21.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 826/2008 DER KOMMISSION

vom 20. August 2008

mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben a, d und j in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter, Grana Padano, Parmigiano Reggiano und Provolone zu gewähren.

(2)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker, Olivenöl, von frischem oder gekühltem Fleisch ausgewachsener Rinder, von lagerfähigen Käsesorten und aus Schaf- und/oder Ziegenmilch hergestellten Käsesorten sowie von Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch gewährt werden.

(3)

Im Interesse einer zügigen Anwendung der Beihilferegelung sind Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzulegen.

(4)

Die Möglichkeit der Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung ist derzeit in den Verordnungen des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen für bestimmte Erzeugnisse festgelegt. Diese Verordnungen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt.

(5)

Zur Vereinfachung der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen und zur Verbesserung ihrer Wirksamkeit sollten gemeinsame Bestimmungen für die Anwendung der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung festgelegt werden.

(6)

Die Beihilfe für die private Lagerhaltung der in den Artikeln 28 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse sollte im Voraus festgesetzt oder im Wege eines Ausschreibungsverfahrens bestimmt werden.

(7)

Für die in Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse sollte eine Beihilferegelung für die private Lagerhaltung angewendet werden, wenn die in jener Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind.

(8)

Für die in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse kann eine Beihilferegelung für die private Lagerhaltung angewendet werden, wenn die in jener Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind.

(9)

Die Umstrukturierung der Zuckerindustrie in der Gemeinschaft hat zu regionalen Unterschieden geführt, wobei in einigen Regionen aufgrund der örtlichen Erzeugung oder von Einfuhren ein Überschuss an Zucker besteht, während andere Regionen ein Defizit verzeichnen. In den Regionen mit einem Überschuss ist mit einem Druck auf die Erzeugerpreise zu rechnen, da das örtliche Angebot den örtlichen Bedarf übersteigt. In Regionen mit einem Defizit dürften die Erzeugerpreise fester sein, da das örtliche Angebot mit dem örtlichen Bedarf nicht Schritt hält. Der Preisrückgang in bestimmten Mitgliedstaaten wird sich nicht auf den durchschnittlichen Gemeinschaftspreis niederschlagen, weshalb die Eröffnung von Ausschreibungsverfahren vorgesehen werden sollte, die auf diejenigen Mitgliedstaaten zu beschränken sind, in denen die durchschnittlichen einzelstaatlichen Preise auf unter 80 % des Referenzpreises fallen.

(10)

Zur Vereinfachung der Verwaltung und Kontrolle sollte die Beihilfe für die private Lagerhaltung als allgemeine Regel nur Marktteilnehmern gewährt werden, die in der Gemeinschaft ansässig und mehrwertsteuerpflichtig sind.

(11)

Im Hinblick auf eine wirksame Kontrolle der Erzeugung von Olivenöl und Zucker sollten die für die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommenden Marktteilnehmer zusätzliche Bedingungen erfüllen.

(12)

Damit diese Bestimmungen angemessen überwacht werden können, sind in der vorliegenden Verordnung die für den Abschluss eines Lagervertrags benötigten Angaben sowie die Pflichten der Vertragsnehmer festzulegen.

(13)

Im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit der Regelung sollten sich die Verträge auf eine bestimmte — gegebenenfalls nach Erzeugnissen gestaffelte — Mindestmenge und auf die vom Vertragsnehmer einzuhaltenden Pflichten beziehen, insbesondere auf diejenigen, die der für die Kontrolle der Lagerung zuständigen Behörde eine wirksame Kontrolle der Lagerungsbedingungen ermöglichen.

(14)

Wird die Beihilfe im Wege eines Ausschreibungsverfahrens bestimmt, so sollten die Angebote alle zu ihrer Prüfung erforderlichen Angaben enthalten; außerdem sind die entsprechenden Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu regeln.

(15)

Auf der Grundlage der eingegangenen Angebote kann ein Höchstbetrag für die Beihilfe festgesetzt werden. Allerdings könnten sich Marktsituationen ergeben, in denen aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen alle eingegangenen Angebote abgelehnt werden müssen.

(16)

Die Lagerung der vertraglichen Menge während der vertraglichen Lagerzeit ist eine der Hauptpflichten im Hinblick auf die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung. Angesichts bestehender Handelsgepflogenheiten sollte aus praktischen Gründen in Bezug auf die Menge, für die die Beihilfe gewährt wird, eine gewisse Toleranz zulässig sein.

(17)

Im Falle einer im Voraus festgesetzten Beihilfe kann aufgrund der sich aus den wirtschaftlichen Umständen ergebenden Dringlichkeit bestimmter Maßnahmen der privaten Lagerhaltung eine Sicherheit erforderlich sein, um die Ernsthaftigkeit des Antrags zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Maßnahme die gewünschte Wirkung auf den Markt hat. Die mit dem Ausschreibungsverfahren verbundene Sicherheit sollte gewährleisten, dass die angebotenen und gegebenenfalls zugeschlagenen Mengen gemäß den Bedingungen dieser Verordnung gelagert werden. Deswegen sind Vorschriften für die Freigabe und den Verfall der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) geleisteten Sicherheit zu erlassen.

(18)

Um die ordnungsgemäße Abwicklung der Lagerung zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass der zu zahlende Beihilfebetrag gekürzt wird, wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge unter der vertraglichen Menge liegt oder wenn die vertragliche Lagerzeit nicht vollständig eingehalten wird.

(19)

Aufgrund der Marktlage und der Marktentwicklungen kann es angezeigt sein, den Vertragsnehmer aufzufordern, seine für die Ausfuhr bestimmten Lagerbestände bereits zum Zeitpunkt der Einlagerung anzugeben.

(20)

Wird der Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung von bestimmten Fleischerzeugnissen im Voraus festgesetzt, so sehen die derzeitigen Bestimmungen eine gewisse Bedenkzeit vor, damit die Marktlage beurteilt werden kann, bevor die Entscheidungen über die Beihilfeanträge mitgeteilt werden. Darüber hinaus sollten gegebenenfalls besondere Maßnahmen vorgesehen werden, die insbesondere auf anhängige Anträge anzuwenden sind. Mit diesen besonderen Maßnahmen soll eine übermäßige oder in spekulativer Absicht erfolgende Inanspruchnahme der Regelung für die private Lagerhaltung verhindert werden. Diese Maßnahmen erfordern ein sofortiges Handeln, und die Kommission sollte ermächtigt werden, ohne die Unterstützung des Verwaltungsausschusses tätig zu werden und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Solche besonderen Maßnahmen gibt es bereits für Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch. Damit die Regelung für die private Lagerhaltung für diese Erzeugnisse ordnungsgemäß funktionieren kann, sollten die bereits festgelegten Verfahren, nach denen die Maßnahmen getroffen werden, ohne wesentliche Änderungen beibehalten werden.

(21)

Es sind Bedingungen festzulegen für die Gewährung eines Vorschusses, die Anpassung der Beihilfe in Fällen, in denen die vertragliche Menge nicht vollständig eingehalten wird, die Kontrollen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beihilfeansprüchen, etwaige Sanktionen und die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen.

(22)

Darüber hinaus sollten die Bestimmungen über die Dokumentation, die Buchführung sowie die Häufigkeit und die Modalitäten der Kontrollen festgelegt werden.

(23)

Es sind angemessene Vorkehrungen zur Verhütung und Ahndung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen. Zu diesem Zweck sollten Vertragsnehmer, die nachweislich falsche Erklärungen abgegeben haben, für ein Jahr von der Regelung für die private Lagerhaltung ausgeschlossen werden.

(24)

In diese Verordnung werden einige Bestimmungen zur privaten Lagerhaltung aufgenommen, die in der Verordnung (EG) Nr. 562/2005 der Kommission vom 5. April 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (3), der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (4) und der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 der Kommission vom 5. Februar 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter (5) festgelegt wurden. Diese Bestimmungen sind zu streichen, und die genannten Verordnungen sind entsprechend zu ändern.

