15.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 807/2010 DER KOMMISSION

vom 14. September 2010

mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Union

(kodifizierter Text)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben g und h in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Es ist angezeigt, Verfahren und Modalitäten der Erstellung eines Jahresplans für die Verteilung von Interventionserzeugnissen durch die Kommission nach Maßgabe der Angaben der Mitgliedstaaten einfach zu gestalten und die zeitliche Planung unter Berücksichtigung der an die Verteilung an die Bedürftigen gestellten Anforderungen und der notwendigen Finanzierung der Interventionsbestände entsprechend auszugestalten.

(3)

Um eine einheitlichere Durchführung dieser Maßnahme in den beteiligten Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte präzisiert werden, wer die „Begünstigten“ bzw. „Endempfänger“ dieser Maßnahme sind. Zur Erleichterung der Verwaltung und Kontrolle der Durchführung des Jahresplans sollten die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden benannten Wohltätigkeitseinrichtungen als Endempfänger angesehen werden können, wenn sie die Nahrungsmittel in bestimmter Form effektiv vor Ort an die Bedürftigen verteilen.

(4)

An die Bedürftigen in der Union werden landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nahrungsmittel in der Regel in Form von Erzeugnissen verteilt, die aus zu verarbeitenden und abzufüllenden Interventionsbeständen der Union gewonnen werden. Das angestrebte Ziel lässt sich jedoch auch durch Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln derselben, auf dem Markt der Union bereitgestellten Erzeugnisart erreichen. In diesem Fall wird eine Lieferung durch Abgabe von Erzeugnissen bezahlt, die bei den Interventionslagern zu entnehmen sind.

(5)

Stehen bei der Annahme des Jahresplans oder bei seiner Durchführung bestimmte Grunderzeugnisse aus Interventionsbeständen vorübergehend nicht zur Verfügung, können nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 diese Erzeugnisse dem Markt der Union entnommen werden unter Bedingungen, die den Grundsatz einer Entnahme aus Interventionsbeständen nicht in Frage stellen. Es sollten die Einzelheiten einer solchen Entnahme geregelt werden.

(6)

Um grundsätzlich sicherzustellen, dass die in der Union an Bedürftige zu verteilenden Erzeugnisse vorrangig Interventionsbeständen entnommen werden, sollte sichergestellt werden, dass die bei der Annahme des Jahresplans zur Verfügung stehenden Bestände bestmöglich auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, welche die diesbezügliche Regelung anwenden. Es sollten außerdem Transporte innerhalb der Union koordiniert werden, wenn die nachgefragten Erzeugnisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht zur Verfügung stehen. Zur Anwendung des Artikels 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte außerdem festgelegt werden, welche Mengen aus wirtschaftlichen Gründen mindestens zu transferieren sind.

(7)

Damit die diesbezügliche Regelung im Rahmen des Jahresplans der Union ordnungsgemäß angewendet werden kann, sollten bei der Annahme dieses Plans die Erzeugnisse, die vorläufig nicht verfügbar sind und deshalb, auch in Form von Erzeugnissen derselben Kategorie, dem Markt der Union entnommen werden dürfen, und die den Mitgliedstaaten für diesen Zweck zu gewährende finanzielle Beteiligung bestimmt werden. Damit den gesteckten Zielen entsprochen wird, sollte sich diese Beteiligung nach den von den Mitgliedstaaten im Rahmen des jeweiligen Jahresplans gestellten Anträgen, von den nachgefragten Erzeugnissen verfügbaren Interventionsbeständen, in den vorhergehenden Anwendungsjahren vorgesehenen Beteiligungen und nach der tatsächlichen Verwendung dieser Mittel richten.

(8)

Damit dem Ziel der vorrangigen Verwendung von Interventionsbeständen Rechnung getragen wird, sollten die betreffenden Erzeugnisse überdies, vor einer Entnahme von Erzeugnissen derselben Kategorie aus dem Markt der Union, zugewiesen werden.

(9)

Es empfiehlt sich, die für die jeweiligen Lieferungen geeignetsten Voraussetzungen zu schaffen und die Veröffentlichung von Ausschreibungen zur Sicherstellung einer gleichen Behandlung der in der Union niedergelassenen Interessenten vorzuschreiben.

(10)

Es sollte klargestellt werden, dass diese Ausschreibungen alle erforderlichen Bestimmungen umfassen müssen, um die Durchführung der Lieferungen zu gewährleisten, und die Möglichkeit vorsehen müssen, die Zahlungen für die Lieferungen nach Maßgabe der Einhaltung der Vorschriften anzupassen.

(11)

Die im Rahmen eines Jahresplans aus Interventionsbeständen zu entnehmenden Erzeugnisse können in unverarbeitetem Zustand geliefert, zur Herstellung von Nahrungsmitteln verarbeitet oder als Zahlung für die Lieferung oder Herstellung von auf dem Markt der Union beschafften Nahrungsmitteln entnommen werden. Für die letztgenannte Art der Lieferung sollten die aus den Interventionsbeständen verfügbaren Erzeugnisse spezifiziert werden, die als Zahlung für die Herstellung von Getreide-, Reis- und Milcherzeugnissen entnommen werden können.

