1.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 792/2009 DER KOMMISSION

vom 31. August 2009

mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (1), insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (2), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3), insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (4), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (5), insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe q,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge der allgemeinen Verwendung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien durch die Kommission und die Mitgliedstaaten — insbesondere beim Austausch mit den für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zuständigen nationalen Stellen — befinden sich im Besitz der Kommission und der Mitgliedstaaten immer mehr elektronische und digitalisierte Dokumente.

(2)

Die Kommission hat im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die GAP zuständigen Stellen die Entwicklung von Informatiksystemen für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren verstärkt. Parallel dazu haben die Mitgliedstaaten auf einzelstaatlicher Ebene EDV-Systeme entwickelt, um den Anforderungen einer geteilten Verwaltung der GAP gerecht zu werden.

(3)

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Notwendigkeit, eine einheitliche Verwaltung der GAP durch alle Beteiligten sicherzustellen, ist ein Rechtsrahmen mit gemeinsamen Regeln für die Informationssysteme vorzusehen, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten und die von ihnen zum Zwecke der GAP bezeichneten Behörden oder Stellen Informationen und Dokumente an die Kommission übermitteln müssen.

(4)

Im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung dieser Ziele ist der Geltungsbereich dieses Rechtsrahmens in Bezug auf die Rechtsvorschriften und die beteiligten Akteure festzulegen.

(5)

Was die Rechtsvorschriften anbelangt, so enthalten die Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 73/2009 und ihre Durchführungsbestimmungen (nachstehend „GAP-Verordnungen“) eine breite Palette von Verpflichtungen, wonach die Mitgliedstaaten der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnungen erforderlichen Informationen und Dokumente übermitteln müssen. Diese sind daher entsprechend ihren jeweiligen Besonderheiten zu berücksichtigen.

(6)

Was die beteiligten Akteure betrifft, so erfordern die Rechte und Pflichten, die in den GAP-Verordnungen sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden und Stellen festgelegt sind, genaue Angaben zu den für die durchgeführten Aktionen und Maßnahmen verantwortlichen Einzelpersonen und Behörden.

(7)

Die GAP-Verordnungen schreiben in der Regel vor, dass die Informationen auf elektronischem Wege oder mittels eines Informationssystems zu übermitteln sind; sie präzisieren jedoch nicht unbedingt, welche Grundsätze dabei zu beachten sind. Der Kohärenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung halber und zur Vereinfachung der Verfahren für die Nutzer und die für die Systeme zuständigen Behörden sollten daher gemeinsame Grundsätze aufgestellt werden, die für alle eingeführten Informationssysteme gelten.

(8)

Damit Dokumente für die Zwecke der Kommission und in den Mitgliedstaaten als gültig anerkannt werden, muss es möglich sein, die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit dieser Dokumente und der begleitenden Metadaten für die gesamte geforderte Aufbewahrungsdauer zu garantieren.

(9)

Um dies zu gewährleisten, müssen die zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen in den Informationssystemen stets anhand der ihnen übertragenen Befugnisse identifizierbar sein. Die Verantwortung für das Identifizierungsverfahren müssen die in den einzelnen GAP-Verordnungen jeweils bezeichneten zuständigen Behörden tragen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte es jedoch den Mitgliedstaaten und der Kommission belassen sein, die Bedingungen für die Benennung befugter Personen festzulegen und für die Benennung eine zentrale Verbindungsstelle vorzusehen. Darüber hinaus sind die Bedingungen für die Gewährung der Rechte auf Zugang zu den von der Kommission aufgestellten Informationssystemen festzulegen.

(10)

Angesichts der breiten Palette von Meldepflichten, die durch diese Verordnung abgedeckt sind, werden die Informationssysteme den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten schrittweise zur Verfügung gestellt. Die Pflicht zur Übermittlung der Informationen anhand dieser Informationssysteme sollte ab dem Zeitpunkt greifen, ab dem die Anwendung der vorliegenden Verordnung in den entsprechenden Bestimmungen der GAP-Verordnungen vorgesehen ist.

(11)

Die Verwaltung von Dokumenten muss unter Einhaltung der Regeln für den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Zu diesem Zweck sollten die allgemeinen Regeln Anwendung finden, die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, insbesondere in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6), der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (7), der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (8) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9) festgelegt sind.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen und des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Regeln für die Übermittlung mittels Informationssystemen von Informationen und Dokumenten (nachstehend „Dokumente“) im Rahmen der Mitteilungspflicht der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission aufgrund der folgenden Rechtsakte festgelegt:

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 und Durchführungsbestimmungen;

Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 und Durchführungsbestimmungen;

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Durchführungsbestimmungen;

Verordnung (EG) Nr. 3/2008 und Durchführungsbestimmungen;

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Durchführungsbestimmungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

a)   „Mitteilungspflicht“: Pflicht der Mitgliedstaaten, der Kommission Dokumente gemäß den in Artikel 1 genannten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu übermitteln;

b)   „zuständige Behörden“: die Behörden oder Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten für die Erfüllung der Mitteilungspflicht bestimmt werden;

c)   „für die Informationssysteme zuständige Stelle“: Behörde, Abteilung, Einrichtung oder Person, die in der Kommission für die Validierung und Nutzung des Systems verantwortlich ist und als solche in dem betreffenden System identifiziert ist;

d)   „Metadaten“: Daten, die den Zusammenhang, Inhalt und Aufbau der Dokumente sowie ihre Verwaltung langfristig beschreiben.

