31991R2351

Verordnung (EWG) Nr. 2351/91 der Kommission vom 30. Juli 1991 mit den Durchführungsbestimmungen für den Ankauf von Reis aus Beständen einer Interventionsstelle für eine Lieferung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

Amtsblatt Nr. L 214 vom 02/08/1991 S. 0051 - 0053
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0115
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0115


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2351/91 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1991 mit den Durchführungsbestimmungen für den Ankauf von Reis aus Beständen einer Interventionsstelle für eine Lieferung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976, über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1806/89 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1424/76 des Rates vom 21. Juni 1976 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Reis (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 794/91 (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Ankauf von Reis erfolgt bei Interventionsstellen zur Erfuellung der Verpflichtungen aus der Zuteilung von Nahrungsmittelhilfelieferungen im Rahmen internationaler Übereinkünfte oder sonstiger Zusatzprogramme zu Preisbedingungen und nach Durchführungsbestimmungen, die im voraus festgelegt werden.

Damit sich die interessierten Marktbeteiligten an dem Ausschreibungsverfahren für Nahrungsmittelhilfelieferungen unter den bestmöglichen Voraussetzungen beteiligen können, sollten sie Gelegenheit erhalten, sich vor Ablauf der Angebotsfrist auf ihre Kosten über die Qualität und die Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses kundig zu machen.

Um die Durchführung der Maßnahmen zu erleichtern, müssen die Kaufanträge alle zur Identifizierung des Erzeugnisses erforderlichen Angaben enthalten.

Um Störungen des Gemeinschaftsmarkts sowie etwaigen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Marktbeteiligten vorzubeugen, muß über die Bestimmung des Kaufpreises für die aus öffentlichen Beständen stammenden Waren völlige Klarheit herrschen; ausserdem muß er allen Bietern im voraus bekannt sein. Angesichts dieser Notwendigkeiten sollte die vom Zuschlagsempfänger im Rahmen einer Nahrungsmittelhilfelieferung gekaufte Ware zum Interventionskaufspreis gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 bezahlt werden.

Damit die Wettbewerbsbedingungen, die bei der Einreichung von Angeboten im Hinblick auf den Zuschlag einer Nahrungsmittelhilfelieferung gelten, nicht nach dem Zuschlag geändert werden, empfiehlt es sich, von bestimmten Verfahren der Preisanpassung nach Maßgabe des Zeitpunkts abzuweichen, zu dem der Kaufvertrag geschlossen oder das Erzeugnis übernommen wird.

Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeinde Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (5) kann der Zuschlagsempfänger im Rahmen der Nahrungsmittelhilfelieferung statt der Ware aus öffentlichen Beständen oder gegebenenfalls statt der daraus hergestellten Ware eine auf dem Markt bereitgestellte oder daraus hergestellte Ware beschaffen, wenn er die im Rahmen der Ausschreibungsbekanntmachung genannte Ware kauft. Dieser letztgenannten Verpflichtung ist vorrangige Bedeutung beizumessen, damit das angestrebte Ziel, nämlich der Abbau der öffentlichen Bestände, erreicht und die Marktbeteiligten im Zusammenhang mit dem Verfahren der Lieferungsausschreibung gleich behandelt werden. Damit der Interventionsstelle der Kaufpreis deshalb vorschriftsgemäß in einer kurzen Frist bezahlt wird, sollte der Zuschlagsempfänger eine besondere Sicherheit leisten. Zu demselben Zweck sollte deshalb auch vorgesehen werden, daß die bezueglich der Nahrungsmittelhilfelieferung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 geleistete Sicherheit verfällt, wenn der Kauf bei der Interventionsstelle nicht vorschriftsgemäß beantragt wird. Auf die Stellung und die Freigabe dieser Sicherheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3745/89 (7), angewandt werden.

Die Nahrungsmittelhilfelieferung selbst ist Gegenstand einer besonderen Überwachungsregelung. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 der Kommission vom 16. Februar 1988 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2322/91 (9), sind deshalb nicht anzuwenden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Kauf von Reis bei einer Interventionsstelle zur Durchführung einer Nahrungsmittelhilfelieferung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1424/76 erfolgt nach den Vorschriften dieser Verordnung.

(2) Die Artikel 2 bis 7, die für die Durchführung der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates (10) erlassen wurden, gelten sinngemäß auch für die Durchführung der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfe gemäß Absatz 1 derselben Verordnung, wenn besondere einzelstaatliche Maßnahmen zur Ausrichtung und Verteilung der betreffenden Lieferungen erlassen sind.

Artikel 2

Die betreffende Interventionsstelle stellt für die in Artikel 1 genannte Lieferung eine Ware zur Verfügung, welche den in der Ausschreibungsbekanntmachung oder Beteiligungsaufforderung festgelegten Merkmalen entspricht.

Die Interventionsstelle trägt dafür Sorge, daß jeder an einer Gebotsabgabe im Rahmen des Verfahrens der Lieferungsausschreibung interessierte Marktbeteiligte sogleich nach Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung oder sogleich nach Erhalt der Beteiligungsaufforderung auf seine Kosten von der bereitzustellenden Ware gezogene Proben untersuchen kann.

Die Anträge auf Untersuchung müssen vor Ablauf der im Rahmen des genannten Verfahrens geltenden Angebotsfrist gestellt und die Proben müssen vor Ablauf dieser Frist entnommen werden.