(12)

Um dem Bedarf der Hilfsorganisationen besser gerecht zu werden und die Palette der gelieferten Nahrungsmittel zu erweitern, sollte festgelegt werden, dass die aus Interventionsbeständen entnommenen Erzeugnisse unter bestimmten Bedingungen zur Herstellung von Nahrungsmitteln in andere Erzeugnisse eingearbeitet werden können.

(13)

Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Hilfsorganisationen die Kosten des Erzeugnistransports und gegebenenfalls die Verwaltungskosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel erstattet werden. Außerdem sollten die Modalitäten der Verbuchung des Werts der aus den Interventionslagern ausgelagerten Erzeugnisse im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) sowie die Einzelheiten festgelegt werden, die bei einer Umlagerung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu beachten sind.

(14)

Die Transportkosten sollten auf der Grundlage der wirklichen Kosten erstattet werden, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens bestimmt werden. Es sollte jedoch festgelegt werden, dass die Kosten für den Transport zwischen den Lagerhallen der Hilfsorganisationen und dem Ort der Endverteilung auf Vorlage von Belegen erstattet werden.

(15)

Um eine bessere Ausnutzung der verfügbaren Mengen zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, dass die Kosten des Erzeugnistransports keinesfalls in natura bezahlt werden dürfen.

(16)

Es sollte festgelegt werden, welche Kontrollen sich im Rahmen der Durchführung des Jahresplans am besten eignen und insbesondere wie viele Kontrollen von den zuständigen Stellen durchzuführen sind. Die Jahresberichte über die Plandurchführung sollten die zur Bewertung der Kontrollergebnisse und somit der Durchführung der Maßnahme erforderlichen Angaben enthalten.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten, die die in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene Maßnahme zugunsten der Bedürftigen in der Union anzuwenden wünschen, unterrichten hierüber die Kommission alljährlich spätestens bis zum 1. Februar, der der Laufzeit des in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Jahresplans vorangeht.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 31. Mai Folgendes mit:

a)

die in Tonnen ausgedrückte Menge jeder Erzeugnisart, die zur Programmdurchführung auf Landesebene in dem betreffenden Rechnungsjahr erforderlich ist;

b)

die Form, in der die Erzeugnisse an die Empfänger verteilt werden sollen;

c)

die Kriterien, nach denen die Empfänger auszuwählen sind;

d)

gegebenenfalls die Höhe des Kostenbeitrags, der von den Empfängern gemäß Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verlangt werden kann.

(3)   Im Sinne dieser Verordnung sind „Bedürftige“ natürliche Personen, Einzelpersonen und Familien oder aus diesen Personen bestehende Gruppierungen, deren soziale und finanzielle Abhängigkeit nach einschlägigen Kriterien, die von den zuständigen Behörden aufgestellt wurden, feststeht bzw. anerkannt ist oder anhand der von den Wohltätigkeitseinrichtungen angewandten und von den zuständigen Behörden genehmigten Kriterien bestimmt wird.

Artikel 2

(1)   Die Kommission beschließt jährlich bis zum 1. Oktober einen Jahresplan, nachstehend: „Plan“, für die Verteilung von Nahrungsmitteln an bedürftige Personen, aufgegliedert nach einzelnen Mitgliedstaaten. Bei der Aufteilung der Haushaltsmittel auf die Mitgliedstaaten stützt sich die Kommission auf die zuverlässigsten Schätzungen über die jeweilige Anzahl der Bedürftigen. Sie berücksichtigt ferner Plandurchführung und Erzeugnisverwendung in den vorhergehenden Anwendungsjahren, insbesondere aufgrund der Berichte nach Artikel 11.

(2)   Vor Erstellung des Plans hört die Kommission die wichtigsten Organisationen an, die mit den Problemen der Bedürftigen in der Union vertraut sind.

(3)   In dem Plan werden insbesondere festgelegt:

a)

für jeden Mitgliedstaat, der die Maßnahme durchführt:

i)

der Höchstrahmen der zur Durchführung des Plans bereitgestellten Haushaltsmittel;

ii)

die aus Beständen der Zahl- oder Interventionsstellen, nachstehend: „Interventionsstellen“, bereitzustellenden Mengen nach Erzeugnisart;

iii)

die für jeden Kauf auf dem Markt der Union für den Fall vorzusehende Beteiligung, dass von dem jeweiligen Erzeugnis, wie bei der Annahme des Plans festgestellt, vorübergehend keine Interventionsbestände zur Verfügung stehen.

Diese Beteiligung richtet sich bei den jeweiligen Erzeugnissen nach den in der Mitteilung gemäß Artikel 1 Absatz 2 genannten Mengen, nach den aus Interventionsbeständen nicht verfügbaren Mengen, den in den vorhergehenden Anwendungsjahren nachgefragten und zugeteilten Erzeugnissen und ihrer tatsächlichen Verwendung.

