31987R3427

Verordnung (EWG) Nr. 3427/87 der Kommission vom 16. November 1987 mit Durchführungsbestimmungen zu den Interventionsmaßnahmen im Sektor Reis

Amtsblatt Nr. L 326 vom 17/11/1987 S. 0025 - 0026


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3427/87 DER KOMMISSION

vom 16. November 1987

mit Durchführungsbestimmungen zu den Interventionsmaßnahmen

im Sektor Reis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1907/87 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 erfolgt der Interventionsankauf nur, wenn der Marktpreis während eines bestimmten Zeitraums unter dem Interventionspreis liegt. Mit dieser Bestimmung soll verhütet werden, daß schon bei der geringsten Preisbewegung auf die Intervention zurückgegriffen wird. Ausserdem soll der Interventionsankauf erst ausgelöst werden, wenn sich der Preis während einer gewissen Zeitspanne unter dem Interventionspreis hält. Dieser Zielsetzung wird ein Zeitraum von zwei Wochen gerecht.

Gemäß der neuen Interventionsregelung, so wie sie mit der Verordnung (EWG) Nr. 1907/87 eingeführt wurde, kann der Interventionsankauf nur aufgrund eines Vergleichs zwischen dem Markt- und dem Interventionspreis durchgeführt werden. Der letztere Preis gilt auf der Großhandelsstufe für eine frei Lager gelieferte, nicht abgeladene Ware der Standardqualität. Aus Gründen der Vergleichbarkeit sollte auch der Marktpreis auf einer entsprechenden Stufe bestimmt werden.

Im Hinblick auf eine gute Verwaltung der Interventionsregelung müsste die Preisfeststellung auf den repräsentativen Markt beschränkt werden. Aus dem gleichen Grund empfiehlt es sich, den Marktpreis nur für die repräsentativste Sorte der überschüssigen Erzeugung festzustellen. Es sollte jedoch die Möglichkeit vorgesehen werden, der Marktlage in Spanien Rechnung zu tragen, wenn sich ein Angebotsüberschuß ergibt.

Im Hinblick auf die Einstellung des Interventionsankaufs müsste zur Beobachtung der Marktlage eine Zeitspanne vorgesehen werden, die länger ist als die, welche zur Auslösung dieses Ankaufs berücksichtigt wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Interventionsankauf in dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 bezeichneten Zeitraum wird beschlossen, wenn der Marktpreis während zwei Wochen hintereinander in jeder berücksichtigten Woche unter dem in der betreffenden Woche geltenden Interventionspreis gelegen hat.

(2) Der Interventionsankauf wird eingestellt, wenn der Marktpreis im Sinne des Absatzes 1 während drei Wochen hintereinander auf der Höhe des in diesem Zeitraum geltenden Interventionspreises oder darüber gelegen hat.

Die von der Einstellung des Interventionsankaufs eingereichten Angebote bleiben jedoch gültig.

Artikel 2

(1) Der Marktpreis im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 ist der gemäß Artikel 3 auf der Großhandelsstufe für eine frei Lager gelieferte, nicht abgeladene Ware festgestellte und bei Barzahlung geltende Preis.

Dieser Preis bezieht sich auf einen Reis der Standardqualität.

(2) Die Mitgliedstaaten, in denen sich die in Artikel 3 genannten Märkte befinden, teilen der Kommission spätestens am Mittwoch jeder Woche den auf diesen Märkten ab dem Mittwoch der Vorwoche festgestellten Preis sowie alle Angaben mit, auf die sich diese Preise stützen.

Artikel 3

Zur Anwendung dieser Verordnung

- werden die Preise auf dem Markt Vercelli festgestellt,

- wird die Sorte Lido berücksichtigt.

Besteht jedoch auf dem spanischen Markt ein beträchtlicher Angebotsüberschuß an Reis, können auch die auf dem Markt Valencia erzielten Preise der Sorte Bahia zugrunde gelegt werden.

In diesem Fall ist der im Sinne dieser Verordnung zu berücksichtigende Marktpreis der sich aus der nachstehenden Gewichtung ergebende Durchschnitt:

- in Vercelli für die Sorte Lido festgestellter Preis: 95 %,

- in Valencia für die Sorte Bahia festgestellter Preis: 5 %.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) Abl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 51.