(25)

Darüber hinaus werden in diese Verordnung die Bestimmungen zur privaten Lagerhaltung der nachstehenden Verordnungen aufgenommen, die aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen sind:

Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 der Kommission vom 27. November 1990 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch (6);

Verordnung (EG) Nr. 2659/94 der Kommission vom 31. Oktober 1994 über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung der Käsesorten Grana Padano, Parmigiano-Reggiano und Provolone (7);

Verordnung (EG) Nr. 907/2000 der Kommission vom 2. Mai 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch (8);

Verordnung (EG) Nr. 2153/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl (9);

Verordnung (EG) Nr. 6/2008 der Kommission vom 4. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch (10);

Verordnung (EG) Nr. 85/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch (11);

Verordnung (EG) Nr. 414/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten im Lagerhaltungsjahr 2008/09 (12).

(26)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Einleitende Bestimmungen

Abschnitt 1

Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung

Artikel 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

(1)   Diese Verordnung enthält gemeinsame Bestimmungen für die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung der in den Artikeln 28 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse.

Sie gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen, die in den Verordnungen der Kommission zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt sind.

(2)   Im Sinne dieser Verordnung sind die „zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten“ die von den Mitgliedstaaten als Zahlstellen zugelassenen Dienststellen oder Einrichtungen, die die Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (13) erfüllen.

Artikel 2

Beihilfefähigkeit von Erzeugnissen

(1)   Um für die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht zu kommen, müssen die Erzeugnisse zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die Anforderungen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung erfüllen.

(2)   In einem anderen Mitgliedstaat als dem Herstellungsmitgliedstaat gelagerte Butter muss zudem die zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Artikel 3

Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Weißzucker

(1)   Die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker kann beschlossen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für Weißzucker liegt unter 85 % des Referenzpreises und

b)

die ermittelten Durchschnittspreise für Weißzucker werden sich angesichts der Marktlage voraussichtlich zwei Monate lang auf diesem Niveau halten oder darunter sinken, wobei den erwarteten Auswirkungen der Marktverwaltungsmechanismen, insbesondere der Marktrücknahmen, Rechnung getragen wird.

Vorbehaltlich der Kriterien gemäß Unterabsatz 1 kann die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung auf diejenigen Mitgliedstaaten beschränkt werden, in denen der im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte Durchschnittspreis von Weißzucker unter 80 % des Referenzpreises liegt. Die Beihilfe wird für Zucker gewährt, der von in diesen Mitgliedstaaten zugelassenen Zuckererzeugern gelagert wird oder gelagert werden soll.

(2)   Die private Lagerhaltung von Weißzucker kann innerhalb eines Zeitraums vom 1. November bis zum 30. Juni des Wirtschaftsjahrs erfolgen, in dem die Beihilfe gewährt wird.

Artikel 4

Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Olivenöl

Für die Anwendung von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird der durchschnittliche Marktpreis während eines Zeitraums von mindestens zwei Wochen festgestellt.

Die Durchführungsbestimmungen für die Übermittlung der Daten von den Mitgliedstaaten an die Kommission sind in Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 5

Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Rindfleisch

Es kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden, wenn der nach dem Verfahren von Anhang III Teil B berechnete durchschnittliche Gemeinschaftspreis für Schlachtkörper ausgewachsener männlicher Rinder, ausgedrückt als Handelsklasse R3, 2 291 EUR/Tonne oder weniger beträgt.

Abschnitt 2

Allgemeine Bestimmungen für die Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung

Artikel 6

Verfahren für die Festsetzung der Beihilfe

Zur Festsetzung des Betrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung der in den Artikeln 28 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse eröffnet die Kommission entweder gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung ein Ausschreibungsverfahren für einen begrenzten Zeitraum oder sie setzt die Beihilfe gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung im Voraus fest.

Artikel 7

Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung

(1)   Marktteilnehmer, die die Beihilfe erhalten wollen, reichen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Erzeugnisse gelagert sind oder gelagert werden sollen, entweder ein Angebot gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder einen Antrag gemäß Artikel 16 Absatz 1 ein.

(2)   In Sektoren, in denen die Lagerhaltungsregelung nur einer oder mehreren Regionen oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten offen steht, dürfen die Angebote und Anträge nur in diesen Regionen oder Mitgliedstaaten eingereicht werden.

(3)   Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung von gesalzener und ungesalzener Butter sowie von Käse beziehen sich auch auf Erzeugnisse, die vollständig eingelagert wurden.

(4)   Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung von frischem oder gekühltem Rind-, Schweine-, Schaf- und Ziegenfleisch sowie von Olivenöl beziehen sich auf Mengen dieser Erzeugnisse, die noch nicht eingelagert wurden.

(5)   Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Zucker beziehen sich auf Zucker, der bereits eingelagert wurde oder eingelagert werden soll.

Artikel 8

Beihilfevoraussetzungen für die Marktteilnehmer

(1)   Marktteilnehmer, die die Beihilfe für die private Lagerhaltung beantragen oder ein Angebot dafür einreichen, müssen in der Gemeinschaft ansässig und mehrwertsteuerpflichtig sein.

(2)   Marktteilnehmer, die die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl beantragen oder ein Angebot dafür einreichen, müssen die Bedingungen gemäß Absatz 1 und die zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang IV erfüllen.

(3)   Marktteilnehmer, die die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Zucker beantragen oder ein Angebot dafür einreichen, müssen die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllen und Zuckererzeuger gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sein.

KAPITEL II

Im Wege eines Ausschreibungsverfahrens gewährte Beihilfe

Artikel 9

Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens

(1)   Gemäß dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird im Wege einer Verordnung, nachstehend „Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens“ genannt, ein Ausschreibungsverfahren eröffnet.

(2)   Die Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens kann folgende Angaben enthalten:

a)

die betreffenden Erzeugnisse, gegebenenfalls mit den jeweiligen KN-Codes;

b)

die Maßeinheit der Mengen (Partien, Chargen, Behältnisse/Silos);

c)

den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht („Ausschreibungszeitraum“) und die verschiedenen Teilzeiträume, in denen die Angebote eingereicht werden können;

d)

Beginn und Ende der Frist, innerhalb der die Angebote eingereicht werden können;

e)

die Mindest- und die Höchstlagerzeit;

f)

erforderlichenfalls die Gesamtmenge, auf die sich das Ausschreibungsverfahren bezieht;

g)

die Menge, auf die sich ein Angebot mindestens beziehen muss;

h)

den Betrag der Sicherheit je Einheit;

i)

den Zeitraum für die Ein- und die Auslagerung;

j)

die auf der Verpackung anzubringenden Angaben.

(3)   Zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens und dem ersten Termin für die Einreichung der Angebote müssen mindestens sechs Tage liegen.

Artikel 10

Einreichung der Angebote

(1)   Die Angebote werden nach dem Verfahren eingereicht, das der betreffende Mitgliedstaat den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt hat.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass elektronische Angebote von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) oder einer elektronischen Signatur begleitet werden, die gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesen Funktionen bietet, indem Regeln und Bedingungen angewendet werden, die denjenigen in den Bestimmungen der Kommission über elektronische und digitalisierte Dokumente in dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission (15) und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen entsprechen.

(2)   Ein Angebot ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

es enthält einen Verweis auf die Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens und den Schlusstermin des Teilzeitraums für die Einreichung der Angebote;

b)

es enthält Angaben zur Identifizierung des Bieters: Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer;

c)

es enthält die Angabe des Erzeugnisses, gegebenenfalls mit dem jeweiligen KN-Code;

d)

es enthält gegebenenfalls die Angabe der Lagerzeit;

e)

es enthält die Angabe der Menge der Erzeugnisse, auf die sich das Angebot bezieht;

f)

es enthält im Falle von bereits eingelagerten Erzeugnissen die Angabe des Namens und der Anschrift des Lagerorts, die Nummer der/des gelagerten Partie/Charge/Behältnisses/Silos und gegebenenfalls die Zulassungsnummer zur Identifizierung des Betriebs;

g)

es enthält den gebotenen Beihilfebetrag je Tag und je Einheit in Euro und Cent (ohne Mehrwertsteuer);

h)

der Bieter hat vor Ablauf des Teilzeitraums für die Angebotsabgabe eine Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 geleistet und den Nachweis dafür innerhalb derselben Frist erbracht;

i)

es umfasst keine anderen vom Bieter aufgeführten Bedingungen als die in der vorliegenden Verordnung und der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens genannten;

j)

es ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem es eingereicht wird.