Diese Beteiligung wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 in dem jeweiligen Buchwert der aus Interventionsbeständen nicht verfügbaren Erzeugnisse in Euro ausgedrückt;

iv)

gegebenenfalls eine Beteiligung am Ankauf von einem oder mehreren Erzeugnissen, die im Nachfragemitgliedstaat nicht zur Verfügung stehen, auf den Markt der Union, wenn der zur Plandurchführung in diesem Mitgliedstaat erforderliche Transport innerhalb der Union höchstens 60 Tonnen des nicht verfügbaren Erzeugnisses betrifft.

Diese Beteiligung wird nach dem jeweiligen Buchwert der Erzeugnisse entsprechend Artikel 5 Absatz 1 in Euro ausgedrückt;

b)

die erforderlichen Haushaltsmittel für den Transport innerhalb der Union der in einem Mitgliedstaat benötigten Erzeugnisse aus Interventionsbeständen eines anderen Mitgliedstaats.

(4)   Die Kommission sorgt für die unverzügliche Veröffentlichung des Plans.

Artikel 3

(1)   Die Laufzeit des Plans beginnt am 1. Oktober und endet am 31. Dezember des folgenden Jahres.

(2)   Die Auslagerung der Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen erfolgt zwischen dem 1. Oktober und dem 31. August des folgenden Jahres in regelmäßigen Zeitabständen entsprechend den Erfordernissen der Plandurchführung.

70 % der Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii müssen vor dem 1. Juli des Jahres der Plandurchführung aus den Interventionsbeständen ausgelagert werden. Diese Verpflichtung gilt allerdings nicht für zugewiesene Mengen von 500 Tonnen oder weniger. Die Mengen, die bis zum 30. September des Jahres der Plandurchführung nicht aus den Interventionsbeständen entnommen wurden, werden dem Mitgliedstaat, dem sie im Rahmen des betreffenden Plans zugeteilt wurden, nicht länger zugewiesen.

Im Fall von Butter und Magermilchpulver müssen jedoch 70 % der Erzeugnisse vor dem 1. Februar des Jahres der Plandurchführung aus den Interventionsbeständen entnommen werden. Diese Verpflichtung gilt nicht für zugewiesene Mengen von 500 Tonnen oder weniger.

Bei Überschreitung der Fristen gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 werden die Kosten für die Lagerung der Interventionserzeugnisse nicht mehr von der Union übernommen. Diese Bestimmung gilt nicht für die Erzeugnisse, die zum 30. September des Jahres der Plandurchführung nicht aus den Interventionsbeständen entnommen wurden.

Die Erzeugnisse müssen innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags durch den Zuschlagsempfänger oder im Falle eines Transfers innerhalb von 60 Tagen nach der Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats durch die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats aus den Interventionsbeständen entnommen werden.

(3)   Für die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iii und iv auf dem Markt beschafften Erzeugnisse müssen die Zahlungen für die vom Marktteilnehmer zu liefernden Erzeugnisse vor dem 1. September des Jahres der Plandurchführung erfolgen.

(4)   Während der Laufzeit des Plans melden die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich etwaige Änderungen bei der Durchführung in ihrem Hoheitsgebiet, wobei die jeweils bereitgestellten Haushaltsmittel keinesfalls überschritten werden dürfen. Die Meldungen müssen alle sachdienlichen Informationen enthalten. Betreffen begründete Änderungen mindestens 5 % der im Plan der Union je Erzeugnis vorgesehenen Mengen bzw. Mittelansätze, so wird der Plan angepasst.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die bei der Durchführung des Plans zu erwartenden Einsparungen. Die Kommission kann die verfügbaren Haushaltsmittel anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der etwaigen Anträge und der tatsächlichen Verwendung der bereitgestellten Erzeugnisse sowie der Beteiligungen in den vorhergehenden Anwendungsjahren zuweisen.

Artikel 4

(1)   Die Durchführung des Plans umfasst

a)

die Lieferung der Erzeugnisse aus Interventionsbeständen;

b)

die Lieferung der auf dem Markt der Union beschafften Erzeugnisse nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iii und iv;

c)

die Lieferung von verarbeiteten Agrarerzeugnissen bzw. von Nahrungsmitteln, die gegen Zahlung in Form von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen auf dem Markt erhältlich oder verfügbar sind.

(2)   Die auf dem Markt beschafften Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen derselben Erzeugnisgruppe angehören wie die in den Interventionsbeständen vorübergehend nicht verfügbaren Erzeugnisse.

Steht aus Interventionsbeständen kein Reis zur Verfügung, so kann die Kommission jedoch die Entnahme von Getreide aus Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung von auf dem Markt beschafftem Reis bzw. beschafften Reiserzeugnissen genehmigen.

Steht aus Interventionsbeständen kein Getreide zur Verfügung, so kann die Kommission gleichermaßen die Entnahme von Reis aus Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung von auf dem Markt beschafftem Getreide bzw. beschafften Getreideerzeugnissen genehmigen.

