6.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/119


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 29. April 2004

zur Festlegung der Mindestangaben auf Schildern an Außengrenzübergängen

(2004/581/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a),

auf Initiative der Hellenischen Republik (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die derzeitigen Angaben auf Schildern an Grenzübergangstellen an Flughafenaußengrenzen, die die Korridore für Personen bezeichnen, welche gemäß dem Beschluss des Schengener Exekutivausschusses (SCH/COM-EX(94) 17 REV 4) vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Einführung und Anwendung des Schengen-Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen (3) in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, sind zu aktualisieren, um dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit Rechnung zu tragen.

(2)

Ferner müssen die Angaben für neue Schilder zur Markierung der Passagierkorridore an Land- und Seeaußengrenzen, soweit solche Korridore vorgesehen werden, einheitlich festgelegt werden.

(3)

Zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung für die Mitgliedstaaten sollte ein Übergangszeitraum von fünf Jahren vorgesehen werden, während dessen diese Entscheidung nur in dem Fall Anwendung findet, in dem die Mitgliedstaaten neue Schilder anbringen oder vorhandene Schilder ersetzen.

(4)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nach Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(5)

Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenen Übereinkommen (5) genannten Bereich fallen.

(6)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (6), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(7)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (7) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(8)

Diese Entscheidung stellt einen den Schengen-Besitzstand ergänzenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte 2003 dar —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten richten zur Durchführung der erforderlichen Grenzkontrollen von Personen, die in ihr Gebiet einreisen, an zugelassenen Grenzübergangsstellen an ihren Flughafenaußengrenzen getrennte Korridore ein. Die Korridore werden durch die Schilder gemäß Artikel 2 voneinander unterschieden.

Richten die Mitgliedstaaten an Grenzübergangsstellen an Land- und Seeaußengrenzen getrennte Korridore oder Fahrspuren ein, so sind dieselben Schilder zu verwenden.

Artikel 2

Die Angaben auf den Schildern, die elektronisch angezeigt werden können, sind in den Anhängen wiedergegeben.

Diese Angaben auf den Schildern können in der bzw. den Sprachen abgefasst werden, die dem jeweiligen Mitgliedstaat als geeignet erscheint bzw. erscheinen.

Artikel 3

(1)   Folgende Personen sind berechtigt, den Korridor oder die Fahrspur, der bzw. die durch das in Anhang I abgebildete Schild gekennzeichnet ist, zu benutzen:

a)

EU-Bürger;

b)

Staatsangehörige von Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind;

c)

Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

d)

Familienmitglieder von unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Personen, die nicht Staatsangehörige eines dieser Staaten sind und die die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union in Anspruch nehmen können.

Diese Personen können auch den Korridor oder die Fahrspur, der bzw. die durch das in Anhang II abgebildete Schild gekennzeichnet ist, benutzen.

(2)   Alle übrigen Staatsangehörigen von Drittstaaten benutzen den Korridor oder die Fahrspur, der bzw. die durch das in Anhang II abgebildete Schild gekennzeichnet ist.

(3)   Die Vorschriften für die Benutzung der verschiedenen Korridore oder Fahrspuren können jedoch bei einem vorübergehenden Ungleichwicht der Verkehrsströme an einer Grenzübergangsstelle von den zuständigen Behörden so lange außer Kraft gesetzt werden, wie dies für die Behebung des Ungleichgewichts erforderlich ist.

Artikel 4

An Grenzübergangsstellen für den See- und Landverkehr können die Mitgliedstaaten den Kraftfahrzeugverkehr durch die Verwendung der in Anhang III abgebildeten Schilder auf unterschiedliche Fahrspuren für leichte und schwere Fahrzeuge und Omnibusse aufteilen.

Die Mitgliedstaaten können die Angaben auf diesen Schildern gegebenenfalls entsprechend den örtlichen Gegebenheiten abwandeln.

Artikel 5

Nummer 2 des Anhangs (SCH/I-Front (94) 39 REV 9) des Beschlusses des Schengener Exekutivausschusses SCH/COM-EX(94) 17 REV 4 vom 22. Dezember 1994 wird zusammen mit Nummer 2 des jenem Anhang beigefügten Beschlusses über die Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen (kleineren Verkehrsflugplätzen) aufgehoben.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt ab 1. Juni 2004, soweit die Mitgliedstaaten an den unter diese Entscheidung fallenden Grenzübergangsstellen neue Schilder anbringen oder vorhandene Schilder ersetzen. In allen anderen Fällen gilt diese Entscheidung ab 1. Juni 2009.

Artikel 7

Diese Entscheidung gilt nicht für die Grenzen zwischen Mitgliedstaaten, für die Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte 2003 maßgeblich ist.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  ABl. C 125 vom 27.3.2003, S. 6.

(2)  Stellungnahme vom 18. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 168.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(6)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(7)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.


ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

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