(3)   Angebote dürfen nach ihrer Einreichung nicht mehr zurückgezogen oder geändert werden.

Artikel 11

Prüfung der Angebote

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden anhand der Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 über die Gültigkeit der Angebote.

(2)   Personen, die befugt sind, die Angebote in Empfang zu nehmen und zu prüfen, dürfen Einzelheiten der Angebote nicht an Unbefugte weitergeben.

(3)   Entscheiden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dass ein Angebot ungültig ist, so setzen sie den Bieter darüber in Kenntnis.

Artikel 12

Mitteilung der Angebote an die Kommission

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle gültigen Angebote mit.

(2)   Die Mitteilungen enthalten nicht die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b.

(3)   Die Mitteilungen erfolgen innerhalb einer bestimmten Frist, die in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgesetzt ist, auf elektronischem Wege nach dem von der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilten Verfahren.

(4)   Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

(5)   Wurden keine Angebote eingereicht, so teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist mit.

Artikel 13

Entscheidung auf der Grundlage der Angebote

(1)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 12 Absatz 1 mitgeteilten Angebote entscheidet die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

a)

keinen Beihilfehöchstbetrag festzusetzen oder

b)

einen Beihilfehöchstbetrag festzusetzen.

(2)   Bei Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f setzt die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen Koeffizienten fest, der auf die eingegangenen Angebote, die auf den Beihilfehöchstbetrag lauten, anzuwenden ist, wenn die Zuschlagserteilung für sämtliche Mengen, für die dieser Betrag geboten wurde, zur Überschreitung der Gesamtmenge führen würde.

Abweichend von Artikel 10 Absatz 3 kann ein Bieter, auf den ein solcher Koeffizient angewendet wird, sein Angebot innerhalb von zehn Tagen ab Veröffentlichung der oben genannten Verordnung zur Festsetzung des Koeffizienten zurückziehen.

(3)   Die Entscheidungen über die Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß den Absätzen 1 und 2 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 14

Einzelentscheidungen über Angebote

(1)   Wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b ein Beihilfehöchstbetrag festgesetzt, so erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unbeschadet von Artikel 13 Absatz 2 den Angeboten, die höchstens auf diesen Höchstbetrag lauten, den Zuschlag. Alle übrigen Angebote werden abgelehnt.

(2)   Wurde kein Beihilfehöchstbetrag festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen nur Angeboten den Zuschlag, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 übermittelt wurden.

(3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nach der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission über die Beihilfe gemäß Artikel 13 Absatz 1 und teilen den Bietern das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach dieser Veröffentlichung mit.

(4)   Die Rechte und Pflichten der Zuschlagsempfänger sind nicht übertragbar.

Artikel 15

Hauptpflichten und Sicherheiten

(1)   Es gelten folgende Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:

a)

ein Angebot darf nicht zurückgezogen werden;

b)

der Vertragsnehmer im Sinne von Artikel 19 muss auf eigene Gefahr während der vertraglichen Lagerzeit mindestens 99 % bzw. bei Fleischerzeugnissen mindestens 90 %, bei Olivenöl mindestens 98 % und bei Käse mindestens 95 % der vertraglich festgelegten Menge unter den Bedingungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einlagern und auf Lager halten;

c)

bei Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 müssen die Erzeugnisse gemäß einer der dort genannten Optionen ausgeführt werden.

(2)   Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn

a)

das Angebot ungültig ist, abgelehnt wird oder bei Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 zurückgezogen wird;

b)

bei Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Betrag der freigegebenen Sicherheit der nicht angenommenen Menge entspricht.

(3)   Die Sicherheit wird für die Mengen freigegeben, für die die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt worden sind.

(4)   Wird die Frist für die Einlagerung gemäß Artikel 25 Absatz 1 überschritten, so verfällt die Sicherheit nach Maßgabe von Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

KAPITEL III

Im Voraus festgesetzte Beihilfe

Artikel 16

Vorausfestsetzung der Beihilfe

(1)   Der Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung wird gemäß dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im Wege einer Verordnung, nachstehend „Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags“ genannt, im Voraus festgesetzt.

(2)   Die Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags kann folgende Angaben enthalten:

a)

die betreffenden Erzeugnisse, gegebenenfalls mit den jeweiligen KN-Codes;

b)

den Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung je Gewichtseinheit der betreffenden Erzeugnisse;

c)

die Maßeinheit der Mengen (Partien, Chargen, Behältnisse, Silos);

d)

die Mindestmenge je Antrag;

e)

den Zeitraum, für den die Beihilfe für die private Lagerhaltung beantragt werden kann;

f)

den Zeitraum für die Ein- und die Auslagerung;

g)

die Mindest- und die Höchstlagerzeit;

h)

die auf der Verpackung anzubringenden Angaben;

i)

gegebenenfalls den Betrag der Sicherheit je Einheit.

Artikel 17

Beihilfeanträge

(1)   Die Anträge werden nach dem Verfahren eingereicht, das der betreffende Mitgliedstaat den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt hat.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass elektronische Anträge von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder einer elektronischen Signatur begleitet werden, die gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesen Funktionen bietet, indem Regeln und Bedingungen angewendet werden, die denjenigen in den Bestimmungen der Kommission über elektronische und digitalisierte Dokumente in dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen entsprechen.

(2)   Ein Antrag ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

er enthält einen Verweis auf die Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags;

b)

er enthält Angaben zur Identifizierung des Antragstellers: Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer;

c)

er enthält die Angabe des Erzeugnisses, gegebenenfalls mit dem jeweiligen KN-Code;

d)

er enthält die Angabe der Menge der Erzeugnisse;

e)

er enthält gegebenenfalls die Angabe der Lagerzeit;

f)

er enthält im Falle von bereits eingelagerten Erzeugnissen die Angabe des Namens und der Anschrift des Lagerorts, die Nummer der/des gelagerten Partie/Charge/Behältnisses/Silos und gegebenenfalls die Zulassungsnummer zur Identifizierung des Betriebs;

g)

er umfasst keine anderen vom Antragsteller aufgeführten Bedingungen als die in der vorliegenden Verordnung und der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags genannten;

h)

er ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem er eingereicht wird;

i)

der Antragsteller hat gegebenenfalls eine Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 geleistet und den Nachweis dafür erbracht.

(3)   Der Inhalt der Anträge darf nach deren Einreichung nicht mehr geändert werden.

Artikel 18

Hauptpflichten und Sicherheiten

(1)   Bei Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i gelten folgende Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:

a)

ein Angebot darf nicht zurückgezogen werden;

b)

der Vertragsnehmer im Sinne von Artikel 19 muss auf eigene Gefahr während der vertraglichen Lagerzeit mindestens 99 % bzw. bei Fleischerzeugnissen mindestens 90 %, bei Olivenöl mindestens 98 % und bei Käse mindestens 95 % der vertraglich festgelegten Menge unter den Bedingungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a einlagern und auf Lager halten;

c)

bei Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 müssen die Erzeugnisse gemäß einer der dort genannten Optionen ausgeführt werden.

(2)   Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn die Anträge auf Abschluss eines Vertrags oder die Erklärungen nicht angenommen werden.

(3)   Die Sicherheit wird für die Mengen freigegeben, für die die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt worden sind.

(4)   Wird die Frist für die Einlagerung gemäß Artikel 25 Absatz 1 überschritten, so verfällt die Sicherheit nach Maßgabe von Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

KAPITEL IV

Verträge

Artikel 19

Abschluss der Verträge

Die Verträge werden geschlossen zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Erzeugnisse gelagert sind oder gelagert werden sollen, und dem Zuschlagsempfänger oder Antragsteller, der die Anforderungen gemäß Artikel 8 erfüllt, nachstehend „Vertragsnehmer“ genannt.

