7.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/64


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. September 2004

betreffend die Regelung für zur Europäischen Verteidigungsagentur abgeordnete nationale Experten und abgestellte Angehörige der Streitkräfte der Mitgliedstaaten

(2004/677/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.2.

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die abgeordneten nationalen Experten (im Folgenden als „ANE“ bezeichnet) und die abgestellten Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten sollen ihr hohes Maß an Sachkenntnissen und Berufserfahrungen in die Europäische Verteidigungsagentur (im Folgenden als „Agentur“ bezeichnet) einbringen, insbesondere in Bereichen, in denen entsprechendes Fachwissen nicht ohne Weiteres verfügbar ist.

(2)

ANE sollen den Erfahrungs- und Wissensaustausch im Bereich der Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, der Forschung, der Beschaffung und der Rüstung dadurch fördern, dass Experten aus den Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorübergehend für die Agentur arbeiten —

BESCHLIESST:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Regelung gilt für die ANE, die von einem an der Agentur beteiligten Mitgliedstaat zur Agentur abgeordnet werden.

(2)   Die unter diese Regelung fallenden Personen bleiben während der Dauer ihrer Abordnung im Dienste ihres Arbeitgebers und werden weiter von diesem bezahlt.

(3)   Die Agentur beschließt die Aufnahme von ANE entsprechend ihrem Bedarf und den verfügbaren Haushaltsmitteln. Die Bedingungen dieser Aufnahme werden vom Hauptgeschäftsführer mit Zustimmung des Lenkungsausschusses der Agentur festgelegt.

(4)   ANE müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und werden unter den Staatsangehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ausgewählt. Die Mitgliedstaaten und die Agentur arbeiten zusammen, um so weit wie möglich für Ausgewogenheit zwischen Männern und Frauen zu sorgen und deren grundsätzliche Chancengleichheit zu gewährleisten.

(5)   Die Abordnung wird durch einen Briefwechsel zwischen dem Hauptgeschäftsführer der Agentur und der Ständigen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats vollzogen. Ein Exemplar der Regelung für zur Agentur abgeordnete nationale Experten wird dem Briefwechsel beigefügt.

(6)   Die ANE sollten von den Regierungen, Ministerien oder Regierungsstellen der Mitgliedstaaten entsandt werden.

Artikel 2

Dauer der Abordnung

(1)   Die Abordnung dauert nicht weniger als sechs Monate und nicht länger als drei Jahre, kann jedoch mehrmals auf insgesamt höchstens vier Jahre verlängert werden.

(2)   Die geplante Dauer der Abordnung wird zu Beginn in dem Briefwechsel nach Artikel 1 Absatz 5 festgelegt. Dasselbe Verfahren gilt für eine Verlängerung der Abordnung.

(3)   Ein ANE, der bereits einmal zur Agentur abgeordnet war, kann erneut abgeordnet werden, wobei die internen Regelungen für die Höchstdauer einer Tätigkeit solcher Personen in den Dienststellen der Agentur sowie folgende Bedingungen zu beachten sind:

a)

Der Experte muss weiterhin die Voraussetzungen für eine Abordnung erfüllen;

b)

Zwischen dem Ende der vorigen Abordnung und einer erneuten Abordnung muss ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen; hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Agentur, der Abordnung eines ANE zuzustimmen, dessen erste Abordnung weniger als vier Jahre gedauert hat, doch darf in diesem Fall die Dauer der erneuten Abordnung den zuvor nicht ausgeschöpften Teil des Vierjahreszeitraums nicht übersteigen.

Artikel 3

Ort der Abordnung

Der Ort der Abordnung ist der Sitz der Agentur oder der Ort, an dem sich die Direktion/das Referat der Agentur befindet, zu der der ANE abgeordnet wird.

Artikel 4

Aufgaben

(1)   ANE erfüllen den Auftrag, führen die Aufgaben aus und kommen den Verpflichtungen nach, die ihnen vom Hauptgeschäftsführer der Agentur übertragen werden.

Die Aufgaben werden einvernehmlich von der Agentur und der nationalen Verwaltung, die den nationalen Experten abordnet, im Interesse der Agentur und unter Berücksichtigung der Qualifikationen des Bewerbers festgelegt.