Mit der Beschaffung eines Erzeugnisses auf dem Markt wird erst begonnen, wenn alle Lieferungen von Erzeugnismengen, die nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii aus Interventionsbeständen entnommen werden, einschließlich etwaiger Transfers nach Artikel 8, zugeteilt worden sind. Die zuständige einzelstaatliche Behörde unterrichtet die Kommission über den Beginn der Beschaffung auf dem Markt.

(3)   Betrifft die Lieferung Erzeugnisse aus Interventionsbeständen, so führt die zuständige einzelstaatliche Behörde eine Ausschreibung durch oder lässt diese durchführen, um die günstigsten Lieferbedingungen zu bestimmen. In der Ausschreibung werden Art und Merkmale der zu liefernden Erzeugnisse genau festgelegt. Das zu liefernde Erzeugnis ist das den Interventionsbeständen entnommene Erzeugnis in unverarbeitetem Zustand oder nach Verpackung bzw. Abfüllung und/oder Verarbeitung oder ein Erzeugnis, das auf dem Markt durch die Entnahme eines Erzeugnisses aus den Beständen einer Interventionsstelle als Zahlung für die Lieferung beschafft wird.

Die Ausschreibung bezieht sich

a)

entweder auf die Kosten für die Verarbeitung und/oder Verpackung bzw. Abfüllung der Erzeugnisse aus Interventionsbeständen,

b)

oder auf die Menge verarbeiteter, verpackter bzw. abgefüllter Agrarerzeugnisse bzw. Nahrungsmittel, die gegen Zahlung in Form von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen aus diesen gewonnen werden kann,

c)

oder auf die Menge verarbeiteter Agrarerzeugnisse bzw. der Nahrungsmittel, die gegen Zahlung in Form von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen auf dem Markt erhältlich oder verfügbar ist; diese Nahrungsmittel müssen eine Zutat aus derselben Erzeugnisgruppe enthalten, zu der auch das als Zahlung gelieferte Erzeugnis aus Interventionsbeständen gehört.

Im Fall gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c wird, sofern es sich um die Lieferung von Getreide oder Getreideerzeugnissen handelt, in der Ausschreibung spezifiziert, dass das zu entnehmende Erzeugnis ein bestimmtes Getreide aus Beständen einer Interventionsstelle ist. Handelt es sich um die Lieferung von Milcherzeugnissen, so wird in der Ausschreibung spezifiziert, welches Erzeugnis — d. h. Butter oder Magermilchpulver — den Beständen einer Interventionsstelle nach Maßgabe der verfügbaren Bestände dieser Stelle zu entnehmen ist.

Im Fall gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c wird, sofern es sich um die Lieferung von Reis oder Reiserzeugnissen im Austausch gegen aus Interventionsbeständen entnommenes Getreide handelt, in der Ausschreibung spezifiziert, dass das zu entnehmende Erzeugnis ein bestimmtes Getreide aus Beständen einer Interventionsstelle ist. Sofern es sich um die Lieferung von Getreide oder Getreideerzeugnissen im Austausch gegen aus Interventionsbeständen entnommenen Reis handelt, wird gleichermaßen in der Ausschreibung spezifiziert, dass das zu entnehmende Erzeugnis Reis aus Beständen einer Interventionsstelle ist.

Umfasst die Lieferung die Verarbeitung und/oder Verpackung bzw. Abfüllung der Erzeugnisse, so verpflichtet die genannte Ausschreibung den Bieter vor der Übernahme des Erzeugnisses zur Leistung einer Sicherheit zugunsten der Interventionsstelle entsprechend Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (4) in Höhe des Interventionspreises vom Tag der Übernahme zuzüglich 10 %. Für die Anwendung von Titel V der genannten Verordnung ist die Hauptforderung die Lieferung des Erzeugnisses für den vorgesehenen Verwendungszweck. Bei Lieferung nach Ende der Planlaufzeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden 15 % des Betrags der Sicherheit einbehalten. Vom verbleibenden Betrag der Sicherheit werden zudem für jeden Tag der Überschreitung weitere 2 % einbehalten. Dieser Unterabsatz gilt nicht, wenn das Interventionsbeständen entnommene Erzeugnis dem Zuschlagsempfänger als Sachleistung für eine bereits durchgeführte Lieferung zur Verfügung gestellt wird.

(4)   Betrifft die Lieferung Agrarerzeugnisse bzw. Nahrungsmittel, die dem Markt zu entnehmen sind, so führt die zuständige einzelstaatliche Behörde eine Ausschreibung durch, um die günstigsten Lieferbedingungen zu bestimmen. In der Ausschreibung werden Art und Merkmale der bereitzustellenden Erzeugnisse oder Nahrungsmittel, die Vorschriften über Verpackung/Abfüllung und Kennzeichnung sowie die sonstigen Lieferverpflichtungen genau festgelegt. Der Liefervertrag wird mit dem ausgewählten Bieter geschlossen, sobald dieser eine auf die Interventionsstelle ausgestellte Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 in Höhe von 110 % des Betrags seines Angebots leistet.