Artikel 20

Angaben zum Lagerort

Nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 14 Absatz 3 oder nach Abschluss des Vertrags gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder nach der Mitteilung oder Veröffentlichung der Entscheidungen gemäß Artikel 23 Absatz 2 übermittelt der Zuschlagsempfänger oder Antragsteller der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats Folgendes:

a)

Name und Anschrift des Lagerorts bzw. der Lagerorte und für jeden Lagerort den genauen Standort der Silos, Partien, Behältnisse oder Chargen mit den jeweiligen Mengen;

b)

Mitteilung des Zeitpunkts der Einlagerung jeder der noch nicht eingelagerten Partien sowie des für die Einlagerung der vertraglichen Menge erforderlichen Zeitrahmens; für jede am Lagerort eintreffende Partie sind die Menge und der genaue Standort anzugeben.

Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass die oben genannten Angaben mindestens zwei Arbeitstage vor der Einlagerung jeder Partie übermittelt werden.

Artikel 21

Elemente des Vertrags

Der Vertrag enthält die in Artikel 22 aufgeführten Elemente sowie die Elemente, die in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens und der Ausschreibung bzw. in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags und im Antrag vorgesehen sind.

Artikel 22

Verpflichtungen des Vertragsnehmers

(1)   Die Verträge beinhalten für die Vertragsnehmer zumindest folgende Verpflichtungen:

a)

die Verpflichtung, die Vertragsmenge einzulagern und während der vertraglichen Lagerzeit auf eigene Rechnung und Gefahr und unter Bedingungen, die die Erhaltung der Eigenschaften der in Anhang I genannten Erzeugnisse gewährleisten, auf Lager zu halten und die gelagerten Erzeugnisse weder auszutauschen noch nach einem anderen Lagerort zu verbringen. Bei Käse kann die zuständige Behörde jedoch auf begründeten Antrag des Vertragsnehmers die Verbringung der gelagerten Erzeugnisse nach einem anderen Ort genehmigen. Für andere Erzeugnisse kann die zuständige Behörde die Verbringung der gelagerten Erzeugnisse nach einem anderen Ort auf begründeten Antrag des Vertragsnehmers nur in Ausnahmefällen genehmigen;

b)

die Verpflichtung, die zum Zeitpunkt der Anlieferung am Lagerort erstellten Wiegeunterlagen aufzubewahren;

c)

die Verpflichtung, der zuständigen Behörde die Unterlagen über die Einlagerung spätestens einen Monat nach dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Stichtag für die Einlagerung zuzusenden;

d)

die Verpflichtung, der zuständigen Behörde jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen zu ermöglichen;

e)

die Verpflichtung, die eingelagerten Erzeugnisse leicht zugänglich und einzeln identifizierbar zu machen: Jede einzeln gelagerte Einheit ist so zu kennzeichnen, dass das Datum der Einlagerung, die Vertragsnummer, das Erzeugnis und das Gewicht abzulesen sind.

(2)   Der Vertragsnehmer hält der für die Kontrolle zuständigen Behörde nach Verträgen geordnet alle Unterlagen zur Verfügung, anhand deren für die in privater Lagerhaltung befindlichen Erzeugnisse insbesondere Folgendes überprüft werden kann:

a)

die Zulassungsnummer, anhand deren der Herstellungsbetrieb und -mitgliedstaat erforderlichenfalls identifiziert werden können;

b)

Ursprung und Herstellungsdatum der Erzeugnisse (oder bei Zucker das Wirtschaftsjahr der Erzeugung) sowie gegebenenfalls der Tag der Schlachtung;

c)

Datum der Einlagerung;

d)

Gewicht und Anzahl der Packstücke;

e)

das Vorhandensein im Lager und die Anschrift des Lagers;

f)

das voraussichtliche Enddatum der vertraglichen Lagerzeit, ergänzt durch das tatsächliche Datum der Auslagerung.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe d werden im Falle, dass Fleisch nach dem Zerlegen, Teilentbeinen oder Entbeinen eingelagert wird, die tatsächlich einzulagernden Erzeugnisse gewogen, was am Ort des Zerlegens, Entbeinens oder Teilentbeinens erfolgen kann. Die Feststellung des Gewichts der einzulagernden Erzeugnisse darf nicht vor Abschluss des Vertrags erfolgen.

(3)   Der Vertragsnehmer oder gegebenenfalls der Lagerhausbetreiber führt eine am Lagerhaus verfügbare Bestandsbuchhaltung, aus der je Vertragsnummer Folgendes ersichtlich ist:

a)

Identifizierung der in privater Lagerhaltung befindlichen Erzeugnisse nach Partien/Chargen/Behältnissen/Silos;

b)

Datum der Ein- und Auslagerung;

c)

angegebene gelagerte Menge je Partie/Charge/Behältnis/Silo;

d)

Aufbewahrungsort der Erzeugnisse im Lager.

Artikel 23

Abschluss von Verträgen für die im Voraus festgesetzte Beihilfe

(1)   Für bereits eingelagerte Erzeugnisse werden die Verträge innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Eingangs der Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f geschlossen, gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass die Beihilfefähigkeit der Erzeugnisse gemäß Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 anschließend bestätigt wird. Wird die Beihilfefähigkeit nicht bestätigt, so gilt der Vertrag als nichtig und gegenstandslos.

(2)   Für noch nicht eingelagerte Erzeugnisse teilt die zuständige Behörde jedem Antragsteller am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Einreichung des Antrags mit, wie über den Antrag entschieden wurde, sofern die Kommission in der Zwischenzeit keine besonderen Maßnahmen gemäß Absatz 3 trifft; der Vertrag gilt als an dem Tag abgeschlossen, an dem die im vorliegenden Absatz genannte Miteilung der Entscheidung versendet wurde.

(3)   Bei einer im Voraus festgesetzten Beihilfe für Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch kann die Kommission im Falle, dass eine Prüfung der Lage eine übermäßige Inanspruchnahme der mit dieser Verordnung eingeführten Beihilferegelung oder das Risiko einer übermäßigen Inanspruchnahme erkennen lässt,

a)

die Anwendung der Regelung für höchstens fünf Arbeitstage aussetzen; während dieses Zeitraums eingereichte Anträge auf Abschluss von Verträgen werden nicht berücksichtigt,

b)

einen einheitlichen Prozentsatz festsetzen, um den die in den Anträgen auf Abschluss von Verträgen vorgesehenen Mengen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Mindestmenge, gekürzt werden,

c)

Anträge, die vor dem Aussetzungszeitraum gestellt wurden und über deren Berücksichtigung während des Aussetzungszeitraums entschieden worden wäre, ablehnen.

Artikel 24

Abschluss von Verträgen für die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens gewährte Beihilfe

Nach vollständiger Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 20 teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats dem Zuschlagsempfänger mit, dass alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind und von diesem Zeitpunkt an ein Vertrag als abgeschlossen gilt.

Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist derjenige, an dem die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Mitteilung an den Vertragsnehmer vornimmt.

Artikel 25

Einlagerung von noch nicht eingelagerten Erzeugnissen

(1)   Bei Erzeugnissen, deren Einlagerung erst nach Abschluss eines Vertrags erfolgt, wird die vertraglich vorgesehene Menge innerhalb von 28 Tagen nach dem Tag des Vertragsabschlusses eingelagert.

(2)   Die Einlagerung der Erzeugnisse erfolgt in einzelnen Partien/Chargen/Behältnissen/Silos, wobei jede/jedes Partie/Charge/Behältnis/Silo die an einem Tag eingelagerte Menge je Vertrag und Lagerhaus darstellt.

(3)   Die Einlagerung ist an dem Tag abgeschlossen, an dem die/das letzte Partie/Charge/Behältnis/Silo der vertraglich vorgesehenen Menge eingelagert wird.

Artikel 26

Zusätzliche Bestimmungen für die Einlagerung von Fleischerzeugnissen

(1)   Im Falle von Rindfleisch darf der Vertragsnehmer unter ständiger Aufsicht der zuständigen Behörde alle betreffenden Erzeugnisse oder einen Teil davon beim Einlagern zerlegen oder ganz oder teilweise entbeinen, sofern eine ausreichende Menge Schlachtkörper verwendet wird, um die Lagerung der Anzahl Tonnen, für die der Vertrag abgeschlossen wurde, und die Einlagerung des gesamten durch diese Vorgänge gewonnenen Fleisches zu gewährleisten. Vertragsnehmer, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, teilen dies der zuständigen Behörde spätestens an dem Tag mit, an dem die Einlagerung beginnt.