(2)   Ein ANE nimmt an Dienstreisen und Sitzungen nur teil,

a)

wenn er den Leiter der Agentur oder einen Bediensteten auf Zeit begleitet oder,

b)

falls er allein ist, als Beobachter oder zu Informationszwecken.

Der Hauptgeschäftsführer der Agentur kann von dieser Regel abweichen, indem er dem ANE einen Auftrag erteilt; zuvor muss er sich vergewissert haben, dass ein Interessenkonflikt nicht auftreten kann. Der ANE darf die Agentur gegenüber Dritten nicht verpflichten, es sei denn, der Hauptgeschäftsführer der Agentur hat ihn im Auftrag des Leiters der Agentur eigens dazu ermächtigt.

(3)   Für die Billigung der Ergebnisse der von einem ANE ausgeführten Aufgaben ist ausschließlich die Agentur zuständig.

(4)   Die Agentur, der Arbeitgeber des ANE und der ANE unternehmen alle Anstrengungen, um in Bezug auf die Aufgaben, die dem ANE während seiner Abordnung zur Agentur übertragen werden, Interessenkonflikte oder deren Anschein zu vermeiden. Zu diesem Zweck unterrichtet die Agentur den ANE und dessen Arbeitgeber rechtzeitig über die Aufgaben, die dem ANE übertragen werden sollen, und fordert beide auf, ihm schriftlich zu bestätigen, dass ihres Wissens nichts dagegen spricht, dem ANE diese Aufgaben zu übertragen. Der ANE wird insbesondere aufgefordert, anzugeben, ob es zu Konflikten zwischen seinen familiären Umständen (insbesondere der Berufstätigkeit der nächsten Familienangehörigen oder erheblichen finanziellen Interessen dieser Personen oder seiner selbst) und den Aufgaben kommen könnte, die ihm während der Abordnung übertragen werden sollen.

Der Arbeitgeber und der ANE verpflichten sich, der Agentur jede während der Abordnung eintretende Änderung der Umstände zu melden, durch die ein solcher Interessenkonflikt entstehen könnte.

(5)   Erfordert nach Auffassung der Agentur die Art der Tätigkeiten, mit denen ein ANE betraut wird, besondere Sicherheitsvorkehrungen, so wird der ANE vor seiner Abordnung einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen.

(6)   Bei Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels kann die Agentur die Abordnung des ANE gemäß Artikel 8 beenden.

Artikel 5

Rechte und Pflichten

(1)   Für die Zeit der Abordnung gelten folgende Bestimmungen:

a)

Der ANE hat sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Agentur leiten zu lassen.

b)

Der ANE hat sich jeder Handlung, insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäußerung, zu enthalten, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte.

c)

Hat der ANE in Wahrnehmung seiner Aufgaben über die Behandlung oder Erledigung einer Angelegenheit entschieden, an der er ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, so hat er den Leiter der Dienststelle, der er zugewiesen ist, hiervon zu unterrichten.

d)

Der ANE darf weder allein noch in Zusammenarbeit mit anderen Personen Texte, die sich auf die Tätigkeit der Agentur oder der Europäischen Union beziehen, ohne eine nach den bei der Agentur geltenden Regeln und Bedingungen erteilte Zustimmung veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Diese Zustimmung wird nur verweigert, wenn die beabsichtigte Veröffentlichung geeignet ist, die Interessen der Agentur oder der Europäischen Union zu beeinträchtigen.

e)

Alle Rechte an Arbeiten, die von dem ANE in Wahrnehmung seiner Aufgaben ausgeführt werden, sind Eigentum der Agentur.

f)

Der ANE hat am Ort der Abordnung oder in einer solchen Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht beeinträchtigt ist.

g)

Der ANE hat seinen Dienstvorgesetzten zu unterstützen und zu beraten, und ist ihm gegenüber für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.

h)

Der ANE nimmt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben keine Weisungen seines Arbeitgebers oder seiner nationalen Regierung entgegen. Er führt keine Tätigkeiten für seinen Arbeitgeber oder für Regierungen sowie sonstige Personen, Privatunternehmen oder öffentliche Stellen aus.

(2)   Sowohl während der Abordnung als auch nach ihrer Beendigung der Abordnung bewahrt der ANE strengstes Stillschweigen über alle Tatsachen und Informationen, von denen er bei oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erhalten hat. Es ist ihm untersagt, noch nicht rechtmäßig veröffentlichte Schriftstücke oder Informationen in irgendeiner Form unbefugten Personen mitzuteilen oder zu seinem persönlichen Vorteil zu verwenden.