KAPITEL II

INFORMATIONSSYSTEME DER KOMMISSION, ZUGRIFFSRECHTE UND AUTHENTIZITÄT DER DOKUMENTE

Artikel 3

Informationssysteme der Kommission

Zur Erfüllung der Mitteilungspflicht werden die Dokumente der Kommission anhand der Informationssysteme, die den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden (nachstehend „Informationssysteme“), im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ab dem Zeitpunkt übermittelt, ab dem die Nutzung dieser Systeme aufgrund der entsprechenden Mitteilungspflicht obligatorisch ist.

Artikel 4

Zugriffsrechte und zentrale Verbindungsstelle

(1)   Für die Gewährung der Zugriffsrechte und die Zertifizierung der Identität der Zugriffsberechtigten der Informationssysteme (nachstehend „Nutzer“) sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verantwortlich.

(2)   Für den Zugang zu den Systemen trifft jeder Mitgliedstaat folgende Maßnahmen:

a)

Er benennt eine zentrale Verbindungsstelle, die dafür zuständig ist,

i)

für jedes System die von den zuständigen Behörden gewährten und aktualisierten Zugriffsrechte und die zertifizierte Identität der zugangsberechtigten Nutzer zu validieren,

ii)

der Kommission die zuständigen Behörden und die zugangsberechtigten Nutzer zu melden;

b)

er teilt der Kommission die Identität und die Kontaktangaben der von ihm benannten Verbindungsstelle mit.

Nachdem die Zugriffsrechte validiert wurden, werden sie von der für die Informationssysteme zuständigen Stelle aktiviert.

Artikel 5

Erstellung und Übermittlung von Dokumenten

(1)   Die Dokumente werden gemäß den mit den Informationssystemen festgelegten Verfahren erstellt und übermittelt, wobei die Muster bzw. Verfahren verwendet werden, die den Nutzern unter der Verantwortung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß den von dieser Behörde gewährten Zugangsrechten anhand dieser Informationssysteme zur Verfügung gestellt werden. Diese Muster und Verfahren werden nach Unterrichtung der Nutzer des betreffenden Systems angepasst und zur Verfügung gestellt.

(2)   Im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände — insbesondere bei einer Störung des Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung — übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Unterlagen in Papierform oder in geeigneter anderer elektronischer Form. Diese Form der Übermittlung ist der Kommission rechtzeitig vor Ablauf der Mitteilungsfrist zu melden.

Artikel 6

Authentizität von Dokumenten

Die Authentizität eines anhand eines Informationssystems gemäß dieser Verordnung übermittelten oder in Besitz befindlichen Dokuments ist dann gegeben, wenn die Person, die das Dokument abgesandt hat, hinreichend identifiziert ist und das Dokument im Einklang mit dieser Verordnung erstellt und übermittelt wurde.

KAPITEL III

LANGFRISTIGE INTEGRITÄT UND LESBARKEIT UND SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

Artikel 7

Langfristige Integrität und Lesbarkeit

Die Informationssysteme gewährleisten, dass die Integrität der übermittelten und in Besitz befindlichen Dokumente geschützt ist.

Sie bieten insbesondere folgende Garantien:

a)

Sie ermöglichen es, jeden Nutzer eindeutig zu identifizieren, und umfassen wirksame Maßnahmen zur Kontrolle der Zugriffsrechte zum Schutz vor illegaler, böswilliger oder unbefugter Einsichtnahme, Vernichtung, Veränderung oder Verschiebung von Dokumenten, Dateien, Metadaten und Verfahrensschritten;

b)

sie sind mit physischen Sicherheitssystemen zum Schutz vor Eingriffen und Umwelteinflüssen sowie mit Softwaresystemen zum Schutz gegen Cyberangriffe ausgestattet;

c)

sie verhindern mit verschiedenen Mitteln unbefugte Änderungen und umfassen Verfahren zur Sicherstellung der Integrität, mit denen sich feststellen lässt, ob ein Dokument verändert wurde;

d)

sie geben für jeden wichtigen Verfahrensschritt einen Prüfpfad an;

e)

sie bewahren die gespeicherten Daten unter sicheren Hardware- und Softwarebedingungen im Einklang mit Buchstabe b auf;

f)

sie bieten zuverlässige Verfahren für Formatkonvertierung und Migration, um zu gewährleisten, dass die Dokumente während der gesamten geforderten Aufbewahrungsdauer lesbar und zugänglich sind;

g)

sie umfassen eine ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende funktionelle und technische Dokumentation über den Betrieb und die Merkmale des Systems, die den organisatorischen Einheiten für leistungsbezogene und/oder technische Spezifikationen jederzeit zugänglich sein muss.

Artikel 8

Schutz personenbezogener Daten

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 und (EG) Nr. 1049/2001 und der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG sowie der in Anwendung dieser Rechtsvorschriften erlassenen Bestimmungen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(7)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(8)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(9)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.