Die Ausschreibung bezieht sich auf die gesamten Kosten der Lieferung. Die Angebote betreffen

a)

entweder die Höchstmenge der zu beschaffenden Agrarerzeugnisse oder Nahrungsmittel, entsprechend einem in der Ausschreibung festgesetzten Geldbetrag,

b)

oder die Kosten der Übernahme einer in der Ausschreibung festgesetzten Menge.

(5)   Die aus der Intervention stammenden oder gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iii und iv oder gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels auf dem Markt beschafften Erzeugnisse können in andere Erzeugnisse, die auf dem Markt für die Herstellung der zur Ausführung des Plans zu liefernden Nahrungsmittel beschafft werden, eingearbeitet oder diesen zugesetzt werden.

(6)   Die Transportkosten werden im Wege der Ausschreibung bestimmt.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Lieferung den Transport der Erzeugnisse zu den Lagerstellen der Hilfsorganisationen einschließt. In diesem Fall enthält die Ausschreibung eine besondere Auflage für den Transport, der in den Angeboten als getrennte Kostenposition aufzuführen ist.

Die Angebote betreffen den Transport und werden in Landeswährung ausgedrückt.

Die Transportkosten werden nicht in Form von Erzeugnissen bezahlt.

(7)   Die Ausschreibungen müssen die Gleichbehandlung aller in der Union niedergelassenen Interessenten gewährleisten. Sie werden in den einschlägigen amtlichen Veröffentlichungen bekanntgemacht; vollständige Ausschreibungsunterlagen werden den Interessenten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(8)   Die Ausschreibungen müssen die erforderlichen Bestimmungen für die Durchführung der Lieferung, insbesondere hinsichtlich der Qualität, der Aufmachung und der Kennzeichnung der Erzeugnisse enthalten. Sie müssen auch eine Bestimmung enthalten, gemäß der die zuständige Behörde bei der Festsetzung des zu zahlenden Betrags Kürzungen vornehmen kann, wenn die Qualität, die Aufmachung oder die Kennzeichnung der Erzeugnisse nicht genau den Vorschriften entspricht, jedoch der Annahme der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck nicht entgegensteht.

Artikel 5

(1)   Zur Verbuchung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und unbeschadet Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission (5) entspricht der Buchwert der aufgrund dieser Verordnung bereitgestellten Interventionserzeugnisse für jedes Rechnungsjahr dem am 1. Oktober geltenden Interventionspreis.

Für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben, wird der Buchwert der Interventionserzeugnisse anhand des am 1. Oktober geltenden Wechselkurses in ihre jeweilige Landeswährung umgerechnet.

(2)   Im Fall eines Transfers der Interventionserzeugnisse zwischen zwei Mitgliedstaaten verbucht der Abgangsmitgliedstaat die Erzeugnisse zum Wert Null, während der Bestimmungsmitgliedstaat die Erzeugnisse zu dem in Absatz 1 bezeichneten Preis als Einnahme für den Auslagerungsmonat verbucht.

Artikel 6

Für die Verteilung der Nahrungsmittel an Bedürftige und für die Durchführung der Kontrollen werden die Wohltätigkeitsorganisationen, die die Begünstigten unterstützen und vor Ort tätig sind, als Endempfänger angesehen, wenn sie die Verteilung der Nahrungsmittel effektiv vornehmen. Als verteilt gelten Nahrungsmittel, die vor Ort entsprechend dem täglichen oder wöchentlichen Bedarf der Begünstigten in Form von Paketen oder Mahlzeiten ohne einen weiteren Zwischenträger direkt an diese verteilt werden.

Artikel 7

(1)   Auf begründeten Antrag, der bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde zu stellen ist, können den mit der Verteilung der Erzeugnisse beauftragten Hilfsorganisationen die Kosten für den innerstaatlichen Transport zwischen den Lagerhallen der Hilfsorganisationen und den Orten der Verteilung an die Begünstigten erstattet werden.

(2)   Auf begründeten Antrag können bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats den betreffenden Organisationen ferner die durch die Lieferungen aufgrund dieser Verordnung entstehenden Verwaltungskosten bis zu einer Höhe von 1 % des nach Artikel 5 Absatz 1 bestimmten Wertes der ihnen bereitgestellten Erzeugnisse erstattet werden.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Kosten werden den Mitgliedstaaten im Rahmen der Haushaltsmittel erstattet, die für die Ausführung des Plans in dem betreffenden Land bereitgestellt wurden.

Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Kosten können nicht in natura bezahlt werden.

Artikel 8

(1)   Sind die im Plan vorgesehenen Erzeugnisse in den Interventionslagern des Mitgliedstaats, in dem sie benötigt werden, nicht vorrätig, so erlaubt die Kommission nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahrens den Transfer dieses Erzeugnisses aus einem Mitgliedstaat, in dem es vorrätig ist, nach dem Mitgliedstaat, in dem es für die Durchführung des Plans verwendet wird.

Der Mitgliedstaat, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, führt eine Ausschreibung durch oder lässt sie durchführen, um die kostengünstigsten Lieferbedingungen festzustellen. Die Kosten des Transports innerhalb der Union sind Gegenstand eines in Landeswährung ausgedrückten Angebots und dürfen nicht mit Sachleistungen bezahlt werden. Artikel 4 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung ist auf diese Ausschreibung anzuwenden.