(3)   Nach Ende der Abordnung gilt für den ANE weiterhin die Verpflichtung zu Ehrenhaftigkeit und Zurückhaltung bei der Ausübung neuer Aufgaben und der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile.

In dieser Beziehung meldet der ANE während eines Zeitraums von drei Jahren nach seiner Abordnung der Agentur unverzüglich alle Tätigkeiten oder Aufgaben, die er für seinen Arbeitgeber ausführen soll und die zu einem Interessenkonflikt in Bezug auf die Aufgaben, die er während der Abordnung wahrgenommen hat, führen können.

(4)   Der ANE unterliegt den in der Agentur geltenden Sicherheitsbestimmungen.

(5)   Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels während der Abordnung ist die Agentur berechtigt, die Abordnung des ANE gemäß Artikel 8 zu beenden.

Artikel 6

Qualifikation, Berufserfahrung und Sprachkenntnisse

(1)   Für eine Abordnung zur Agentur bedarf es einer mindestens dreijährigen Vollzeit-Berufserfahrung in einer Verwaltungs-, Wissenschafts-, Experten-, Beratungs- oder Kontrolltätigkeit, die mit den Tätigkeiten der Laufbahngruppen AD9-AD16 und AST5-AST11 im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EKGS) Nr. 259/681 (2), im Folgenden als „Statut“ bezeichnet, vergleichbar ist. Vor der Abordnung legt der Arbeitgeber des ANE der Agentur eine Bescheinigung darüber vor, dass der Experte in den letzten zwölf Monaten bei ihm beschäftigt war.

(2)   Ein ANE muss für die Ausübung seiner Tätigkeit gründliche Kenntnisse in einer Gemeinschaftssprache und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Gemeinschaftssprache besitzen.

Artikel 7

Aussetzung der Abordnung

(1)   Die Agentur kann unter Bedingungen, die sie selbst festlegt, eine Aussetzung der Abordnung genehmigen. Während der Dauer der Aussetzung

a)

werden keine Vergütungen nach den Artikeln 15 und 16 gezahlt;

b)

werden die Kosten gemäß den Artikeln 18 und 19 nur dann erstattet, wenn die Aussetzung auf Wunsch der Agentur erfolgt.

(2)   Die Agentur unterrichtet den Arbeitgeber des ANE.

Artikel 8

Beendigung der Abordnung

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Abordnung auf Antrag der Agentur oder des Arbeitgebers des ANE mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beendet werden. Sie kann auf Antrag des ANE und mit Zustimmung der Agentur mit derselben Kündigungsfrist beendet werden.

(2)   In bestimmten Ausnahmefällen kann die Abordnung fristlos beendet werden, nämlich:

a)

vom Arbeitgeber des ANE, wenn wesentliche Interessen des Arbeitgebers es erfordern;

b)

auf Antrag des ANE an die Agentur und den Arbeitgeber, durch eine Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Arbeitgeber, wenn wesentliche persönliche oder berufliche Interessen des ANE es erfordern;

c)

von der Agentur, falls der ANE seine Verpflichtungen gemäß dieser Regelung missachtet. Dem ANE ist vorher die Möglichkeit zu seiner Verteidigung zu geben.

(3)   Bei einer Beendigung der Abordnung nach Absatz 2 Buchstabe c) setzt die Agentur den Arbeitgeber unverzüglich in Kenntnis.

KAPITEL II

ARBEITSBEDINGUNGEN

Artikel 9

Soziale Sicherheit

(1)   Vor Beginn der Abordnung bescheinigt der Arbeitgeber des abzuordnenden nationalen Experten der Agentur, dass der ANE während der Dauer seiner Abordnung dem Sozialversicherungssystem der ihn beschäftigenden öffentlichen Verwaltung angeschlossen bleibt, von dem auch die im Ausland anfallenden Kosten übernommen werden.

(2)   Die Agentur versichert den ANE ab seinem Dienstantritt gegen Unfall. An dem Tag, an dem er sich zur Erledigung der mit der Abordnung verbundenen Verwaltungsformalitäten bei der betreffenden Direktion/dem Referat einfindet, erhält er von der Agentur eine Ausfertigung der Bedingungen dieser Versicherung.