Die zuständige Behörde kann jedoch vorschreiben, dass die Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 mindestens zwei Arbeitstage vor der Einlagerung jeder Einzelpartie erfolgt.

Grobe Sehnen, Knorpel, Knochen, Fettstücke und beim Zerlegen, Entbeinen oder Teilentbeinen anfallende andere Abschnitte dürfen nicht eingelagert werden.

(2)   Im Falle von Fleischerzeugnissen beginnt die Einlagerung für jede Einzelpartie der vertraglich festgelegten Menge an dem Tag, an dem die betreffende Partie der Kontrolle der zuständigen Behörde unterstellt wird. Maßgeblich ist der Tag der Feststellung des Nettogewichts des frischen oder gekühlten Erzeugnisses

a)

am Lagerort, wenn das Erzeugnis an Ort und Stelle eingefroren wird,

b)

am Ort des Einfrierens, wenn das Erzeugnis außerhalb des Lagerorts in geeigneten Anlagen eingefroren wird,

c)

am Ort des Entbeinens oder Zerlegens, wenn das Fleisch nach dem Entbeinen oder Zerlegen eingelagert wird.

Artikel 27

Vertragliche Lagerzeit

(1)   Werden die Erzeugnisse nach Abschluss eines Vertrags eingelagert, so beginnt die vertragliche Lagerzeit am Tag nach der Einlagerung der/des letzten Partie/Charge/Behältnisses/Silos.

(2)   Für bereits eingelagerte Erzeugnisse beginnt die vertragliche Lagerzeit am Tag nach dem Tag, an dem die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f bzw. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f bei den zuständigen Behörden eingegangen sind.

(3)   Für Olivenöl beginnt die vertragliche Lagerzeit erst, nachdem die Behältnisse nach der Probennahme verplombt wurden.

(4)   Der letzte Tag der Lagerzeit kann in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i bzw. Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f festgesetzt werden.

Artikel 28

Auslagerung

(1)   Die Auslagerung kann am Tag nach dem letzten Tag der vertraglichen Lagerzeit oder ab dem in der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags bzw. zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgesetzten Datum beginnen.

(2)   Die Auslagerung erfolgt in ganzen gelagerten Partien oder — mit Genehmigung der zuständigen Behörde — in Teilmengen davon.

Im Falle gemäß Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe a darf jedoch nur eine verschlossene Menge ausgelagert werden.

(3)   Nach Ablauf von zwei Monaten Lagerzeit kann der Vertragsnehmer die unter Vertrag stehende Erzeugnismenge ganz oder teilweise, mindestens aber 5 Tonnen je Vertragsnehmer und Lagerhaus, oder — falls weniger als 5 Tonnen vorhanden sind — die gesamte in einem Lagerhaus unter Vertrag stehende Erzeugnismenge unter der Bedingung auslagern, dass die Erzeugnisse binnen 60 Tagen nach der Auslagerung

a)

das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben,

b)

in den Fällen gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (16) ihren Bestimmungsort in unverändertem Zustand erreicht haben, oder

c)

in unverändertem Zustand in ein gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassenes Vorratslager verbracht wurden.

Die vertragliche Lagerzeit endet für jede für die Ausfuhr vorgesehene Einzelpartie am Tag vor

a)

dem Datum der Auslagerung oder

b)

dem Tag der Annahme der Ausfuhrerklärung, sofern die Erzeugnisse nicht bewegt wurden.

Der Beihilfebetrag wird im Verhältnis zur Verkürzung der Lagerzeit gekürzt, indem Tagessätze angewendet werden, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzusetzen sind.

Für die Zwecke dieses Absatzes wird der Nachweis der Ausfuhr im Falle von erstattungsfähigen Erzeugnissen nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erbracht.

Bei Erzeugnissen, für die keine Erstattung gewährt wird, wird der Nachweis der Ausfuhr in den Fällen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 durch Vorlage des Originals des Kontrollexemplars T5 gemäß den Artikeln 912a, 912b, 912c, 912e und 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (17) erbracht. In Feld 107 des Kontrollexemplars wird die Nummer der vorliegenden Verordnung eingetragen.

Artikel 29

Mitteilung der Auslagerung

Der Vertragsnehmer teilt der zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 36 Absatz 6 mit, wann er mit der Auslagerung der Erzeugnisse zu beginnen beabsichtigt.

Wenn die Anforderung gemäß Absatz 1 nicht eingehalten wurde, der zuständigen Behörde jedoch das Datum der Auslagerung und die betreffenden Mengen innerhalb von 30 Tagen nach der Auslagerung hinreichend nachgewiesen wurden, so wird die Beihilfe um 15 % gekürzt und nur für den Zeitraum gezahlt, für den der Vertragsnehmer der zuständigen Behörde hinreichend nachweist, dass das Erzeugnis vertraglich gelagert wurde.

Wenn die Anforderung gemäß Absatz 1 nicht eingehalten wurde und der zuständigen Behörde das Datum der Auslagerung und die betreffenden Mengen nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Auslagerung hinreichend nachgewiesen wurden, so wird für den betreffenden Vertrag keine Beihilfe gezahlt und verfällt gegebenenfalls die gesamte Sicherheit für den betreffenden Vertrag.

KAPITEL V

Zahlung der Beihilfe

Artikel 30

Antrag auf Zahlung der Beihilfe

(1)   Die Beihilfe bzw. — bei Gewährung eines Vorschusses gemäß Artikel 31 — der Restbetrag der Beihilfe wird auf der Grundlage eines Zahlungsantrags gezahlt, der vom Vertragsnehmer innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der vertraglichen Lagerzeit eingereicht wird.

(2)   Kann der Vertragsnehmer innerhalb der Dreimonatsfrist keine Belege vorlegen, obwohl er unverzüglich tätig geworden ist, um diese rechtzeitig zu beschaffen, so können ihm Verlängerungen von insgesamt nicht mehr als drei Monaten gewährt werden.

(3)   Bei Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 muss der erforderliche Nachweis innerhalb der Fristen gemäß Artikel 49 Absätze 2, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erbracht werden.

Artikel 31

Vorschuss auf die Beihilfe

(1)   Nach 60 Tagen Lagerhaltung kann auf Antrag des Vertragsnehmers ein einmaliger Vorschuss auf die Beihilfe gewährt werden, sofern der Vertragsnehmer eine Sicherheit in Höhe des Vorschussbetrags zuzüglich 10 % leistet.

(2)   Der Vorschuss darf den Beihilfebetrag für eine Lagerdauer von neunzig Tagen oder gegebenenfalls drei Monaten nicht überschreiten. Nach Zahlung des Restbetrags der Beihilfe wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 32

Zahlung der Beihilfe

Die Beihilfe bzw. der Restbetrag der Beihilfe wird innerhalb von 120 Tagen nach dem Tag der Beantragung der Beihilfezahlung gezahlt, sofern die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt wurden und die abschließende Kontrolle durchgeführt wurde. Wurde jedoch ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, so erfolgt die Zahlung erst nachdem der Anspruch anerkannt wurde.

Artikel 33

Zahlung der Beihilfe im Falle von entbeintem Rindfleisch

(1)   Im Falle des Entbeinens wird keine Beihilfe gezahlt, wenn je 100 kg des verwendeten Fleisches mit Knochen die nach dem Entbeinen tatsächlich gelagerte Menge 67 kg oder weniger beträgt.

(2)   Der Beihilfebetrag wird entsprechend gekürzt, wenn je 100 kg des verwendeten Fleisches mit Knochen die nach dem Entbeinen tatsächlich gelagerte Menge mehr als 67 kg, jedoch weniger als 75 kg beträgt.

(3)   Der Beihilfebetrag wird weder gekürzt noch erhöht, wenn je 100 kg des verwendeten Fleisches mit Knochen die nach dem Entbeinen tatsächlich gelagerte Menge 75 kg oder mehr beträgt.