(2)   Die Kosten des Transports innerhalb der Union werden von der Union übernommen und dem Mitgliedstaat erstattet. Hierzu sind dem Erstattungsantrag alle erforderlichen Belege, insbesondere die Transportbelege, beizufügen. Die Ausgabe wird zu Lasten des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b genannten Mittelansatzes verbucht. Sind die Mittel ausgeschöpft, so finanziert die Union jeden zusätzlichen Transport innerhalb der Union nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 3.

(3)   In der Ausschreibung ist anzugeben, dass sich das Angebot auf den Ankauf der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder der Nahrungsmittel am Markt der Union und auf die Übernahme der Erzeugnisse bei der Herkunftsinterventionsstelle ohne Transfer in den antragstellenden Bestimmungsmitgliedstaat beziehen kann. In diesem Fall werden dem Zuschlagsempfänger die Kosten für den Transport innerhalb der Union nicht erstattet.

Der antragstellende Bestimmungsmitgliedstaat unterrichtet den Abgangsmitgliedstaat über die Identität des Zuschlagsempfängers der Lieferung.

(4)   Vor der Abnahme der Ware stellt der Zuschlagsempfänger der Lieferung eine Sicherheit in Höhe des an dem für die Übernahme festgesetzten Tag anwendbaren Interventionsankaufspreises zuzüglich 10 %.

Diese Sicherheit wird gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 geleistet.

Für die Anwendung von Titel V der vorgenannten Verordnung ist die Hauptpflicht die Durchführung der Lieferung in den Bestimmungsmitgliedstaat.

Der Nachweis über die durchgeführte Lieferung der Erzeugnisse gilt als erbracht, wenn eine von der Bestimmungsinterventionsstelle erteilte Übernahmebescheinigung vorgelegt wird.

(5)   Im Fall eines Transfers unterrichtet der Bestimmungsmitgliedstaat den Abgangsmitgliedstaat über die Identität des Zuschlagsempfängers der betreffenden Erzeugnisse.

Die Interventionsstelle des Abgangsmitgliedstaats überlässt dem Zuschlagsempfänger oder seinem bevollmächtigten Stellvertreter die Erzeugnisse gegen Vorlage eines von der Interventionsstelle des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellten Übernahmescheins.

Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass die Ware in angemessener Weise versichert ist.

Die von der Interventionsstelle des Abgangsmitgliedstaats erteilte Versandbescheinigung enthält eine der in Anhang I aufgeführten Angaben.

Die Interventionsstelle des Abgangsmitgliedstaats teilt der zuständigen Stelle des Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich den Abschluss der Entnahme mit.

Die Kosten des Transports innerhalb der Union werden vom Bestimmungsmitgliedstaat der Erzeugnisse nur für die tatsächlich übernommenen Mengen gezahlt.

(6)   Etwaige Verluste werden gemäß Anhang X Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 verbucht.

Artikel 9

Die Zahlung ist bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von vier Monaten nach dem Abschluss der betreffenden Maßnahmen zu beantragen. Werden die Anträge nicht fristgerecht gestellt, wird der jeweilige Betrag, vorbehaltlich höherer Gewalt, um 20 % gekürzt. Anträge, die mehr als zehn Monate nach dem Abschluss der betreffenden Maßnahmen gestellt werden, sind unzulässig.

Die zuständigen Behörden nehmen die Zahlung innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Beantragung vor.

Die Frist gemäß Absatz 2 kann jedoch durch schriftliche Mitteilung an den Marktteilnehmer oder an die mit der Verteilung beauftragte Einrichtung ausgesetzt werden, wenn die Belege deutliche Mängel aufweisen. Die Frist läuft weiter ab dem Zeitpunkt des Eingangs der angeforderten Belege, die innerhalb von 30 Kalendertagen zu übermitteln sind. Werden die Belege nicht fristgerecht übermittelt, so wird die Kürzung gemäß Absatz 1 angewandt.

Bei Nichteinhaltung der Zweimonatsfrist gemäß Absatz 2 wird außer im Falle höherer Gewalt und unter Berücksichtigung der in Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit der Aussetzung die Erstattung an den Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (6) gekürzt.

Artikel 10

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass

a)

die bereitgestellten Interventionserzeugnisse und gegebenenfalls die finanzielle Beteiligung an der Entnahme der Nahrungsmittel aus dem Markt dem in Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geregelten Zweck entsprechen;

b)

die nicht in loser Aufmachung an die Empfänger verteilten Erzeugnisse auf der Verpackung die Aufschrift „EU-Hilfe“ zusammen mit der Abbildung der Flagge der Europäischen Union gemäß der Spezifikation in Anhang II tragen;

c)

die mit der Durchführung der Maßnahmen betrauten Wohltätigkeitsorganisationen eine geeignete Buchführung und alle zugehörigen Belege zur Verfügung halten, damit die zuständigen Behörden die notwendigen Kontrollen vornehmen können;

d)

die Ausschreibungen den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 entsprechen und dass die Lieferungen gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden; insbesondere legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die anzuwenden sind, wenn die Erzeugnisse nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 3 Absatz 2 entnommen werden.