Artikel 10

Arbeitszeit

(1)   Der ANE unterliegt der bei der Agentur geltenden Arbeitszeitregelung. Diese Regelung kann vom Hauptgeschäftsführer der Agentur aus Gründen der dienstlichen Erfordernisse abgeändert werden.

(2)   Der ANE arbeitet für die gesamte Dauer seiner Abordnung auf Vollzeitbasis.

(3)   Der ANE kann Gleitzeit nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Abteilung, der er bei der Agentur zugewiesen ist, dies genehmigt. Eine solche Genehmigung ist dem zuständigen Referat der Agentur zur Information mitzuteilen.

(4)   Die bei der Agentur für Schichtdienst gezahlten Vergütungen können auch ANE gewährt werden.

Artikel 11

Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfalls

(1)   Im Falle einer Abwesenheit wegen Erkrankung oder wegen eines Unfalls unterrichtet der ANE seinen Vorgesetzten so rasch wie möglich und gibt dabei seinen Aufenthaltsort an. Er hat ein ärztliches Attest vorzulegen, wenn er länger als drei Tage fernbleibt, und kann aufgefordert werden, sich einer von der Agentur angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2)   Falls die maximal dreitägigen Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfalls über einen Zeitraum von 12 Monaten insgesamt 12 Tage übersteigen, hat der ANE für jedes erneute Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen.

(3)   Dauert der Krankheitsurlaub länger als einen Monat oder länger als die vom ANE abgeleistete Dienstzeit, wobei der längere dieser beiden Zeiträume maßgeblich ist, so wird die Zahlung von Tagegeld nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 automatisch ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Krankheit mit einer Schwangerschaft zusammenhängt. Krankheitsurlaub dauert nicht über das Ende der Abordnung der betreffenden Person hinaus an.

(4)   Erleidet ein ANE während seiner Abordnung einen Arbeitsunfall, so erhält er jedoch den vollen Satz des Tagegelds nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 während der gesamten Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Abordnung.

Artikel 12

Jahresurlaub, Sonderurlaub und Feiertage

(1)   Der ANE hat Anspruch auf zweieinhalb Urlaubstage für jeden ganzen Monat, in dem er Dienst tut (30 Tage je Kalenderjahr).

(2)   Urlaub bedarf der vorherigen Genehmigung der Direktion/des Referates, der der ANE zugewiesen ist.

(3)   Dem ANE kann auf begründeten Antrag in den nachstehenden Fällen Sonderurlaub gewährt werden:

Eheschließung des ANE: zwei Tage;

schwere Erkrankung des Ehegatten: bis zu drei Tage;

Tod des Ehegatten: vier Tage;

schwere Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: bis zu zwei Tage pro Jahr;

Tod eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: zwei Tage;

Geburt eines Kindes: zwei Tage;

schwere Erkrankung eines Kindes: bis zu zwei Tage pro Jahr;

Tod eines Kindes: vier Tage.

(4)   Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Arbeitgebers des ANE können von der Agentur in einem 12-Monats-Zeitraum von Fall zu Fall bis zu zwei Tage Sonderurlaub gewährt werden.

(5)   Wird Jahresurlaub bis zum Ende der Abordnung nicht genommen, so verfällt er.

Artikel 13

Mutterschaftsurlaub

(1)   Einer ANE werden bei Schwangerschaft 16 Wochen Mutterschaftsurlaub gewährt, während dessen sie die Vergütungen nach Artikel 15 erhält.

(2)   Einer ANE kann auf ihren Antrag aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung, dass sie stillende Mutter ist, Sonderurlaub für bis zu vier Wochen, gerechnet ab dem Ende des Mutterschaftsurlaubs gewährt werden; in dieser Zeit erhält sie die Vergütungen nach Artikel 15.

(3)   Sehen die nationalen Rechtsvorschriften des Arbeitgebers der ANE einen längeren Mutterschaftsurlaub vor, so wird die Abordnung für den Zeitraum ausgesetzt, der über den bei der Agentur gewährten Mutterschaftsurlaub hinausgeht. In diesem Fall wird die Abordnung entsprechend der Dauer der Aussetzung verlängert, wenn dies auch im Interesse der Agentur liegt.

