gestellt wurden, können gemäß Artikel 2 wiederverwendet werden oder ungeachtet des Verteilungsschlüssels auf die Mitgliedstaaten umverteilt werden, die die Bedingungen dieser Verordnung erfuellen.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Kommission jedoch auf den begründeten Antrag eines Mitgliedstaats hin im Rahmen der diesem Mitgliedstaat nach Unterabsatz 2 gewährten Mittelzuteilung ausschließlich für das Jahr 1994 einen Kofinanzierungssatz von mehr als 50 % genehmigen.

(3) Voraussetzung für die Kofinanzierung ist, daß

- der Mitgliedstaat bis zu einem von der Kommission festzusetzenden Datum, das vor dem 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres liegt, eine Absichtserklärung abgibt;

- bis zum 15. Januar ein Lastenheft mit einer detaillierten Beschreibung der Arbeiten vorliegt, für die eine Kofinanzierung beantragt wird. Die Kommission kann Änderungen des Lastenheftes verlangen;

- die Kommission vor dem 31. März zur Auftragsvergabe und zum veranschlagten Etat gehört wird. Unabhängig von der Form des vom Mitgliedstaat geschlossenen Vertrages muß die Zusage der Kommission zur Kofinanzierung jedes Jahr erneuert werden.

Gibt die Kommission in einem dieser drei Punkte eine negative Stellungnahme ab oder wird sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist dazu gehört, so bedeutet dies eine Verweigerung der Kofinanzierung. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, auch selbst ein Lastenheft vorschlagen. In diesem Fall gilt die Zusage als erteilt.

(4) Die Zahlung der Gemeinschaft ist an die Vorlage von Belegen gebunden. Diese umfassen mindestens die wesentlichen Teile der Vereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und dem oder den Dienstleistungsanbietern sowie die entsprechenden Zahlungsbelege. Eine Erstattung ist nur möglich, wenn diese Zahlungsbelege der Kommission spätestens bis zum 15. Juni des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres vorgelegt werden.

(5) Auf begründeten Antrag des Mitgliedstaats kann die Kommission für einen Teil der in Absatz 4 genannten jährlichen Zahlungen einen Vorschuß gewähren.

(6) Die Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Beträge in Landeswährung erfolgt anhand des am ersten Arbeitstag des betreffenden Kalenderjahres geltenden und in der Reihe "C" des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Umrechnungskurses.

Artikel 2

Die Kommission kann die für die Kontrollen erforderlichen Satellitenaufnahmen, deren Verzeichnis mit dem Mitgliedstaat gemäß dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Lastenheft vereinbart wird, erwerben und stellt sie den Kontrollstellen oder den von diesen beauftragten Dienstleistungsanbietern unentgeltlich zur Verfügung. Die Aufnahmen bleiben Eigentum der Kommission und werden dieser nach Abschluß der Arbeiten zurückgegeben. Die Kommission kann auch selber Arbeiten in Auftrag geben, um die Technik und die Arbeitsmethoden auf dem Gebiet der Kontrolle landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Fernerkundung zu verbessern.

Artikel 3

Die in dieser Verordnung vorgesehene Kofinanzierung in den Bereichen gemäß den Artikeln 1 und 2 kann nicht mit einer finanziellen Beteiligung kumuliert werden, die in anderen Verordnungen vorgesehen ist, insbesondere

- der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen;

- der Verordnung (EWG) Nr. 307/91 des Rates vom 4. Februar 1991 zur Verstärkung der Kontrollen bestimmter Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (5).

Artikel 4

Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.

Artikel 5

In Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 werden die Worte "sowie die Beschaffung der Luft- oder Satellitenaufnahmen und ihrer Auswertung" gestrichen.

Artikel 6

Die Kommission legt dem Rat vor dem 1. Januar 1997 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Diesem Bericht sind gegebenenfalls geeignete Vorschläge beigefügt.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 1994.

Für Ausgaben, zu denen sich die Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung verpflichtet haben, gilt jedoch weiterhin Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 in seiner früheren Fassung.

Die Abgabe der Absichtserklärung und die Vorlage des Lastenhefts gemäß Artikel 1 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich müssen 1994 innerhalb von zwei Wochen bzw. einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MORAITIS

(1) ABl. Nr. C 282 vom 20. 10. 1993, S. 14.

(2) ABl. Nr. C 20 vom 24. 1. 1994.

(3) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1).

(5) ABl. Nr. L 37 vom 9. 2. 1991, S. 5.

ANHANG

Verteilungsschlüssel nach Artikel 1 Absatz 2

"(in %)"" ID="1">Belgien> ID="2">2,3"> ID="1">Dänemark> ID="2">2,4"> ID="1">Deutschland> ID="2">10,1"> ID="1">Griechenland> ID="2">8,7"> ID="1">Spanien> ID="2">18,1"> ID="1">Frankreich> ID="2">14,6"> ID="1">Irland> ID="2">4,5"> ID="1">Italien> ID="2">20,1"> ID="1">Luxemburg> ID="2">0,6"> ID="1">Niederlande> ID="2">3,0"> ID="1">Portugal> ID="2">5,7"> ID="1">Vereinigtes Königreich> ID="2">9,9 ">