(2)   Die zuständigen Stellen führen die Kontrollen ab der Entnahme der Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen bzw. ab der Beschaffung der Erzeugnisse auf dem Markt gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iii und iv oder gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c in sämtlichen Phasen der Plandurchführung und auf allen Ebenen der Verteilungskette durch. Diese Kontrollen werden während der gesamten Plandurchführung in sämtlichen Phasen, einschließlich vor Ort, vorgenommen.

Die Kontrollen erstrecken sich je Art der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii auf mindestens 5 % der Mengen. Dieser Kontrollsatz gilt für alle Phasen der Plandurchführung, ausgenommen die Phase der Verteilung an die Bedürftigen, unter Berücksichtigung der Risikokriterien.

Die Kontrollen dienen zur Überprüfung der Ein- und Auslagerung sowie des Transfers der Erzeugnisse zwischen den aufeinander folgenden Akteuren. Sie umfassen auch einen Abgleich zwischen den Buchbeständen und den physischen Beständen der für die Kontrolle ausgewählten Erzeugnisse.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Plans zu gewährleisten sowie Unregelmäßigkeiten zu verhüten und gegebenenfalls zu ahnden. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Teilnahme der Marktbeteiligten oder der in den Plänen mit der Verteilung beauftragten Einrichtungen an den Ausschreibungen nach Maßgabe der Art und der Schwere der festgestellten Verstöße oder Unregelmäßigkeiten aussetzen.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich spätestens am 30. Juni einen Bericht darüber, wie der Plan im vorangegangenen Rechnungsjahr in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt worden ist. Dieser Bericht enthält eine Durchführungsbilanz, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

die Mengen der verschiedenen aus Interventionsbeständen entnommenen Erzeugnisse;

b)

Art, Menge und Wert der an die Empfänger verteilten Nahrungsmittel, wobei zu unterscheiden ist zwischen Erzeugnissen, die in unverändertem Zustand, Erzeugnissen, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen, und Erzeugnissen, die im Wege der Substitution geliefert wurden, wobei auch die Verarbeitungskoeffizienten anzugeben sind;

c)

die Transport- und Transferkosten;

d)

die Verwaltungskosten;

e)

die Zahl der Empfänger in dem betreffenden Rechnungsjahr.

Der Bericht verzeichnet ferner die Kontrollmaßnahmen, mit denen sichergestellt wurde, dass die Nahrungsmittel ihrem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt worden sind und die Endempfänger erreicht haben. In diesem Bericht sind insbesondere Art und Zahl der durchgeführten Kontrollen, deren Ergebnisse sowie die Fälle von Sanktionen gemäß Artikel 10 Absatz 3 auszuweisen. Die späteren Pläne stützen sich in erster Linie auf diesen Bericht.

Artikel 12

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1130/2009 der Kommission (7).

Artikel 13

Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50.

(3)  Siehe Anhang III.

(4)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(5)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.

(6)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 5.


ANHANG I

Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 4

Bulgarisch

:

Прехвърляне на интервенционни продукти — прилагане на член 8, параграф 5 от Регламент (EC) № 807/2010.

Spanisch

:

Transferencia de productos de intervención — aplicación del artículo 8, apartado 5, del Reglamento (UE) no 807/2010.

Tschechisch

:

Přeprava intervenčních produktů – Použití čl. 8 odst. 5 nařízení (EU) č. 807/2010.

Dänisch

:

Overførsel af interventionsprodukter — Anvendelse af artikel 8, stk. 5, i forordning (EU) nr. 807/2010.

Deutsch

:

Transfer von Interventionserzeugnissen — Anwendung von Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010.

Estnisch

:

Sekkumistoodete üleandmine – määruse (EL) nr 807/2010 artikli 8 lõike 5 rakendamine.

Griechisch

:

Μεταφορά προϊόντων παρέμβασης — Εφαρμογή του άρθρου 8 παράγραφος 5 του κανονισμού (EE) αριθ. 807/2010.

Englisch

:

Transfer of intervention products — Application of Article 8(5) of Regulation (EU) No 807/2010.

Französisch

:

Transfert de produits d’intervention — Application de l’article 8, paragraphe 5, du règlement (UE) no 807/2010.

Italienisch

:

Trasferimento di prodotti d’intervento — Applicazione dell’articolo 8, paragrafo 5, del regolamento (UE) n. 807/2010.

Lettisch

:

Intervences produktu transportēšana – Piemērojot Regulas (ES) Nr. 807/2010 8. panta 5. punktu.

Litauisch

:

Intervencinių produktų vežimas – taikant Reglamento (ES) Nr. 807/2010 8 straipsnio 5 dalį.

Ungarisch

:

Intervenciós termékek átszállítása – A 807/2010/EU rendelet 8. cikke (5) bekezdésének alkalmazása.

