7.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 286/2010 DER KOMMISSION

vom 6. April 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/2007 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Teigwarenmengen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 88/2007 der Kommission vom 12. Dezember 2006 über besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren ausgeführtes Getreide der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 (2) ist bei der Ausfuhr von Teigwaren dieser KN-Codes in die Vereinigten Staaten von Amerika eine Bescheinigung (Bescheinigung P2) vorzulegen, aus der hervorgeht, ob bei der Ausfuhr von Ausgangserzeugnissen des Getreidesektors, die zu ihrer Herstellung dienten, in die Vereinigten Staaten von Amerika ein Erstattungssatz anzuwenden ist oder nicht. Darüber hinaus ist in der Verordnung vorgesehen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen statistischen Daten an die Kommission übermitteln.

(2)

Zur Verringerung des bürokratischen Aufwands ist die Möglichkeit einzuräumen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die statistischen Daten nicht übermitteln, wenn die Zahlung einer Erstattung für die Ausgangserzeugnisse des Getreidesektors, die zur Herstellung der Teigwaren der genannten KN-Codes dienten, ausgesetzt wurde oder gleich null ist.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 88/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 88/2007 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am Ende jedes Monats — unter Angabe der Menge, für die eine Erstattung gezahlt wird sowie der Mengen, für die keine Erstattung gezahlt wird — die statistischen Daten über die Teigwarenmengen nach KN-Codes, für welche im Vormonat Bescheinigungen ausgestellt wurden, an die nachstehende Anschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Unternehmen und Industrie

Nicht-Anhang-I-Waren

1049 Brüssel, BELGIEN

(2)   Wenn die Erstattung für die Ausgangserzeugnisse des Getreidesektors, die zur Herstellung von Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 dienten, ausgesetzt wurde oder gleich Null ist, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten darauf verzichten, die in Absatz 1 aufgeführten statistischen Daten zu übermitteln.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.

(2)  ABl. L 21 vom 30.1.2007, S. 16.