Artikel 34

Kürzung des Betrags oder Ausschluss von der Zahlung

(1)   Wird während der vertraglichen Lagerzeit eine geringere Menge gelagert als im Vertrag vorgesehen, so wird die Beihilfe — außer in Fällen höherer Gewalt — für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 99 % der vertraglichen Menge entspricht. Stellt die zuständige Behörde jedoch fest, dass der Vertragsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, so kann sie die Beihilfe weiter kürzen oder nicht auszahlen.

Bei Schweinefleisch, Rindfleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 90 % der vertraglichen Menge entspricht.

Bei Olivenöl wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 98 % der vertraglichen Menge entspricht.

Bei Käse wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 95 % der vertraglichen Menge entspricht.

(2)   Beträgt die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge weniger als die in Absatz 1 genannten Prozentsätze, jedoch nicht weniger als 80 % der vertraglichen Menge, so wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge — außer in Fällen höherer Gewalt — um die Hälfte gekürzt. Stellt die zuständige Behörde jedoch fest, dass der Vertragsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, so kann sie die Beihilfe weiter kürzen oder nicht auszahlen.

(3)   Beträgt die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge weniger als 80 % der vertraglichen Menge, so wird — außer in Fällen höherer Gewalt — keine Beihilfe gezahlt.

(4)   Die Beihilfe wird nicht gezahlt, wenn die Frist gemäß Artikel 25 Absatz 1 um mehr als zehn Tage überschritten wird.

(5)   Werden bei den Kontrollen während der Einlagerung oder Auslagerung mangelhafte Erzeugnisse festgestellt, so wird für die betreffenden Mengen keine Beihilfe gewährt. Die restliche noch beihilfefähige gelagerte Partie muss mindestens der in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder in der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags vorgesehenen Mindestmenge entsprechen. Dasselbe gilt, wenn ein Teil einer gelagerten Partie/Charge aus dem obigen Grund vor Ablauf der Mindestlagerungsdauer oder — sofern in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder in der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags ein solches Datum vorgesehen ist — vor dem frühestmöglichen Auslagerungsdatum ausgelagert wird.

Mangelhafte Erzeugnisse werden bei der Berechnung der tatsächlich gelagerten Menge gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 nicht mitberücksichtigt.

(6)   Hält der Vertragsnehmer für die gesamte gelagerte Menge das Ende der vertraglichen Lagerzeit, sofern eine solche gemäß Artikel 27 Absatz 4 festgesetzt wurde, oder die Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 28 Absatz 3 nicht ein, so wird der Betrag der Beihilfe für den betreffenden Vertrag — außer in Fällen höherer Gewalt — für jeden Kalendertag der Nichteinhaltung um 10 % gekürzt. Diese Kürzung darf jedoch 100 % des Beihilfebetrags nicht überschreiten.

KAPITEL VI

Mitteilungen

Artikel 35

Obligatorische Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

mindestens einmal wöchentlich die Erzeugnisse und Mengen, für die in der Vorwoche Verträge abgeschlossen wurden, aufgeschlüsselt nach Lagerungszeiten, sowie gegebenenfalls die Erzeugnismengen, für die Anträge auf Abschluss von Verträgen eingereicht wurden;

b)

spätestens am Ende jedes Monats für den Vormonat:

i)

die im betreffenden Monat ein- und ausgelagerten Erzeugnismengen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Kategorien;

ii)

die am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Erzeugnismengen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Kategorien;

iii)

die Erzeugnismengen, für die die vertragliche Lagerzeit abgelaufen ist;

iv)

im Falle, dass die Lagerzeit gemäß Artikel 43 Buchstabe d Ziffern ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verkürzt oder verlängert wurde, die Erzeugnisse und Mengen, für die die Lagerzeit geändert wurde, sowie das ursprüngliche und das geänderte Datum der Auslagerung.

(2)   Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten Muster für alle Mitteilungen zur Verfügung.

(3)   Nähere Einzelheiten zu den Mitteilungen werden in der Verordnung zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags und der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgelegt.

KAPITEL VII

Kontrollen und Sanktionen

Artikel 36

Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Diese Maßnahmen sehen umfassende Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge vor, die durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Absätzen 2 bis 8 ergänzt werden.

(2)   Die für die Kontrollen zuständige Behörde kontrolliert die Erzeugnisse, die eingelagert werden,

a)

im Falle von Fleischerzeugnissen zum Zeitpunkt der Einlagerung;

b)

im Falle von Olivenöl vor der Verplombung der Behältnisse;

c)

im Falle anderer Erzeugnisse innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Einlagerung oder ab dem Datum des Eingangs der Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f oder Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f für die bereits gelagerten Erzeugnisse.

Zur Prüfung der Beihilfefähigkeit der gelagerten Erzeugnisse wird unbeschadet von Artikel 26, Artikel 27 Absatz 3 sowie von Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels an einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 5 % der eingelagerten Mengen eine Warenkontrolle vorgenommen, um für die gelagerten Partien die Übereinstimmung mit den Angaben im Antrag auf Abschluss eines Vertrags u. a. in Bezug auf Gewicht, Kennzeichnung, Art und Zusammensetzung der Erzeugnisse zu gewährleisten.

(3)   In durch den Mitgliedstaat hinreichend begründeten Fällen kann die in Absatz 2 genannte Frist von 30 Tagen um 15 Tage verlängert werden.

(4)   Ergeben die Kontrollen, dass die gelagerten Erzeugnisse die Qualitätsanforderungen gemäß Anhang I nicht erfüllen, so verfällt die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h bzw. Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i genannte Sicherheit.

(5)   Die für die Kontrollen zuständige Behörde

a)

verplombt die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Kontrolle gemäß Absatz 2 entweder nach Verträgen, nach gelagerten Partien/Chargen oder nach kleineren Mengen oder

b)

nimmt eine unangekündigte Kontrolle vor, um sicherzustellen, dass sich die vertragliche Menge am Lagerort befindet.

Die Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erfasst mindestens 10 % der unter Vertrag stehenden Gesamtmenge und muss repräsentativ sein. Diese Kontrollen umfassen eine Prüfung der Bestandsbuchhaltung gemäß Artikel 22 Absatz 3 und von Belegen wie Wiegescheinen und Lieferscheinen sowie für mindestens 5 % der Menge, die Gegenstand der unangekündigten Kontrolle ist, eine Überprüfung des Gewichts, der Art der Erzeugnisse und von deren Kennzeichnung.

(6)   Am Ende der vertraglichen Lagerzeit überprüft die für die Kontrollen zuständige Behörde für jeden Vertrag durch Probenahme das Gewicht und die Kennzeichnung der gelagerten Erzeugnisse. Für die Zwecke dieser Kontrolle informiert der Vertragsnehmer die zuständige Stelle unter Angabe der betreffenden gelagerten Partien/Chargen/Behältnisse/Silos mindestens fünf Arbeitstage vor

a)

dem Ende der vertraglichen Höchstlagerzeit oder

b)

dem Beginn der Auslagerung, falls die Erzeugnisse vor Ablauf der vertraglichen Höchstlagerzeit ausgelagert werden.

Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Frist als fünf Arbeitstage genehmigen.

(7)   Bei Anwendung der Option gemäß Absatz 5 Buchstabe a werden Vorhandensein und Unversehrtheit der Plomben am Ende der vertraglichen Lagerzeit überprüft. Die Kosten der Verplombung und der Handhabung trägt der Vertragsnehmer.

(8)   Etwaige Proben zur Überprüfung der Qualität und Zusammensetzung der Erzeugnisse werden von Beamten der für die Kontrollen zuständigen Behörden oder in deren Beisein entnommen.

Beim Wiegen wird im Beisein dieser Beamten eine Warenkontrolle oder Überprüfung des Gewichts durchgeführt.

Zur Gewährleistung eines Prüfpfads werden alle von diesen Beamten geprüften Bestandsunterlagen und finanziellen Unterlagen und sonstigen Dokumente während des Kontrollbesuchs mit einem Stempel versehen oder abgezeichnet. Bei der Überprüfung von Computeraufzeichnungen wird eine Kopie ausgedruckt und mit den Kontrollunterlagen aufbewahrt.