(4)   Eine ANE kann wahlweise auch eine Aussetzung der Abordnung für die gesamte Dauer des Mutterschaftsurlaubs und des Sonderurlaubs wegen Stillens beantragen. In diesem Fall wird die Abordnung entsprechend der Dauer der Aussetzung verlängert, wenn dies auch im Interesse der Agentur liegt.

Artikel 14

Verbuchung und Kontrolle

Die Verbuchung und Kontrolle der Urlaubstage obliegt der Verwaltung der Agentur. Für die Kontrolle der Arbeitszeit und der Fehlzeiten ist die Direktion/das Referat zuständig, der der ANE zugewiesen ist.

KAPITEL III

VERGÜTUNGEN UND AUSGABEN

Artikel 15

Aufenthaltsvergütungen

(1)   Der ANE hat für die Dauer seiner Abordnung Anspruch auf ein Tagegeld in Höhe des Betrags, der einem zum General sekretariat des Rates der Europäischen Union abgeordneten nationalen Experten gezahlt wird.

(2)   Wurden dem ANE weder von der Agentur noch vom Arbeitgeber Umzugskosten erstattet, so erhält er eine zusätzliche monatliche Vergütung in Höhe des Betrags, der einem zum Generalsekretariat des Rates abgeordneten Experten gezahlt wird. Diese Vergütung wird jeweils am Monatsende gezahlt.

(3)   Diese Vergütungen werden auch bei Dienstreisen, Jahresurlaub, Mutterschaftsurlaub, Sonderurlaub sowie während der von der Agentur bewilligten dienstfreien Tage gewährt.

(4)   ANE, die in dem Dreijahreszeitraum unmittelbar vor der Abordnung nicht weiter als 150 km vom Ort der Abordnung entfernt ihren Hauptwohnsitz hatten oder ihre hauptberufliche Tätigkeit ausübten, wird das Tagegeld nach Absatz 1 gewährt. Bei der Anwendung dieser Bestimmung bleiben die Umstände unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst der ANE für einen anderen Staat als den des Ortes der Abordnung oder für eine internationale Organisation ergeben.

(5)   Bei Beginn der Abordnung erhält der ANE einen Vorschuss in Höhe von 75 Tagegeldsätzen, womit der Anspruch auf weitere Tagegeldzahlungen im entsprechenden Zeitraum erlischt. Wird die Abordnung zur Agentur vor Ablauf des Zeitraums beendet, für den der Vorschuss berechnet wurde, so hat der ANE den dem verbleibenden Zeitraum entsprechenden Teil der Zahlung zu erstatten.

(6)   Erhält der ANE von anderer Seite Zahlungen, die denen nach Absatz 1 entsprechen, so ist dies der Agentur in dem Briefwechsel nach Artikel 1 Absatz 5 mitzuteilen. Die entsprechenden Beträge werden von dem von der Agentur nach Absatz 1 zu zahlenden Tagegeld abgezogen.

(7)   Die Höhe des Tagegelds und der monatlichen Vergütung wird einmal jährlich nach Maßgabe der Angleichung des Grundgehalts, das den Beamten der Gemeinschaft in Brüssel und Luxemburg gezahlt wird, ohne Rückwirkung angepasst.

(8)   Für ANE, die in ein Verbindungsbüro der Agentur abgeordnet werden, können auf begründete Entscheidung des Hauptgeschäftsführers der Agentur die in diesem Artikel genannten Aufenthaltsvergütungen durch eine Mietzulage ersetzt werden, falls dies durch die besonderen Umstände im Land der Abordnung gerechtfertigt ist.

Artikel 16

Zusätzliche Pauschalvergütung

(1)   ANE, deren Wohnort weiter als 150 km vom Ort der Abordnung entfernt ist, erhalten gegebenenfalls eine zusätzliche Pauschalvergütung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den ihnen von ihrem Arbeitgeber gezahlten jährlichen Bruttobezügen (ohne Familienzulagen) zuzüglich der von der Agentur gezahlten Aufenthaltsvergütungen und dem Grundgehalt von Beamten der Besoldungsgruppe AD 7 Dienstaltersstufe 1 oder AST 5 Dienstaltersstufe 1, je nach der Laufbahngruppe, der der ANE zugeordnet wird.

(2)   Die Höhe dieser zusätzlichen Pauschalvergütung wird einmal jährlich nach Maßgabe der Angleichung des Grundgehalts, das den Beamten der Gemeinschaft gezahlt wird, ohne Rückwirkung angepasst.