Artikel 3

(1) Der betreffende Marktbeteiligte reicht bei der Interventionsstelle innerhalb von sechs Arbeitstagen nach dem Zuschlag der Nahrungsmittelhilfelieferung auf schriftlichem Weg einen Kaufantrag ein, der die Lieferpartie(n) betrifft, für die er den Zuschlag erhalten hat. Dieser Antrag enthält folgende Angaben:

a) Name und Anschrift des Antragstellers;

b) Bezeichnung der Nahrungsmittelhilfemaßnahme, unter Angabe der Nummer der einzelnen Partie(n), für die der Marktbeteiligte den Zuschlag erhalten hat.

(2) Dem Antrag ist ein Nachweis dafür beizufügen, daß der Antragsteller den Zuschlag für die betreffende Lieferung erhalten hat. Dieser Nachweis wird durch Vorlage einer Kopie der Mitteilung erbracht, die ihm als Zuschlagsempfänger zugeschickt wurde.

(3) Der Kaufantrag ist nur gültig, wenn er den Absätzen 1 und 2 entspricht und ihm der Nachweis dafür beigefügt ist, daß

- der Antragsteller gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 eine Sicherheit in Höhe des nach Artikel 5 für die betreffende(n) Partie(n) bestimmten Ankaufspreises geleistet hat;

- für das gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 der Kommission (11) zu liefernde Erzeugnis und für die vorgesehene Menge eine Ausfuhrlizenz beantragt worden ist.

(4) Wird der Kaufantrag, vorbehaltlich höherer Gewalt, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist eingereicht, so verfällt die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 unter den in der Ausschreibungsbekanntmachung oder Beteiligungsaufforderung festgelegten Bedingungen geleistete Sicherheit.

Artikel 4

Die Interventionsstelle setzt den Antragsteller innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag der Einreichung des Kaufantrags, sofern dieser den Vorschriften des Artikels 3 entspricht, fernschriftlich davon in Kenntnis, daß dem Antrag stattgegeben wurde.

Artikel 5

(1) Für den betreffenden Reis ist der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 genannte Interventionsankaufspreis zu zahlen, der ohne von der Erzeugnisqualität abhängige Berichtigung am Ende der Angebotsfrist gilt, die in der Ausschreibungsbekanntmachung der Nahrungsmittelhilfe festgelegt wurde. Dieser Preise wird ausserdem nicht gemäß dem Tag der tatsächlichen Entnahme des Erzeugnisses bei der Interventionsstelle berichtigt. Er versteht sich für eine Menge frei Lagerhaus, auf ein Beförderungsmittel lose verladen.

(2) Der auf den Kaufpreis anzuwendende landwirtschaftliche Umrechnungskurs ist der bei Ablauf der Angebotsfrist geltende Kurs.

Artikel 6

(1) Der Käufer zahlt der Interventionsstelle vor Übernahme der Ware innerhalb von 30 Tagen ab der Mitteilung der Annahme des in Artikel 4 genannten Antrags den Kaufpreis für den betreffenden Reis.

Die Ware darf innerhalb der im ersten Unterabsatz genannten Frist mit Zustimmung der Interventionsstelle in mehreren Teilen übernommen werden. In diesem Fall wird die Ware entsprechend der zeitlichen Folge ihrer Übernahme bezahlt.

Die Zahlung des Kaufpreises ist eine Hauptforderung im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

(2) Die Risiken, die sich für Reis ergeben, der in der in Absatz 1 genannten Frist nicht übernommen wurde, gehen ebenso wie die entsprechenden Lagerkosten zu Lasten des Käufers.

Artikel 7

Die in Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich genannte Sicherheit wird gemäß Titel V der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 freigegeben.

Artikel 8

Die Kommission übermittelt der betreffenden Interventionsstelle innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Zuschlag der Lieferung alle Auskünfte, deren sie zur ordnungsgemässen Abwicklung des Kaufs bedarf, insbesondere Name und Anschrift des bzw. der Zuschlagsempfänger(s) der Partie, die für eine Nahrungsmittelhilfelieferung bereitzustellen ist.

Artikel 9

Für eine Lieferung von Erzeugnissen aus Beständen der Interventionsstelle im Rahmen der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfe teilt die zuständige Behörde der Kommission unverzueglich, spätestens jedoch acht Arbeitstage vor Beginn der diesbezueglichen Arbeiten, die für die beabsichtigte Bereitstellung wesentlichen Angaben mit, insbesondere die Merkmale des Erzeugnisses, die Liefermenge, den vorgesehenen Lieferzeitraum und die Lieferbestimmung.

Artikel 10

Die Verordnung (EWG) Nr. 569/88 gilt nicht für Käufe, die in Anwendung der vorliegenden Verordnung bei einer Interventionsstelle vorgenommen werden.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1. (2) ABl. Nr. L 177 vom 24. 6. 1989, S. 1. (3) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 24. (4) ABl. Nr. L 82 vom 28. 3. 1991, S. 5. (5) ABl. Nr. L 204 vom 25. 7. 1987, S. 1. (6) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 1. (7) ABl. Nr. L 364 vom 14. 12. 1989, S. 54. (8) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 1. (9) ABl. Nr. L 213 vom 1. 8. 1991, S. 64. (10) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1986, S. 1. (11) ABl. Nr. L 94 vom 7. 4. 1989, S. 13.