Artikel 37

Berichterstattung

(1)   Die für die Kontrollen zuständige Behörde erstellt für jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht. Im Bericht werden die überprüften Punkte genau beschrieben.

Der Bericht enthält folgende Angaben:

a)

Datum und Uhrzeit des Kontrollbeginns;

b)

Einzelheiten der Vorankündigung;

c)

Dauer der Kontrolle;

d)

anwesende Verantwortliche;

e)

Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen, insbesondere mit näheren Angaben zu den überprüften Unterlagen und Erzeugnissen;

f)

Ergebnisse und Schlussfolgerungen;

g)

Notwendigkeit von Folgemaßnahmen.

Der Kontrollbericht wird von den zuständigen Beamten unterzeichnet und vom Vertragsnehmer oder gegebenenfalls vom Lagerhausbetreiber gegengezeichnet und den Zahlungsunterlagen beigelegt.

(2)   Im Falle erheblicher Unregelmäßigkeiten, die 5 % oder mehr der Erzeugnismengen eines kontrollierten Vertrags betreffen, wird die Überprüfung auf eine größere Probe ausgedehnt, die von der für die Kontrolle zuständigen Behörde festgelegt wird.

(3)   Die für die Kontrolle zuständige Behörde zeichnet anhand der Kriterien Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit alle Nichteinhaltungen der Vorschriften auf, die zu einem Ausschluss gemäß Artikel 38 Absatz 1 und/oder zur Rückzahlung — gegebenenfalls zuzüglich Zinsen — einer rechtsgrundlos gezahlten Beihilfe gemäß Artikel 38 Absatz 4 führen können.

Artikel 38

Sanktionen

(1)   Stellt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats fest, dass ein Dokument, das ein Bieter oder Antragsteller im Hinblick auf die Erteilung von Rechten im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgelegt hat, falsche Angaben enthält, und sind diese falschen Angaben maßgeblich für die Erteilung dieser Rechte, so schließt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den Bieter oder Antragsteller für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Erlasses einer endgültigen Verwaltungsentscheidung zur Feststellung der Unregelmäßigkeit von dem Verfahren zur Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung für das Erzeugnis, für das die falschen Angaben gemacht wurden, aus.

(2)   Der Ausschluss gemäß Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Bieter oder Antragsteller der zuständigen Behörden hinreichend nachweist, dass die in Absatz 1 beschriebene Situation auf höhere Gewalt oder einen offensichtlichen Fehler zurückzuführen ist.

(3)   Rechtsgrundlos gezahlte Beihilfen werden zuzüglich Zinsen von dem betreffenden Marktteilnehmer wiedereingezogen. Die Bestimmungen von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (18) gelten entsprechend.

(4)   Die Durchführung von Verwaltungssanktionen und die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen nach diesem Artikel erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (19).

KAPITEL VIII

Änderung, Aufhebung und Schlussbestimmungen

Artikel 39

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2005

Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005 werden gestrichen.

Artikel 40

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 952/2006

Kapitel VIa der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 wird gestrichen.

Es findet jedoch weiterhin Anwendung auf Verträge, die im Jahr 2008 im Rahmen des gestrichenen Kapitels geschlossen wurden.

Artikel 41

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 105/2008

Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 wird gestrichen.

Es findet jedoch weiterhin Anwendung auf Verträge, die im Jahr 2008 im Rahmen des gestrichenen Kapitels geschlossen wurden.

Artikel 42

Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3444/90, (EG) Nr. 907/2000, (EG) Nr. 2153/2005, (EG) Nr. 6/2008 und (EG) Nr. 85/2008 werden aufgehoben. Sie finden jedoch weiterhin Anwendung auf Verträge, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Rahmen der aufgehobenen Verordnungen geschlossen wurden.

Die Verordnung (EG) Nr. 2659/94 wird aufgehoben. Sie findet jedoch weiterhin Anwendung auf Verträge, die vor dem 1. März 2009 im Rahmen der aufgehobenen Verordnung geschlossen wurden.

Die Verordnung (EG) Nr. 414/2008 wird aufgehoben. Sie findet jedoch weiterhin Anwendung auf Verträge, die im Wirtschaftsjahr 2008/09 im Rahmen der aufgehobenen Verordnung geschlossen wurden.

Artikel 43

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. August 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(3)  ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 11.

(4)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 707/2008 (ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 4).

(5)  ABl. L 32 vom 6.2.2008, S. 3.

(6)  ABl. L 333 vom 30.11.1990, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006.

(7)  ABl. L 284 vom 1.11.1994, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 588/2007 (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 16).

(8)  ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006.

(9)  ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 39.

(10)  ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 13.

(11)  ABl. L 27 vom 31.1.2008, S. 3.

(12)  ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 17. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 750/2008 (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 44).

(13)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(14)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(15)  ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 9.

(16)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(17)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(18)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(19)  ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56.


ANHANG I

QUALITÄTSANFORDERUNGEN

Die Beihilfe darf nur für die Lagerung von Erzeugnissen von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährt werden, für die Qualitätsanforderungen festzulegen sind.

Die Radioaktivitätswerte der für die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommenden Erzeugnisse dürfen die gegebenenfalls gemeinschaftsrechtlich zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreiten. Die radioaktive Belastung der Erzeugnisse wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert, und während des gebotenen Zeitraums. Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmt.

I.   Fleisch

Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für Fleisch gewährt, das die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Rindfleisch, das gemäß dem in der Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates (1) festgelegten gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper eingestuft und gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1669/2006 der Kommission (2) entsprechend gekennzeichnet ist;

b)

Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Lämmern und Teilstücke davon, stammend von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (3) gekennzeichneten Tieren;

c)

das Fleisch stammt von Tieren, die im Fall von Rindfleisch mindestens während der drei letzten Monate und im Fall von Schweinefleisch sowie von Schaffleisch und Ziegenfleisch mindestens während der letzten zwei Monate in der Gemeinschaft gehalten und nicht mehr als zehn Tage vor dem Zeitpunkt der Einlagerung der Erzeugnisse geschlachtet wurden;

d)

das Fleisch stammt von Tieren, die gemäß den geltenden Veterinärbestimmungen gehalten wurden;

e)

das Fleisch wurde mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) versehen;

f)

das Fleisch weist keine Merkmale auf, die es für die Lagerung oder spätere Verwendung untauglich machen;

g)

das Fleisch stammt nicht von notgeschlachteten Tieren;

h)

das Fleisch wird in frischem Zustand eingelagert und in gefrorenem Zustand gelagert.

II.   Käse

1.   Grana Padano, Parmigiano-Reggiano und Provolone

Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für Käse gewährt,

a)

der zu Beginn der vertraglichen Lagerhaltung das Mindestalter gemäß Artikel 28 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hat und nicht zuvor Gegenstand eines Lagervertrags gewesen ist;

b)

von dem jede Partie mindestens zwei Tonnen wiegt;

c)

auf dem in unauslöschbaren Zeichen Folgendes angegeben ist:

i)

das Kennzeichen, das von der vom Mitgliedstaat benannten Stelle erteilt wurde,

ii)

die Kennnummer des Unternehmens, in dem der Käse hergestellt wurde,

iii)

der Monat der Herstellung, gegebenenfalls in Form eines Codes,

iv)

ein bei der Einlagerung auf dem Käse angebrachtes Kennzeichen, das diesen von anderem Käse unterscheidet, für den kein Lagervertrag abgeschlossen wurde.

2.   Lagerfähiger Käse, Pecorino Romano, Kefalotyri und Kasseri

Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur gewährt für

a)

ganze Käselaibe;

b)

Käse, der in der Gemeinschaft hergestellt wurde und

i)

auf dem in unauslöschbaren Zeichen der Herstellungsbetrieb sowie der Herstellungstag und -monat (gegebenenfalls in Form eines Codes) angegeben sind;

ii)

der einer Qualitätsprüfung unterzogen wurde, die ergeben hat, dass er nach seiner Reifungszeit in die jeweiligen Kategorien eingestuft werden kann.