Artikel 17

Wohnort

(1)   Als Wohnort im Sinne dieser Regelung gilt der Ort, an dem der ANE unmittelbar vor der Abordnung seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausgeübt hat. Als Ort der Abordnung gilt der Ort, an dem sich die Direktion/das Referat der Agentur befindet, der er zugewiesen wird. Wohnort und Ort der Abordnung sind in dem Briefwechsel gemäß Artikel 1 Absatz 5 anzugeben.

(2)   Ist ein nationaler Experte zum Zeitpunkt der Abordnung als ANE bereits für seinen Arbeitgeber an einem anderen Ort als dessen Hauptsitz tätig, so gilt als Wohnort derjenige Ort, der näher am Ort der Abordnung liegt.

(3)   Als Wohnort gilt der Ort der Abordnung,

a)

falls der ANE in dem Dreijahreszeitraum vor der Abordnung nicht weiter als 150 km vom Ort der Abordnung entfernt seinen Hauptwohnsitz hatte oder seine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat oder

b)

falls zu dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur die Abordnung beantragt, der Ehepartner oder ein unterhaltsberechtigtes Kind des ANE seinen Hauptwohnsitz am Ort der Abordnung hat.

Als Wohnsitz am Ort der Abordnung gilt jeder nicht weiter als 150 km vom Ort der Abordnung entfernt gelegene Wohnsitz.

(4)   Bei Anwendung dieses Artikels bleiben die Umstände unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat als den der Abordnung ergeben.

Artikel 18

Reisekosten

(1)   Ein ANE, dessen Wohnort weiter als 150 km vom Ort der Abordnung entfernt liegt, hat in folgenden Fällen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten:

a)

für sich selbst:

bei Beginn der Abordnung für die Reise vom Wohnort zum Ort der Abordnung;

bei Beendigung der Abordnung für die Reise vom Ort der Abordnung zum Wohnort;

b)

für den Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder, sofern sie mit dem ANE zusammen wohnen und die Umzugskosten von der Agentur erstattet werden:

bei Beginn der Abordnung zum Zeitpunkt des Umzugs für die Reise vom Wohnort zum Ort der Abordnung;

bei Beendigung der Abordnung für die Reise vom Ort der Abordnung zum Wohnort.

(2)   Außer bei Flügen wird ein Pauschalbetrag in Höhe des Fahrpreises für eine Eisenbahnfahrt zweiter Klasse ohne Zuschläge erstattet. Dies gilt auch bei Reisen mit dem Pkw. Sofern die übliche Bahnverbindung länger als 500 km ist oder der übliche Reiseweg über ein Meer führt, werden Flugkosten auf Vorlage der Flugscheine und Bordkarten bis in Höhe des ermäßigten Tarifs (PEX oder APEX) erstattet.

(3)   Abweichend von Absatz 1 haben ANE, die nachweisen, dass sie nach Beendigung der Abordnung ihre hauptberufliche Tätigkeit an einem anderen Ort als vorher ausüben werden, im Rahmen der oben genannten Höchstbeträge Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für diesen Ort. Es kann kein höherer Betrag als derjenige gezahlt werden, auf den der ANE Anspruch bei einer Rückkehr zum Wohnort hat.

(4)   Ist der ANE vom Wohnort zum Ort der Abordnung umgezogen, so hat er nach Maßgabe der bei der Agentur geltenden Bestimmungen jährlich Anspruch auf eine Pauschalzahlung, die den Aufwendungen für eine Hin- und Rückreise vom Ort der Abordnung zum Wohnort für sich selbst, den Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder entspricht.

Artikel 19

Umzugskosten

(1)   Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 erstattet die Agentur dem ANE den Umzug seiner persönlichen beweglichen Habe vom Wohnort zum Ort der Abordnung gemäß der bei der Agentur geltenden Regelung für die Umzugskostenerstattung, sofern die Agentur den Umzug zuvor genehmigt hat und folgende weitere Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Dauer der Abordnung beträgt zunächst drei Jahre;

b)

der Wohnort ist mindestens 100 km vom Ort der Abordnung entfernt;

c)

der Umzug muss binnen sechs Monaten nach Beginn der Abordnung abgeschlossen sein;

d)

die Genehmigung ist mindestens zwei Monate vor dem geplanten Umzugstermin beantragt worden;

e)

die Umzugskosten werden nicht vom Arbeitgeber erstattet;

f)

der ANE legt der Agentur die Originale der Kostenvoranschläge, Quittungen und Rechnungen sowie eine Erklärung des Arbeitgebers vor, dass er die Umzugskosten nicht trägt.