Maltesisch

:

Trasferiment ta’ prodotti ta’ l-intervent – Applikazzjoni ta’ l-Artikolu 8 (5) tar-Regolament (UE) Nru 807/2010.

Niederländisch

:

Overdracht van interventieproducten — Toepassing van artikel 8, lid 5, van Verordening (EU) nr. 807/2010.

Polnisch

:

Przekazanie produktów objętych interwencją – stosuje się art. 8 ust. 5 rozporządzenia (UE) nr 807/2010.

Portugiesisch

:

Transferência de produtos de intervenção — aplicação do n.o 5 do artigo 8.o do Regulamento (UE) n.o 807/2010.

Rumänisch

:

Transfer de produse de interventie — Aplicare a articolului 8 alineatul (5) din Regulamentul (UE) nr. 807/2010.

Slowakisch

:

Premiestnenie intervenčných výrobkov – uplatnenie článku 8 ods 5 nariadenia (EÚ) č.807/2010.

Slowenisch

:

Prenos intervencijskih proizvodov – Uporaba člena 8(5) Uredbe (EU) št. 807/2010.

Finnisch

:

Interventiotuotteiden siirtäminen – Asetuksen (EU) N:o 807/2010 8 artiklan 5 kohdan soveltaminen.

Schwedisch

:

Överföring av interventionsprodukter – Tillämpning av artikel 8.5 i förordning (EU) nr 807/2010.


ANHANG II

Grundregeln für die äussere form des emblems und hinweise zu den originalfarben

1.   Heraldische Beschreibung

Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren, auf azurblauem Hintergrund.

2.   Geometrische Beschreibung

Image

Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite das Anderthalbfache der Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt der Schnittpunkt der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichmäßigem Abstand zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit einem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d. h., ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Linie ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich.

3.   Originalfarben

Das Emblem hat folgende Farben: PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche; PANTONE YELLOW für die Sterne. Die internationale PANTONE-Reihe ist weit verbreitet und auch für Nichtfachleute leicht erhältlich.

Vierfarbendruck: Beim Vierfarbendruck ist es nicht möglich, die beiden Originalfarben zu verwenden. Deshalb müssen diese im Vierfarbenverfahren wiedergegeben werden. PANTONE YELLOW erhält man durch Verwendung von 100 % „Process Yellow“. Ein Blau, das dem PANTONE REFLEX BLUE sehr ähnlich ist, entsteht durch Mischung von 100 % „Process Cyan“ mit 80 % „Process Magenta“.

Einfarbige Reproduktion: Steht nur die Farbe Schwarz zur Verfügung, ist das Rechteck mit einer schwarzen Linie zu umgeben. Die Sterne sind schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen. Wenn Blau (genauer gesagt: Reflex Blue) die einzige Farbe ist, sollte sie zu 100 % als Hintergrundfarbe verwendet werden. Die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß.

Reproduktion auf farbigem Hintergrund: Das Emblem sollte vorzugsweise auf weißem Hintergrund erscheinen. Mehrfarbige Hintergründe sollten ebenso vermieden werden wie alle Farben, die nicht zu Blau passen. Falls ein farbiger Hintergrund nicht zu vermeiden ist, wird das Rechteck mit einer weißen Linie umgeben, deren Stärke 1/25 der Rechteckhöhe entspricht.


ANHANG III

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission

(ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50)

Verordnung (EWG) Nr. 3550/92 der Kommission

(ABl. L 361 vom 10.12.1992, S. 19)

Verordnung (EWG) Nr. 2826/93 der Kommission

(ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 11)

Verordnung (EG) Nr. 267/96 der Kommission

(ABl. L 36 vom 14.2.1996, S. 2)

Verordnung (EG) Nr. 2760/1999 der Kommission

(ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 55)

Verordnung (EG) Nr. 1098/2001 der Kommission

(ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 37)

Verordnung (EG) Nr. 1921/2002 der Kommission

(ABl. L 293 vom 29.10.2002, S. 9)

Verordnung (EG) Nr. 2339/2003 der Kommission

(ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 29)

Verordnung (EG) Nr. 1903/2004 der Kommission

(ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 77)

Verordnung (EG) Nr. 537/2005 der Kommission

(ABl. L 89 vom 8.4.2005, S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 1608/2005 der Kommission

(ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 13)

Verordnung (EG) Nr. 133/2006 der Kommission

(ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 11)

Verordnung (EG) Nr. 208/2007 der Kommission

(ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 19)

Verordnung (EG) Nr. 209/2007 der Kommission

(ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 21)

Verordnung (EG) Nr. 724/2007 der Kommission

(ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 2)

Verordnung (EG) Nr. 725/2007 der Kommission

(ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 4)

Verordnung (EG) Nr. 758/2007 der Kommission

(ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 47)

Verordnung (EG) Nr. 1127/2007 der Kommission

(ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 18)


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 3149/92

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii

Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv

Artikel 2 Absatz 3 Nummer 2

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2a

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1a

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 3

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 4

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 5

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 Einleitungssatz

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 Einleitungssatz

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 2a

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 8

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 5a

Artikel 6

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8a

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 11 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 10 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 10a

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 12 Absatz 2

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang IV