III.   Butter

Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für Butter gewährt, die in einem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 zugelassenen Betrieb innerhalb von 28 Tagen vor dem Tag der Antragstellung bzw. der Einreichung des Angebots hergestellt wurde.

Die Verpackung der Butter trägt, gegebenenfalls in Form eines Codes, mindestens folgende Angaben:

a)

die Nummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;

b)

das Herstellungsdatum;

c)

das Einlagerungsdatum;

d)

die Nummer der Herstellungscharge;

e)

die Angabe „gesalzen“ im Fall von Butter gemäß Artikel 28 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;

f)

das Nettogewicht.

Die Mitgliedstaaten können von der Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung absehen, wenn sich der Lagerhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die Angaben gemäß Unterabsatz 1 am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

IV.   Zucker

Zucker, für den ein Angebot oder ein Antrag eingereicht wird, muss

a)

weißer Kristallzucker in loser Schüttung und/oder großen Säcken (800 kg oder mehr) und/oder in 50-kg-Säcken sein;

b)

im Rahmen einer Quote des Wirtschaftsjahrs, in dem das Angebot oder der Antrag eingereicht wird, erzeugt worden sein, ausgenommen Weißzucker, der vom Markt genommen, übertragen oder zur Intervention angeboten wird;

c)

von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität, frei fließend, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 0,06 % sein.


(1)  ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 6.

(3)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.


ANHANG II

INEINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM HERSTELLUNGSMITGLIEDSTAAT GELAGERTE BUTTER

Wird die Butter in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat gelagert, so kann der Lagervertrag nur geschlossen werden, wenn eine Bescheinigung vorgelegt wird.

Die Bescheinigung enthält die Nummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats, das Herstellungsdatum und die Nummer der Herstellungscharge sowie die Bestätigung, dass die Butter in einem zugelassenen Unternehmen hergestellt wurde, in dem überprüft wird, dass die Butter aus Rahm oder Milch im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hergestellt wird.

Die zuständige Stelle des Herstellungsmitgliedstaats stellt die Bescheinigung innerhalb von 50 Tagen ab dem Einlagerungsdatum der Butter aus.

Wird die Butter in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herstellungsmitgliedstaat gelagert, so wird der Lagervertrag innerhalb von 60 Tagen, beginnend mit dem Tag der Registrierung des Antragseingangs, geschlossen, gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass die Beihilfefähigkeit der Butter gemäß Artikel 36 Absatz 2 anschließend bestätigt wird. Wird die Beihilfefähigkeit nicht bestätigt, so gilt der Vertrag als nichtig und gegenstandslos.

Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen der Art und der Bestandteile der Butter durchgeführt, so sind auch die Ergebnisse dieser Kontrollen in der genannten Bescheinigung anzugeben, ebenso wie die Bestätigung, dass es sich um Butter im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 handelt. In diesem Fall wird die Verpackung mit einem nummerierten Aufkleber der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats verschlossen. Die Bescheinigung enthält die Nummer des Aufklebers.


ANHANG III

DATENÜBERMITTLUNG

A.   Olivenöl

a)

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission wöchentlich bis spätestens Mittwoch die in der Vorwoche auf den wichtigsten repräsentativen Märkten auf ihrem Hoheitsgebiet registrierten Durchschnittspreise für Olivenöl der in Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Güteklassen.

b)

Vor dem 31. August übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Vorausschätzung der Gesamterzeugung an Olivenöl und Tafeloliven für das laufende Wirtschaftsjahr sowie eine endgültige Schätzung der Gesamterzeugung an Olivenöl und Tafeloliven für das vorangegangene Wirtschaftsjahr.

c)

Von September bis Mai eines jeden Wirtschaftsjahrs übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am fünfzehnten Tag eines jeden Monats die Schätzung der seit Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahrs erzeugten Olivenöl- und Tafelolivenmengen, aufgeschlüsselt nach Monaten, sowie eine Aktualisierung der in Buchstabe b genannten Schätzung.

d)

Die Mitgliedstaaten errichten ein Datenerhebungssystem, das sie für am besten geeignet halten, um die Mitteilungen gemäß den Buchstaben b und c auszuarbeiten, und legen gegebenenfalls fest, welche Angaben die betreffenden Marktteilnehmer im Olivenölsektor übermitteln müssen.

e)

Die unter den Buchstaben a, b und c genannten Daten sind auf den von der Kommission zur Verfügung gestellten Formblättern zu übermitteln.

f)

Die Kommission kann sich auch auf andere Informationsquellen stützen.

B.   Rindfleisch

Berechnung des durchschnittlichen Gemeinschaftsmarktpreises für Schlachtkörper ausgewachsener männlicher Rinder der Handelsklasse R3

a)

Der durchschnittliche nationale Marktpreis für Schlachtkörper der Kategorie A, ausgedrückt als Handelsklasse R3, wird gemäß Artikel 3 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1669/2006 berechnet.

b)

Der durchschnittliche nationale Marktpreis für Schlachtkörper der Kategorie C, ausgedrückt als Handelsklasse R3, wird gemäß Artikel 3 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1669/2006 berechnet.

c)

Der durchschnittliche nationale Marktpreis für Schlachtkörper der Kategorie A/C entspricht dem gewogenen Durchschnitt von a und b, wobei die Gewichtung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Schlachtausbeute jeder Kategorie und der gesamten nationalen Schlachtausbeute der Kategorie A/C erfolgt.

d)

Der durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schlachtkörper der Kategorie A/C entspricht dem gewogenen Durchschnitt von c, wobei die Gewichtung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Gesamtschlachtausbeute der Kategorie A/C in jedem Mitgliedstaat und der Gesamtschlachtausbeute der Kategorie A/C in der Gemeinschaft erfolgt.


ANHANG IV

BEDINGUNGEN FÜR MARKTTEILNEHMER IM OLIVENÖLSEKTOR

Die Marktteilnehmer im Olivenölsektor gehören einer der folgenden Kategorien an:

a)

Erzeugerorganisationen, die jeweils aus mindestens 700 Olivenbauern bestehen, soweit es sich um Organisationen zur Erzeugung und Vermarktung von Oliven und Olivenöl handelt;

b)

Erzeugerorganisationen, die jeweils einen Anteil von mindestens 25 % der Olivenbauern oder der Olivenölerzeugung der Region repräsentieren, in der sie ihren Sitz haben;

c)

Vereinigungen von Erzeugerorganisationen aus mehreren Wirtschaftsregionen, die aus mindestens zehn Erzeugerorganisationen gemäß den Buchstaben a und b bestehen oder eine Reihe von Organisationen umfassen, die mindestens 5 % der Olivenölerzeugung des betreffenden Mitgliedstaats repräsentieren;

d)

Ölmühlen, deren technische Ausrüstungen das Auspressen von mindestens zwei Tonnen Olivenöl je achtstündigen Arbeitstag gewährleisten und die in den zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahren insgesamt mindestens 500 Tonnen natives Olivenöl gewonnen haben;

e)

Abfüllbetriebe, die im Hoheitsgebiet ein und desselben Mitgliedstaats über eine Abfüllkapazität von mindestens 6 Tonnen Öl je achtstündigen Arbeitstag verfügen und die in den zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahren insgesamt mindestens 500 Tonnen Olivenöl abgefüllt haben.

Sind eine oder mehrere Organisationen zur Erzeugung und Vermarktung von Oliven und Olivenöl Mitglieder der Organisation gemäß Absatz 1 Buchstabe a, so werden die so zusammengeschlossenen Olivenbauern bei der Berechnung der Mindestanzahl von 700 Olivenbauern einzeln berücksichtigt.

Nicht beihilfefähig sind Marktteilnehmer im Olivenölsektor, die

a)

wegen Verstößen gegen die Verordnungen (EG) Nr. 865/2004 und (EG) Nr. 1234/2007 behördlich verfolgt werden;

b)

im Laufe der Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 wegen eines Verstoßes gegen die Erzeugungsbeihilferegelung gemäß der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates (1) bestraft wurden;

c)

im Laufe der Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 wegen eines Verstoßes gegen das System zur Finanzierung der Aktionsprogramme der Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates (2) bestraft wurden.


(1)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(2)  ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.