(2)   Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 hat ein ANE, dessen Umzug zum Ort der Abordnung von der Agentur erstattet worden ist, bei Beendigung der Abordnung Anspruch auf Erstattung der Kosten des Umzugs vom Ort der Abordnung zum Wohnort gemäß der geltenden Regelung für die Umzugskostenerstattung, sofern die Agentur den Umzug zuvor genehmigt hat und die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben d), e) und f) sowie folgende weitere Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Umzug findet frühestens drei Monate vor Beendigung der Abordnung statt;

b)

der Umzug ist spätestens sechs Monate nach Beendigung der Abordnung abgeschlossen.

(3)   Ein ANE, dessen Abordnung auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch des Arbeitgebers vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der Abordnung beendet wird, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Umzugs zum Wohnort.

(4)   Einem ANE, der nachweist kann, dass er nach Beendigung der Abordnung seine hauptberufliche Tätigkeit an einem anderen Ort als vorher ausüben wird, werden die Kosten des Umzugs zu diesem Ort erstattet, jedoch nur bis in Höhe des Betrags, der beim Umzug zum Wohnort erstattet worden wäre.

Artikel 20

Dienstreisen und Dienstreisekosten

(1)   Ein ANE kann unter Beachtung von Artikel 4 mit einer Dienstreise beauftragt werden.

(2)   Die Dienstreisekosten werden nach den beim Generalsekretariat des Rates geltenden Bestimmungen ersetzt.

Artikel 21

Fortbildung

Ein ANE ist berechtigt, von der Agentur veranstaltete Fortbildungskurse zu besuchen, wenn dies auch im Interesse der Agentur liegt. Bei der Entscheidung darüber, ob ein ANE einen Fortbildungskurs besuchen kann, werden dessen berechtigte Interessen berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf seine berufliche Laufbahn nach der Abordnung.

Artikel 22

Verwaltungsbestimmungen

(1)   Der ANE hat sich am ersten Tage seiner Abordnung bei der zuständigen Direktion/dem Referat einzufinden, um die vorgeschriebenen Verwaltungsformalitäten zu erledigen. Der Dienst ist jeweils am 1. oder 16. Tag des Monats anzutreten.

(2)   Ein ANE, der einem Verbindungsbüro der Agentur zugeteilt ist, hat sich bei der entsprechenden Direktion/dem Referat der Agentur am Ort der Abordnung einzufinden.

(3)   Die Zahlungen werden von der zuständigen Direktion/dem Referat der Agentur in Euro auf ein Konto bei einer Bank am Ort der Abordnung überwiesen.

KAPITEL IV

ANWENDUNG DER REGELUNG AUF ABGESTELLTE ANGEHÖRIGE DER STREITKRÄFTE DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 23

Regelung für abgestellte Angehörige der Streitkräfte

Vorbehaltlich der Artikel 24 bis 33 gilt diese Regelung auch für Angehörige der Streitkräfte, die zur Agentur abgestellt werden.

Artikel 24

Bedingungen

Die Angehörigen der Streitkräfte müssen während ihrer Abstellung im besoldeten Dienst der Streitkräfte eines beteiligten Mitgliedstaats stehen.

Artikel 25

Verpflichtungen im Außenverhältnis

Abgestellte Angehörige der Streitkräfte können nicht Verpflichtungen der Agentur im Außenverhältnis begründen, es sei denn, ihnen wurde unter der Dienstaufsicht des Hauptgeschäftsführers der Agentur ein Sonderauftrag hierzu erteilt.

Artikel 26

Sicherheitsüberprüfung

Abweichend von Artikel 4 Absatz 5 ist das angezeigte Niveau der Sicherheitsüberprüfung des abgestellten Angehörigen der Streitkräfte, das nicht unter der Stufe SECRET liegen darf, in dem Briefwechsel gemäß Artikel 1 Absatz 5 zu vereinbaren.

Artikel 27

Berufserfahrung

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können Angehörige der Streitkräfte zur Agentur abgestellt werden, die eine Verwaltungs- oder Beratungstätigkeit ausüben und für die durchzuführenden Aufgaben besonders qualifiziert sind.

Artikel 28

Aussetzung und Beendigung der Abstellung

(1)   Die Genehmigung zur Anwendung von Artikel 7 auf abgestellte Angehörige der Streitkräfte wird vom Hauptgeschäftsführer der Agentur erteilt.

(2)   Abweichend von Artikel 8 kann die Abstellung beendet werden, wenn die Interessen der Agentur oder der nationalen Dienststelle, der der abgestellte Angehörige der Streitkräfte angehört, oder andere berechtigte Gründe dies erfordern.

Artikel 29

Schwerer Pflichtverstoß

(1)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 kann eine Abstellung fristlos beendet werden, wenn der abgestellte Angehörige der Streitkräfte vorsätzlich oder fahrlässig einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Pflichten begangen hat. Der Beschluss wird vom Hauptgeschäftsführer der Agentur gefasst, nachdem der Betroffene Gelegenheit zu seiner Verteidigung erhalten hat. Bevor der Hauptgeschäftsführer seinen Beschluss fasst, unterrichtet er den Ständigen Vertreter des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der abgestellte Angehörige der Streitkräfte besitzt. Nach einem solchen Beschluss werden die in den Artikeln 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen nicht weiter gewährt.

Vor dem in Unterabsatz 1 genannten Beschluss kann der abgestellte Angehörige der Streitkräfte vorläufig seines Dienstes enthoben werden, wenn ihm vom Hauptgeschäftsführer der Agentur ein schwerwiegender Verstoß zur Last gelegt wird und nachdem er Gelegenheit zu seiner Verteidigung erhalten hat. Die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Vergütungen werden während der vorläufigen Dienstenthebung, deren Dauer drei Monate nicht überschreiten darf, nicht gewährt.

(2)   Der Hauptgeschäftsführer der Agentur kann den nationalen Behörden alle Verstöße von abgestellten Angehörigen der Streitkräfte gegen die in diesem Beschluss festgelegten oder genannten Regelungen zur Kenntnis bringen.

(3)   Die abgestellten Angehörigen der Streitkräfte unterliegen weiterhin der jeweiligen nationalen Disziplinarordnung.

Artikel 30

Sonderurlaub

Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 kann die Agentur einen zusätzlichen, nicht vergüteten Sonderurlaub zur Fortbildung durch den Arbeitgeber genehmigen, wenn dieser einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellt.

Artikel 31

Vergütungen

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 kann in dem in Artikel 1 Absatz 5 vorgesehenen Briefwechsel vereinbart werden, dass kein Anspruch auf die darin vorgesehenen Vergütungen besteht.

Artikel 32

Wohnort

(1)   Wenn der Wohnort des abgestellten Angehörigen der Streitkräfte gemäß Artikel 17 Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe a) nicht mehr als 150 km vom Ort der Abordnung entfernt liegt, gilt als sein Wohnort die Hauptstadt des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

(2)   Wenn nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b) der Hauptwohnsitz des Ehegatten des abgestellten Angehörigen der Streitkräfte oder eines seiner unterhaltsberechtigten Kinder in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Abordnung liegt, gilt als Wohnort des abgestellten Angehörigen der Streitkräfte die Hauptstadt des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

Änderungen und Durchführungsvorschriften

Die Bestimmungen dieser Regelung betreffend die Artikel 4, 5, 8, 10, 12 bis 14 und 21 bis 32 können — soweit erforderlich – vom Lenkungsausschuss der Agentur gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1.10 und Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.2 der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP geändert werden. Jede beabsichtigte Änderung ist dem Rat mitzuteilen. Die Änderungen gelten als angenommen, sofern der Rat nicht binnen zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit beschließt, diese zu ändern.

Änderungen anderer Bestimmungen dieser Regelung, insbesondere solche, die Dienstbezüge, Vergütungen und Sozialleistungen betreffen, werden auf Vorschlag des Lenkungsausschusses der Agentur vom Rat einstimmig beschlossen.

Artikel 34

Beurteilung

Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses oder bei Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist, nimmt der Rat eine Beurteilung und Änderung dieser Regelung vor oder beschließt gegebenenfalls ihre Beendigung.

Artikel 35

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. J. BRINKHORST


(1)  ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 17.

(2)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).